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Geringfügige Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigung: Begriff und Einordnung

Geringfügige Beschäftigung bezeichnet in Deutschland Arbeitsverhältnisse mit deutlich reduzierter sozialversicherungsrechtlicher Bindung. Zwei Formen sind zu unterscheiden: die geringfügig entlohnte Beschäftigung (umgangssprachlich Minijob) mit einer dynamischen monatlichen Entgeltgrenze sowie die kurzfristige Beschäftigung, die zeitlich begrenzt ist und nicht von der Höhe des Entgelts abhängt. Beide Formen unterliegen arbeitsrechtlichen Schutzstandards, unterscheiden sich jedoch in der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Behandlung sowie in den Melde- und Beitragspflichten.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob)

Einkommensgrenze und Berechnungsprinzip

Die Einordnung als Minijob richtet sich nach dem voraussichtlichen regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt. Die Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Sie liegt in der Praxis bei 538 Euro monatlich (2024) und 556 Euro monatlich (2025). Maßgeblich ist das regelmäßig zu erwartende Entgelt im Durchschnitt; Einmalzahlungen werden auf den maßgeblichen Zeitraum umgelegt. Sachbezüge und regelmäßig gezahlte Zulagen können entgeltrechtlich zu berücksichtigen sein.

Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten der Grenze verändert den Status nicht zwingend. Entscheidend ist eine vorausschauende Betrachtung, ob die Beschäftigung typischerweise innerhalb der Grenze bleibt. Wird dauerhaft mehr verdient, liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor.

Mehrere Beschäftigungen

Bestehen mehrere Beschäftigungen, werden die Entgelte grundsätzlich zusammengerechnet. Bei einer Kombination aus einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einer zusätzlichen geringfügig entlohnten Beschäftigung bleibt die zusätzliche Beschäftigung regelmäßig geringfügig. Weitere parallele geringfügige Beschäftigungen können jedoch zur Versicherungspflicht führen. Ohne Hauptbeschäftigung werden alle Minijobs zusammengerechnet; wird die Entgeltgrenze insgesamt überschritten, tritt Versicherungspflicht ein.

Sozialversicherung

Minijobs sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich beitragsfrei für die Beschäftigten. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht regelmäßig Versicherungspflicht mit der Möglichkeit der Befreiung; ohne Befreiung werden Pflichtbeiträge entrichtet, die Zeiten und Entgeltpunkte für spätere Ansprüche sichern können. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge (unter anderem zur Kranken- und Rentenversicherung) an die zentrale Einzugsstelle. Unabhängig von der Geringfügigkeit besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung über den Arbeitgeber.

Steuern

Die Besteuerung kann über individuelle Lohnsteuermerkmale erfolgen oder pauschal, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei pauschaler Erhebung entrichtet der Arbeitgeber eine Pauschsteuer, die Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abdecken kann. Eine Anrechnung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung hängt von der gewählten Erhebungsform ab.

Arbeitsrechtlicher Status

Minijobber sind Arbeitnehmer mit denselben arbeitsrechtlichen Grundrechten wie Voll- oder Teilzeitkräfte. Dazu gehören unter anderem Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, bezahlter Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Ablauf der Wartezeit, Mutterschutzregelungen sowie allgemeine Gleichbehandlungs- und Arbeitsschutzvorgaben. Kündigungsfristen und etwaige Kündigungsschutzregelungen gelten nach den allgemeinen Voraussetzungen des Arbeitsrechts.

Pflichten von Arbeitgebern

Arbeitgeber melden Minijobs bei der zentralen Einzugsstelle an, führen pauschale Beiträge, Umlagen und gegebenenfalls Pauschsteuern ab und erfüllen Melde- und Aufzeichnungspflichten. In privaten Haushalten erfolgt die Abwicklung regelmäßig über ein vereinfachtes Verfahren mit eigener Zuständigkeit. Arbeitszeiten sind nach den einschlägigen Vorgaben zu dokumentieren, insbesondere zur Einhaltung des Mindestlohns. Beschäftigte müssen Angaben zu weiteren Beschäftigungen machen, damit die korrekte Einordnung möglich ist.

Kurzfristige Beschäftigung

Zeitliche Grenzen

Eine kurzfristige Beschäftigung ist durch ihre Dauer begrenzt. Sie ist auf eine bestimmte maximale Anzahl von Kalendermonaten bzw. Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt. Ein Entgeltlimit besteht nicht. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird; die Beurteilung richtet sich nach der Gesamtstellung der beschäftigten Person.

Sozialversicherung

Kurzfristige Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei, sofern die zeitlichen Grenzen eingehalten sind und die Tätigkeit nicht berufsmäßig erfolgt. Der Arbeitgeber meldet die Beschäftigung an und entrichtet die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Wird die Tätigkeit berufsmäßig oder werden die zeitlichen Grenzen überschritten, tritt Versicherungspflicht nach den allgemeinen Regelungen ein.

Steuern

Das Arbeitsentgelt unterliegt der Lohnsteuer. Eine pauschale Erhebung kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein; alternativ erfolgt die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen. Sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit berührt die steuerliche Behandlung nicht.

Abgrenzung zum Minijob

Die kurzfristige Beschäftigung wird über die Dauer definiert, nicht über das Entgelt; der Minijob wird über das regelmäßige Entgelt definiert, nicht über die Dauer. Beide Kategorien schließen sich in der Praxis aus: Erfüllt ein Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen der kurzfristigen Beschäftigung, wird es nicht gleichzeitig als geringfügig entlohnt eingestuft.

Abgrenzung und Sonderfälle

Übergangsbereich (Midi-Job)

Liegt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt oberhalb der Minijob-Grenze bis zu einer gesetzlich festgelegten Obergrenze, handelt es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job). Beschäftigte sind voll in der Sozialversicherung versichert; die Beiträge werden nach einer besonderen Formel reduziert, ohne dass Leistungsansprüche eingeschränkt sind. Diese Kategorie dient der gleitenden Belastung zwischen Minijob und regulärer Beschäftigung.

Schüler, Studierende, Rentner

Der Status als Schüler, Studierende oder Rentner ändert die grundlegende Einordnung nicht. Minijob-Regeln gelten unabhängig davon. Besonderheiten ergeben sich lediglich bei der Beurteilung, ob eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ist, sowie bei der Krankenversicherung (zum Beispiel über Familienversicherung oder eigene Mitgliedschaft). Bezüge aus anderen Systemen können Einfluss auf die Einstufung und die steuerliche Behandlung haben.

Private Haushalte

Minijobs in Privathaushalten werden über ein vereinfachtes Verfahren abgewickelt. Für private Haushalte gelten abweichende Pauschalbeiträge. Am arbeitsrechtlichen Schutz, der Unfallversicherung und den Meldepflichten ändert sich dadurch nichts.

Saisonarbeit und unvorhersehbare Überschreitungen

In saisonabhängigen Tätigkeiten ist maßgeblich, ob das regelmäßige Entgelt bei vorausschauender Betrachtung die Minijob-Grenze überschreitet. Ein unvorhersehbarer Mehrverdienst innerhalb enger Grenzen führt nicht automatisch zur Umqualifizierung. Werden jedoch absehbar regelmäßig höhere Entgelte erzielt, endet die geringfügige Beschäftigung.

Mehrere Arbeitgeber und Prüfungen

Zur korrekten Beurteilung der Geringfügigkeit sind Auskünfte über weitere Beschäftigungen erforderlich. Die Einzugsstelle kann im Rahmen von Prüfungen die Einstufung und die Abführung der Pauschalbeiträge kontrollieren. Eine falsche oder unvollständige Angabe kann zu Nachforderungen führen.

Rechtsfolgen bei Fehlklassifizierung

Wird eine Beschäftigung zu Unrecht als geringfügig eingestuft, können Beiträge zur Sozialversicherung rückwirkend fällig werden. Dies umfasst regelmäßig Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile sowie mögliche Zuschläge. Steuerliche Korrekturen können hinzukommen. Der arbeitsrechtliche Status als Arbeitnehmer bleibt davon unberührt; allerdings ändern sich die sozialversicherungsrechtlichen Rechte und Pflichten für die Vergangenheit und Zukunft entsprechend der tatsächlichen Einordnung.

Praxisrelevante Begriffe

  • Regelmäßiges Arbeitsentgelt: Durchschnitt der voraussichtlich dauerhaft gezahlten Bezüge ohne untypische Einmalvorgänge.
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob): Beschäftigung bis zur dynamischen Entgeltgrenze (z. B. 538 Euro in 2024; 556 Euro in 2025).
  • Kurzfristige Beschäftigung: Beschäftigung innerhalb enger zeitlicher Grenzen, unabhängig von der Entgelthöhe, nicht berufsmäßig.
  • Übergangsbereich (Midi-Job): Beschäftigung mit Entgelt oberhalb der Minijob-Grenze bis zu einer festgelegten Obergrenze mit reduzierter Beitragslast.
  • Minijob-Zentrale: Zentrale Einzugs- und Meldestelle für geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen.
  • Haushaltsscheck-Verfahren: Vereinfachtes Melde- und Abrechnungsverfahren für Minijobs in Privathaushalten.
  • Berufsmäßigkeit: Rechtlicher Prüfmaßstab, ob eine kurzfristige Beschäftigung für die betroffene Person wirtschaftlich im Vordergrund steht.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Minijob und kurzfristiger Beschäftigung?

Der Minijob wird durch eine dynamische Entgeltgrenze definiert; die Dauer der Tätigkeit ist unerheblich. Die kurzfristige Beschäftigung ist zeitlich begrenzt und setzt voraus, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird; die Entgelthöhe spielt dabei keine Rolle.

Zählt ein einmaliges Überschreiten der Entgeltgrenze zum Verlust des Minijob-Status?

Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten führt nicht automatisch zum Verlust des Status. Maßgeblich bleibt die vorausschauende Beurteilung des regelmäßigen monatlichen Entgelts. Bei dauerhaft höherem Entgelt liegt kein Minijob mehr vor.

Können mehrere Minijobs parallel ausgeübt werden?

Mehrere Minijobs werden grundsätzlich zusammengerechnet. Ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung kann das Überschreiten der Entgeltgrenze zur Versicherungspflicht in allen Beschäftigungen führen. Bei bestehender Hauptbeschäftigung bleibt regelmäßig nur eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei.

Welche Abgaben fallen bei einem Minijob an?

Der Arbeitgeber führt pauschale Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen sowie gegebenenfalls eine Pauschsteuer an die zentrale Einzugsstelle ab. Beschäftigte sind in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig mit Befreiungsmöglichkeit; in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für Beschäftigte Beitragsfreiheit. Die Unfallversicherung besteht über den Arbeitgeber.

Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch bei Minijobs?

Ja. Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Arbeitgeber müssen die Einhaltung sicherstellen und Arbeitszeiten nach den einschlägigen Vorgaben dokumentieren.

Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Ja. Minijobber sind Arbeitnehmer und haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub sowie auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Ablauf der Wartezeit. Umfang und Berechnung richten sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln.

Wie wird eine kurzfristige Beschäftigung steuerlich behandelt?

Das Entgelt aus kurzfristiger Beschäftigung unterliegt der Lohnsteuer. Je nach Voraussetzungen ist eine pauschale Besteuerung möglich; andernfalls erfolgt die Versteuerung nach individuellen Merkmalen. Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung bleibt davon unberührt.

Was passiert bei einer falschen Einstufung als Minijob?

Bei Fehlklassifizierung können Sozialversicherungsbeiträge und Steuern rückwirkend erhoben werden. In der Regel sind sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteile zu berücksichtigen, zuzüglich etwaiger Zuschläge. Der arbeitsrechtliche Status als Arbeitnehmer bleibt bestehen.