Gerichtstag – Definition, rechtlicher Rahmen und historische Entwicklung
Der Gerichtstag ist ein traditioneller Begriff aus dem deutschen Rechtswesen, der einen festgesetzten Tag bezeichnet, an dem ein Gericht zusammentritt, um Recht zu sprechen. Gerichtstage spielten besonders in der Rechtsgeschichte Mitteleuropas eine zentrale Rolle für die Durchsetzung, Verwaltung und Anwendung des Rechts. Im modernen Kontext beschreibt der Begriff bestimmte Verhandlungs- oder Sitzungstage, zu denen Gerichte Beratungen, Anhörungen und Urteile durchführen. Dieser Artikel erläutert umfassend die rechtlichen Grundlagen, Funktionen und geschichtlichen Entwicklungen eines Gerichtstags und beleuchtet seine Bedeutung im heutigen Rechtssystem.
Herkunft und geschichtliche Entwicklung des Gerichtstags
Gerichtstage im Mittelalter und der Frühen Neuzeit
Bereits im Frühmittelalter bildeten Gerichtstage eine tragende Säule der Rechtspflege im Heiligen Römischen Reich und in anderen mitteleuropäischen Rechtsordnungen. Von zentraler Bedeutung waren sie insbesondere für die Landgerichte, Stadtgerichte und Lehnsgerichte. Zu einem festgelegten Termin, der oft zyklisch stattfand (z.B. viermal jährlich), wurden Rechtsstreitigkeiten vor einer Gerichtsversammlung – bestehend aus adligen oder städtischen Amtsträgern und teilweise geschworenen Laien – verhandelt. Bekannt war etwa der sogenannte Thing als skandinavisch-germanischer Gerichtstag oder die Landtage, an denen Gerichtsbarkeit ausgeübt wurde.
Die Einberufung erfolgte durch einen Gerichtsboten oder eine förmliche Ladung. Das Fernbleiben trotz ordnungsgemäßer Ladung konnte mit Bußzahlungen oder sogar Vermögenseinbußen (z.B. Verlust von Lehen) geahndet werden.
Wandel im gerichtlichen Verfahren
Mit der fortschreitenden Professionalisierung und Zentralisierung der Rechtspflege, besonders ab der Frühen Neuzeit, wurden Gerichtstage zunehmend institutionell organisiert. Neue Gerichte mit festen Öffnungszeiten und einer ständigen Besetzung durch Richter lösten die ursprünglich temporären und ortsgebundenen Gerichtstage ab. Die Funktion des Gerichtstags als versammlungsbasiertes Rechtsforum veränderte sich entscheidend im Rahmen der Entwicklung hin zu permanenten Gerichten.
Der Begriff Gerichtstag im deutschen Recht
Gerichtstag in der Zivil- und Strafrechtspflege
Im heutigen deutschen Rechtsverständnis besitzt der Begriff Gerichtstag keine abschließend kodifizierte Definition. Er wird jedoch in mehreren normativen Zusammenhängen verwendet. Grundsätzlich gilt als Gerichtstag ein Termin, der für gerichtliche Verhandlungen, Sitzungen oder Verfügungen anberaumt wird. Er umfasst:
- Terminstage für Hauptverhandlungen im Strafverfahren,
- Termine zur mündlichen Verhandlung im Zivilprozess,
- Anberaumte Tage für die Verkündung von Urteilen oder Beschlüssen,
- Sitzungstage für bestimmte Justizangelegenheiten (z. B. Erörterungen nach §§ 278 ff. ZPO).
Die Terminierung eines Gerichtstags erfolgt im Regelfall durch das Gericht selbst und wird den Beteiligten mittels Ladung bekannt gegeben. Für das Ausbleiben von Parteien oder Zeugen an einem Gerichtstag sieht die deutsche Prozessordnung je nach Rechtsgebiet bestimmte Rechtsfolgen (zum Beispiel Versäumnisurteile, Ordnungsgelder) vor.
Gesetzliche Regelungen und Verwendung
Im geltenden deutschen Recht finden sich explizite Regelungen zum Gerichtstag etwa in § 220 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bezüglich der Abhaltung auswärtiger Gerichtstage. Dort wird normiert, dass Gerichte zum Zwecke der Förderung des Rechtsverkehrs nach Bedarf Gerichtstage außerhalb ihres ständigen Dienstsitzes abhalten können.
Auch die Zivilprozessordnung (ZPO), das Strafprozessrecht (StPO) und das Verwaltungsverfahrensrecht verwenden den Begriff bei der Bekanntgabe von Terminen, der Ladung von Parteien sowie Zeugen und bei der Verkündung von Urteilen oder Beschlüssen.
Die Organisation und Durchführung eines Gerichtstags
Terminbestimmung und Ladung
Die Festlegung eines Gerichtstags zählt zu den originären Aufgaben des Gerichts. Der Vorsitzende oder beauftragte Richter bestimmt Datum und Uhrzeit und beauftragt die Geschäftsstelle mit der Versendung von Ladungen an die Beteiligten. Die Ladung gibt Auskunft über Zeit, Ort und Anlass des Gerichtstags und kann je nach Prozessrecht zusätzliche Hinweise (z. B. Zeugenvorladung, Hinweise auf Mitwirkungspflichten) enthalten.
Ablauf eines Gerichtstags
Ein typischer Ablauf ist wie folgt gegliedert:
- Eröffnung durch den Vorsitzenden (Richter)
- Feststellung der Anwesenheit (Parteien, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher)
- Verlesung des Streitgegenstands oder Anklageschrift
- Verhandlungsforschung (Beweisaufnahme, Anhörung)
- Schlussvorträge
- Beratung und Urteilsverkündung (je nach Verfahrensart ggf. in einem gesonderten Gerichtstag)
Die Protokollierung der wesentlichen Vorgänge ist für die Nachvollziehbarkeit des richterlichen Handelns und die Möglichkeit der Überprüfung durch Rechtsmittelinstanzen vorgeschrieben.
Öffentlichkeit und Vertraulichkeit
Gerichtstage unterliegen grundsätzlich dem Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG: Öffentlichkeit der Verhandlung). Hiervon bestehen gesetzlich geregelte Ausnahmen, etwa zum Schutz von Persönlichkeitsrechten, der öffentlichen Ordnung oder schutzwürdigen Belangen von Kindern und Jugendlichen.
Gerichtstage im internationalen Kontext
Zahlreiche Rechtsordnungen nutzen analoge Regelungen zum Gerichtstag, insbesondere in der Schweiz, in Österreich und der europäischen Gerichtsbarkeit. Die Terminierung, Ladung und Durchführung orientiert sich in vielen Punkten an den in Deutschland etablierten Verfahren, wobei länderspezifische Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der richterlichen Zuständigkeit und der Form der Ladung Ausdruck finden.
Bedeutung des Gerichtstags in der Rechtspraxis
Der Gerichtstag bildet einen zentralen Ankerpunkt innerhalb der gerichtlichen Verfahrensordnung. Er strukturiert den Ablauf gerichtlicher Verfahren, sichert durch die förmliche Ladung der Beteiligten das rechtliche Gehör und schafft Transparenz über den Verlauf und die Entscheidungsfindung in Rechtsstreitigkeiten. Gerichtstage gewährleisten zudem die Zugänglichkeit gerichtlicher Entscheidungen für die Öffentlichkeit und dienen der Kontrolle und Nachvollziehbarkeit staatlicher Rechtsprechung.
Literatur und weiterführende Hinweise
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Strafprozessordnung (StPO)
- Manfred Pieck: „Gerichtstage im Deutschen Mittelalter und ihre Funktion“, in: Rechtsgeschichte im europäischen Kontext, 2014
- Wolfgang Sellert: „Deutsche Rechtsgeschichte“, 9. Auflage, 2020
Zusammenfassung:
Der Begriff Gerichtstag beschreibt traditionell wie modern einen festgelegten Tag zum Zusammentritt einer gerichtlichen Instanz. Von großer historischer Bedeutung entwickelte sich der Gerichtstag zum festen Bestandteil der heutigen Verfahrensordnung und ist wesentlich für die garantierte Durchführung des Rechtsstaatsprinzips.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird ein Gerichtstag bestimmt und wer ist dafür zuständig?
Der Gerichtstag wird im Regelfall durch das zuständige Gericht festgelegt. Die Terminierung erfolgt durch das Richterbüro bzw. die Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, insbesondere Verfahrensart, Zuständigkeit der Kammer oder des Einzelrichters, die Verfügbarkeit der Verfahrensbeteiligten (z.B. Kläger, Beklagter, etwaige Zeugen), rechtliche Fristen sowie organisatorische Aspekte, wie Raumverfügbarkeit und Bearbeitungsstand. In Strafsachen kann die Staatsanwaltschaft Anregungen zur Terminierung geben, in Zivilsachen kann nach § 272 Abs. 1 ZPO das Gericht so früh wie möglich den Termin bestimmen. Die Ladung der Beteiligten erfolgt mit Zustellung einer schriftlichen Terminsmitteilung bzw. Ladung, die sämtliche relevanten Angaben (Datum, Uhrzeit, Ort, Sitzungszimmer, Verfahrensgegenstand) enthält. Eine gerichtliche Frist zur Stellungnahme über Terminwünsche kann in Einzelfällen eingeräumt, aber ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Kann ein Gerichtstag verlegt oder aufgehoben werden?
Eine Verlegung oder Aufhebung eines anberaumten Gerichtstags ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, bedarf jedoch eines wichtigen Grundes (z.B. Krankheit eines Beteiligten, unabwendbare Terminkollision, unvorhersehbare Ereignisse). Die Antragstellung erfolgt schriftlich oder, in Eilfällen, auch formlos, etwa telefonisch mit anschließender schriftlicher Bestätigung. Über die Notwendigkeit und Zulässigkeit der Verlegung entscheidet das zuständige Gericht unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und der Prozessökonomie. In Strafverfahren ist in der Regel die Zustimmung der Staatsanwaltschaft notwendig. Bei kurzfristigen Verlegungen können gemäß § 227 Abs. 1 ZPO bzw. § 213 StPO Sanktionen (z.B. Kostenerstattungspflichten) für die verursachende Partei entstehen. Darüber hinaus sind alle Beteiligten über die Verlegung oder Aufhebung formgerecht zu informieren.
Was passiert, wenn eine Partei zu einem anberaumten Gerichtstag nicht erscheint?
Erscheint eine Partei zum Gerichtstag nicht, können unterschiedliche Konsequenzen eintreten, abhängig von der Verfahrensart. Im Zivilprozess kann gemäß §§ 330 ff. ZPO ein Versäumnisurteil ergehen, das auf Antrag der erschienenen Partei erlassen wird. Im Strafverfahren kann ein Strafbefehl erlassen werden, oder es kommt ggf. zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Im Ordnungswidrigkeitenrecht besteht die Möglichkeit, einen Beschluss gem. § 74 Abs. 2 OWiG zu erlassen. In bestimmten Fällen, wie bei der persönlichen Anhörungspflicht (§ 141 ZPO), kann das Gericht auch ein Ordnungsgeld verhängen oder eine Vorführung anordnen. Gründe für das Fernbleiben (z.B. Krankheit, höhere Gewalt) sind glaubhaft zu machen, andernfalls drohen prozessuale und möglicherweise auch materielle Nachteile.
Wer ist zum Gerichtstag zu laden und welche Formvorschriften gelten dabei?
Zur Teilnahme an einem Gerichtstag werden grundsätzlich alle Verfahrensbeteiligten (Partei im Zivilprozess, Angeklagter und ggf. Nebenbeteiligte im Strafprozess), notwendige Zeugen und gegebenenfalls Sachverständige geladen. Die Ladung erfolgt in der Regel schriftlich mit förmlicher Zustellung gemäß § 174 ZPO bzw. §§ 35 – 37 StPO. Die Ladungsfrist ist im Zivilprozess mindestens eine Woche (§ 217 ZPO), im Strafprozess mindestens eine Woche (§ 217 StPO), wobei sie in Eilfällen verkürzt werden kann. Die Ladung muss Angaben zum Termin, Ort, zur Rolle des Geladenen und zum Gegenstand der Verhandlung enthalten. Für Zeugen und Sachverständige sind zudem Hinweise auf die Rechtsfolgen eines Fernbleibens und über Mutmaßungen zu Auslagen und Entschädigungen beizufügen.
Welche Pflichten und Rechte haben Verfahrensbeteiligte im Zusammenhang mit dem Gerichtstag?
Verfahrensbeteiligte sind verpflichtet, dem Termin Folge zu leisten, sofern ihre Anwesenheit erforderlich ist. Sie haben das Recht, rechtzeitig über Termin und Verhandlungsgegenstand informiert zu werden, Anträge zur Terminverlegung zu stellen und Prozesshandlungen – wie die Stellung von Beweisanträgen oder die Vertretung durch Anwälte – vorzunehmen. Bei nicht gerechtfertigtem Fernbleiben drohen prozessuale Nachteile (z.B. Versäumnisurteil, Ordnungsgeld oder Haftanordnung). Beteiligte dürfen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (insb. § 129 ZPO, § 233 ZPO) auch elektronische Kommunikation zur Wahrnehmung ihrer Rechte verwenden, sofern dies vom Gericht ermöglicht wird. Bei Bedarf können Dolmetscher oder andere Hilfen beantragt werden.
Was ist bei der Protokollierung eines Gerichtstags zu beachten?
Über jeden Gerichtstag wird durch den Urkundsbeamten oder das Gericht gemäß § 160 ZPO bzw. § 271 StPO ein Protokoll gefertigt. Dieses Protokoll muss den wesentlichen Gang und Inhalt der Verhandlung wiedergeben, insbesondere Anwesenheit der Beteiligten, Anträge, gestellte Anträge, Beweisaufnahme, abgegebene Erklärungen und richterliche Verfügungen. Das Protokoll ist für das weitere Verfahren und etwaige Rechtsmittel von erheblicher Bedeutung. Fehler oder Versäumnisse im Protokoll können unter bestimmten formalen Voraussetzungen nach §§ 164 ZPO, 274 StPO berichtigt werden. Die Einsicht in das Protokoll steht den Beteiligten auf Antrag zu. In bestimmten Verfahrensarten (z.B. im Handelsregister- oder Familiensachen) gelten besondere Protokollierungsvorschriften.
Welche Folgen hat eine öffentliche Sitzung beim Gerichtstag und wie wird mit dem Öffentlichkeitsausschluss umgegangen?
Grundsätzlich sind Gerichtstage – insbesondere Hauptverhandlungen – wegen des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 169 GVG) öffentlich zugänglich. Ausnahmen sind ausdrücklich gesetzlich geregelt und dürfen nur unter bestimmten Bedingungen (z.B. zum Schutz von Persönlichkeitsrechten, Jugendschutz, Geheimhaltung) vorgenommen werden (§ 171b GVG, § 172 GVG). Der Öffentlichkeitsausschluss erfolgt durch förmlichen Gerichtsbeschluss nach einer mündlichen Verhandlung über seine Notwendigkeit, an der auch die Parteien beteiligt sind. Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz oder ein fehlerhafter Ausschluss kann zu Verfahrensfehlern und Rechtsmittelanlässen führen. Pressevertreter haben im Rahmen der öffentlichen Sitzung besondere Rechte, jedoch keine privilegierte Stellung gegenüber anderen Teilnehmern.
Wie wird sichergestellt, dass das Verfahren trotz kurzfristiger Änderungen des Gerichtstags ordnungsgemäß abläuft?
Kurzfristige Änderungen des Gerichtstags, etwa durch Erkrankung eines Richters oder Verhinderung eines wesentlichen Prozessbeteiligten, erfordern schnelle, aber rechtssichere Maßnahmen. Das Gericht muss sicherstellen, dass sämtliche Beteiligte umgehend und auf rechtlich zulässige Weise informiert werden. Dabei wird grundsätzlich auf die bestehenden Kommunikationswege (z.B. Telefax, elektronische Kommunikation, Telefon mit schriftlicher Bestätigung) zurückgegriffen. Terminänderungen sind zu protokollieren und der neue Gerichtstag erneut ordnungsgemäß zu laden. Die Wahrung von Fristen und rechtliches Gehör aller Beteiligten sind hierbei sicherzustellen. Mögliche Verzögerungen und Nachteile, die aus der kurzfristigen Verlegung entstehen, können im Rahmen der Kostenentscheidung und Verfahrensleitung Berücksichtigung finden.