Begriff und allgemeine Einordnung der Getränkesteuer
Die Getränkesteuer ist eine kommunale Verbrauchsteuer, die auf bestimmte alkoholhaltige und alkoholfreie Getränke erhoben wird. Sie zählt zu den sogenannten örtlichen Aufwandsteuern und ist in Deutschland fest im kommunalen Steuerrecht verankert. Die Erhebung der Getränkesteuer obliegt den Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsrechte. Dies verleiht ihnen eine bedeutsame Einnahmequelle beziehungsweise die Möglichkeit der Lenkung und Regulierung des Getränkeangebots im öffentlichen Raum.
Historische Entwicklung
Die Einführung der Getränkesteuer hat eine lange Tradition. Bereits im 19. Jahrhundert existierten erste Formen lokaler Getränkesteuern. Ihre Relevanz nahm im Laufe der Zeit insbesondere im Zusammenhang mit ordnungspolitischen und finanzpolitischen Zielen zu. Heute wird die Getränkesteuer in Deutschland in vielen Kommunen, überwiegend auf alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Spirituosen, erhoben.
Gesetzliche Grundlagen
Verfassungsrechtliche Einordnung
Die Getränkesteuer basiert verfassungsrechtlich auf Artikel 105 Grundgesetz (GG). Gemäß Art. 105 Abs. 2a GG dürfen die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, sofern der Bund von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Die Getränkesteuer zählt somit zu den kommunalen Steuern, deren Erhebung ausschließlich den Städten und Gemeinden obliegt.
Kommunalrechtliche Regelungen
Die Ausgestaltung der Getränkesteuer erfolgt durch örtliche Satzungen, die im Rahmen der Kommunalhoheit von der jeweiligen Gemeindevertretung beschlossen werden. Die rechtlichen Grundlagen bilden dabei die Kommunalabgabengesetze (KAG) der Bundesländer. Die Steuersätze, Bemessungsgrundlagen und Tatbestandsmerkmale variieren deshalb teilweise erheblich zwischen den einzelnen Kommunen.
Mustersatzung zur Getränkesteuer
Viele Kommunen orientieren sich an einer Mustersatzung, die von den zuständigen kommunalen Spitzenverbänden empfohlen wird. Diese legt unter anderem fest:
- den Steuergegenstand (z. B. Alkoholausschank in Gaststätten, Clubs und Diskotheken),
- die Bemessungsgrundlage (häufig der Umsatz mit steuerpflichtigen Getränken),
- die Steuersätze (meist als Prozentsatz vom Bruttoerlös oder als mengenbezogene Beträge je Einheit).
Abgrenzung zu sonstigen Steuern
Die Getränkesteuer ist von anderen Verbrauchsteuern wie der Biersteuer, Branntweinsteuer und der Umsatzsteuer zu unterscheiden. Während diese Steuern bundesrechtlich geregelt und im Rahmen der Finanzverfassung des Bundes erhoben werden, ist die Getränkesteuer eine im Kommunalrecht verankerte Steuer, die ausschließlich von Gemeinden erhoben wird.
Steuergegenstand und Steuerpflicht
Steuergegenstand
Der Steuergegenstand umfasst regelmäßig das gewerbliche Inverkehrbringen von alkoholischen Getränken im Rahmen eines offenen Ausschanks an den Endverbraucher innerhalb der Gemeinde. In einigen Gemeindeordnungen sind hiervon jedoch abgefüllte und versiegelte Getränke ausgenommen.
Steuerpflichtiger Personenkreis
Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Betreiber der Betriebsstätte, in der steuerpflichtige Getränke abgegeben werden. Dies können natürliche sowie juristische Personen oder Personengesellschaften sein, sofern sie eine erlaubnispflichtige Gaststätten-, Schank- oder Diskothekenbetätigung ausüben.
Bemessungsgrundlage und Steuersätze
Die Berechnung der Getränkesteuer erfolgt regelmäßig auf Basis des Getränkeumsatzes (Nettopreis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer für steuerpflichtige Getränke), seltener anhand des Verkaufserlöses oder der ausgeschenkten Menge (in Liter oder Stückzahl). Die Steuersätze variieren je nach Gemeinde und Getränkeart, bewegen sich jedoch häufig im Bereich von 5 % bis 10 % des steuerpflichtigen Getränkeumsatzes.
Befreiungen und Ausnahmen
Steuerbefreiungen
Verschiedene Personengruppen oder Institutionen können durch kommunale Satzung von der Getränkesteuer befreit werden. Typische Ausnahmen betreffen:
- Ausschank bei gemeinnützigen Veranstaltungen
- Vereinsfeste gemeinnütziger Organisationen
- karitative, religiöse und schulische Veranstaltungen
Abgrenzung zu nicht steuerbaren Vorgängen
Nicht steuerbare Vorgänge sind in der Regel die Selbstbedienung im Rahmen privater Veranstaltungen, der Ausschank im Rahmen von privaten Feiern ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie die Abgabe durch Automaten, sofern dies in der örtlichen Satzung ausdrücklich festgelegt ist.
Erhebung und Verfahren
Steueranmeldung und Festsetzung
Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, regelmäßig (monatlich, vierteljährlich oder jährlich, je nach kommunaler Vorgabe) eine Steueranmeldung bei der zuständigen Gemeindeverwaltung abzugeben. Hierbei sind die Umsätze mit steuerpflichtigen Getränken zu deklarieren. Die Steuerfestsetzung erfolgt auf Basis der eingereichten Erklärung durch Steuerbescheid.
Fälligkeit und Zahlung
Die Fälligkeit der Getränkesteuer richtet sich nach der jeweiligen Steuersatzung der Gemeinde. Häufig ist die Steuer zum 10. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums zu entrichten. Bei verspäteter Zahlung können Säumniszuschläge erhoben werden.
Steueraufsicht und Prüfungsbefugnisse
Die Gemeinden besitzen weitgehende Prüfungs- und Kontrollrechte zur Überwachung der korrekten Steuererhebung. Diese reichen von der Prüfung der Kassenbuchführung bis hin zur Vor-Ort-Kontrolle in den Betriebsräumen.
Rechtsschutzmöglichkeiten
Einspruchs- und Klageverfahren
Gegen einen Steuerbescheid der Gemeinde kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Bleibt der Einspruch erfolglos, steht der Weg der Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht offen.
Bedeutung und Rechtsprechung
Die Getränkesteuer ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zulässig, sofern sie sich im Rahmen der kommunalen Besteuerungshoheit bewegt und nicht gegen höherrangiges Recht, etwa das Grundgesetz oder das EU-Recht, verstößt. Kritische Punkte betreffen dabei insbesondere die Gleichbehandlung sowie das Diskriminierungsverbot, die regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen sind.
Fazit
Die Getränkesteuer stellt ein bedeutendes Instrument der kommunalen Haushaltspolitik und Lenkungswirkung dar. Ihre rechtsdogmatische Ausgestaltung erfolgt auf Basis des Verfassungs- und Kommunalrechts und ist im Detail stark abhängig von den jeweiligen örtlichen Regelungen. Aufgrund ihrer örtlichen Bindung und unterschiedlichen Ausgestaltung ist eine genaue Kenntnis der einschlägigen Satzungsbestimmungen unerlässlich für alle, die gewerblich Getränke ausschenken oder vertreiben möchten.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist steuerpflichtig im Sinne der Getränkesteuer?
Steuerpflichtig im Zusammenhang mit der Getränkesteuer ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, die im Geltungsbereich der jeweiligen Getränkesteuersatzung alkoholische oder nicht-alkoholische Getränke herstellt, in den Verkehr bringt oder zum Verkauf anbietet. In der Praxis betrifft dies insbesondere Hersteller, Importeure, Großhändler, Einzelhändler, Gastronomiebetriebe sowie Veranstalter von Festen und Messen, sofern Getränke zum Verkauf oder zur Abgabe gelangen. Maßgeblich ist dabei das jeweils einschlägige Kommunalrecht, da die Getränkesteuer eine örtliche Verbrauchsteuer ist, deren Regelungskompetenz bei den Gemeinden bzw. Kommunen liegt. Die Steuerpflicht erstreckt sich demnach auf alle Gewerbetreibenden und unter bestimmten Umständen auch auf Privatpersonen, sofern diese regelmäßig Getränke im steuerpflichtigen Umfang abgeben.
Wie wird die Getränkesteuer erhoben und wann entsteht die Steuerpflicht?
Die Erhebung der Getränkesteuer erfolgt regelmäßig durch eine kommunale Steuerbehörde mittels Steuerbescheid. Die Steuerpflicht entsteht dabei grundsätzlich mit dem Anbieten, dem Verkauf oder der Abgabe der steuerpflichtigen Getränke an den Endverbraucher. Viele Kommunen sehen dabei eine Meldepflicht für steuerpflichtige Vorgänge vor, die es Unternehmen und anderen Steuerpflichtigen auferlegt, regelmäßig – beispielsweise monatlich oder quartalsweise – eine Steueranmeldung mit Angaben über die abgesetzten Getränkemengen einzureichen. Die Steuer wird entweder als Stückabgabe oder auf Grundlage des Umsatzes (anteilig am Bruttoverkaufspreis) berechnet. Der Fälligkeitstermin für die Abführung der Steuer richtet sich in der Regel nach den Vorgaben der kommunalen Satzung.
Welche Getränke unterliegen der Getränkesteuer?
Im Regelfall unterliegt die Abgabe von alkoholischen Getränken – etwa Bier, Wein, Spirituosen oder Mischgetränken – sowie häufig auch von bestimmten nicht-alkoholischen Erfrischungsgetränken der Getränkesteuer. Die genaue Zuordnung ist in der jeweiligen örtlichen Getränkesteuersatzung festgelegt und unterscheidet sich oft erheblich zwischen den Gemeinden. In der Regel sind an dieser Stelle Ausnahmen für Leitungswasser, Milch oder Milchmischgetränke vorgesehen. Zur Sicherstellung der Rechtsanwendung bedarf es der genauen Prüfung der jeweiligen lokalen Bestimmungen und etwaiger Ausnahmetatbestände, etwa für Kleinunternehmer, soziale Einrichtungen oder Festveranstaltungen gemeinnütziger Körperschaften.
Gibt es Befreiungen oder Ermäßigungen von der Getränkesteuer?
Nach örtlichem Recht sind zahlreiche Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen möglich. Diese betreffen häufig gemeinnützige Organisationen, Vereine oder bestimmte soziale Einrichtungen, die Getränke nur im Rahmen von kurzfristigen Veranstaltungen ausgeben. Auch können Mindermengenregelungen oder Bagatellgrenzen – beispielsweise bei geringem Absatz oder nur gelegentlicher Getränkabgabe – eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung rechtfertigen. Weitere Ausnahmeregelungen können sich für spezielle Getränkearten, für den Eigenverbrauch oder im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips ergeben, wenn etwa eine andere Steuer bereits auf das Produkt erhoben wird.
Welche Pflichten bestehen hinsichtlich Buchführung und Nachweispflichten?
Steuerpflichtige sind verpflichtet, über die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes abgesetzten Getränke umfassende Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehören in der Regel fortlaufende Mengen- und Umsatzerfassungen, aus denen Art, Menge und Abgabezeitraum der steuerpflichtigen Getränke hervorgehen. Diese Nachweise sind der örtlichen Steuerbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen und in der Regel über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufzubewahren. Verstöße gegen die Buchführungspflichten gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern oder steuerlichen Nachforderungen geahndet werden.
Wie erfolgt die Kontrolle und welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung?
Die Einhaltung der Getränkesteuerpflichten wird durch die kommunalen Steuerämter im Rahmen von Betriebsprüfungen, Kassenprüfungen oder anhand der abgegebenen Steuererklärungen überwacht. Dabei können auch unangemeldete Stichprobenkontrollen vorgenommen werden. Bei nachgewiesener Nichtabführung der Steuer, unzureichender Buchführung oder falscher Angaben drohen – je nach Schwere des Verstoßes – Nachzahlungen, Säumniszuschläge, Bußgelder oder in schweren Fällen auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung. Wiederholte oder besonders schwere Verstöße können zudem zur Gewerbeuntersagung führen.
Wie verhält sich die Getränkesteuer zu anderen Verbrauchsteuern?
Die Getränkesteuer ist eine sogenannte kommunale Verbrauchsteuer und steht grundsätzlich neben bundesrechtlich geregelten Steuern wie der Alkoholsteuer oder der Umsatzsteuer. Doppelbesteuerungen sind gesetzlich ausgeschlossen, so dass für dieselbe Getränkemenge nicht mehrmals Verbrauchsteuern anfallen dürfen. Die Anrechnung oder das Erstattungsverfahren richtet sich dabei nach den jeweiligen Regelungen im Kommunal- sowie Bundessteuerrecht. Steuerpflichtige sollten im Zweifelsfall sowohl die bundes- als auch die kommunalrechtlichen Vorschriften sorgfältig prüfen, um eine korrekte steuerliche Behandlung zu gewährleisten.