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Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz


Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)

Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) ist ein bedeutendes bundesdeutsches Gesetz mit dem Ziel, die Finanzierung von Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und andere verkehrsbezogene Infrastrukturmaßnahmen in den Kommunen zu unterstützen. Seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1971 bildet das GVFG einen zentralen Baustein der deutschen Verkehrspolitik auf kommunaler Ebene. Das Gesetz regelt die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes und der Länder für Investitionen in kommunale Verkehrsprojekte und trägt maßgeblich zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden bei.

Rechtliche Grundlagen und Geltungsbereich

Das GVFG wurde am 28. Januar 1971 verabschiedet und mehrmals novelliert. Die aktuelle Fassung ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ziel ist die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden durch Gewährung von Finanzhilfen für bedeutende verkehrsbezogene Investitionsvorhaben.

Geltungsbereich des GVFG

Das GVFG ist im gesamten Bundesgebiet anwendbar. Es richtet sich insbesondere an die Länder und kommunalen Gebietskörperschaften (Städte, Gemeinden und Landkreise) als Träger von ÖPNV-Infrastruktur und anderen kommunalen Verkehrsanlagen.

Rechtsgrundlage für Finanzhilfen

Die Vergabe von Finanzhilfen erfolgt auf der Grundlage des Art. 104b des Grundgesetzes (GG), der die Möglichkeit vorsieht, dass der Bund den Ländern zur Finanzierung wichtiger Investitionen Finanzhilfen bereitstellt. Das GVFG konkretisiert diesen Verfassungsauftrag für den Bereich des kommunalen Verkehrs.

Regelungsinhalt und zentrale Bestimmungen

Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz regelt im Kern folgende Aspekte:

Förderfähige Maßnahmen

Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören insbesondere:

  • Bau und Ausbau von Schienenwegen, Straßenbahn- und U-Bahn-Linien
  • Erneuerung und Neubau von Haltestellen und Verkehrsknotenpunkten
  • Anschaffung von Fahrzeugen für die Modernisierung des ÖPNV
  • Bau und Ausbau von Bahnhöfen sowie Verknüpfungspunkten zwischen verschiedenen Verkehrsarten
  • Verbesserung und Ausweitung der Barrierefreiheit und der Infrastruktur für mobilitätseingeschränkte Personen

Mittelverwendung und Förderkriterien

Das GVFG sieht vor, dass die Finanzhilfen ausschließlich für Investitionen verwendet werden dürfen, die der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden dienen und langfristig wirken.

  • Die Maßnahmen müssen mit den Zielen der Raumordnung, städtebaulichen Entwicklung und Umweltschutz vereinbar sein.
  • Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen, etwa Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Verkehrswirksamkeit, geknüpft.
  • Die Bundesmittel werden meist als Anteilsfinanzierung zusammen mit Mitteln der Länder und Kommunen ausgeschüttet.

Antragstellung und Bewilligungsverfahren

Die Länder beantragen die Finanzhilfen beim Bund, der über die Bewilligung entscheidet. In der Praxis erfolgt die Koordination häufig über entsprechende Landesbehörden. Investitionsvorhaben müssen eine Mindestinvestitionssumme überschreiten (sogenannte „Bedeutungsschwelle“), um gefördert werden zu können.

Bedeutung und Entwicklung des GVFG

Historische Entwicklung

Das GVFG wurde seit seiner Einführung mehrfach angepasst, um den wachsenden Anforderungen an die Mobilität und die Infrastrukturentwicklung Rechnung zu tragen. Von besonderer Bedeutung war die Aufhebung der Zweckbindung der Mittel 1993 und deren Wiedereinführung im Jahr 2007, um gezielt Investitionen in Infrastrukturprojekte zu lenken.

Eine weitere maßgebliche Reform erfolgte mit dem Investitionsbeschleunigungsgesetz 2020, das insbesondere den finanziellen Handlungsspielraum für Kommunen und Länder zur Förderung des ÖPNV erweiterte. Mit Wirkung ab 2021 wurde die Programmlaufzeit entfristet und die jährlichen Mittel des Bundes erheblich aufgestockt.

GVFG und Klimaschutz

Seit den Novellierungen der letzten Jahre steht auch die Förderung des klimafreundlichen Verkehrs im Mittelpunkt. Investitionen in den ÖPNV und die Verkehrsverlagerung auf klimaschonende Verkehrsmittel sind zentrale Anliegen des Gesetzes. Die Bundesregierung sieht im GVFG ein wesentliches Element zur Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor.

Verhältnis zu anderen Förderinstrumenten

Das GVFG steht neben weiteren Bundes- und Landesfinanzierungsprogrammen, etwa dem Regionalisierungsgesetz (RegG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz sowie Programmen zur Förderung des Rad- und Fußverkehrs. Während das RegG insbesondere den laufenden Betrieb regionaler SPNV-Angebote finanziert, fokussiert sich das GVFG auf Aufbau und Modernisierung von Infrastruktur.

Zukunftsperspektiven und aktuelle Herausforderungen

Angesichts wachsender Anforderungen an eine nachhaltige und multimodale Mobilität wird das GVFG regelmäßig an neue Herausforderungen angepasst. Zu aktuellen Themen zählen die Digitalisierung von Verkehrsanlagen, die Verbesserung der Barrierefreiheit sowie die stärkere Integration von Sharing- und On-Demand-Angeboten im kommunalen Verkehrsraum.

Rechtliche Einordnung und Kontrollmechanismen

Die zweckentsprechende Verwendung der GVFG-Mittel unterliegt umfangreichen Kontrollmechanismen. Die Länder sind verpflichtet, dem Bund über die Verwendung der Mittel und die erzielten Fortschritte regelmäßig Bericht zu erstatten. Der Bundesrechnungshof ist mit der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Rechtsmäßigkeit der Mittelverwendung beauftragt.

Zusammenfassung

Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz nimmt eine Schlüsselfunktion in der finanziellen Förderung der kommunalen Verkehrsinfrastruktur in Deutschland ein. Es enthält detaillierte rechtliche Regelungen zur Förderung von Investitionen im ÖPNV und anderen Formen des öffentlichen Verkehrs. Durch stetige Novellierungen trägt das Gesetz aktuellen verkehrspolitischen, gesellschaftlichen und ökologischen Anforderungen Rechnung und stellt ein zentrales Instrument für die nachhaltige Verkehrswende in deutschen Städten und Gemeinden dar.


Quellen:

  • Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (GVFG), BGBl. I 1971, S. 87
  • Bundesministerium für Digitales und Verkehr: Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)
  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 104b
  • Investitionsbeschleunigungsgesetz 2020

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)?

Die Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) basiert in erster Linie auf Bundesrecht, insbesondere auf dem GVFG selbst, das als eigenständiges Gesetz die Finanzierung kommunaler Verkehrsprojekte regelt. Ergänzend zu den bundesrechtlichen Vorgaben existieren länderspezifische Durchführungsbestimmungen, Richtlinien und Verwaltungsanweisungen, die die konkrete Ausgestaltung und Bewilligungspraxis steuern. Gemäß § 1 GVFG fördert der Bund Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden aus dem Bundeshaushalt. Die rechtlichen Grundlagen stützen sich zudem auf haushaltsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Bundeshaushaltsordnung (BHO), sowie auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), welches das Antragsverfahren und die Bescheidung regelt. Die Verwaltung und Umsetzung erfolgt im Zusammenwirken von Bund, Ländern und Gemeinden, wobei die Länder als Bewilligungsbehörden fungieren und die Antragsprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben sowie etwaigen landesrechtlichen Ergänzungen erfolgt.

Wie erfolgt die Zuweisung von Fördermitteln nach dem GVFG aus rechtlicher Sicht?

Die Zuweisung von Fördermitteln nach dem GVFG unterliegt einem zweistufigen Verwaltungsverfahren. Zunächst stellen die Gemeinden oder Landkreise als Zuwendungsempfänger einen formellen Antrag auf Gewährung von Fördermitteln bei der zuständigen Landesbehörde. Die rechtlichen Anforderungen an einen vollständigen Antrag ergeben sich aus § 7 GVFG sowie aus einschlägigen Fördergrundsätzen und den haushaltsrechtlichen Durchführungsbestimmungen. Nach Eingang des Antrags erfolgt eine rechtliche Prüfung der Förderfähigkeit, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Tatbestandsmerkmale des GVFG, wie dem öffentlichen Interesse und der Unumgänglichkeit der Maßnahme. Ferner wird geprüft, ob eine Kofinanzierung durch die Gemeinde gesichert ist. Nach positiver Prüfung wird ein rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen, der die Fördermittel bewilligt. Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend der tatsächlich entstandenen und geprüften Ausgaben, wobei Verwendungsnachweise und Prüfungspflichten gemäß § 44 BHO sowie entsprechender Landesgesetze zu beachten sind.

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Förderung eines Vorhabens erfüllt sein?

Ein Vorhaben ist förderfähig, wenn es rechtlich unter die enumerativ in § 2 GVFG genannten Maßnahmen fällt, also Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden betrifft. Darüber hinaus muss das Vorhaben bestimmte Mindestkosten überschreiten, förderfähig im Sinne des Zuwendungsrechts sein und im Verantwortungsbereich einer Gemeinde, eines Zweckverbandes oder eines Landkreises liegen. Eine zentrale Voraussetzung ist das öffentliche Interesse an der Maßnahme sowie die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung. Das Vorhaben darf grundsätzlich noch nicht begonnen worden sein (§ 44 BHO, § 1 Abs. 2 GVFG), bevor der Fördermittelbescheid erteilt wurde. Umfassende umwelt-, bau- und verkehrsrechtliche Zulassungen müssen vorliegen. In der Regel ist auch eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und die Beachtung des europäischen Beihilferechts sowie ggfls. des Vergaberechts erforderlich.

Wie ist das Verhältnis des GVFG zu anderen Förderprogrammen aus juristischer Sicht geregelt?

Juristisch ist das Verhältnis des GVFG zu anderen Förderprogrammen auf die Vermeidung einer Doppelförderung ausgerichtet. § 6 GVFG stellt ausdrücklich klar, dass Förderleistungen nach diesem Gesetz nicht zusätzlich zu Leistungen nach anderen vergleichbaren Fördergesetzen des Bundes oder der Länder für dasselbe Vorhaben gewährt werden dürfen (sog. Verbot der Doppelförderung). Entscheidet sich eine Gemeinde für eine GVFG-Förderung, sind andere Mittel wie etwa der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) oder direkte Landesfördermittel für dasselbe Projekt im Regelfall ausgeschlossen. Die Antragsteller müssen die Inanspruchnahme sonstiger Förderinstrumente offenlegen und erklären, wodurch eine Überkompensation ausgeschlossen und die Zweckbindung der Mittel gewährleistet wird. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird verwaltungsrechtlich überprüft und Verstöße können zur Rückforderung der Fördermittel sowie ggf. zu haftungsrechtlichen Konsequenzen führen.

Welche Pflichten bestehen für die Zuwendungsempfänger aus rechtlicher Sicht nach Erhalt der Förderung?

Nach Erhalt der Förderung treffen die Zuwendungsempfänger umfangreiche rechtliche Verpflichtungen. Hierzu gehört in erster Linie die zweckgebundene Verwendung der bewilligten Mittel, wie sie im Zuwendungsbescheid und den einschlägigen Nebenbestimmungen festgelegt ist (§ 44 BHO). Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, einen detaillierten Verwendungsnachweis zu führen und diesen fristgerecht der bewilligenden Landesbehörde vorzulegen. Weiterhin sind die allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 BHO) zu beachten. Die mit der Maßnahme im Zusammenhang stehenden Unterlagen sind für einen im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitraum aufzubewahren (in der Regel 5 bis 10 Jahre). Bei Abweichungen des Mitteleinsatzes oder bei nicht fristgerechter oder unsachgemäßer Mittelverwendung drohen Rückforderungen der Zuwendung sowie ggf. die Einleitung verwaltungs- oder strafrechtlicher Verfahren. Die Durchführung von Prüfungen und Kontrollen durch die fördernde Behörde sowie den Bundesrechnungshof ist zu dulden (§ 91 BHO).

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen die Förderauflagen des GVFG?

Bei einem Verstoß gegen die Förderauflagen des GVFG kommen verschiedene rechtliche Konsequenzen in Betracht. Die häufigste ist die vollständige oder teilweise Rückforderung der gewährten Fördermittel gemäß § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit den einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften (§ 44 BHO). Zusätzlich zu einer Rückforderung können Verzugszinsen erhoben werden. Je nach Schwere des Verstoßes – beispielsweise bei vorsätzlicher Mittelverwendung zu nicht förderfähigen Zwecken, bei Unterlassen von Nachweispflichten oder bei unvollständigen Angaben im Antrag – können zudem Bußgelder oder strafrechtliche Sanktionen (insbesondere bei Subventionsbetrug) verhängt werden. Des Weiteren kann die Gemeinde von zukünftigen Förderverfahren ausgeschlossen werden. Kommt es zu einem Verstoß gegen das Vergaberecht oder das Beihilferecht, sind auch Anfechtungen oder Schadenersatzforderungen von Dritten denkbar. Die Einhaltung der Förderauflagen wird daher intensiv überprüft.