Begriff und Bedeutung des Gewerbeertrags
Der Gewerbeertrag ist die zentrale Rechengröße für die Bemessung der Gewerbesteuer. Er beschreibt vereinfacht den steuerlich ermittelten Gewinn eines gewerblichen Unternehmens, der um bestimmte Beträge erhöht (Hinzurechnungen) und um andere Beträge vermindert (Kürzungen) wird. Das Ergebnis dient als Grundlage für die weitere Berechnung des Steuermessbetrags und schließlich der festzusetzenden Gewerbesteuer durch die Gemeinde.
Abgrenzung und Anwendungsbereich
Wer ist betroffen?
Der Gewerbeertrag ist für alle gewerblichen Unternehmen relevant. Dazu gehören insbesondere Einzelunternehmen mit gewerblichen Einkünften, Personengesellschaften wie OHG und KG sowie Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG. Tätigkeiten, die als selbstständig und nicht gewerblich gelten (beispielsweise freie Berufe), sind grundsätzlich nicht einbezogen. Besonderheiten bestehen bei Gesellschaften, die aufgrund ihrer Ausgestaltung als gewerblich gelten.
Unterschied zum Gewinn
Der handels- oder einkommensteuerliche Gewinn eines Unternehmens ist der Ausgangspunkt. Der Gewerbeertrag weicht davon ab, weil der Gesetzgeber bestimmte Finanzierungs- und Nutzungsaufwendungen teilweise wieder hinzurechnet und bestimmte Erträge oder Quellen wieder herausrechnet. Dadurch soll der Gewerbeertrag die Ertragskraft des Betriebs eigenständig abbilden.
Ermittlung des Gewerbeertrags
Ausgangspunkt: Gewinn aus Gewerbebetrieb
Die Ermittlung beginnt mit dem steuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Dieser Gewinn wird nicht nach handelsrechtlichen, sondern nach steuerlichen Vorschriften ermittelt.
Hinzurechnungen
Bestimmte Aufwendungen werden dem Gewinn teilweise wieder zugerechnet, insbesondere wenn sie die Ertragskraft durch Finanzierung oder Nutzung fremder Wirtschaftsgüter beeinflussen. Typische Beispiele sind:
- Anteile von Zinsaufwendungen und ähnlichen Entgelten für Fremdkapital
- Anteile von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter
- Anteile von Entgelten für die Nutzung von Rechten (z. B. Lizenzen)
- Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern
Die Hinzurechnung erfolgt nur in Teilen und regelmäßig erst ab bestimmten Schwellen. Dadurch soll eine übermäßige Begünstigung fremdfinanzierter oder fremdgenutzter Ressourcen im Gewerbeertrag begrenzt werden.
Kürzungen
Auf der anderen Seite werden bestimmte Erträge wieder herausgerechnet, um Doppelbelastungen oder systemwidrige Effekte zu vermeiden. Häufige Kürzungstatbestände betreffen:
- Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
- Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten
- Grundstückserträge im Rahmen besonderer Kürzungsregelungen für Unternehmen mit Immobilienfokus
Die Kürzungen sollen sicherstellen, dass der Gewerbeertrag vor allem die inländische, eigene Ertragskraft widerspiegelt.
Freibetrag, Verlustverrechnung und vortragsfähige Fehlbeträge
Für bestimmte Unternehmensformen besteht ein gesetzlicher Freibetrag, der den ermittelten Gewerbeertrag mindern kann. Verluste werden gewerbesteuerlich gesondert betrachtet: Negative Gewerbeerträge können grundsätzlich in künftige Jahre vorgetragen und mit späteren positiven Gewerbeerträgen verrechnet werden. Ein Rücktrag in Vorjahre ist nicht vorgesehen. Der gewerbesteuerliche Verlustvortrag ist eigenständig und unterscheidet sich von Verlusten, die für andere Steuerarten gelten.
Zeitliche und örtliche Zuordnung
Erhebungszeitraum und Wirtschaftsjahr
Der Gewerbeertrag wird für das jeweilige Wirtschaftsjahr ermittelt. Das kann dem Kalenderjahr entsprechen, muss es aber nicht. Für die zeitliche Zuordnung gilt das Periodenprinzip, sodass Erträge und Aufwendungen dem jeweiligen Zeitraum zugeordnet werden, in dem sie wirtschaftlich verursacht sind.
Betriebsstätten und Zerlegung
Unterhält ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird der festgestellte Steuermessbetrag auf diese Gemeinden verteilt. Die Verteilung erfolgt nach einem gesetzlich vorgegebenen Maßstab, der typischerweise an die in den Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne anknüpft. So soll die Steuerlast auf die Gemeinden verteilt werden, in denen die wirtschaftliche Tätigkeit stattfindet.
Festsetzung und Erhebung
Messbetrag und Hebesatz
Aus dem Gewerbeertrag wird der Steuermessbetrag ermittelt. Dieser wird anschließend mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, in der die Betriebsstätte liegt. Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt und bestimmt die Höhe der endgültigen Gewerbesteuer.
Ablauf der Festsetzung
Die Ermittlung des Gewerbeertrags wird in der Gewerbesteuererklärung dargestellt. Zuständig für die Feststellung des Steuermessbetrags ist die Finanzverwaltung. Auf Basis des festgestellten Messbetrags setzt die Gemeinde die Gewerbesteuer fest und erhebt sie. Es können Vorauszahlungen festgesetzt werden, die später mit der endgültigen Steuer verrechnet werden.
Anrechnungsmöglichkeiten
Für natürliche Personen und Mitunternehmer in Personengesellschaften besteht die Möglichkeit, die Gewerbesteuer bis zu bestimmten Grenzen auf die Einkommensteuer anzurechnen. Für Kapitalgesellschaften ist eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer nicht vorgesehen. Die Gewerbesteuer selbst ist keine Betriebsausgabe, die den Gewerbeertrag mindert.
Sonderkonstellationen
Unternehmensverbünde und Mitunternehmerschaften
Bei Unternehmensverbünden, Beteiligungen und Mitunternehmerschaften gelten besondere Grundsätze zur Zuordnung von Gewinnen, Verlusten und Sondervergütungen. Ziel ist eine sachgerechte Erfassung der Ertragskraft auf der Ebene des gewerblichen Betriebs. Komplexe Strukturierungen, etwa durch Ergebnisabführungen oder besondere Gewinnverteilungsabreden, werden in der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend berücksichtigt.
Immobilienunternehmen und erweiterte Kürzung
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können unter strengen Voraussetzungen eine erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen. Diese soll verhindern, dass reine Grundstückserträge gewerbesteuerlich belastet werden. Bereits geringfügige, als schädlich eingestufte Nebentätigkeiten können die erweiterte Kürzung ausschließen. Die Abgrenzung, welche Tätigkeiten unschädlich sind, folgt festen Leitlinien.
Umstrukturierungen, Beginn und Beendigung
Bei Umstrukturierungen, Betriebsaufgaben, -eröffnungen oder -veräußerungen greifen besondere Zurechnungs- und Abgrenzungsgrundsätze. Rumpfwirtschaftsjahre und Übergangszeiträume werden gesondert betrachtet. Vortragsfähige gewerbesteuerliche Fehlbeträge können unter bestimmten Bedingungen fortgeführt werden; in einzelnen Konstellationen kann es jedoch zu Einschränkungen kommen.
Häufig gestellte Fragen zum Gewerbeertrag
Was ist der Unterschied zwischen Gewinn und Gewerbeertrag?
Der Gewinn ist der steuerliche Ausgangswert. Der Gewerbeertrag entsteht daraus, indem bestimmte Aufwendungen teilweise wieder hinzugerechnet und bestimmte Erträge gekürzt werden. Dadurch wird eine eigenständige Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer geschaffen.
Wer muss einen Gewerbeertrag ermitteln?
Alle gewerblichen Unternehmen ermitteln einen Gewerbeertrag. Dazu zählen insbesondere Einzelunternehmer mit gewerblichen Einkünften, Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften. Nicht gewerbliche Tätigkeiten sind nicht einbezogen.
Welche Aufwendungen werden typischerweise hinzugerechnet?
Teile von Zinsen und ähnlichen Entgelten, Anteile von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Güter sowie Entgelte für Rechte können der Hinzurechnung unterliegen. Auch Gewinnanteile stiller Gesellschafter gehören dazu. Schwellen und Quoten sind dabei zu beachten.
Welche Erträge werden häufig gekürzt?
Unter Voraussetzungen können Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten gekürzt werden. Für bestimmte Immobilienunternehmen besteht zudem eine besondere Kürzungsmöglichkeit ihrer Grundstückserträge.
Wie werden Verluste beim Gewerbeertrag berücksichtigt?
Negative Gewerbeerträge können grundsätzlich in spätere Jahre vorgetragen werden und dort positive Gewerbeerträge mindern. Ein Rücktrag in Vorjahre ist nicht vorgesehen. Die Verlustverrechnung folgt eigenen Regeln, die sich von anderen Steuerarten unterscheiden.
Welche Rolle spielt der kommunale Hebesatz?
Der Hebesatz der Gemeinde wird auf den Steuermessbetrag angewendet und bestimmt die endgültige Höhe der Gewerbesteuer. Er kann je nach Standort variieren, weshalb die Steuerbelastung zwischen Gemeinden unterschiedlich ausfallen kann.
Wie läuft die Festsetzung der Gewerbesteuer ab?
Auf Basis der Gewerbesteuererklärung stellt die Finanzverwaltung den Steuermessbetrag fest. Die Gemeinde setzt darauf aufbauend die Gewerbesteuer fest und erhebt sie. Vorauszahlungen sind möglich und werden später angerechnet.
Gibt es Freibeträge oder Anrechnungsmöglichkeiten?
Für bestimmte Unternehmenstypen ist ein Freibetrag vorgesehen. Zudem kann die Gewerbesteuer bei natürlichen Personen und Mitunternehmern bis zu bestimmten Grenzen auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Für Kapitalgesellschaften besteht keine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer.