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Gemeindeverwaltung


Begriff und Bedeutung der Gemeindeverwaltung

Die Gemeindeverwaltung stellt einen zentralen Bestandteil des öffentlichen Verwaltungswesens in Deutschland dar. Sie umfasst alle organisatorischen, personellen und rechtlichen Maßnahmen, durch welche die Gemeinde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt. Als Verwaltungseinheit ist die Gemeindeverwaltung insbesondere für die Umsetzung gemeindlicher Beschlüsse, die vollziehende Wahrnehmung kommunaler Selbstverwaltungsaufgaben sowie für zahlreiche staatliche Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis zuständig.

Die rechtliche Ausgestaltung der Gemeindeverwaltung gründet sich maßgeblich auf das Grundgesetz, die Gemeindeordnungen der Länder sowie zahlreiche Sondergesetze.


Rechtliche Grundlagen und Stellung der Gemeindeverwaltung

Kommunale Selbstverwaltung

Die Grundlage der Gemeindeverwaltung bildet das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz (GG). Dieses garantiert den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln. Die Ausführung erfolgt insbesondere durch die Organe der Gemeindeverwaltung, welche aus dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin sowie den weiteren Bediensteten bestehen.

Gemeindeordnungen der Länder

Die Organisation und Aufgaben der Gemeindeverwaltung werden auf Länderebene durch die jeweiligen Gemeindeordnungen geregelt. Diese Gesetze bestimmen die Verwaltungsstruktur, die Aufgabenverteilung, Verfahren sowie die Kontrolle und rechtliche Stellung der Verwaltungsorgane. Unterschiede bestehen insbesondere zwischen den einzelnen Bundesländern im Hinblick auf das Bürgermeisteramt, die Existenz eines hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Gemeinderates sowie die Verwaltungsgliederung (z.B. Einheitsgemeinde, Verwaltungsgemeinschaft).


Aufgaben der Gemeindeverwaltung

Kommunaler Selbstverwaltungs- und Pflichtaufgaben

Zu den wesentlichen Aufgaben der Gemeindeverwaltung zählt die Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben, wie die Ausgestaltung der öffentlichen Infrastruktur (z.B. Bau von Schulen, Kindergärten, Straßen), die Sicherstellung öffentlicher Daseinsvorsorge (z.B. Wasser- und Energieversorgung, Abfallwirtschaft) sowie die ordnungsbehördliche Verwaltung. Daneben existieren sogenannte Pflichtaufgaben, zu deren Wahrnehmung die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, beispielsweise das Melderegisterwesen, die Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen sowie das Standesamtwesen.

Übertragene Aufgaben und Weisungsaufgaben

Ferner nimmt die Gemeindeverwaltung Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Hierzu zählen insbesondere staatliche Aufgaben, die durch Landesgesetze auf die kommunale Verwaltungsebene delegiert wurden, darunter Wahlen, das Einwohnermeldewesen, Ausländerangelegenheiten sowie Aufgaben der Bauaufsicht. Im Rahmen der Weisungsaufgaben unterliegt die Gemeindeverwaltung hinsichtlich Durchführung und Ergebnis den Anweisungen von Landes- oder Bundesbehörden.


Organisation der Gemeindeverwaltung

Verwaltungsleitung und Aufbau

An der Spitze der Gemeindeverwaltung steht in der Regel der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, welcher die Dienstaufsicht über alle Bediensteten der Verwaltung ausübt und die Verwaltung leitet. In größeren Gemeinden und Städten existieren zudem Beigeordnete oder weitere hauptamtliche Mitglieder des Verwaltungsvorstandes. Die innere Organisation ist in sachlich zusammenhängende Fachbereiche, Ämter oder Referate gegliedert, deren Leitung organisatorisch und rechtlich festgelegt ist.

Verhältnis zu Gemeinderat und Ausschüssen

Die Gemeindeverwaltung ist das ausführende Organ der Gemeindebeschlüsse. Der Gemeinderat entscheidet als Vertretung der Bürgerschaft über grundsätzliche Angelegenheiten, während die Verwaltung für deren Umsetzung verantwortlich ist. Die Zusammenarbeit ist durch das Kommunalrecht geregelt, wobei dem Bürgermeister Beschluss- und Kontrollrechte gegenüber der Verwaltung, aber auch gegenüber dem Rat zukommen.


Rechtsstellung, Kontrolle und Aufsicht

Rechtliche Stellung

Die Gemeindeverwaltung handelt als Verwaltungsbehörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Sie ist befugt, hoheitliche Verwaltungsakte nach Maßgabe des Kommunalrechts und anderer Spezialgesetze zu treffen. Die Verwaltung ist verpflichtet, gesetzgeberische und gemeindliche Vorgaben zu beachten und ist dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Artikel 20 Absatz 3 GG) unterworfen.

Kontrollmechanismen und Rechtsschutz

Die Kontrolle der Gemeindeverwaltung erfolgt durch verschiedene Mechanismen: Der Gemeinderat überwacht die Verwaltung im Wege der kommunalen Kontrolle. Überörtliche Kontrolle und Fachaufsicht können durch Landratsamt, Bezirksregierung und andere Landes- oder Bundesbehörden erfolgen. Entscheidungen der Gemeindeverwaltung unterliegen dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz durch die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen oder sonstige Rechtsträger.


Personalrechtliche Aspekte

Beschäftigte der Gemeindeverwaltung

Beschäftigte der Gemeindeverwaltung sind je nach Aufgabenbereich und Qualifikation klassische Angestellte im öffentlichen Dienst oder Beamtinnen und Beamte. Das Arbeitsverhältnis regelt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften der Länder.

Rechte und Pflichten

Die Mitglieder der Gemeindeverwaltung unterliegen strengen dienstrechtlichen Vorgaben, zu denen insbesondere das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot, das Neutralitätsprinzip sowie die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß Datenschutz- und Verwaltungsrecht zählen. Für etwaige Pflichtverletzungen besteht ein gestuftes System aus disziplinar- und arbeitsrechtlichen Sanktionen.


Bedeutung der Digitalisierung und moderne Entwicklungen

Digitalisierung der Verwaltung

Die Gemeindeverwaltung steht im Zuge moderner Verwaltungsreformen vor der Herausforderung, Prozesse und Dienstleistungen durch Digitalisierung effizienter und bürgernah zu gestalten. Im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG) sind die Gemeinden verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen online anzubieten und die Verwaltung digital zu transformieren.

E-Government und Transparenz

Die Einführung von E-Government-Lösungen, bspw. elektronische Antragsverfahren, digitale Ratsinformationen und Online-Termindienste, dienen der Verbesserung von Bürgerbeteiligung, Transparenz und Effizienz. Datenschutz und IT-Sicherheit stehen dabei im Vordergrund.


Literaturhinweise und Rechtsquellen

  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
  • Gemeindeordnungen der Länder (z.B. GO NRW, GemO BW)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • Kommunalverfassungen und einschlägige Kommentierungen

Fazit

Die Gemeindeverwaltung ist ein vielschichtiges, rechtlich umfassend reguliertes Organ der öffentlichen Verwaltung. Sie gewährleistet die Funktionsfähigkeit der örtlichen Gemeinschaft, setzt verbindliche Beschlüsse um und erfüllt zahlreiche Aufgaben auf kommunaler wie staatlicher Ebene. Die Verwaltung unterliegt vielfältigen rechtlichen Vorgaben, Kontrollmechanismen und aktuellen Herausforderungen, insbesondere im Zuge der Digitalisierung und Transparenzanforderungen moderner Verwaltungsstrukturen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Aufgaben und Befugnisse einer Gemeindeverwaltung?

Die Aufgaben und Befugnisse einer Gemeindeverwaltung sind im Wesentlichen im Kommunalrecht der jeweiligen Bundesländer geregelt. Dieses besteht in erster Linie aus den Gemeindeordnungen (z. B. GO NRW, GemO BW) und den inhaltsgleichen oder ähnlichen Verwaltungsgesetzen auf Landesebene, die konkrete Vorgaben zu Aufbau, Aufgaben, Verfahren und Kontrolle der kommunalen Verwaltung machen. Darüber hinaus finden sich Regelungen in spezialgesetzlichen Vorschriften, wie dem Baugesetzbuch (BauGB) für Bauleitplanungsaufgaben oder dem Sozialgesetzbuch (SGB) für kommunale Sozialleistungen. Die Verwaltung agiert außerdem im Rahmen der bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben, etwa im Bereich des Meldewesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aber auch in Angelegenheiten des Haushalts- und Kassenrechts. Die Gemeinde kann aber auch durch Satzungen – im durch die Gesetze vorgegebenen Rahmen – eigene Regelungen treffen und damit autonom Aufgaben oder Verwaltungsverfahren konkretisieren, sofern dies rechtlich zulässig ist (sog. Satzungsautonomie nach Art. 28 Abs. 2 GG). Eine rechtliche Begrenzung ergibt sich zudem aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, was bedeutet, dass die Gemeindeverwaltung ausschließlich auf Grundlage bestehender Gesetze tätig werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und keine Gesetze verletzen darf (Vorrang des Gesetzes).

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Bürger gegen Entscheidungen der Gemeindeverwaltung vorzugehen?

Bürger, die sich durch Entscheidungen oder Maßnahmen der Gemeindeverwaltung in ihren Rechten verletzt sehen, können auf verschiedenen Rechtswegen dagegen vorgehen. Im Regelfall steht dem Bürger der Verwaltungsrechtsweg offen; hierzu zählt insbesondere das Widerspruchsverfahren gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) der Länder oder des Bundes, wo vorgesehen (§ 68 ff. VwGO). Nach erfolglosem Widerspruch kann eine Verpflichtungsklage oder Anfechtungsklage zur Überprüfung der Entscheidung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 42 VwGO). In Fällen der Untätigkeit der Verwaltung kann eine sogenannte Untätigkeitsklage eingereicht werden (§ 75 VwGO). Ergänzend oder alternativ kann in besonderen Konstellationen, etwa bei besonders dringenden Fällen, vorläufiger Rechtsschutz (z. B. Antrag auf einstweilige Anordnung oder einstweiligen Rechtsschutz gemäß §§ 80, 80a, 123 VwGO) beantragt werden. Daneben können grundlegende Verstöße gegen Grundrechte oder unmittelbare Eingriffe auch verfassungsgerichtlich geprüft werden, wobei die Hürde für die Zulässigkeit relativ hoch liegt (z.B. Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 GG, § 90 BVerfGG).

Wie wird die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen des Gemeinderats überprüft?

Beschlüsse des Gemeinderats sind verwaltungsinterne Rechtshandlungen, die formal und materiell rechtmäßig sein müssen. Ihre Überprüfung erfolgt nach mehreren Grundsätzen: Zunächst kontrollieren die Kommunalaufsichtsbehörden (etwa Landratsamt oder Bezirksregierung) im Rahmen der kommunalen Rechtsaufsicht gemäß §§ 119 ff. der Gemeindeordnungen, ob gesetzliche Vorschriften eingehalten werden. Bei gravierenden Verstößen können Aufsichtsmaßnahmen erfolgen, bis hin zur Beanstandung oder Aufhebung des Beschlusses (§ 121 GO NRW). Rechtswidrige Beschlüsse können zudem gerichtlich angegriffen werden. Klagebefugt sind zumeist unmittelbar Betroffene (z.B. durch Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO) oder, im Falle eines Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte, auch Drittbeteiligte. Sollte durch den Gemeinderatsbeschluss gegen höherrangige Rechtsnormen oder gegen kommunale Selbstbindungsakte (z. B. Satzungen) verstoßen werden, kann eine gerichtliche Überprüfung auch im Rahmen der Normenkontrolle nach § 47 VwGO (bei Satzungen und Rechtsverordnungen) stattfinden. Das Kommunalverfassungsrecht kennt weiterhin spezifische Instrumente, etwa das Kommunalverfassungsstreitverfahren, das die Rechte der Ratsmitglieder schützt.

Was ist der Unterschied zwischen Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben aus rechtlicher Sicht?

Pflichtaufgaben sind den Gemeinden durch Bundes- oder Landesrecht zwingend vorgeschrieben (§ 2 GO NRW, Art. 57 GO BW). Sie müssen von der Gemeindeverwaltung wahrgenommen werden und unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörden. Zu den Pflichtaufgaben zählen zum Beispiel die Gewährleistung einer ordentlichen öffentlichen Ordnung, Meldewesen, Bauleitplanung oder Abfallentsorgung. Teilweise sind diese als „pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben“ ausgestaltet, bei denen die Gemeinde zwar über Art und Weise der Durchführung im Rahmen des Ermessens entscheidet, die Aufgabenwahrnehmung selbst jedoch nicht in Frage steht. Demgegenüber stehen freiwillige Aufgaben, die die Gemeinde ohne rechtlichen Zwang übernehmen kann, um das Wohl ihrer Einwohner zu fördern, etwa im Bereich Sport, Kultur oder Tourismus. Die Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben setzt stets hinreichende finanzielle und sächliche Ressourcen voraus; sie kann bei Haushaltsknappheit rechtlich eingeschränkt werden. Rechtlich ist die Unterscheidung vor allem für die Möglichkeit staatlicher Eingriffe und Förderungen von Bedeutung, ebenso für Klagemöglichkeiten der Bürger.

Welche Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche bestehen für Bürger gegenüber der Gemeindeverwaltung?

Das Demokratieprinzip und das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung geben dem Bürger verschiedene Mitwirkungs- und Informationsmöglichkeiten. Aus dem Grundgesetz (Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 GG) ergibt sich das Prinzip der Teilhabe, das in den Gemeindeordnungen durch verschiedene Mitwirkungsrechte ausgestaltet wird, etwa durch Einwohnerfragestunde, Einwohneranträge und Bürgerbegehren/Bürgerentscheide (§§ 24 ff. GO NRW). Auf der individuellen Ebene bestehen Einsichts- und Auskunftsrechte, insbesondere nach den Informationsfreiheitsgesetzen (z. B. IFG des Bundes/Landes, UIG auf Umweltinformationen), die einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Gemeindeverwaltung gewähren. Diese Ansprüche können allerdings aus Gründen des Datenschutzes, der Geheimhaltungspflichten, des Schutzes personenbezogener Daten oder aufgrund betriebs- und geschäftsbezogener Interessen eingeschränkt sein. Ergänzend regeln spezifische Transparenz- oder Beteiligungsgesetze (z. B. im Baugesetzbuch das Beteiligungsverfahren bei Bauleitplänen) weitergehende Informationsrechte und Beteiligungsmöglichkeiten.

Inwieweit unterliegt die Gemeindeverwaltung der Kontrolle durch staatliche Aufsichtsbehörden?

Die Gemeindeverwaltung unterliegt einer zweistufigen staatsaufsichtlichen Kontrolle: der Rechtsaufsicht und, in Ausnahmefällen, der Fachaufsicht. Die Rechtsaufsicht (Art. 83 GG; §§ 119 ff. Gemeindeordnungen) beschränkt sich auf die Überwachung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit, also darauf, ob die Gemeindeverwaltung im Rahmen der Gesetze handelt. Die Fachaufsicht hingegen umfasst auch sachliche Weisungen und inhaltliche Kontrolle und ist in der Regel auf Pflichtaufgaben nach Weisung beschränkt (z. B. Meldewesen, Wahlen). Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Handlungen beanstanden, aufheben oder die Durchführung der Gesetze anordnen, jedoch keine eigenen politischen Entscheidungen treffen. Die Kontrolle ist durch das Subsidiaritätsprinzip und das Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) begrenzt, d.h. Eingriffe des Staates sind das äußerste Mittel und müssen verhältnismäßig sein.

Welche haushaltsrechtlichen Einschränkungen bestehen für die Gemeindeverwaltung und ihre Ausgaben?

Die Gemeindeverwaltung muss ihr Haushaltsgebaren strikt nach den Regelungen der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und des jeweiligen Landeshaushaltsrechts (z. B. §§ 75 ff. GO NRW) ausrichten. Der Haushaltsplan ist die rechtliche und finanzielle Grundlage für das Handeln der Verwaltung. Ausgaben sind nur auf Grundlage und im Rahmen des Haushaltplans zulässig (Budgetprinzip), wobei rechtliche Verpflichtungen (z. B. bei Pflichtaufgaben) ebenfalls zu berücksichtigen sind. Der Haushalt muss grundsätzlich ausgeglichen sein; ein Fehlbedarf oder eine Verschuldung ist nur in gesetzlich spezifizierten Ausnahmefällen zulässig. Rechtliche Prüfungen erfolgen durch die örtliche Rechnungsprüfung sowie die staatliche Kommunalaufsicht (§§ 102 ff. GO NRW). Verletzungen des Haushaltsrechts können verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, beispielsweise als Untreue (§ 266 StGB) oder Haushaltsuntreue.