Begriff und Stellung des Gesamtbetriebsrats
Der Gesamtbetriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung auf Unternehmensebene in Unternehmen mit mehreren Betrieben, in denen jeweils eigene Betriebsräte bestehen. Er bündelt die Interessen der Belegschaften über einzelne Standorte hinweg und verhandelt mit der Unternehmensleitung über Angelegenheiten, die mehrere oder alle Betriebe betreffen. Der Gesamtbetriebsrat steht hierarchisch oberhalb der einzelnen Betriebsräte, ersetzt diese jedoch nicht. Seine Zuständigkeit entsteht, wenn Themen nicht sinnvoll auf Betriebsebene geregelt werden können oder eine unternehmensweit einheitliche Regelung erforderlich ist.
Voraussetzungen und Entstehung
Mehrere Betriebe in einem Unternehmen
Ein Gesamtbetriebsrat setzt voraus, dass ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht und in mindestens zwei dieser Betriebe Betriebsräte gewählt sind. In Unternehmen mit nur einem Betrieb wird kein Gesamtbetriebsrat gebildet.
Bildung und Konstituierung
Die Bildung erfolgt durch Entsendung von Mitgliedern aus den einzelnen Betriebsräten in den Gesamtbetriebsrat. Nach der Entsendung tritt das Gremium zur konstituierenden Sitzung zusammen, wählt aus seiner Mitte den Vorsitz sowie die Stellvertretung und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat ist an die Amtszeit und die Zugehörigkeit zum entsendenden Betriebsrat gekoppelt.
Zusammensetzung und Amtszeit
Mitglieder und Entsendung
Jeder Betriebsrat entsendet aus seiner Mitte Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Die Anzahl richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben, die an Unternehmens- und Betriebsgrößen anknüpfen. Darüber hinaus werden stellvertretende Mitglieder bestimmt, die bei Verhinderung nachrücken. Der Gesamtbetriebsrat ist beschlussfähig, wenn eine gesetzlich vorgesehene Mindestzahl an Mitgliedern anwesend ist; Entscheidungen werden in der Regel mit Stimmenmehrheit getroffen.
Stellvertretung und Beendigung der Mitgliedschaft
Endet die Mitgliedschaft im entsendenden Betriebsrat oder wird eine Person abberufen, endet auch die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Stellvertretungen treten nach festgelegten Regeln ein. Ein Wechsel der Zusammensetzung ist damit während der Amtszeit möglich, ohne dass das Gremium insgesamt neu gebildet wird.
Vorsitz, Geschäftsführung und Ausschüsse
Der Gesamtbetriebsrat wählt einen Vorsitz und eine Stellvertretung. Er kann Ausschüsse bilden, etwa zur Vorbereitung von Verhandlungen oder zur Bearbeitung spezieller Themen. Arbeitsweise, Einberufung von Sitzungen, Protokollierung und Aufgabenverteilung werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
Zuständigkeit und Aufgaben
Unternehmensweite Angelegenheiten
Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig, wenn eine Angelegenheit das Unternehmen oder mehrere Betriebe betrifft und eine einheitliche Regelung erforderlich ist. Typische Beispiele sind unternehmensweite IT-Systeme, einheitliche Arbeitszeitrahmen, zentrale Vergütungs- oder Bonusmodelle, konzernweite Datenschutz- oder Compliance-Regeln auf Unternehmensebene, oder die Einführung standardisierter Prozesse, die standortübergreifend wirken.
Abgrenzung zum Betriebsrat
Für betriebsbezogene Themen bleibt der jeweilige Betriebsrat zuständig. Der Gesamtbetriebsrat wird nur tätig, wenn die Regelung nicht sinnvoll durch einzelne Betriebsräte getroffen werden kann oder eine übergreifende Wirkung angestrebt wird. Betriebsräte können Angelegenheiten auf den Gesamtbetriebsrat übertragen, wenn eine unternehmensweite Behandlung zweckmäßig ist. Personelle Einzelmaßnahmen sind grundsätzlich betrieblich zu behandeln; durch unternehmensweite Grundsätze vorgegebene Rahmenbedingungen können jedoch Zuständigkeiten auf Unternehmensebene begründen.
Zusammenarbeit mit der Unternehmensleitung
Verhandlungspartner des Gesamtbetriebsrats ist die Unternehmensleitung. Diese hat den Gesamtbetriebsrat bei unternehmensweiten Vorhaben zu unterrichten und zu beteiligen, soweit gesetzliche Beteiligungsrechte bestehen. Der Gesamtbetriebsrat wirkt darauf hin, dass die Interessen der Belegschaft unternehmensweit berücksichtigt werden und Regelungen transparent sowie einheitlich ausgestaltet sind.
Rechtsinstrumente und Wirkung
Vereinbarungen auf Unternehmensebene
Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Unternehmensleitung Vereinbarungen schließen, die mehrere oder alle Betriebe eines Unternehmens erfassen. Solche unternehmensweiten Vereinbarungen wirken unmittelbar und verbindlich für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im jeweils geregelten Geltungsbereich. Abweichende örtliche Regelungen sind in kollidierenden Sachbereichen regelmäßig ausgeschlossen; ergänzende betriebliche Regelungen bleiben möglich, soweit sie nicht im Widerspruch stehen.
Einigungsstelle und Konfliktlösung
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über unternehmensweite Angelegenheiten, kann eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle angerufen werden. Diese klärt, ob und in welchem Umfang der Gesamtbetriebsrat zuständig ist und trifft erforderlichenfalls eine verbindliche Regelung innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Verbindlichkeit der Beschlüsse
Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats binden das Gremium im Rahmen seiner Zuständigkeit. Vereinbarungen mit der Unternehmensleitung entfalten normative Wirkung für die Beschäftigten und gelten in den erfassten Betrieben, ohne dass es zusätzlicher Umsetzungsakte bedarf.
Rechte der Mitglieder
Schutz, Schulung, Kosten und Sachmittel
Mitglieder des Gesamtbetriebsrats genießen besonderen Schutz bei der Ausübung ihres Amtes. Sie werden für die Gremienarbeit von der Arbeit freigestellt, soweit es erforderlich ist. Notwendige Schulungen zur ordnungsgemäßen Amtsausübung können in Anspruch genommen werden. Die entstehenden Kosten, einschließlich der Sachmittel und Kommunikationsmittel, trägt das Unternehmen, soweit sie für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Datenschutz und Geheimhaltung
Bei der Behandlung sensibler Informationen sind Vertraulichkeit und Datenschutz zu wahren. Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten, die den Mitgliedern bekannt werden, dürfen nicht unbefugt weitergegeben werden. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Verhältnis zu anderen Gremien
Betriebsrat
Der Betriebsrat vertritt die Belegschaft auf Betriebsebene. Er bleibt für alle ausschließlich betriebsbezogenen Angelegenheiten zuständig. Der Gesamtbetriebsrat koordiniert, wo unternehmensweite Regelungen erforderlich sind, und verhindert widersprüchliche Einzelregelungen zwischen den Betrieben.
Konzernbetriebsrat
Besteht ein Unternehmensverbund, kann auf Gruppenebene ein Konzernbetriebsrat gebildet werden. Er ist zuständig für Angelegenheiten, die den Konzern als Ganzes betreffen oder eine einheitliche konzernweite Regelung erfordern. Der Gesamtbetriebsrat kann Themen dorthin übertragen, wenn eine Regelung auf Gruppenebene sachgerecht ist.
Europäischer Betriebsrat
In grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppen kann zusätzlich ein Europäischer Betriebsrat bestehen. Seine Aufgaben betreffen transnationale Angelegenheiten in mehreren Staaten und unterscheiden sich damit in Reichweite und Inhalt von den unternehmensbezogenen Aufgaben des Gesamtbetriebsrats.
Praxisrelevante Beispiele
Einführung eines einheitlichen IT-Systems
Werden in allen Betrieben identische IT-Anwendungen eingeführt, liegt eine unternehmensweite Angelegenheit vor, die regelmäßig der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zugeordnet ist.
Unternehmensweite Arbeitszeitrahmen
Einheitliche Modelle zu Arbeitszeitkonten, Schichtsystemen oder Gleitzeit, die standortübergreifend gelten, werden auf Unternehmensebene verhandelt und geregelt.
Zentrale Vergütungsgrundsätze
Rahmenvorgaben für variable Vergütung, Prämienlogiken oder Zielvereinbarungen, die in mehreren Betrieben Anwendung finden, werden typischerweise durch den Gesamtbetriebsrat mitgestaltet.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden?
Ein Gesamtbetriebsrat ist zu bilden, wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht und in mindestens zwei dieser Betriebe Betriebsräte gewählt sind. Er entsteht, um Angelegenheiten zu behandeln, die über einzelne Betriebe hinausgehen.
Wer gehört dem Gesamtbetriebsrat an?
Mitglieder werden von den jeweiligen Betriebsräten aus ihrer Mitte entsendet. Die Zahl der Sitze je Betriebsrat orientiert sich an gesetzlichen Vorgaben, die insbesondere an Größenkriterien anknüpfen. Stellvertretungen werden benannt, um Ausfälle zu kompensieren.
Wofür ist der Gesamtbetriebsrat zuständig?
Er ist zuständig für unternehmensweite oder betriebsübergreifende Angelegenheiten, die nicht sinnvoll auf Betriebsebene geregelt werden können. Dazu zählen einheitliche IT-Systeme, konzernweite oder unternehmensweite Richtlinien sowie übergreifende Arbeitszeit- oder Vergütungsrahmen.
Kann der Gesamtbetriebsrat dem Betriebsrat Aufgaben entziehen?
Der Gesamtbetriebsrat verdrängt den Betriebsrat nicht. Er wird nur tätig, wenn die Materie eine unternehmensweite Regelung erfordert oder ihm durch Beschluss der Betriebsräte Aufgaben übertragen werden. Für rein betriebliche Themen bleibt der Betriebsrat zuständig.
Welche Vereinbarungen kann der Gesamtbetriebsrat schließen?
Er kann mit der Unternehmensleitung Vereinbarungen mit Geltung für mehrere oder alle Betriebe schließen. Diese sind für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich. Kollidierende betriebliche Regelungen sind in demselben Regelungsbereich regelmäßig ausgeschlossen.
Wer trägt die Kosten des Gesamtbetriebsrats?
Das Unternehmen trägt die erforderlichen Kosten der Gremienarbeit. Dazu zählen Sachmittel, Schulungen, Reisen und die für die Amtsausübung notwendige Freistellung von der Arbeit, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
Wie verhält sich der Gesamtbetriebsrat zum Konzernbetriebsrat?
Der Konzernbetriebsrat ist für konzernweite Angelegenheiten zuständig. Der Gesamtbetriebsrat behandelt Fragen auf Unternehmensebene. Themen können an den Konzernbetriebsrat übertragen werden, wenn eine Regelung auf Gruppenebene notwendig oder zweckmäßig ist.