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Getränkesteuer

Grundlagen der Getränkesteuer

Die Getränkesteuer ist eine kommunale Verbrauchsteuer, die auf bestimmte Getränke erhoben wird. Sie zählt zu den sogenannten örtlichen Aufwandsteuern und wird von Städten oder Gemeinden festgesetzt und eingezogen. Ziel der Steuer ist es, Einnahmen für die Kommunen zu generieren. Die Höhe und Ausgestaltung der Getränkesteuer kann je nach Gemeinde unterschiedlich sein.

Rechtliche Einordnung der Getränkesteuer

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung einer Getränkesteuer liegt im Steuerrecht auf kommunaler Ebene. Städte und Gemeinden haben das Recht, eigene Steuern innerhalb bestimmter gesetzlicher Rahmenbedingungen zu erheben. Die genaue Ausgestaltung erfolgt durch Satzungen, welche von den jeweiligen Kommunalvertretungen beschlossen werden.

Anwendungsbereich der Getränkesteuer

Die Steuer bezieht sich in erster Linie auf den Verkauf bestimmter Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, insbesondere alkoholische Getränke wie Bier oder Spirituosen sowie teilweise auch alkoholfreie Getränke wie Limonaden oder Mineralwasser. In vielen Fällen sind jedoch nicht alle Arten von Betrieben betroffen; häufig richtet sich die Steuer vor allem an Gaststätten, Bars oder ähnliche Einrichtungen.

Steuerschuldner und Bemessungsgrundlage

Steuerschuldner ist in der Regel das Unternehmen beziehungsweise die Person, welche die steuerpflichtigen Getränke verkauft oder ausschenkt. Die Bemessungsgrundlage kann unterschiedlich ausgestaltet sein: Häufig wird sie anhand des Umsatzes mit bestimmten Getränken berechnet; alternativ können auch pauschale Beträge pro verkaufter Einheit vorgesehen sein.

Abgrenzung zu anderen Steuern

Die Getränkesteuer unterscheidet sich von anderen Verbrauchsteuern wie beispielsweise der Alkoholsteuer des Bundes dadurch, dass sie ausschließlich auf kommunaler Ebene erhoben wird und nur bestimmte Verkaufsformen betrifft – meist den Ausschank vor Ort in gastronomischen Betrieben.

Erhebung und Verwaltungspraxis bei der Getränkesteuer

Für die Erhebung ist grundsätzlich das jeweilige Finanzamt beziehungsweise eine spezielle Abteilung innerhalb der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig. Unternehmen müssen regelmäßig Meldungen über ihre Umsätze mit steuerpflichtigen Getränken abgeben; daraufhin erfolgt ein Bescheid über die fällige Steuerzahlung.
Verstöße gegen Melde- oder Zahlungspflichten können mit Bußgeldern geahndet werden.

Befreiungen und Ausnahmen bei der Getränkesteuerpflicht

In einigen Fällen sehen kommunale Satzungen Befreiungen vor – etwa für gemeinnützige Veranstaltungen oder bestimmte soziale Einrichtungen. Auch kleine Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von dieser Steuer ausgenommen werden.

Bedeutung im Alltag sowie aktuelle Entwicklungen

Im Alltag betrifft diese Steuer insbesondere Betreiberinnen und Betreiber gastronomischer Einrichtungen sowie Veranstalterinnen und Veranstalter öffentlicher Feste mit Ausschankbetrieb. Für Verbraucherinnen und Verbraucher wirkt sich diese Abgabe indirekt aus: Sie kann Einfluss auf Preise nehmen.
In jüngerer Zeit gibt es Diskussionen um Sinnhaftigkeit sowie Umfang dieser lokalen Verbrauchsteuer – einige Städte haben sie abgeschafft, andere wiederum angepasst.

Häufig gestellte Fragen zur rechtlichen Einordnung der Getränkesteuer (FAQ)

Muss jede Gemeinde eine eigene Satzung zur Erhebung einer Getränkesteuer erlassen?

Nicht jede Gemeinde erhebt eine solche Abgabe; falls dies geschieht, muss jedoch stets eine entsprechende Satzung existieren, welche Art sowie Umfang regelt.

Können Privatpersonen durch private Feiern getränke­steuerpflichtig werden?

Soweit keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt beziehungsweise kein öffentlicher Ausschank stattfindet, besteht üblicherweise keine Pflicht zur Zahlung dieser Abgabe.

Sind alle Arten von Gastronomiebetrieben gleichermaßen betroffen?

Nicht zwangsläufig: Je nach örtlicher Regelung können einzelne Betriebsarten ausgenommen sein – etwa Imbissstände ohne Sitzgelegenheiten.

Darf dieselbe Ware sowohl bundesweit als auch lokal besteuert werden?

Theoretisch ja: Während beispielsweise Alkohol bundesweit besteuert wird (Alkoholverbrauchsteuer), kann zusätzlich lokal noch eine weitere Besteuerung erfolgen (Getränkeabgabe).

Können gemeinnützige Vereine befreit werden?

Zahlreiche Kommunen sehen Befreiungsmöglichkeiten für gemeinnützige Organisationen vor; dies hängt aber stets vom Wortlaut lokaler Vorschriften ab.

Müssen Umsätze regelmäßig gemeldet werden?

Betriebe sind verpflichtet ihre relevanten Umsätze periodisch gegenüber dem zuständigen Amt offenzulegen damit daraus ein korrekter Bescheid erstellt werden kann.

Kann gegen einen Bescheid Widerspruch eingelegt werden?

Einem Adressaten eines solchen Verwaltungsakts steht grundsätzlich das Recht offen diesen anzufechten sofern formelle Voraussetzungen erfüllt sind.