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Geliebten-Testament

Begriff und Bedeutung des Geliebten-Testaments

Das sogenannte Geliebten-Testament ist ein Begriff aus dem Erbrecht, der eine besondere Form der letztwilligen Verfügung beschreibt. Gemeint ist damit ein Testament, in dem eine Person ihren nicht-ehelichen Lebenspartner oder ihre Lebenspartnerin – umgangssprachlich oft als „Geliebte“ oder „Geliebter“ bezeichnet – als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzt. Diese Konstellation tritt häufig auf, wenn die Beziehung außerhalb einer Ehe besteht und keine eingetragene Partnerschaft vorliegt.

Rechtliche Grundlagen des Geliebten-Testaments

Ein Geliebten-Testament unterscheidet sich rechtlich nicht von anderen Testamenten hinsichtlich seiner Form und Wirksamkeit. Es handelt sich um eine private Verfügung von Todes wegen, mit der die testierende Person frei bestimmen kann, wem sie ihr Vermögen nach ihrem Tod zukommen lassen möchte. Die Einsetzung eines nicht verheirateten Partners als Erbe ist grundsätzlich möglich.

Formvorschriften für das Geliebten-Testament

Damit ein solches Testament wirksam wird, müssen bestimmte Formerfordernisse eingehalten werden. Das Dokument muss entweder vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein oder notariell beurkundet werden. Mündliche Absprachen sind unwirksam; auch maschinenschriftliche Testamente ohne notarielle Beglaubigung entfalten keine Rechtskraft.

Mögliche Einschränkungen durch Pflichtteilsrechte

Die Freiheit bei der Gestaltung eines Testaments wird durch gesetzliche Pflichtteilsrechte begrenzt. Bestimmte nahe Angehörige wie Kinder oder Ehegatten haben einen Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass – den sogenannten Pflichtteil -, selbst wenn sie im Testament übergangen wurden. Wird also beispielsweise die gesamte Erbschaft einem nicht-ehelichen Partner zugewandt, können pflichtteilsberechtigte Personen dennoch Ansprüche geltend machen.

Risiken und Anfechtungspotenzial beim Geliebten-Testament

Ein Geliebten-Testament birgt in bestimmten Fällen erhöhte Risiken für Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen. Insbesondere dann, wenn gesetzliche Erben enterbt werden sollen oder hohe emotionale Bindungen bestehen, kann es zu Anfechtungen kommen. Häufige Gründe sind Zweifel an der Testierfähigkeit des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments sowie Behauptungen über unzulässige Einflussnahme durch den Bedachten.

Anfechtung durch Angehörige

Gesetzliche Erben können versuchen, das Testament anzufechten – etwa mit dem Vorwurf einer Täuschung oder Drohung bei dessen Erstellung beziehungsweise mangelnder Geschäftsfähigkeit des Verfassers zum Zeitpunkt der Niederschrift.

Sittenwidrigkeit eines Geliebten-Testaments

In seltenen Fällen kann ein solches Testament sittenwidrig sein; dies wäre etwa dann denkbar, wenn es ausschließlich zur Umgehung gesetzlicher Regelungen errichtet wurde oder gegen grundlegende Wertvorstellungen verstößt.

Steuerrechtliche Aspekte beim Geliebten-Testament

Nicht-ehelichen Partnern steht kein besonderer Freibetrag wie Eheleuten zu; sie fallen steuerrechtlich in eine ungünstigere Steuerklasse mit niedrigeren Freibeträgen und höheren Steuersätzen im Vergleich zu nahen Familienangehörigen.

Bedeutung für Patchwork-Familien und nichteheliches Zusammenleben

Nichteheliches Zusammenleben ist heute weit verbreitet; das Bedürfnis nach Absicherung solcher Beziehungen wächst entsprechend stetig an Bedeutung im Bereich privater Nachlassplanung.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Geliebten-Testament

Können unverheiratete Partner im Testament als Alleinerben eingesetzt werden?

Ja, es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen unverheirateten Partner testamentarisch als Alleinerben einzusetzen. Allerdings bleiben bestehende Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger hiervon unberührt.

Müssen bestimmte Formvorschriften beachtet werden?

Zwingend erforderlich ist entweder eine vollständige eigenständige handschriftliche Abfassung samt Unterschrift des Verfassers oder aber eine notarielle Beurkundung.

Können Kinder trotz eines solchen Testaments Ansprüche geltend machen?

Kinder zählen zu den pflichtteilsberechtigten Personen und können daher auch dann Ansprüche erheben, wenn sie ausdrücklich enterbt wurden.

Darf ich mehrere Personen gleichzeitig bedenken?

Einem Einzeltestament steht nichts entgegen: Es können beliebig viele Personen bedacht werden – unabhängig vom verwandtschaftlichen Verhältnis zur testierenden Person.

Lässt sich ein bereits errichtetes Testament widerrufen?

Ja; jede letztwillige Verfügung kann jederzeit widerrufen beziehungsweise geändert werden.