Gesundheitszeugnis – Rechtliche Grundlagen, Bedeutung und Anforderungen
Das Gesundheitszeugnis stellt ein wichtiges Dokument im deutschen Rechts- und Verwaltungswesen dar, das insbesondere im Zusammenhang mit dem Arbeits- und Lebensmittelhygienerecht eine zentrale Rolle einnimmt. In diesem Zusammenhang erfüllt das Gesundheitszeugnis verschiedene Funktionen, insbesondere den Nachweis über die gesundheitliche Eignung oder Unbedenklichkeit einer Person für bestimmte Tätigkeiten oder Einrichtungen. Dieser Artikel bietet eine umfassende Darstellung der rechtlichen Anforderungen, Anwendungsbereiche und der praktischen Bedeutung des Begriffs „Gesundheitszeugnis“.
Begriff und Rechtsnatur des Gesundheitszeugnisses
Definition
Das Gesundheitszeugnis ist eine schriftliche Bescheinigung, die von autorisierten medizinischen Stellen ausgestellt wird. Es bestätigt, dass bei einer Person keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Krankheiten oder Infektionen vorliegen, welche durch die jeweilige Tätigkeit eine Gefahr für Dritte, insbesondere im Zusammenhang mit Lebensmitteln oder sensiblen Personengruppen, bedeuten könnten. In Deutschland existiert keine bundesweit einheitliche Regelung zum Begriff „Gesundheitszeugnis“. Die rechtliche Einordnung und konkrete Ausgestaltung erfolgen daher anhand verschiedener spezialgesetzlicher Bestimmungen.
Rechtliche Grundlagen
Lebensmittelsicherheits- und Hygienerecht
Im Bereich der Lebensmittelverarbeitung, Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung war bislang insbesondere das sogenannte „Gesundheitszeugnis nach § 18 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“ von Bedeutung. Mit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2001 wurde das frühere Gesundheitszeugnis durch die „Belehrung und Bescheinigung nach § 43 IfSG“ ersetzt. Dennoch ist der Begriff „Gesundheitszeugnis“ im allgemeinen Sprachgebrauch weiterhin gebräuchlich.
§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist bei der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich die Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgte Unterweisung und Belehrung nach dem IfSG Pflicht. Diese ersetzt die vorher erforderliche, gezielte Untersuchung nach dem alten Bundesseuchengesetz (BSeuchG). Die Belehrung informiert über die gesundheitlichen Risiken im Umgang mit Lebensmitteln und die Verpflichtung, ansteckende Krankheiten unverzüglich anzuzeigen. Die Bescheinigung gilt als Nachweis und entspricht funktional dem früheren Gesundheitszeugnis.
Arbeitsrechtliche Vorschriften
Je nach Berufsbild bestehen unterschiedliche gesundheitliche Anforderungen. Für bestimmte Berufsgruppen, etwa im medizinischen Bereich, in Kindertagesstätten oder Pflegeeinrichtungen, kann die Einstellung von der Vorlage eines ärztlichen Nachweises über die gesundheitliche Eignung (oft als Gesundheitszeugnis bezeichnet) abhängig gemacht werden. In diesem Rahmen kommen verschiedene Rechtsgrundlagen in Betracht, etwa das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen.
Schul- und Kinderbetreuungseinrichtungen
Im Bereich der Kindertagesstätten, Schulen und anderen Betreuungseinrichtungen schreibt das Infektionsschutzgesetz für Personal und teilweise auch für Kinder bestimmte Nachweise über gesundheitliche Unbedenklichkeit vor. Hierzu kann ein Gesundheitszeugnis verlangt werden, das Infektions- oder Übertragungskrankheiten ausschließen soll.
Ausstellung und Gültigkeit
Zuständige Stellen
Das Gesundheitszeugnis wird in der Regel durch zugelassene Ärztinnen und Ärzte, Amtsärztinnen und Amtsärzte oder das zuständige Gesundheitsamt ausgestellt. Für die Ausstellung der Gesundheitsbelehrung nach § 43 IfSG sind die Gesundheitsämter zuständig, die nach einer entsprechenden Belehrung die Bescheinigung ausstellen.
Verfahren und Umfang der Untersuchung
Die Ausstellung erfolgt auf Grundlage einer ärztlichen Untersuchung oder einer Belehrung und Selbstauskunftserklärung der betroffenen Person. Art und Umfang der Untersuchung hängen von der jeweiligen gesetzlichen Vorgabe und dem angestrebten Tätigkeitsfeld ab. Typische Untersuchungsinhalte betreffen den Ausschluss bestimmter Infektionserkrankungen (z. B. Salmonellose, Tuberkulose, Shigellose, Hepatitis A/E), Hautkrankheiten oder parasitäre Erkrankungen.
Gültigkeitsdauer
Die Gesundheitsbescheinigung nach § 43 IfSG ist in der Regel zeitlich unbegrenzt gültig, sofern nicht länger als drei Monate zwischen der Durchführung der Belehrung und der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vergangen sind. Für sonstige Gesundheitsbescheinigungen können durch Spezialgesetze, Verordnungen oder vertragliche Vereinbarungen unterschiedliche Fristen zur Wiederholung oder Verlängerung bestimmt werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, regelmäßige Folgebelehrungen alle zwei Jahre zu organisieren.
Datenschutz und Aufbewahrungspflichten
Die im Gesundheitszeugnis enthaltenen Angaben stellen sensible Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Arbeitgeber dürfen solche Nachweise ausschließlich im gesetzlich vorgesehenen Umfang erheben, speichern und verwenden. Zweckbindung und Vertraulichkeit sind zwingend zu wahren. Die Nachweise sind grundsätzlich so lange aufzubewahren, wie sie für den konkreten Zweck erforderlich sind.
Sanktionen und bußgeldrechtliche Folgen
Die Aufnahme einer Tätigkeit ohne gültiges Gesundheitszeugnis beziehungsweise die nicht ordnungsgemäße Vorlage der nach § 43 IfSG vorgeschriebenen Belehrungsbescheinigung kann bußgeldbewehrt sein. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes eine Tätigkeit ohne Nachweis aufnimmt beziehungsweise einsetzt. Die Höhe des Bußgeldes ergibt sich aus den Bestimmungen des IfSG und kann mit mehreren Tausend Euro geahndet werden.
Bedeutung in der Praxis und aktuelle Entwicklungen
Mit der sukzessiven Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen und der Digitalisierung der Verwaltungsverfahren gewinnen digitale Nachweise und elektronische Dokumentenmanagementsysteme an Bedeutung. Die frühere, flächendeckende Anforderung von Gesundheitszeugnissen ist im Zuge der Modernisierung vieler Rechtsbereiche differenzierter und risikobasierter geworden. Gleichwohl bleibt der Begriff in bestimmten Tätigkeitsfeldern und im Sprachgebrauch relevant, weshalb die Kenntnis der aktuellen rechtlichen Anforderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen von Bedeutung ist.
Literatur und Weblinks
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): Hinweise zur Belehrung nach § 43 IfSG
- Website des lokalen Gesundheitsamtes
Zusammenfassung
Das Gesundheitszeugnis erfüllt im deutschen Recht eine wichtige Funktion zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und des Verbraucherschutzes, insbesondere in sensiblen Arbeitsbereichen. Seine praktische und rechtliche Ausgestaltung ist maßgeblich durch spezialgesetzliche Vorgaben wie das Infektionsschutzgesetz sowie ergänzende landesrechtliche oder arbeitsrechtliche Bestimmungen geprägt. Die fortlaufende Modernisierung des Rechtsrahmens und die wachsenden Anforderungen an den Datenschutz prägen die gegenwärtige Praxis im Umgang mit dem Gesundheitszeugnis.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist gesetzlich verpflichtet, ein Gesundheitszeugnis vorzulegen?
Gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Personen verpflichtet, ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn sie eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen wollen, bei der sie mit leicht verderblichen Lebensmitteln in Berührung kommen. Diese Verpflichtung betrifft insbesondere Beschäftigte in Gastronomiebetrieben, Lebensmittelherstellung und -verarbeitung, Gemeinschaftseinrichtungen wie Kantinen sowie im Einzelhandel mit offen angebotenen Lebensmitteln. Arbeitgeber dürfen diese Personen erst dann beschäftigen, wenn ihnen die Belehrung und das Gesundheitszeugnis vorgelegt wurden und dies nicht länger als drei Monate zurückliegt. Für Minderjährige gelten Sonderregelungen hinsichtlich der Vorlagepflicht, die sich jedoch im Kern an Erwachsenen orientieren. Die rechtliche Grundlage ist im IfSG detailliert geregelt und Verstöße können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen sowie Bußgeldern führen.
Wie lange ist ein Gesundheitszeugnis nach rechtlichen Vorgaben gültig?
Das Gesundheitszeugnis, im Sinne der Erstbelehrung nach § 43 IfSG, besitzt keine zeitlich festgelegte Gültigkeitsdauer. Vielmehr ist entscheidend, dass die Erstbelehrung des Gesundheitsamtes oder eines beauftragten Arztes vor Tätigkeitsbeginn erfolgt und die Beschäftigungsaufnahme nicht später als drei Monate nach Ausstellung des Zeugnisses erfolgt. Nach Aufnahme der Tätigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich regelmäßig (mindestens einmal jährlich) durch den Arbeitgeber nachbelehren zu lassen – dies ist ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben und muss dokumentiert werden. Die Nachbelehrungen ersetzen jedoch nicht die ursprüngliche Erstbelehrung und verlängern deren Gültigkeit im rechtlichen Sinne nicht, sondern dienen lediglich der Auffrischung der Kenntnisse in Bezug auf Infektionsschutz.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei fehlendem oder ungültigem Gesundheitszeugnis?
Die Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich ohne gültiges Gesundheitszeugnis stellt einen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz dar und kann sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Arbeitgeber, die Personen ohne vorliegendes Gesundheitszeugnis beschäftigen, riskieren Bußgelder von bis zu 25.000 Euro gemäß § 73 IfSG. Mitarbeiter, die ohne Gesundheitszeugnis tätig sind, können mit einem Bußgeld belegt und im Wiederholungsfall auch strafrechtlich verfolgt werden. Darüber hinaus kann ein Arbeitsverhältnis ohne Vorlage des Gesundheitszeugnisses als unwirksam betrachtet oder fristlos gekündigt werden. Im Schadenfall (Lebensmittelinfektion) haften Arbeitgeber zudem gegebenenfalls zivilrechtlich.
Wer darf das Gesundheitszeugnis nach rechtlicher Vorgabe ausstellen?
Das Gesundheitszeugnis (Belehrung nach § 43 IfSG) darf ausschließlich von autorisierten Stellen ausgestellt werden, in erster Linie sind dies die zuständigen Gesundheitsämter. Neben den Gesundheitsämtern sind auch von diesen beauftragte und fachlich qualifizierte Ärzte zur Durchführung und Ausstellung der Belehrung berechtigt. Die Ausstellung durch andere Stellen – etwa private Ärzte ohne entsprechende Beauftragung – ist nicht zulässig und rechtlich nicht anerkannt. Das ausgestellte Gesundheitszeugnis muss die Personalien enthalten, das Datum der Belehrung und die Unterschrift der belehrenden Person sowie deren Stempel.
Welche Angaben und Unterlagen sind für die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses erforderlich?
Für die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses verlangt das Gesundheitsamt die Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (z.B. Personalausweis oder Reisepass) zur Identitätsfeststellung. Darüber hinaus sind Angaben zur Person (Name, Adresse, Geburtsdatum) notwendig, um das Zeugnis korrekt auszustellen. In der Regel ist vor Ort ein standardisiertes Formular auszufüllen. Oft wird eine Gebühr für die Ausstellung erhoben. Zur Erleichterung der Dokumentation kann zudem die Vorlage eines Passbilds gefordert werden, das jedoch nicht zwingend notwendig ist. Weitere medizinische Unterlagen oder Nachweise sind regelmäßig nicht erforderlich, da es sich um eine Schutzbelehrung und keine medizinische Untersuchung handelt.
Besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme durch den Arbeitgeber?
Das Infektionsschutzgesetz regelt keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostenübernahme für das Gesundheitszeugnis. Nach allgemeiner arbeitsrechtlicher Auffassung besteht jedoch die Möglichkeit, dass Kosten zur Erlangung einer für die Tätigkeit zwingend notwendigen Bescheinigung vom Arbeitgeber übernommen werden, insbesondere wenn der Arbeitgeber das Gesundheitszeugnis ausdrücklich verlangt. Ein rechtlicher Anspruch besteht allerdings nicht, es sei denn, dies ist im Arbeits- oder Tarifvertrag gesondert geregelt. In vielen Branchen ist es jedoch üblich, dass Arbeitgeber die Kosten als freiwillige Sozialleistung übernehmen.
Unterliegt das Gesundheitszeugnis datenschutzrechtlichen Beschränkungen?
Ja, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszeugnis erhobenen personenbezogenen Daten unterliegen den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Arbeitgeber dürfen das Gesundheitszeugnis ausschließlich zum Zwecke der gesetzlichen Nachweispflicht aufbewahren. Eine Weitergabe der Daten oder der Belehrungsunterlagen an Dritte ist ohne Einwilligung des Betroffenen nicht zulässig. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sind die Unterlagen gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu vernichten bzw. datenschutzkonform zu entsorgen. Arbeitnehmer haben ein Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten.