Begriff und Einordnung der Getränkesteuer
Die Getränkesteuer ist eine von Kommunen erhobene Abgabe auf den entgeltlichen Konsum oder Verkauf bestimmter Getränke. Im deutschen Recht gehört sie typologisch zu den örtlichen Aufwandsteuern. Damit wird nicht die Herstellung eines Produkts belastet, sondern der Aufwand für dessen Konsum im privaten oder freizeitbezogenen Bereich. Ob und in welcher Ausgestaltung eine Getränkesteuer erhoben wird, entscheidet die jeweilige Gemeinde oder Stadt durch eine eigene Satzung. Es existiert daher kein einheitlicher, bundesweit identischer Regelungsrahmen; vielmehr variieren Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage und Steuersätze regional.
Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten
Die Befugnis zur Einführung einer Getränkesteuer liegt im Rahmen der kommunalen Finanzhoheit. Die Länder räumen den Gemeinden im Grundsatz die Möglichkeit ein, örtliche Steuern zu erheben, können deren Umfang jedoch begrenzen oder bestimmte Steuerarten ausschließen. Die konkrete Erhebung erfolgt durch kommunale Satzungen, in denen insbesondere Steuergegenstand, Steuerschuld, Bemessungsgrundlage, Steuersätze, Entstehungszeitpunkt, Verfahren sowie Ordnungswidrigkeiten geregelt sind. Aufsichtsrechtlich unterliegt die kommunale Satzung der Kontrolle der zuständigen Kommunal- oder Rechtsaufsicht.
Steuergegenstand und Tatbestandsmerkmale
Steuergegenstand
Gegenstand der Getränkesteuer ist typischerweise das entgeltliche Anbieten oder der Verbrauch bestimmter Getränke innerhalb des Gemeindegebiets. Häufig wird das Ausschenken in Gaststätten, Bars, Clubs oder bei Veranstaltungen erfasst. Je nach Satzung können alkoholische und nichtalkoholische Getränke unterschiedlich behandelt werden. Teilweise knüpft die Steuer an den Ausschank zum Verzehr an Ort und Stelle an, während der Verkauf in verschlossenen Gebinden zum Mitnehmen ausgenommen sein kann. Der genaue Zuschnitt hängt von der kommunalen Regelung ab.
Steuerschuldnerschaft und Haftung
Steuerschuldner ist in der Regel der Veranstalter oder das Unternehmen, das die Getränke anbietet (z. B. der Gaststättenbetreiber). Dieser hat die Steuer anzumelden und abzuführen. In Einzelfällen können Satzungen Haftungsregelungen vorsehen, etwa für Inhaber der Betriebsstätte oder Veranstaltungsstättenbetreiber.
Bemessungsgrundlage und Steuersätze
Die Bemessungsgrundlage wird satzungsabhängig ausgestaltet. Üblich sind:
- Wertbezogene Ansätze (Prozentsatz vom Netto- oder Bruttoentgelt je Getränk oder Umsatz),
- Mengenbezogene Ansätze (Pauschalen pro Einheit, z. B. je Liter, Glas oder Flasche),
- Kombinationsmodelle (z. B. pauschale Mindestbeträge zuzüglich eines prozentualen Aufschlags).
Steuersätze können nach Getränkekategorien, Alkoholgehalt, Ausschankform oder Verkaufszeit differenzieren. Ziel ist die Belastung des Konsumaufwands, ohne produktions- oder handelsstufenbezogene Abgaben zu doppeln.
Entstehung der Steuer und Erhebungsverfahren
Die Steuer entsteht regelmäßig mit dem steuerpflichtigen Vorgang (z. B. dem Verkauf oder Ausschank). Die Erhebung erfolgt durch Selbstveranlagung, Steueranmeldung oder Bescheid. Satzungen bestimmen Fristen, Form der Anmeldung, Zahlungszeitpunkte, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie Mitwirkung bei Prüfungen. Es können Vorauszahlungen oder pauschalierende Verfahren vorgesehen sein, solange diese den tatsächlichen Verhältnissen ausreichend Rechnung tragen.
Abgrenzung zu anderen Abgaben
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist eine allgemeine Verbrauchsteuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen. Die Getränkesteuer ist demgegenüber eine örtliche Aufwandsteuer mit eigenständigem Belastungsgrund. Beide Abgaben können parallel anfallen, solange kein Gleichartigkeitskonflikt entsteht. In der Praxis wird die Getränkesteuer häufig in die Preiskalkulation einbezogen; ob sie Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Preisbestandteil-Zurechnung.
Bundesverbrauchsteuern auf Alkohol
Auf bestimmte alkoholische Getränke bestehen bundesrechtliche Verbrauchsteuern (z. B. auf Bier, Schaumwein oder Spirituosen). Diese knüpfen an Herstellung, Einfuhr oder das Inverkehrbringen an. Die kommunale Getränkesteuer ist davon zu unterscheiden, da sie den örtlichen Konsumaufwand erfasst. Überschneidungen sind zu vermeiden; kommunale Regelungen zielen daher regelmäßig auf den Ausschank oder Endverbrauch im Gemeindegebiet, nicht auf die Produktions- oder Großhandelsstufe.
Sonderabgaben auf zuckerhaltige Getränke (international)
International existieren gesundheitsbezogene Abgaben auf zuckerhaltige Getränke. In Deutschland gibt es keine flächendeckende, einheitliche Abgabe dieser Art. Kommunale Getränkesteuern, sofern vorhanden, sind rechtlich und funktional anders ausgestaltet und an die kommunale Finanzhoheit gebunden.
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
Die Steuer gilt ausschließlich im Gebiet der erlassenden Kommune. Erfasst werden nur Vorgänge, die dort stattfinden. Der sachliche Anwendungsbereich ergibt sich aus der Satzung: Er kann etwa bestimmte Betriebsarten, Veranstaltungsformen, Tageszeiten oder Produktgruppen einbeziehen oder ausnehmen. Wandernde Veranstaltungen, mobile Verkaufsstände oder grenznahe Betriebe können besondere Zuordnungsfragen aufwerfen, die satzungsbezogen auszulegen sind.
Typische Ausnahmen und Befreiungen
Kommunale Satzungen sehen teils Ausnahmen vor, etwa für gemeinnützige Veranstaltungen, bestimmte alkoholfreie Grundnahrungsgetränke, Eigenverbrauch des Personals oder Probierausschank in eng begrenztem Rahmen. Ob und in welchem Umfang solche Vergünstigungen bestehen, variiert und wird lokal festgelegt. Voraussetzung ist regelmäßig eine klare Abgrenzbarkeit und Nachweisführung.
Pflichten der Steuerpflichtigen
Steuerpflichtige haben Aufzeichnungs-, Mitwirkungs- und Anzeigepflichten. Dazu gehören insbesondere die ordnungsgemäße Erfassung der steuerrelevanten Vorgänge, fristgerechte Abgabe von Anmeldungen, Führung geeigneter Unterlagen sowie die Aufbewahrung für die vorgeschriebenen Zeiträume. Bei Betriebsänderungen (z. B. Eröffnung, Aufgabe, Inhaberwechsel) bestehen Anzeigepflichten gegenüber der Kommune. Die Verwaltung kann Stichproben, Nachkalkulationen oder Außenprüfungen vorsehen.
Aufsicht, Kontrolle und Sanktionen
Die kommunale Steuerverwaltung überwacht die Einhaltung der satzungsrechtlichen Pflichten. Bei Verstößen kommen Säumniszuschläge, Zinsen, Verspätungszuschläge, Schätzungen sowie Bußgelder in Betracht. Vorsätzliche oder systematische Pflichtverletzungen können als Ordnungswidrigkeit oder als Steuerstraftat gewertet werden. Ferner bestehen Verjährungsfristen für Festsetzung und Erhebung; deren Lauf kann durch bestimmte Verwaltungsakte oder Rechtsbehelfe gehemmt oder unterbrochen werden.
Entwicklung und aktuelle Tendenzen
Historisch wurde die Getränkesteuer in Deutschland in verschiedenen Kommunen eingesetzt, vor allem zur Beteiligung freizeitbezogenen Konsums an der Finanzierung kommunaler Aufgaben. In den vergangenen Jahren ist die Bedeutung uneinheitlich: Einige Kommunen haben die Steuer beibehalten oder reformiert, andere sie abgeschafft oder durch andere örtliche Aufwandsteuern ersetzt. Gründe hierfür sind Verwaltungsaufwand, Lenkungsziele, Wettbewerb zwischen Standorten sowie die Abstimmung mit bestehenden Bundesabgaben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Getränkesteuer
Gilt die Getränkesteuer überall in Deutschland?
Nein. Die Erhebung liegt in der Entscheidung der jeweiligen Kommune. Nur dort, wo eine kommunale Satzung besteht, fällt die Steuer an. Umfang und Ausgestaltung unterscheiden sich regional.
Wer ist Schuldner der Getränkesteuer?
In der Regel ist der Anbieter der Getränke Steuerschuldner, etwa der Gaststätten- oder Veranstaltungsbetreiber. Er meldet die Steuer an und führt sie an die Kommune ab.
Welche Getränke sind erfasst?
Das richtet sich nach der jeweiligen Satzung. Häufig stehen der Ausschank alkoholischer Getränke oder bestimmte Kategorien von Getränken im Mittelpunkt. Nicht jede Satzung erfasst alkoholfreie Getränke, und der Verkauf in verschlossenen Gebinden kann abweichend geregelt sein.
Wie verhält sich die Getränkesteuer zur Umsatzsteuer?
Beide Abgaben können nebeneinander anfallen. Die Getränkesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer mit eigenständigem Zweck, die Umsatzsteuer eine allgemeine Verbrauchsteuer. Ob die Getränkesteuer Bestandteil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist, richtet sich nach den allgemeinen Preisbildungsregeln.
Besteht ein Zusammenhang zu bundesrechtlichen Alkoholsteuern?
Es handelt sich um unterschiedliche Abgaben. Bundesrechtliche Alkoholsteuern knüpfen an Herstellung und Inverkehrbringen an, die kommunale Getränkesteuer an den lokalen Konsumaufwand. Doppelbelastungen derselben Bemessungsgrundlage sind zu vermeiden.
Trifft die Getränkesteuer auch den Einzelhandel?
Das hängt von der Satzung ab. Viele Regelungen konzentrieren sich auf den Ausschank zum unmittelbaren Verzehr. Der Verkauf im Einzelhandel zum Mitnehmen kann ausgeschlossen oder abweichend behandelt sein.
Gibt es Befreiungen oder Ermäßigungen?
Einige Kommunen sehen Ausnahmen vor, beispielsweise für bestimmte Veranstaltungen oder Produktgruppen. Art und Umfang sind lokal geregelt und an Voraussetzungen gebunden.
Welche Folgen hat die Nichtbeachtung?
Es können Verzugszinsen, Zuschläge, Schätzungen, Bußgelder und weitere Maßnahmen folgen. Zudem gelten Verjährungsfristen für Festsetzung und Erhebung.