Begriff und Abgrenzung der geschwindigkeitsbeschränkten Zone
Eine geschwindigkeitsbeschränkte Zone ist ein straßenverkehrsrechtlich definiertes Gebiet, in dem für alle darin befindlichen öffentlichen Verkehrsflächen eine einheitliche, niedrige Höchstgeschwindigkeit gilt. Sie wird im deutschsprachigen Raum überwiegend mittels Verkehrszeichen unter Bezug auf die jeweilige nationale Straßenverkehrsordnung eingerichtet. Ziel der Einführung solch einer Zone ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere für schwächere Verkehrsteilnehmende, sowie die Reduzierung von Lärm, Emissionen und Unfallgefahren. In vielen Ländern, darunter Deutschland und Österreich, sind diese Zonen gesetzlich geregelt, wobei die geschwindigkeitsbeschränkte Zone eine eigenständige Bedeutung neben anderen verkehrsregelnden Zonen, wie etwa der verkehrsberuhigten Zone, erhält.
Unterschied zu punktuellen Geschwindigkeitsbegrenzungen
Im Gegensatz zu einer punktuellen Geschwindigkeitsbegrenzung, bei der an einer bestimmten Stelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduziert wird, gelten die Regelungen der geschwindigkeitsbeschränkten Zone einheitlich für das gesamte, durch entsprechende Verkehrszeichen abgegrenzte Gebiet. Die Gültigkeit der Zone beginnt an der Einfahrt mit dem entsprechenden Zonen-Verkehrszeichen und endet erst mit dem Aufhebungszeichen.
Rechtsgrundlagen und Verkehrsschilder
Nationale Rechtsvorschriften
Deutschland
In Deutschland sind geschwindigkeitsbeschränkte Zonen durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt. Maßgeblich ist dabei § 45 Abs. 1c StVO in Verbindung mit den Nummern 274.1 (Beginn der Zone) und 274.2 (Ende der Zone) der Anlage 2 zur StVO. Die Straßenverkehrsbehörden können demnach eine Zone mit einheitlich reduzierter Geschwindigkeit, meist 30 km/h, anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs oder zum Schutz der Wohnbevölkerung erforderlich erscheint.
Österreich
Die österreichische Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 sieht in § 52 Z 10c und Z 21b spezifische Verkehrszeichen für die signaltechnische Kennzeichnung von geschwindigkeitsbeschränkten Zonen („Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung-Zone“, „Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung-Zone“) vor. Die Beschränkung gilt so lange, bis sie durch ein weiteres Zeichen ausdrücklich aufgehoben wird.
Kennzeichnung und Beschilderung
Geschwindigkeitsbeschränkte Zonen werden durch spezielle Verkehrsschilder, sogenannte Zonenschilder, an allen Einfahrten zu dem entsprechend reglementierten Gebiet kenntlich gemacht. Diese Schilder zeigen die höchstzulässige Geschwindigkeit als Zahl in einem roten Kreis mit dem Zusatz „Zone“ darunter. Das Ende der Zone wird durch ein ähnliches Schild mit durchgestrichener Beschriftung angezeigt. Die Wirksamkeit der Zone setzt voraus, dass sämtliche Zugänge ausreichend kenntlich gemacht werden.
Wirkungen und Anordnungsbefugnisse
Umfang der verkehrsrechtlichen Wirkung
Die Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone hat zur Folge, dass sämtliche öffentlichen Straßen im gekennzeichneten Gebiet der festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzung unterliegen. Der jeweilige Grenzwert (z. B. 30 km/h oder 20 km/h) darf nicht überschritten werden und gilt gleichermaßen für alle Motorfahrzeuge. Werden innerhalb der Zone weitere Geschwindigkeitsregelungen getroffen (zum Beispiel für besondere Gefahrenstellen), sind diese vorrangig zu beachten.
Voraussetzungen und Verfahren zur Anordnung
Die Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone bedarf einer konkreten Verkehrsbehördenentscheidung. In Deutschland ist dies nach dem Bund-Länder-Mustererlass zur Einrichtung von Tempo-30-Zonen regelmäßig in Wohngebieten, im Umfeld von Schulen, Kindergärten, Altenheimen oder Krankenhäusern vorgesehen, sofern die Maßnahme der Sicherung schwächerer Verkehrsteilnehmer oder der Lärmreduzierung dient. Die jeweilige Verkehrsbedeutung einer Straße (Hauptstraße oder Anliegerstraße) ist im Rahmen der Anordnung zu berücksichtigen.
Beteiligung der Öffentlichkeit
In bestimmten Fällen werden Anwohner oder sonstige Betroffene vor der Einrichtung der Zone angehört; dies ist abhängig von den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Die Verwaltungsgerichte prüfen im Anfechtungsfall, ob das öffentliche Interesse an der Geschwindigkeitsreduzierung die Interessen der Verkehrsteilnehmer, wie etwa einen zügigen Verkehrsfluss, überwiegt.
Geltungsdauer und Gültigkeit
Die ausgeschilderte Geschwindigkeitsbegrenzung gilt ab dem Passieren des Zonenschildes bis zum Verlassen der Zone, das eindeutig durch das entsprechende Aufhebungszeichen angezeigt sein muss. Eine zwischenzeitliche Aufhebung innerhalb der Zone ist durch entsprechend beschilderte Abweichungen zulässig, beispielsweise bei Überlagerung mit einer höherwertigen Verkehrsregel (z. B. an einer Durchgangsstraße).
Sanktionen bei Verstößen
Verstöße gegen die vorgeschriebenen Tempolimits in geschwindigkeitsbeschränkten Zonen werden wie Überschreitungen punktuell angeordneter Geschwindigkeitsbeschränkungen ordnungswidrigkeitenrechtlich oder strafrechtlich geahndet. Die Sanktionen reichen von Verwarnungsgeldern bis hin zu Bußgeldern, Punkten im Fahreignungsregister und Fahrverboten, abhängig vom Ausmaß und der Häufigkeit des Verstoßes.
Verhältnis zu anderen verkehrsberuhigten Bereichen
Geschwindigkeitsbeschränkte Zonen sind abzugrenzen von sogenannten verkehrsberuhigten Bereichen (oft als Spielstraße bezeichnet), in denen zusätzliche Vorschriften, etwa Schritttempo, Parkverbote außerhalb einer Markierung oder Vorrechte für Fußgänger, Anwendung finden. Die Rechtsfolgen für Verkehrsteilnehmer unterscheiden sich damit grundlegend.
Bedeutung für die Praxis und Rechtsprechung
Die Einführung geschwindigkeitsbeschränkter Zonen hat in der Praxis erheblich zur Senkung von Unfallzahlen und zur Verbesserung der Lebensqualität in innerstädtischen Wohnbereichen beigetragen. In der Rechtsprechung werden regelmäßig Fragen der ordnungsgemäßen Beschilderung und der Verhältnismäßigkeit der Anordnung behandelt. Die Verwaltungsgerichte verlangen eine nachvollziehbare und dokumentierte Abwägung der öffentlichen Belange sowie eine konsequente Umsetzung der Beschilderung an allen Einfahrten.
Internationale Aspekte
Auch außerhalb der D-A-CH-Region sind geschwindigkeitsbeschränkte Zonen Bestandteil des Verkehrsrechts vieler Staaten, wobei die Umsetzung im Detail variiert. Häufig werden innerstädtische „Tempo 30″-Zonen mit umfassenden städtebaulichen und verkehrsplanerischen Zielsetzungen verknüpft.
Zusammenfassung
Geschwindigkeitsbeschränkte Zonen sind ein wesentliches Instrument der kommunalen Verkehrssicherheits- und Umweltpolitik. Ihre rechtliche Ausgestaltung orientiert sich an klaren straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben bezüglich Anordnung, Ausgestaltung und Sanktionierung. Durch die konsequente Anwendung in Wohn-, Schul- und Krankenhausbereichen leisten diese Zonen einen signifikanten Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und Umweltverträglichkeit des Straßenverkehrs.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird eine geschwindigkeitsbeschränkte Zone rechtlich wirksam angeordnet?
Die rechtliche Grundlage für die Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone bildet in Deutschland § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Eine solche Zone kann beispielsweise als Tempo-30-Zone oder als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden. Die Anordnung erfolgt durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde, oft in Abstimmung mit der Gemeinde oder Stadtverwaltung. Voraussetzung ist stets das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse, die eine solche Maßnahme rechtfertigen – etwa der Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer wie Kinder in Wohngebieten oder eine Reduzierung von Lärm und Abgasen. Die Einrichtung muss verhältnismäßig sein und dem Grundsatz des gerechten Ausgleichs zwischen den verschiedenen Verkehrsinteressen entsprechen. Die Zone wird durch das Aufstellen eines entsprechenden Verkehrszeichens (zum Beispiel Zeichen 274.1 für Tempo-30-Zonen) an allen Zufahrtsstraßen eindeutig kenntlich gemacht. Die Missachtung der ordnungsgemäßen Anordnung kann dazu führen, dass die Maßnahme im Zweifelsfall von Gerichten als unwirksam eingestuft und aufgehoben wird.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb der Zone?
Wird die innerhalb einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone per Verkehrszeichen (z. B. Tempo 30) festgelegte Höchstgeschwindigkeit überschritten, liegt ein Verkehrsordnungswidrigkeitstatbestand nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO in Verbindung mit § 24 StVG vor. Die zuständigen Behörden ahnden den Verstoß in der Regel mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld; je nach Schwere der Überschreitung können Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot hinzukommen. Bußgeldkatalog und Punkteregelung sind bundesweit einheitlich geregelt, wobei bei Überschreitungen bis 20 km/h geringere, darüber hinausgehende Überschreitungen deutlich höhere Sanktionen vorgesehen sind. In geschwindigkeitsbeschränkten Zonen, die dem besonderem Schutz beispielsweise von Kindern oder Schulen dienen, können die Regelsätze noch erhöht werden, wenn dies im Einzelfall als notwendig erachtet wird.
Gibt es im rechtlichen Kontext Ausnahmen von der Geschwindigkeitsbeschränkung, beispielsweise für Einsatzfahrzeuge?
Nach § 35 StVO sind Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdiensten unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten, sofern „höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden“ oder um bedeutende Sachwerte zu schützen. Die Inanspruchnahme dieser Sonderrechte ist jedoch eng auszulegen und setzt voraus, dass die Sorgfaltspflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gewahrt bleiben. Privatfahrzeuge, auch wenn sie für ehrenamtliche Tätigkeiten wie etwa den Katastrophenschutz eingesetzt werden, können sich ohne entsprechende behördliche Autorisierung grundsätzlich nicht auf diese Ausnahme berufen.
Wie ist die Rechtslage bezüglich der Beschilderung und deren Gültigkeit an Einmündungen und Kreuzungen innerhalb der Zone?
Eine geschwindigkeitsbeschränkte Zone ist durch ein amtliches Verkehrszeichen (für Tempo-30-Zonen beispielsweise Zeichen 274.1 StVO) an allen Zufahrtsstraßen eindeutig zu kennzeichnen; dies ist zwingende Voraussetzung für deren Rechtswirksamkeit. Innerhalb der so markierten Zone bedarf es keiner weiteren Beschilderung an Kreuzungen oder Einmündungen: Die angeordnete Geschwindigkeit gilt lückenlos für den gesamten Bereich bis zum deutlich sichtbaren Zonen-Ende-Schild (z. B. Zeichen 274.2 StVO). Eine fehlende oder unklare Kennzeichnung kann dazu führen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht rechtswirksam ist und Verstöße entsprechend nicht geahndet werden dürfen. Zudem sehen die Verwaltungsgerichte strenge Maßstäbe an die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der Beschilderung, insbesondere in Bezug auf Beleuchtung oder Hindernisse.
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen gegen die Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone?
Betroffene – beispielsweise Anwohner, Gewerbetreibende oder Verkehrsteilnehmer – können gegen die Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone im Rahmen des Verwaltungsrechts Widerspruch einlegen (§§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich. Der Rechtsschutz richtet sich insbesondere gegen die Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme, die regelmäßig im Rahmen einer Abwägung zu prüfen ist. In der Praxis werden Zonen selten aufgehoben, sofern die behördliche Begründung auf nachvollziehbaren Gefahrenlagen oder Schutzinteressen basiert. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die formellen Voraussetzungen – beispielsweise die korrekte Bekanntgabe oder Beschilderung – nicht eingehalten wurden.
Wie lange gilt eine geschwindigkeitsbeschränkte Zone rechtlich?
Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt rechtlich so lange, wie sie durch das entsprechende Zonen-Verkehrszeichen angezeigt wird. Wird das Zonenbeginn-Schild passiert, besteht die Geschwindigkeitsbeschränkung – unabhängig von Tageszeit oder Verkehrsaufkommen – bis wieder ein Zonen-Ende-Schild (z. B. Zeichen 274.2 StVO) aufgestellt ist. Besondere verkehrsrechtliche Anordnungen können jedoch im Einzelfall – etwa bei Baustellen – auch zeitlich befristet sein, dies ist dann auf Zusatzschildern zwingend anzugeben. Eine automatische Außerkraftsetzung findet ansonsten nicht statt; auch eine temporäre Änderung, etwa durch mobile Schilder oder elektronische Anzeigen, ist rechtlich nur wirksam, wenn sie klar und eindeutig beschildert ist.