Begriff und Einordnung
Gemeindewahlen sind politische Wahlen auf der untersten Ebene der staatlichen Ordnung. Sie bestimmen die Besetzung der kommunalen Vertretungskörperschaften (etwa Gemeinderat, Stadtrat, Ortsvertretung) und in vielen Regionen auch die Leitung der Gemeindeverwaltung (zum Beispiel Bürgermeisterin oder Bürgermeister). Sie sind Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltung: Die örtliche Gemeinschaft entscheidet durch Wahl, wer sie repräsentiert und wer die Verwaltung anführt. Die konkrete Ausgestaltung ist in den einzelnen Staaten sowie innerhalb föderaler Systeme je nach Land, Kanton oder Bundesland unterschiedlich.
Gemeindewahlen sind von Wahlen auf Landes- oder Bundesebene abzugrenzen. Ihre Regelungen folgen allgemein anerkannten Wahlgrundsätzen wie Allgemeinheit, Unmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit und Geheimheit der Wahl. Ergänzend wirken kommunalverfassungsrechtliche Regelungen zur Organisation der Gemeinde, Vorgaben des Wahlrechts sowie, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, unionsrechtliche Mitwirkungsrechte für Unionsbürgerinnen und -bürger.
Wahlorgane und Zuständigkeiten
Wahlleitung und Wahlausschüsse
Für die Durchführung der Gemeindewahlen sind örtliche Wahlorgane zuständig. Üblich sind eine Wahlleitung (zum Beispiel Gemeindewahlleitung) und ein Wahlausschuss. Diese Organe bereiten die Wahl vor, lassen Wahlvorschläge zu, organisieren die Stimmabgabe, stellen das Ergebnis fest und verkünden es. Sie handeln unabhängig und sind an die Wahlgrundsätze gebunden.
Neutralität der Gemeindeverwaltung
Die Gemeindeverwaltung hat während des Wahlverfahrens Neutralität zu wahren. Öffentliche Ressourcen dürfen nicht zur Begünstigung einzelner Wahlvorschläge eingesetzt werden. Informationsangebote der Gemeinde müssen sachlich, ausgewogen und zweckgebunden sein.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Aktives Wahlrecht
Wahlberechtigt ist, wer ein bestimmtes Mindestalter erreicht hat und seinen Wohnsitz in der Gemeinde besitzt. In Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind häufig auch Unionsbürgerinnen und -bürger mit Wohnsitz in der Gemeinde wahlberechtigt. Weitere Voraussetzungen und mögliche Ausschlussgründe sind regional unterschiedlich geregelt. Die Eintragung in ein Wählerverzeichnis dient der Feststellung der Wahlberechtigung und unterliegt dem Datenschutz.
Passives Wahlrecht (Kandidatur)
Wählbar ist, wer bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt, etwa ein Mindestalter und den örtlichen Bezug. Je nach Region können Unionsbürgerinnen und -bürger auch kandidieren. Für bestimmte Ämter gelten besondere Anforderungen oder Ausschlüsse, beispielsweise im Hinblick auf leitende Positionen im öffentlichen Dienst oder Unvereinbarkeiten mit dem Mandat.
Besondere Personengruppen
Regelungen bestehen für Personen, die kurz vor der Wahl zu- oder weggezogen sind, sowie für Menschen mit Behinderungen. Die Stimmabgabe soll barrierefrei möglich sein; Unterstützungshilfen sind vorgesehen, ohne die Geheimheit der Wahl zu beeinträchtigen.
Wahlverfahren und Stimmabgabe
Wahlarten
Gemeindewahlen betreffen typischerweise:
– die Vertretung (Gemeinderat/Stadtrat), zumeist in Verhältniswahl oder in kombinierten Systemen,
– die Verwaltungsleitung (Bürgermeisterin/Bürgermeister), in vielen Regionen direkt gewählt; in anderen wird die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber durch die Vertretung bestimmt.
Stimmzettel und Stimmgebung
Die Stimmabgabe erfolgt geheim. In zahlreichen Regionen ist eine reine Listenwahl vorgesehen; andernorts können Wählerinnen und Wähler Stimmen auf einzelne Personen verteilen, Stimmen kumulieren (häufen) und panaschieren (zwischen Listen mischen). Einzelheiten zu Stimmenzahl, Wahlkreisen und Stimmzettelgestaltung variieren regional.
Wahltag, Wahllokal und Briefwahl
Die Stimmabgabe findet am festgesetzten Wahltag in Wahllokalen statt; daneben ist in der Regel die Briefwahl vorgesehen. Wahllokale sollen barrierefrei sein; Hilfen sind zulässig, sofern die freie und geheime Wahl gewahrt bleibt.
Wahlvorbereitung und Kandidaturen
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können in der Regel von Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerbenden eingereicht werden. Sie müssen formalen Anforderungen entsprechen, etwa hinsichtlich der Benennung der Bewerbenden, ihrer Zustimmung und des Nachweises der Unterstützungsberechtigung.
Unterstützungsanforderungen und Fristen
Je nach Gemeindegröße und Wahlart sind Unterstützungsunterschriften oder ähnliche Nachweise vorgesehen. Einreichungs- und Prüfungsfristen strukturieren den Ablauf. Die Wahlorgane prüfen die Zulässigkeit der Wahlvorschläge in einem transparenten Verfahren.
Bekanntmachungen und Wählerverzeichnis
Wesentliche Schritte des Wahlverfahrens werden öffentlich bekannt gemacht. Das Wählerverzeichnis legt fest, wer stimmberechtigt ist. Es kann Einsichtsmöglichkeiten geben, die sich an Datenschutz und Zweckbindung orientieren.
Auszählung, Sitzverteilung und Mandate
Ermittlung der Ergebnisse
Die Stimmenauszählung erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe und ist regelmäßig öffentlich. Ungültige Stimmen werden gesondert festgestellt. Das vorläufige Ergebnis wird bekanntgegeben und später als amtliches Ergebnis festgestellt.
Sitzverteilung
Die Zuteilung der Sitze an Listen und Bewerbende erfolgt nach festgelegten Berechnungsverfahren. In vielen Regionen gibt es keine formale Sperrklausel; andernorts sind Hürden vorgesehen. Personalisierte Elemente der Wahl (etwa Kumulieren und Panaschieren) wirken sich auf die Reihenfolge der Mandatszuteilung aus.
Konstituierung und Amtsantritt
Nach der Feststellung des Ergebnisses konstituiert sich die Vertretung. Mitglieder nehmen ihr Mandat an, legen gegebenenfalls Gelöbnisse ab und wählen interne Gremien. Direkt gewählte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister treten das Amt regelmäßig nach Bekanntgabe oder zu einem festgelegten Zeitpunkt an.
Gültigkeit, Wahlprüfung und Anfechtung
Ungültige Stimmen und Wahlfehler
Stimmen sind ungültig, wenn sie den Willen nicht erkennbar ausdrücken oder formale Vorgaben missachten. Wahlfehler können bei Vorbereitung, Stimmabgabe oder Auszählung auftreten. Entscheidend ist, ob sie mandatsrelevant sein konnten.
Wahlprüfung und Rechtskontrolle
Das Ergebnis unterliegt der Wahlprüfung. Zuständig sind regelmäßig die Wahlorgane und die Kommunalaufsicht; in einem weiteren Schritt kann eine gerichtliche Kontrolle vorgesehen sein. Mögliche Folgen sind Berichtigungen, Teil- oder Wiederholungswahlen, soweit die Beeinflussung des Ergebnisses erheblich sein konnte.
Amtszeit, Nachrücken und Mandatsverlust
Wahlperiode und vorzeitige Beendigung
Die Wahlperiode ist mehrjährig und regional unterschiedlich lang. Das Mandat endet durch Ablauf der Amtszeit, Rücktritt, Verlust von Wählbarkeit oder in seltenen Fällen durch Auflösungstatbestände. Für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bestehen teils gesonderte Regelungen zu Amtsdauer und Abwahlverfahren.
Nachrücken und Ersatz
Beim Ausscheiden von Mitgliedern rücken regelmäßig Ersatzpersonen nach. Die Reihenfolge ergibt sich aus der Liste oder aus festgelegten Ersatzregelungen. Unvereinbarkeiten können zum Ruhen oder Verlust des Mandats führen.
Finanzierung und Transparenz im Wahlkampf
Finanzielle Rahmenbedingungen
Für die Finanzierung kommunaler Wahlkämpfe gelten Grundsätze der Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Spenden und Ausgaben unterliegen Vorgaben, die auf kommunaler Ebene mit partei- und wahlrechtlichen Regelungen verzahnt sind. Öffentlich bereitgestellte Einrichtungen sind gleichbehandelnd zu vergeben; das Gebot der Chancengleichheit ist zu beachten.
Abgrenzungen und Besonderheiten
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide
Gemeindewahlen sind von direktdemokratischen Instrumenten wie Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu unterscheiden. Diese betreffen Sachfragen und folgen eigenen Verfahren und Quoren.
Ortsräte und Bezirksvertretungen
Neben dem Gemeinderat existieren in größeren Städten Bezirksvertretungen oder Ortsräte, die ebenfalls gewählt werden. Ihre Zuständigkeiten sind auf örtliche Belange begrenzt.
Direktwahl und Stichwahl
Bei Direktwahlen der Verwaltungsleitung ist in vielen Regionen eine absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, entscheidet häufig eine Stichwahl. Die genauen Modalitäten sind regional festgelegt.
Vergleichende Hinweise
In föderalen Systemen und in verschiedenen Staaten des deutschsprachigen Raums bestehen abweichende Modelle. Einige Gemeinden kennen Versammlungsdemokratie statt Urnenwahlen; andernorts ist die Verwaltungsleitung nicht direkt, sondern durch die Vertretung gewählt. Gemeinsamer Kern bleibt die demokratische Legitimation der kommunalen Organe durch die örtliche Bevölkerung.
Häufig gestellte Fragen
Wer darf an Gemeindewahlen teilnehmen?
Wahlberechtigt ist in der Regel, wer das festgelegte Mindestalter erreicht, seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat und nicht von der Wahlteilnahme ausgeschlossen ist. In Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind häufig auch Unionsbürgerinnen und -bürger mit Wohnsitz in der Gemeinde wahlberechtigt. Die Details sind regional unterschiedlich.
Können EU-Bürgerinnen und EU-Bürger mit Wohnsitz in der Gemeinde wählen oder kandidieren?
In vielen Rechtsordnungen innerhalb der Europäischen Union haben Unionsbürgerinnen und -bürger auf kommunaler Ebene Stimmrecht und teilweise auch das Recht, zu kandidieren. Die konkrete Ausgestaltung, insbesondere für Leitungsämter, variiert regional.
Wie viele Stimmen stehen bei Gemeindewahlen zur Verfügung?
Die Zahl der Stimmen hängt vom Wahlsystem ab. In manchen Regionen gibt es eine Stimme für eine Liste oder eine Person, in anderen mehrere Stimmen mit der Möglichkeit, zu kumulieren und zu panaschieren. Maßgeblich sind die jeweiligen kommunalwahlrechtlichen Regelungen.
Gibt es bei Gemeindewahlen eine Sperrklausel?
Manche Regionen kennen keine formale Sperrklausel, andere sehen Hürden vor. Ob eine Sperrklausel existiert und in welcher Höhe, ist regional unterschiedlich geregelt.
Ist die Briefwahl zulässig?
Die Briefwahl ist bei Gemeindewahlen in der Regel vorgesehen. Voraussetzungen, Fristen und Verfahren richten sich nach den jeweils geltenden wahlrechtlichen Bestimmungen.
Was passiert bei Fehlern im Wahlablauf?
Wahlfehler werden im Rahmen der Wahlprüfung bewertet. Entscheidend ist, ob der Fehler das Ergebnis beeinflussen konnte. Mögliche Folgen reichen von der Berichtigung bis zur (teilweisen) Wiederholung der Wahl.
Wann treten Gewählte ihr Amt an?
Mitglieder der Vertretung treten ihr Mandat nach der Feststellung des amtlichen Ergebnisses und der Konstituierung an. Direkt gewählte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister übernehmen das Amt zu dem festgelegten Zeitpunkt, der regional bestimmt ist.