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Geschäftsführung ohne Auftrag


Begriff und Grundstruktur der Geschäftsführung ohne Auftrag

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein zentrales Rechtsinstitut des deutschen Zivilrechts und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 677 ff. BGB. Sie beschreibt einen Fall, in dem eine Person ein Geschäft für eine andere Person führt, ohne von dieser ausdrücklich oder konkludent beauftragt oder sonst dazu berechtigt worden zu sein. Ziel der GoA ist es, die Interessenlage zwischen dem handelnden Geschäftsführer und dem Geschäftsherrn auszugleichen, insbesondere bei Eingriffen in fremde Rechts- oder Interessensphären.


Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag

Geschäftsbesorgung

Die Geschäftsführung ohne Auftrag setzt zunächst eine „Geschäftsbesorgung“ voraus. Darunter versteht man jede Handlung tatsächlicher oder rechtlicher Art, die in den Rechts- oder Interessenkreis eines anderen eingreift. Ein Geschäft im Sinne der GoA kann sowohl ein Rechtsgeschäft (z. B. Vertragsabschluss) als auch ein Realakt (z. B. Reparatur, Reinigung) sein.

Fremdheit des Geschäfts

Die Handlung muss objektiv (und ggf. subjektiv) „fremd“ sein, d.h. sie muss zumindest auch im Interesse und im Rechtskreis eines Dritten, des sogenannten Geschäftsherrn, liegen.

Arten der Fremdheit:

  • Objektiv fremdes Geschäft: Das Geschäft gehört ausschließlich dem Rechtskreis eines anderen an (z.B. Rettung einer fremden Sache).
  • Auch-fremdes Geschäft: Das Geschäft dient sowohl fremden als auch eigenen Interessen.
  • Eindeutig-eigenes Geschäft: Dies fällt nicht unter die GoA, da keine Fremdheit vorliegt.

Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

Die Geschäftsführung muss ohne eine rechtliche Beauftragung oder sonstige Befugnis (z.B. aus Gesetz, behördlicher Anordnung oder Vertrag) erfolgen. Erlaubnis oder Verpflichtung des Handelnden aus einem anderen Rechtsverhältnis schließen die Anwendung der GoA regelmäßig aus.


Arten der Geschäftsführung ohne Auftrag

1. Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff., 683, 670 BGB)

Berechtigte GoA liegt vor, wenn die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. In diesem Fall hat der Geschäftsführer insbesondere Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach § 683 BGB i.V.m. § 670 BGB.

Beispiele:

  • Rettung eines Hundes aus einer Notsituation für dessen Eigentümer
  • Reparatur einer Leitung, um einen größeren Schaden für den Eigentümer zu verhindern

2. Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 678, 684 BGB)

Eine unberechtigte GoA findet statt, wenn die Handlung zwar objektiv fremd ist, jedoch nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht und somit gegen dessen Interessen verstößt. Folgen sind gegebenenfalls Schadensersatzpflichten des Geschäftsführers gegenüber dem Geschäftsherrn.

3. Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 BGB)

Eine unechte GoA bezieht sich auf Situationen, in denen der Geschäftsführer das Geschäft als eigenes führt, obwohl es tatsächlich ein fremdes oder auch-fremdes Geschäft ist (GoA im eigenen Interesse). Die Vorschriften §§ 677 ff. BGB finden hier mit Modifikationen Anwendung.


Rechtsfolgen der Geschäftsführung ohne Auftrag

Pflichten des Geschäftsführers

  • Sorgfaltspflicht: Der Geschäftsführer muss das Geschäft so führen, wie es dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 677 BGB).
  • Benachrichtigungspflicht: Der Geschäftsherr ist unverzüglich über die Geschäftsführung und deren Inhalt zu informieren (§ 681 BGB).
  • Rechnungspflicht: Auf Verlangen ist Rechenschaft über die getätigten Geschäfte und Aufwendungen zu legen (§ 666 BGB analog).

Rechte des Geschäftsführers

  • Aufwendungsersatz: Ersatz notwendiger und nützlicher Aufwendungen, wenn das Geschäft berechtigt geführt wurde (§§ 683 Satz 1, 670 BGB).
  • Eigentumserwerb und Herausgabeverlangen: In bestimmten Fällen kann der Geschäftsführer Eigentum erwerben oder die Herausgabe von überlassenen Sachen verlangen.

Ansprüche des Geschäftsherrn

Der Geschäftsherr hat das Recht, die Geschäftsführung zu genehmigen, abzulehnen und ggf. Schadensersatz für unerwünschte oder fehlerhafte Geschäftsführung zu fordern (§ 678 BGB). Außerdem kann er die Herausgabe von aus der Geschäftsführung erlangten Gegenständen oder Surrogaten verlangen (§ 681 BGB).


Abgrenzungen zu verwandten Rechtsinstituten

Abgrenzung zum Auftrag

Im Unterschied zum Auftrag (§§ 662 ff. BGB) fehlt bei der GoA eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien.

Abgrenzung zur ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB)

Die GoA regelt vorrangig Fälle, in denen ein bewusstes Tätigwerden im fremden Interesse vorliegt, während die ungerechtfertigte Bereicherung auf eine Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund abstellt.

Abgrenzung zur unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB)

Bei einer unerlaubten Handlung liegt eine Rechtsgutverletzung im Sinne des Deliktsrechts vor, welche von der bewussten Führung fremder Angelegenheiten zu unterscheiden ist.


Beispiele und typische Anwendungsfälle

  • Entfernung eines fremden Autos, das einen privaten Zufahrtsweg blockiert
  • Notfallmäßige Reparatur am Haus eines Nachbarn bei dessen Abwesenheit
  • Tilgung einer fremden Schuld in gutem Glauben an eine Berechtigung

Bedeutung in der Rechtspraxis

Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist besonders im Bereich der Schadensabwehr, Gefahrenbeseitigung und im Nachbarschaftsverhältnis von erheblicher Bedeutung. Sie dient dem Ausgleich widerstreitender Interessen und fördert soziales Handeln, indem sie die Interessenlage für Eingriffs- und Hilfssituationen regelt und finanziell ausgleicht.


Weiterführende Normen und internationaler Bezug

Die §§ 677 ff. BGB sind insbesondere im deutschen Zivilrecht maßgeblich. Vergleichbare Rechtsinstitute existieren auch in anderen Rechtsordnungen (etwa im österreichischen und schweizerischen Zivilrecht), jedoch können die Voraussetzungen und Rechtsfolgen abweichen.


Literaturverweise und Weblinks

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 677-687
  • MüKoBGB, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 9. Aufl.
  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, aktuelle Auflage

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung und ist als Überblick über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag konzipiert. Die konkrete Anwendung im Einzelfall kann von Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts abhängen.

Häufig gestellte Fragen

In welchen Fällen ist die Geschäftsführung ohne Auftrag nach deutschem Recht relevant?

Die Geschäftsführung ohne Auftrag („GoA“) ist nach §§ 677 ff. BGB immer dann rechtlich relevant, wenn jemand (der Geschäftsführer) eigenmächtig, also ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, für einen anderen (den Geschäftsherrn) ein Geschäft besorgt. In der Praxis tritt die GoA beispielsweise auf, wenn jemand ohne explizite Anweisung ein fremdes Eigentum schützt, einen Schaden für eine andere Person abwendet oder eine Angelegenheit erledigt, weil der Geschäftsherr verhindert ist. Rechtliche Relevanz erlangt die GoA vor allem, wenn im Nachhinein Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Herausgabe eines Erlangten, aber auch auf Schadensersatz entstehen, etwa bei einer missglückten Geschäftsführung. Ein klassisches Beispiel: Ein Nachbar löscht ein Feuer im fremden Haus, der Eigentümer ist längere Zeit abwesend. In dieser Konstellation entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit vielfältigen Rechten und Pflichten. Wichtig ist die Abgrenzung zur Erfüllung vertraglicher Pflichten oder zu gesetzlichen Sonderregelungen wie Notkompensation oder Soforthilfe.

Welche Rechte und Pflichten erwachsen dem Geschäftsführer aus der GoA?

Wird ein Geschäft ohne Auftrag geführt, entstehen dem Geschäftsführer zunächst umfassende Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsbesorgung gemäß § 677 BGB. Er muss das Geschäft so ausführen, wie es dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Er trifft insbesondere eine Sorgfaltspflicht analogen Umfangs wie einen vertraglich Beauftragten (§§ 677, 280 BGB). Für den Geschäftsführer können Ersatzansprüche für erforderliche Aufwendungen (§ 683, § 670 BGB) oder sogar Vergütungsansprüche entstehen. Wird das Geschäft nicht im Interesse oder gegen den erklärten Willen des Geschäftsherrn geführt, riskiert der Geschäftsführer jedoch eigene Haftung (§ 678 BGB) und ist verpflichtet, entstandene Schäden zu ersetzen. Ferner bestehen Pflichten zur Auskunftserteilung und zur Herausgabe erlangter Vorteile (§ 681, § 667 BGB). Die exakte Rechtsfolge hängt maßgeblich vom Vorliegen einer berechtigten oder unberechtigten GoA ab.

Inwiefern kann der Geschäftsherr Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen?

Dem Geschäftsherrn stehen bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag mehrere Ansprüche zu, sofern das Geschäft nicht seinem Interesse oder Willen entsprach oder mangelhaft durchgeführt wurde. Insbesondere bei einer sogenannten unberechtigten GoA (§ 678 BGB) kann der Geschäftsherr Schadensersatz fordern, falls der Geschäftsführer das Geschäft hätte erkennen müssen, dass er entgegen dem Willen des Geschäftsherrn handelte. Zudem kann der Geschäftsherr gemäß § 681 Satz 2 i.V.m. § 667 BGB Auskunft über das geführte Geschäft verlangen und die Herausgabe aller aus dem Geschäft Erlangten fordern. In bestimmten Konstellationen, z.B. bei unerwünschten oder schadenverursachenden Handlungen, können auch Rückabwicklungs- und Vertrauensschadenersatzansprüche bestehen. Entscheidend ist jeweils die Abgrenzung zwischen berechtigter und unberechtigter Geschäftsführung – je nachdem, ob das Tätigwerden im tatsächlichen oder mutmaßlichen Interesse lag.

In welchen Situationen ist die Abgrenzung zur Gefälligkeit oder zur unerlaubten Handlung problematisch?

Die rechtliche Abgrenzung zwischen einer Geschäftsführung ohne Auftrag, einer bloßen sozial akzeptierten Gefälligkeit oder einer unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) kann insbesondere im Alltagsleben problematisch sein. Während die GoA einen bewussten Fremdgeschäftsführungswillen voraussetzt, fehlt dieser bei reinen Gefälligkeiten, die nicht auf Rechtsbindungswillen beruhen (z.B. Nachbarschaftshilfe ohne echte Übernahme fremder Angelegenheiten). Bei einem Schaden oder Misslingen des Geschäfts ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob überhaupt eine GoA oder etwa (bei eigenmächtig verursachtem Schaden) eine deliktische Haftung greift. Entscheidendes Kriterium ist das objektive Auftreten als Geschäftsführer und die tatsächliche Besorgung einer dem Geschäftsherrn zustehenden Angelegenheit. Die Unterscheidung ist praktisch und rechtlich essenziell für die Frage, ob gesetzliche Ansprüche aus der GoA oder aus anderen Anspruchsgrundlagen bestehen.

Welche Konsequenzen ergeben sich bei einer berechtigten gegenüber einer unberechtigten GoA?

Die Unterscheidung in berechtigte (§ 683 BGB) und unberechtigte (§ 678 BGB) GoA ist von zentraler Bedeutung für die Rechtsfolgen. Die berechtigte GoA liegt vor, wenn das Geschäft objektiv dem Interesse und dem (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn entspricht. In diesem Fall stehen dem Geschäftsführer Ersatzansprüche für Aufwendungen und ggf. Vergütung zu; der Geschäftsherr kann nach § 684 Satz 2 BGB die Übernahme des Geschäfts nicht verweigern. Bei der unberechtigten GoA besteht diese Kongruenz von Interesse und Willen gerade nicht. Der Geschäftsführer haftet dann für Schäden und kann im Regelfall weder Ersatz seiner Aufwendungen noch eine Vergütung beanspruchen. Bei fehlendem „handeln im Interesse“, aber mangels fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschuldens, kann eine sogenannte „unechte GoA“ vorliegen; in diesem Fall sind die Herausgabeansprüche eingeschränkt. Maßgeblich bleibt stets die objektive Beurteilung von Interesse und Wille des Geschäftsherrn.

Welche Rolle spielt der Fremdgeschäftsführungswille bei der Geschäftsführung ohne Auftrag?

Voraussetzung jeder GoA ist der sogenannte Fremdgeschäftsführungswille. Der Geschäftsführer muss mit dem Bewusstsein und dem tatsächlichen Willen handeln, ein objektiv fremdes Geschäft für den Geschäftsherrn und nicht in eigenem Interesse zu übernehmen. Dieser Wille ist im Einzelfall anhand der äußerlich erkennbaren Umstände zu beurteilen. Ein Gleichlauf von Eigen- und Fremdinteresse (sog. auch-fremdes Geschäft) reicht aus, jedoch darf der Handelnde nicht ausschließlich im eigenen Interesse tätig werden. Problematisch und rechtlich bedeutsam ist die Feststellung des Fremdgeschäftsführungswillens insbesondere bei Alltagsgeschäften, spontanen Hilfen oder gewohnheitsmäßigen Handlungen. Fehlt dieser Wille, entfällt in aller Regel das gesetzliche Schuldverhältnis der GoA.

Wie beeinflussen Sondervorschriften, wie das Notstandsrecht, die GoA?

Sondervorschriften, etwa im Bereich des Notstandsrechts (§§ 228, 904 BGB), öffentlich-rechtliche Bestimmungen oder spezielle gesetzliche Regelungen (z.B. Fundrecht, Verwahrung), können das Rechtsinstitut der GoA verdrängen oder überlagern. Insbesondere bei Notmaßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren ist zu prüfen, ob eine vorrangige Anspruchsgrundlage eingreift. Das klassische Beispiel ist der sog. „berechtigte Notstand“, bei dem Eingriffe in fremde Rechtsgüter unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sind. Hier gelten teilweise abweichende Ersatz- und Haftungsregelungen. Für das Vorliegen einer GoA darf keine vorrangige spezielle Norm greifen; andernfalls ist deren Regelungsgehalt vorrangig zu beachten und die GoA allenfalls nachrangig anzuwenden. Im Einzelfall ist deshalb eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen unabdingbar.