Begriff und Schutzrichtung der Geld- und Wertzeichenfälschung
Geld- und Wertzeichenfälschung bezeichnet Straftaten, die auf das Nachmachen, Verfälschen, Inverkehrbringen oder Sichverschaffen von Zahlungsmitteln und amtlich ausgegebenen Wertzeichen gerichtet sind. Geschützt werden das Vertrauen in die Echtheit von Zahlungsmitteln, die Funktionsfähigkeit des bargeldlichen und bargeldlosen Zahlungsverkehrs sowie die Verlässlichkeit amtlicher Zeichen, die einen Geldwert verkörpern oder eine Gebührenentrichtung nachweisen.
Unter Geld fallen in diesem Zusammenhang in- und ausländische Banknoten und Münzen, die als gesetzliches Zahlungsmittel gelten oder im Zahlungsverkehr üblich verwendet werden. Wertzeichen sind amtlich ausgegebene oder anerkannte Zeichen mit Geldwertfunktion, etwa Briefmarken, Steuer- oder Gebührenmarken und vergleichbare amtliche Nachweise über entrichtete Abgaben.
Tatvarianten der Geldfälschung
Nachmachen und Verfälschen
Nachmachen liegt vor, wenn unbefugte Reproduktionen von Banknoten oder Münzen erstellt werden, die geeignet sind, für echt gehalten zu werden. Verfälschen meint die Veränderung echten Geldes mit dem Ziel, dessen Wert oder Stückelung zu verändern (zum Beispiel das Erhöhen des Nennwerts). Beide Formen setzen eine Täuschungseignung voraus: Das Ergebnis muss nach seinem Erscheinungsbild geeignet sein, im Zahlungsverkehr als echt zu gelten.
Inverkehrbringen und Sichverschaffen
Inverkehrbringen bedeutet, gefälschtes oder verfälschtes Geld in den Umlauf zu geben, es also mit dem Ziel der Weitergabe zu verwenden, zu übertragen oder weiterzureichen. Dazu zählt auch, wenn man Falschgeld mit Kenntnis der Unechtheit angenommen hat und es anschließend in den Verkehr bringt. Sichverschaffen liegt vor, wenn Falschgeld in Kenntnis der Unechtheit mit dem Ziel erworben wird, es später zu verwenden oder weiterzugeben.
Besitz, Verwahrung und Transport
Die bloße unbeabsichtigte Entgegennahme von Falschgeld ohne Kenntnis der Unechtheit ist nicht mit den Kernhandlungen gleichzusetzen. Strafbarkeit kommt in Betracht, sobald Kenntnis von der Unechtheit besteht und gleichwohl eine Weitergabe erfolgt. Auch das Verwahren, Befördern und Verbreiten in organisierter Form kann erfasst sein, insbesondere bei arbeitsteiliger Vorgehensweise.
Versuch und Vorbereitungshandlungen
Der Versuch, Geld in Verkehr zu bringen oder herzustellen, kann bereits strafbar sein. Zudem sind typische Vorbereitungshandlungen erfasst, wenn sie auf die Fälschung gerichtet sind, etwa das Herstellen, Beschaffen oder Bereithalten von Druckplatten, Spezialpapieren, Sicherheitsfolien, Stempeln, Prägewerkzeugen oder vergleichbaren Werkzeugen, die zur Fälschung bestimmt sind.
Wertzeichenfälschung
Was sind Wertzeichen?
Wertzeichen sind amtlich ausgegebene oder anerkannte Zeichen, die einen bestimmten Geldwert verkörpern oder den Nachweis einer Gebührenzahlung ermöglichen. Typische Beispiele sind Briefmarken, Steuer- und Gebührenmarken, amtliche Vignetten und vergleichbare Nachweise. Maßgeblich ist, dass das Zeichen von einer öffentlichen Stelle ausgegeben oder anerkannt und im Rechtsverkehr als Zahlungs- oder Gebührennachweis verwendet wird.
Typische Fälschungshandlungen
Erfasst sind das Nachmachen und Verfälschen solcher Zeichen sowie deren Inverkehrbringen. Dazu gehört, gefälschte Wertzeichen herzustellen, echte Wertzeichen zu verändern (zum Beispiel Entwertungsmerkmale zu entfernen) oder gefälschte bzw. verfälschte Wertzeichen zu verwenden, zu verkaufen oder sonst in Umlauf zu bringen.
Abgrenzung zu sonstigen Marken und Nachweisen
Nicht jedes Etikett, jede Eintrittskarte oder private Marke fällt unter Wertzeichen. Entscheidend ist die amtliche Ausgabe oder Anerkennung und die Verkörperung eines Geldwerts oder Gebührennachweises. Private Gutscheine ohne amtlichen Charakter sind regelmäßig gesondert zu beurteilen.
Subjektive Voraussetzungen
Vorsatz und Kenntnis
Die Kernformen der Geld- und Wertzeichenfälschung erfordern Vorsatz. Täterinnen und Täter müssen wissen oder billigend in Kauf nehmen, dass es sich um unechte oder verfälschte Stücke handelt und dass diese im Zahlungs- oder Gebührenverkehr als echt erscheinen sollen. Wer echtes Geld gutgläubig entgegennimmt, handelt nicht vorsätzlich. Erlangt jemand später Kenntnis von der Unechtheit und bringt das Stück dennoch in Umlauf, kann Strafbarkeit entstehen.
Leichtfertigkeit und Irrtümer
Neben vorsätzlichen Handlungen können Konstellationen erfasst sein, in denen Falschgeld in Umlauf gebracht wird, obwohl dessen Unechtheit bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Reine Irrtümer ohne Fahrlässigkeitsvorwurf führen hingegen nicht zu einer Strafbarkeit.
Strafrahmen und Rechtsfolgen
Schwere des Unrechts und Strafzumessung
Geld- und Wertzeichenfälschung zählt zu den schweren Vermögens- und Sicherheitsdelikten. Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Falschgeld sind mit empfindlichen Freiheitsstrafen bedroht. Bei geringerer Tatintensität oder besonderen Umständen können minder schwere Fälle vorliegen. Die Strafzumessung berücksichtigt unter anderem die Menge, Qualität und Verbreitungsreichweite der Fälschungen sowie die Rolle der beteiligten Personen.
Qualifizierende Umstände
Erschwerend wirken vor allem arbeitsteilige, gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung, der Einsatz professioneller Fälschungstechnik sowie grenzüberschreitende Tatbegehung. Auch die Ausnutzung besonderer Vertriebswege oder die Täuschung einer Vielzahl von Personen kann sich strafschärfend auswirken.
Nebenfolgen
Typisch sind die Einziehung und Vernichtung von Falschgeld, gefälschten Wertzeichen und Fälschungswerkzeugen. Daneben kommen Folgewirkungen wie Eintragungen in behördliche Register in Betracht. Zivilrechtlich können Rückabwicklungen und Schadensersatzfragen entstehen, die jedoch getrennt vom Strafverfahren zu beurteilen sind.
Abgrenzungen und Sonderfragen
Phantasiegeld, Reproduktionen und Sammlerware
Reine Spielgeld- oder Requisitenaufdrucke, die offenkundig nicht für echt gehalten werden können, erfüllen den Fälschungscharakter regelmäßig nicht. Überschreitet eine Requisite jedoch die Grenze zur Verwechslungsgefahr im Zahlungsverkehr, kann sie den Tatbestand erfüllen. Reproduktionen zu Sammler-, Lehr- oder Werbezwecken sind nur dann unbedenklich, wenn sie durch Größe, Material, Aufdrucke oder andere Merkmale eindeutig als Nachbildungen erkennbar bleiben.
Ausländisches Geld und historische Zahlungsmittel
Erfasst sind auch ausländische Währungen, sofern sie aktuell als Zahlungsmittel gelten oder faktisch im Zahlungsverkehr genutzt werden. Bei historischen, außer Kurs gesetzten Stücken kommt es darauf an, ob sie noch als Geld im Rechtssinn behandelt werden oder lediglich Sammlerobjekte darstellen.
Digitale Formen und Sicherheitsmerkmale
Moderne Banknoten und Wertzeichen verfügen über komplexe Sicherheitsmerkmale wie Hologramme, Wasserzeichen und Spezialfolien. Der Nachbau solcher Merkmale ist typischer Gegenstand der Fälschungsbekämpfung. Nicht jedes digitale Vermögensgut fällt unter den Geldbegriff; gesondert behandelt werden etwa unbare Zahlungsinstrumente und elektronische Nachweise, die je nach Ausgestaltung anderen Straftatbeständen zugeordnet werden können.
Verfahren und Beweisfragen
Sicherstellung und Begutachtung
In Ermittlungsverfahren werden mutmaßliche Fälschungen, Werkzeuge und Materialien sichergestellt und kriminaltechnisch untersucht. Die Echtheitsprüfung erfolgt anhand definierter Sicherheitsmerkmale und Vergleichsstandards. Maßgeblich ist die Eignung zur Täuschung im Zahlungs- oder Gebührenverkehr.
Internationale Zusammenarbeit
Da Fälschungshandlungen häufig grenzüberschreitend erfolgen, besteht eine enge Kooperation zwischen Strafverfolgungsbehörden, Zentralbanken und Post- bzw. Abgabenbehörden verschiedener Staaten. Austausch von Musterfälschungen, Warnhinweisen und technischen Erkenntnissen dient der schnellen Identifizierung und Eindämmung von Serienfälschungen.
Häufig gestellte Fragen
Was gilt rechtlich als Geld im Zusammenhang mit Geldfälschung?
Erfasst sind in- und ausländische Banknoten und Münzen, die als gesetzliches Zahlungsmittel gelten oder im Zahlungsverkehr üblich sind. Entscheidend ist die Funktion als Zahlungsmittel, nicht die Herkunft der Stücke.
Sind ausländische Währungen von der Strafbarkeit erfasst?
Ja. Auch das Fälschen, Verfälschen und Inverkehrbringen ausländischer Währungen ist erfasst, sofern die Stücke im jeweiligen Herkunftsland oder allgemein im Verkehr als Zahlungsmittel verwendet werden.
Wann liegt Inverkehrbringen von Falschgeld vor?
Inverkehrbringen liegt vor, wenn gefälschte oder verfälschte Stücke mit dem Ziel der Weitergabe in den Umlauf gelangen, etwa durch Bezahlen, Tauschen, Weiterreichen oder Verkaufen. Ein bloßes Vorzeigen ohne Übergabe genügt nicht.
Ist der bloße Besitz von Falschgeld strafbar?
Wer Falschgeld gutgläubig erlangt, begeht dadurch keine Fälschungstat. Sobald allerdings Kenntnis von der Unechtheit besteht und die Stücke behalten oder weitergegeben werden, können strafbare Handlungen verwirklicht sein.
Was sind Wertzeichen im rechtlichen Sinn?
Wertzeichen sind amtlich ausgegebene oder anerkannte Zeichen, die einen Geldwert verkörpern oder einen Gebührennachweis erbringen, etwa Briefmarken, Steuer- oder Gebührenmarken sowie amtliche Vignetten.
Umfasst der Begriff auch digitale oder elektronische Formen?
Erfasst sind elektronische oder digitale Formen, sofern sie amtlich ausgegeben oder anerkannt und als Wertnachweis im Rechtsverkehr bestimmt sind. Andere digitale Vermögensgüter fallen nicht ohne Weiteres darunter und werden gesondert eingeordnet.
Welche Rolle spielt die Absicht des Täters?
Die Kernhandlungen setzen regelmäßig Vorsatz voraus. Es genügt, dass die Unechtheit erkannt oder billigend in Kauf genommen wird und eine Verwendung im Verkehr als echt angestrebt ist. Ein bloßer Irrtum schließt dies aus.
Was geschieht mit sichergestellten Fälschungen und Werkzeugen?
Gefälschte Stücke, Hilfsmittel und Materialien werden üblicherweise eingezogen und vernichtet. Dies verhindert eine erneute Verwendung und dient der Sicherung des Zahlungs- und Gebührenverkehrs.