Gerichtskosten: Begriff und Systematik
Gerichtskosten sind die von Gerichten erhobenen Entgelte für die Durchführung gerichtlicher Verfahren. Sie dienen der Finanzierung des staatlichen Rechtsschutzes und umfassen insbesondere Gebühren für richterliche und nichtrichterliche Tätigkeiten sowie Auslagen für Aufwendungen des Gerichts. Gerichtskosten entstehen in nahezu allen Verfahrensarten, etwa in Zivil-, Familien-, Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Strafsachen. Sie stehen neben den eigenen Aufwendungen der Beteiligten (zum Beispiel Vertretungskosten) und sind hiervon zu unterscheiden.
Abgrenzung: Gerichtskosten und sonstige Kosten
Gerichtskosten fallen beim Gericht an und werden durch Kostenverzeichnisse und Gebührenrahmen bestimmt. Daneben gibt es sonstige Kosten des Verfahrens, insbesondere Kosten der Beteiligten (z. B. Vertretung, Reisekosten) und notwendige Auslagen (z. B. für Sachverständige, Dolmetscher). Ob und in welchem Umfang diese weiteren Kosten erstattet werden, richtet sich nach den Kostenentscheidungen des Gerichts und den jeweils einschlägigen Kostenregelungen der Verfahrensordnung. Gerichtskosten bilden den Kern der staatlich festgesetzten Kostenlast des Verfahrens.
Bestandteile der Gerichtskosten
Gebühren
- Verfahrensgebühren: für die Einleitung und Durchführung des jeweiligen Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte.
- Entscheidungsgebühren: für bestimmte richterliche Entscheidungen (z. B. Urteile, Beschlüsse), soweit diese gebührenpflichtig sind.
- Pauschal- oder Festgebühren: in Verfahren mit typisierbarem Aufwand (z. B. Mahnverfahren).
- Wertabhängige Gebühren: in Verfahren, deren wirtschaftliche Bedeutung über einen Streit- oder Gegenstandswert abgebildet wird.
Auslagen
- Vergütungen und Entschädigungen für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer.
- Zeugenentschädigungen, Reisekosten und Wegegelder.
- Kosten der Zustellung, Aktenversendung, Kopien, Protokoll- und IT-Leistungen.
- Sonstige, im Einzelfall notwendige Aufwendungen des Gerichts.
Entstehung, Fälligkeit und Kostenvorschüsse
Gerichtskosten entstehen mit der jeweiligen gerichtlichen Tätigkeit. In vielen zivil- und familienrechtlichen Verfahren fordert das Gericht zu Verfahrensbeginn einen Kostenvorschuss an. Die weitere Bearbeitung, insbesondere die Zustellung einer Klage, erfolgt häufig erst nach Zahlung dieses Vorschusses. In anderen Verfahrensarten entstehen Gerichtskosten erst mit der abschließenden Entscheidung oder werden gesondert geltend gemacht. Nach Abschluss des Verfahrens erstellt die Kostenstelle des Gerichts eine Kostenrechnung. Diese kann neben den Gebühren auch angefallene Auslagen enthalten. Gegen die Festsetzung der Kosten ist ein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf möglich, der sich ausschließlich gegen den Kostenansatz richtet.
Berechnungsgrundlagen
Streit- und Gegenstandswert
In zahlreichen Verfahren knüpfen die Gebühren an einen Streit- oder Gegenstandswert an. Dieser bildet die wirtschaftliche Bedeutung der Sache ab, etwa die Höhe der eingeklagten Forderung oder den Wert eines Rechts. Der Wert kann von den Beteiligten angegeben werden; das Gericht kann ihn festsetzen oder anpassen. Änderungen des Wertes können den Gebührenrahmen beeinflussen.
Gebührenrahmen und Verfahrensabschnitte
- Verschiedene Verfahrensschritte (z. B. Klageverfahren, einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsmittel) lösen eigenständige Gebühren aus.
- In einigen Verfahren sind pauschale Gebühren vorgesehen; in anderen steigen die Gebühren mit dem Wert oder mit der Anzahl der Verfahrenshandlungen.
- Zusätzliche gerichtliche Tätigkeiten (z. B. Beweisaufnahmen) führen zu Auslagen, die die Gesamtkosten erhöhen können.
Kostentragung und Kostenentscheidung
Wer die Gerichtskosten letztlich trägt, ergibt sich aus der Kostenentscheidung des Gerichts. Häufig gilt der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten trägt. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen ist eine Aufteilung nach Quoten möglich. Bei Vergleichen wird die Kostenfolge regelmäßig gesondert geregelt, häufig durch eine hälftige Teilung oder eine an der Einigung orientierte Quote. In bestimmten Verfahrensarten bestehen Besonderheiten, etwa hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Kosten; die Gerichtskosten werden dennoch üblicherweise nach dem Verfahrensausgang verteilt.
Unterschiede nach Gerichtsbarkeit
- Zivilsachen: Gebühren sind häufig wertabhängig; Verfahrensabschnitte wie Mahnverfahren, Klageverfahren und Rechtsmittel sind eigenständig kostenrelevant.
- Familien- und Betreuungssachen: Gebühren orientieren sich an Gegenstandswerten oder pauschalen Rahmen; zusätzliche Auslagen entstehen beispielsweise bei Gutachten.
- Arbeitsgerichtsbarkeit: Gerichtskosten fallen nach allgemeinen Grundsätzen an; für außergerichtliche Kosten gelten in der ersten Instanz Besonderheiten, die von den Gerichtskosten zu trennen sind.
- Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit: Gebührenmodelle sind teils wertabhängig, teils pauschaliert; Besonderheiten gelten je nach Verfahrensart.
- Strafsachen: Kosten des Verfahrens umfassen auch Gerichtskosten. Bei Verurteilung werden sie in der Regel dem Verurteilten auferlegt; bei anderem Ausgang verbleiben sie meist bei der Staatskasse, soweit keine besondere Auferlegung vorgesehen ist.
Kostenerhebung, Kostenrechnung und Rechtsbehelfe
Die Kostenstelle des Gerichts setzt Gebühren und Auslagen fest und erhebt sie durch Kostenrechnung. Diese weist die angewandten Gebührennummern, zugrunde gelegte Werte und Auslagenposten aus. Gegen die Kostenrechnung kann ein formgebundener Rechtsbehelf eingelegt werden, der eine Überprüfung der Berechnungsgrundlagen und des Ansatzes ermöglicht. Die Einzelheiten, Fristen und Zuständigkeiten ergeben sich aus den einschlägigen Kosten- und Verfahrensregelungen.
Erleichterungen und Kostentragungen durch Dritte
- Staatliche Unterstützung: In zivil-, familien- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann unter bestimmten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie bei hinreichender Erfolgsaussicht eine staatliche Unterstützung gewährt werden. Diese wirkt sich auf die Tragung von Gerichtskosten aus und kann auch Ratenzahlungen vorsehen.
- Versicherungen: Rechtsschutzversicherungen können je nach Vertrag die Gerichtskosten in dem versicherten Bereich übernehmen. Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen.
- Öffentliche Kassen: Bestimmte Auslagen (z. B. Zeugenentschädigungen) werden zunächst von der Staatskasse ausgelegt und später gegebenenfalls über die Kostenentscheidung verteilt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind Gerichtskosten?
Gerichtskosten sind staatlich festgesetzte Entgelte für die Durchführung gerichtlicher Verfahren. Sie umfassen insbesondere Gebühren für gerichtliche Tätigkeiten und Auslagen für Aufwendungen des Gerichts, etwa Sachverständigen- oder Zustellungskosten.
Woraus setzen sich Gerichtskosten zusammen?
Sie bestehen aus Gebühren (z. B. Verfahrens- und Entscheidungsgebühren, pauschal oder wertabhängig) und Auslagen (z. B. Vergütungen für Sachverständige und Dolmetscher, Zeugenentschädigungen, Zustell- und Kopierkosten).
Wer trägt die Gerichtskosten?
Die Kostentragung ergibt sich aus der gerichtlichen Kostenentscheidung. Häufig trägt die unterliegende Partei die Kosten. Bei teilweisem Obsiegen ist eine Verteilung nach Quoten möglich. Bei Vergleichen wird die Kostenfolge regelmäßig im Vergleich geregelt.
Wie werden Gerichtskosten berechnet?
Die Berechnung erfolgt nach Kostenverzeichnissen und Gebührenrahmen. In vielen Verfahren ist ein Streit- oder Gegenstandswert maßgeblich, der die wirtschaftliche Bedeutung abbildet. Daneben fallen Auslagen für konkrete Aufwendungen an.
Wann sind Gerichtskosten fällig?
In zahlreichen Verfahren wird zu Beginn ein Kostenvorschuss angefordert. Nach Abschluss des Verfahrens erlässt die Kostenstelle eine Kostenrechnung. Je nach Verfahrensart können Gebühren auch erst mit der Entscheidung oder in einzelnen Verfahrensschritten fällig werden.
Was ist der Unterschied zwischen Gerichtskosten und Anwaltskosten?
Gerichtskosten fallen beim Gericht an und werden von der Kostenstelle festgesetzt. Anwaltskosten sind Aufwendungen der Beteiligten für rechtliche Vertretung. Ob und in welchem Umfang Anwaltskosten zu erstatten sind, richtet sich nach der Kostenentscheidung und den jeweiligen Verfahrensregeln.
Gibt es Unterstützung bei Gerichtskosten?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann staatliche Unterstützung gewährt werden, die Gerichtskosten ganz oder teilweise abdeckt oder in Raten vorsieht. Zudem können Rechtsschutzversicherungen je nach Vertrag Gerichtskosten übernehmen.