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Gewässerschutzbeauftragter


Definition und Rechtsgrundlagen des Gewässerschutzbeauftragten

Ein Gewässerschutzbeauftragter ist eine Person, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in Betrieben oder Einrichtungen bestellt werden muss, bei denen bestimmte Tätigkeiten in Zusammenhang mit wassergefährdenden Stoffen durchgeführt werden. Ziel des Gewässerschutzbeauftragten ist es, Maßnahmen zur Verhinderung der Verunreinigung von Gewässern zu überwachen und zu koordinieren. Die rechtlichen Grundlagen finden sich vorrangig im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie ergänzenden Verordnungen und landesrechtlichen Vorschriften.

Gesetzliche Grundlagen und Pflichten

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bildet die zentrale rechtliche Grundlage für den Gewässerschutzbeauftragten in Deutschland. Gemäß § 64 ff. WHG sind Betreiber bestimmter Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, verpflichtet, einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen. Ziel ist die Vermeidung von Gefahren, erheblicher Nachteile und erheblicher Belästigungen, die aus dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen resultieren können.

Anwendungsbereich und Bestellungspflicht

Verpflichtete Anlagenbetreiber

Die Verpflichtung zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten besteht für Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 WHG, soweit dort Tätigkeiten ausgeübt werden, die sich auf den Gewässerschutz auswirken können. Hierzu zählen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – etwa Tankstellen, Industriebetriebe mit Lagerhaltung gefährlicher Flüssigkeiten oder Abwasseranlagen.

Ausnahmen von der Bestellungspflicht

Die zuständige Behörde kann gemäß § 64 Absatz 2 WHG unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn anzunehmen ist, dass ohne die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten die Einhaltung der Vorschriften des WHG und der darauf gestützten Rechtsverordnungen gewährleistet ist.

Aufgaben und Verantwortungsbereich

Überwachung der Vorschrifteneinhaltung

Die zentrale Aufgabe eines Gewässerschutzbeauftragten besteht in der Überwachung der Einhaltung aller Anforderungen des WHG sowie dazu erlassener Verordnungen. Diese umfassen Maßnahmen zum Gewässerschutz, das Erstellen von Berichten und die Unterstützung des Anlagenbetreibers bei der Umsetzung wasserrechtlicher Anforderungen.

Beratungspflichten

Der Gewässerschutzbeauftragte hat den Betreiber und die Betriebsangehörigen hinsichtlich Maßnahmen zum Gewässerschutz zu beraten. Er soll auf Missstände hinweisen und Vorschläge zur Verbesserung machen. Die Beratung kann sich auf technische, organisatorische und betriebliche Maßnahmen beziehen.

Informations‐ und Berichtspflichten

Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Betreiber regelmäßig Bericht über festgestellte Mängel und gibt Empfehlungen zu deren Beseitigung ab. Die Berichte sind mindestens einmal jährlich zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Zusammenarbeit mit Behörden

Dem Gewässerschutzbeauftragten kommt eine Mittlerfunktion zwischen Betreiber und zuständiger Wasserbehörde zu. Ihm ist Einsicht in alle erforderlichen Betriebsunterlagen zu gewähren, und er ist bei behördlichen Überwachungen hinzuzuziehen.

Rechte und Stellung des Gewässerschutzbeauftragten

Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit

Gesetzlich ist dem Gewässerschutzbeauftragten gemäß § 65 Absatz 2 WHG eine eigenverantwortliche und weisungsfreie Ausübung seiner Aufgaben garantiert. Dies ist maßgeblich, um einen effektiven Gewässerschutz zu gewährleisten und Interessenkonflikten vorzubeugen.

Benachteiligungs- und Kündigungsschutz

Der Gewässerschutzbeauftragte steht unter einem besonderen Schutz hinsichtlich seiner Anstellung. Die Abberufung oder Kündigung ist nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen zulässig (§ 66 Absatz 2 WHG), vor allem, um die Unabhängigkeit zu sichern.

Schulungs- und Fortbildungspflicht

Nach § 64 Absatz 3 WHG müssen Gewässerschutzbeauftragte regelmäßig an Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, um ihre Kenntnisse auf dem aktuellen Stand zu halten.

Bestellung, Eignung und Qualifikation

Anforderungen an die Person

Der Gewässerschutzbeauftragte muss über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen, um die Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Dies umfasst Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen oder umweltbezogenen Bereich.

Bestellungsvorgang

Die Bestellung erfolgt schriftlich und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei größeren Unternehmen kann auch die Bestellung mehrerer Gewässerschutzbeauftragter erforderlich sein. Die Bestellung kann sowohl intern (angestellte Person) als auch extern erfolgen.

Abberufung und Nachfolgeregelung

Eine Abberufung ist nur unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen möglich, etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder bei Wegfall der betrieblichen Bestellungspflicht.

Sanktionen und Folgen bei Verstößen

Bußgeld- und Strafvorschriften

Verstöße gegen die Bestellungspflichten oder die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung des Gewässerschutzbeauftragten können Ordnungswidrigkeiten nach § 103 WHG darstellen und mit Bußgeldern geahndet werden. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Gewässerschutzvorschriften kann auch eine strafrechtliche Verfolgung gegen Anlagenbetreiber erfolgen.

Haftung

Für den Gewässerschutzbeauftragten besteht in der Regel keine eigenständige Haftung gegenüber Dritten, solange er seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Verantwortlich für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bleibt stets der Anlagenbetreiber.

Bedeutung in der betrieblichen Praxis

Integration in das betriebliche Umweltmanagement

In der Unternehmenspraxis trägt der Gewässerschutzbeauftragte zur Entwicklung und Überwachung betriebsspezifischer Maßnahmen zum Schutz der Gewässer bei. Er ist häufig in das Umweltmanagementsystem des Betriebs eingebunden und arbeitet eng mit anderen Beauftragten, wie dem Immissionsschutz- oder Abfallbeauftragten, zusammen.

Bedeutung für die Genehmigungspraxis

Die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten wird in vielen Fällen bereits im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach dem WHG oder dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verlangt. Der Nachweis der Bestellung ist vielfach Voraussetzung für die Inbetriebnahme genehmigungsbedürftiger Anlagen.

Literatur und weiterführende Quellen

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV): Leitfäden zum betrieblichen Gewässerschutz
  • Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA): Hinweise zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten

Hinweis: Der Artikel bietet einen rechtlichen Überblick zum Begriff „Gewässerschutzbeauftragter“ auf Basis der geltenden Rechtslage in Deutschland. Für weiterführende Informationen empfiehlt sich die Konsultation einschlägiger Rechtstexte und behördlicher Veröffentlichungen.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist ein Gewässerschutzbeauftragter rechtlich vorgeschrieben?

Ein Gewässerschutzbeauftragter ist in Deutschland gemäß § 64 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie teilweise durch ergänzende landesrechtliche Vorschriften zu bestellen, wenn in einem Betrieb bestimmte wassergefährdende Stoffe in einer konkretisierten Menge behandelt, gelagert, abgefüllt, hergestellt oder verwendet werden. Insbesondere trifft dies Betreiber von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Förderung wassergefährdender Stoffe, wie beispielsweise Chemiebetriebe, Raffinerien oder Tanklager. Die Pflicht zur Bestellung orientiert sich unter anderem an den Mengenschwellen, den Gefährdungsklassen der Stoffe sowie der Art und Größe der betroffenen Anlagen. Auch nachgeordnetes Regelwerk, wie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), bestimmt zusätzliche Fälle, in denen die Benennung verpflichtend ist. Unternehmen, die den genannten Betreiberpflichten unterliegen, sind verpflichtet, einen oder mehrere fachkundige Gewässerschutzbeauftragte zu benennen, um die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sicherzustellen und Haftungsrisiken zu minimieren.

Welche rechtlichen Aufgaben und Pflichten hat ein Gewässerschutzbeauftragter?

Der Gewässerschutzbeauftragte hat gemäß § 65 WHG die zentrale Aufgabe, auf die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Gewässer innerhalb des Betriebs zu achten. Hierzu gehören die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung wasserrechtlicher Vorgaben, insbesondere bei Planung, Errichtung, Betrieb und Veränderung von Anlagen, die für die Reinhaltung der Gewässer relevant sind. Der Beauftragte ist verpflichtet, auf Mängel und Verbesserungsmöglichkeiten hinzuweisen, Gefahren ungefragt zu melden und betriebliche Maßnahmen zu kontrollieren. Er unterliegt einer Berichtspflicht gegenüber der Betriebsleitung und muss entsprechende Aufzeichnungen führen, regelmäßige Inspektionen vornehmen und Fortbildungsmaßnahmen absolvieren. Weiterhin trifft ihn die Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und zur Unterstützung der Behörden bei der Erfüllung von Kontrollaufgaben. Die Pflichten des Gewässerschutzbeauftragten sind zudem unübertragbar und werden personenbezogen ausgeübt, sodass die Bestellung als reine „nominale Besetzung“ rechtlich unzulässig ist.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei fehlender Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten?

Wird in einem verpflichteten Betrieb kein Gewässerschutzbeauftragter bestellt, stellt dies einen Verstoß gegen das Wasserhaushaltsgesetz dar und kann im Rahmen der Umweltstraf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschriften verfolgt werden. Nach § 103 WHG kann der Verstoß mit einem Bußgeld geahndet werden, das mehrere Tausend Euro betragen kann. Kommt es in Folge fehlender Kontrolle oder Beratung durch den Beauftragten zu Umweltschäden, etwa durch das Eindringen wassergefährdender Stoffe ins Grundwasser oder in Oberflächengewässer, kann dies strafrechtliche Konsequenzen nach dem Strafgesetzbuch (§ 324 StGB – Gewässerverunreinigung) und weitergehende zivilrechtliche Haftungsansprüche nach sich ziehen. Die Aufsichtsbehörde kann zudem verlangen, dass ein geeigneter Beauftragter bestellt wird und kann betriebliche Einschränkungen aussprechen, bis ein ordnungsgemäßer Zuständiger benannt ist.

Wer ist fachlich geeignet, als Gewässerschutzbeauftragter benannt zu werden?

Die rechtlichen Anforderungen an die Fachkunde eines Gewässerschutzbeauftragten sind in § 64 WHG sowie in untergesetzlichen Regelwerken geregelt. Der Beauftragte muss ausreichende Kenntnisse im Bereich Wasserrecht, Anlagen- und Verfahrenstechnik, Chemie der gefährdeten Stoffe sowie im betrieblichen Umweltschutz besitzen. In der Praxis setzt dies meist eine abgeschlossene ingenieurwissenschaftliche, naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung in relevanten Tätigkeitsfeldern voraus. Zusätzliche Qualifikationsnachweise durch spezielle Fachkundeseminare und regelmäßige Fortbildungen sind verbindlich, wobei die zuständige Behörde Nachweise zu den besuchten Schulungen und der praktischen Erfahrung verlangen kann. Die Bestellung einer fachlich ungeeigneten Person ist rechtlich als nicht wirksam anzusehen.

Welche rechtliche Stellung und Unabhängigkeit besitzt der Gewässerschutzbeauftragte im Betrieb?

Der Gewässerschutzbeauftragte verfügt über eine besondere Rechtsstellung, die ihn in seiner Funktion unabhängig machen soll; diese ist im WHG und im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) analog geregelt. Er darf durch den Arbeitgeber nicht in der Erfüllung seiner Pflichten behindert werden und genießt einen besonderen Kündigungsschutz nach § 58b des BImSchG, der sinngemäß auch für Gewässerschutzbeauftragte gilt. Insbesondere darf der Beauftragte keine arbeitsrechtlichen Nachteile aufgrund der Ausübung seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion erleiden. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben muss ihm ausreichend Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden; zudem sind ihm die notwendigen Sachmittel und Zugangsrechte zu gewähren.

In welchen Fällen kann die Pflicht zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten entfallen oder ausgesetzt werden?

Unternehmen oder Betriebe können gemäß § 66 WHG bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen, auf die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten zu verzichten, sofern dies aufgrund der geringen Größe oder Betriebsart der Anlage geboten erscheint und keine Gefährdung des Gewässerschutzes zu befürchten ist. Auch Zusammenschlüsse von Unternehmen in Industrie- oder Gewerbeparks können beantragen, einen gemeinsamen Beauftragten zu bestellen. Die Entscheidung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde und orientiert sich an Kriterien wie Betriebsumfang, Gefährdungspotenzial, Anzahl der zu überwachenden Anlagen sowie der bestehenden betrieblichen Eigenkontrolle. Ein automatischer Wegfall der Pflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen – stets ist ein amtlicher Befreiungsbescheid erforderlich.

Welche Mitteilungspflichten bestehen gegenüber Behörden im Zusammenhang mit dem Gewässerschutzbeauftragten?

Nach § 64 Abs. 5 WHG sind Betreiber verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde die Bestellung sowie jede Abberufung eines Gewässerschutzbeauftragten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Auch jede Änderung der Personalie, der Aufgabenwahrnehmung oder der Erreichbarkeit des Beauftragten ist umgehend mitzuteilen. Die Behörde kann diese Daten verlangen, um im Rahmen ihrer Überwachungspflichten Ansprechpartner identifizieren und Kontrollmaßnahmen koordinieren zu können. Eine Nichtmeldung oder verspätete Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern geahndet werden.