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Begriff und Wesen der Gelegenheitsgesellschaft
Die Gelegenheitsgesellschaft ist eine besondere Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie entsteht, wenn sich mehrere Personen für einen bestimmten Zweck oder ein einzelnes Geschäft zusammenschließen, ohne eine auf Dauer angelegte Gesellschaft zu gründen. Im Mittelpunkt steht dabei die einmalige oder kurzfristige Zusammenarbeit zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels.
Entstehung und Merkmale einer Gelegenheitsgesellschaft
Eine Gelegenheitsgesellschaft kommt zustande, wenn mindestens zwei Personen sich darauf verständigen, gemeinsam ein bestimmtes Vorhaben durchzuführen. Typisch ist dabei das Fehlen einer langfristigen Bindung: Die Zusammenarbeit endet in der Regel automatisch mit dem Abschluss des vereinbarten Zwecks.
Abgrenzung zu anderen Gesellschaftsformen
Im Unterschied zu dauerhaft angelegten Personengesellschaften wie etwa der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) besteht die Gelegenheitsgesellschaft nur für die Dauer eines einzelnen Projekts oder Geschäfts. Sie wird häufig auch als „Gelegenheitssyndikat“ bezeichnet und unterscheidet sich von anderen Zusammenschlüssen vor allem durch ihre zeitliche Begrenztheit und den konkreten Einzelzweck.
Typische Anwendungsfälle im Alltag
Gelegenheitsgesellschaften entstehen oft spontan im Alltag, zum Beispiel beim gemeinsamen Kauf eines Lottoscheins durch mehrere Personen oder bei einer Fahrgemeinschaft mit gemeinsamem Ziel. Auch bei Bauherrengemeinschaften für ein einzelnes Bauprojekt kann es sich um eine solche Gesellschaft handeln.
Rechtsfolgen und rechtliche Einordnung der Gelegenheitsgesellschaft
Rechtsfähigkeit und Vertretung nach außen
Die Gelegenheitsgesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit wie etwa eine Kapital- oder eingetragene Personengesellschaft. Dennoch kann sie im Rechtsverkehr auftreten: Ihre Mitglieder handeln gemeinschaftlich nach außen; Verträge werden regelmäßig von allen Beteiligten abgeschlossen beziehungsweise müssen von diesen genehmigt werden.
Haftungsfragen innerhalb der Gesellschaft
Für Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Geschäft haften alle Mitglieder grundsätzlich gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter für die gesamten Verpflichtungen einzustehen hat – unabhängig davon, welchen Anteil er am Vorhaben hatte.
Auseinandersetzung nach Beendigung des Zwecks
Mit Erreichen des vereinbarten Ziels endet die Gelegenheitsgesellschaft automatisch. Anschließend erfolgt in aller Regel eine Abwicklung: Vermögenswerte werden verteilt, offene Forderungen beglichen sowie eventuelle Verluste unter den Mitgliedern ausgeglichen.
Bedeutung im täglichen Leben und rechtliche Besonderheiten
Mündlichkeit und Formfreiheit
Für das Zustandekommen einer Gelegenheitsgesellschaft ist keine besondere Form vorgeschrieben; sie kann ausdrücklich mündlich vereinbart werden oder sogar stillschweigend entstehen – etwa durch schlüssiges gemeinsames Handeln mehrerer Personen mit erkennbarem gemeinsamen Zweck.
< h 4 >Steuerrechtliche Aspekte< / h 4 >
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Auch wenn sie meist nur kurzzeitig besteht , können steuerrechtliche Pflichten entstehen . Einnahmen aus dem Gemeinschaftsgeschäft sind grundsätzlich steuerpflichtig , wobei jeder Beteiligte seinen Anteil individuell versteuern muss .
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< h 4 >Auflösung ohne Streitigkeiten< / h 4 >
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Da es keinen fortlaufenden Geschäftsbetrieb gibt , entfällt bei Beendigung meist auch weiterer Klärungsbedarf . Dennoch können Meinungsverschiedenheiten über Gewinnverteilung , Verlusttragung oder Haftungsfragen auftreten .
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< h 2 >Häufig gestellte Fragen zur Gelegenheitsgesellschaft< / h 2 >
< h 3 >Wann entsteht eine Gelegenheitsgesellschaft ?< / h 3 >
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Eine solche Gesellschaft entsteht immer dann , wenn mindestens zwei Personen sich bewusst zusammenschließen , um gemeinsam ein bestimmtes Ziel zu erreichen . Dies geschieht oft formlos durch gemeinsame Handlung .
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< h 3 >Wie lange besteht eine Gelegenheitsgesellschaft ?< / h 3 >
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Sie existiert nur so lange , bis das gemeinsame Vorhaben abgeschlossen ist . Mit Erreichen des Zwecks löst sie sich automatisch auf .
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< h 3 >Wer haftet für Verbindlichkeiten ?< / h / / / /