Definition und rechtliche Einordnung des gekreuzten Schecks
Der gekreuzte Scheck ist eine besondere Form des Schecks, bei der dem bezogenen Kreditinstitut (gezogene Bank) durch die Anbringung von zwei parallelen Linien auf der Vorderseite des Schecks ausdrücklich eingeschränkt wird, wem der Scheckbetrag auszuzahlen ist. Das Ziel der Kreuzung besteht darin, die Einlösungssicherheit zu erhöhen und Missbrauch zu erschweren. Rechtlich ist der gekreuzte Scheck insbesondere in den §§ 38 ff. des deutschen Scheckgesetzes (SchG) geregelt.
Scheckrechtliche Grundlagen
Rechtsnatur des gekreuzten Schecks
Bei einem gekreuzten Scheck handelt es sich um ein Zahlungsmittel nach dem Scheckgesetz, das mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen versehen ist. Durch das gesetzlich geregelte Kreuzungsmerkmal wird die Auszahlung des Scheckbetrags auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt.
Unterscheidung: Allgemeine und spezielle Kreuzung
Das Scheckgesetz unterscheidet zwei Formen der Kreuzung:
- Allgemeine Kreuzung: Besteht aus zwei parallelen Linien (ggf. mit dem Zusatz „& Co.“) ohne weiteren Namenszusatz zwischen den Linien. Aus einem solchen Scheck darf das bezogene Kreditinstitut nur an eine andere Bank oder an einen eigenen Kunden zahlen.
- Besondere Kreuzung: Zwischen den parallelen Linien ist ausdrücklich der Name einer bestimmten Bank eingetragen. In diesem Fall darf nur an diese Bank oder an einen Kunden dieser Bank gezahlt werden.
Die jeweilige Art der Kreuzung bestimmt die Bank, an die ausgezahlt werden darf. Die Kreuzung dient der Erhöhung der Sicherheit beim Scheckverkehr, insbesondere bei der Einlösung und Übertragung.
Gesetzliche Regelungen und Wirkungen
Gekreuzter Scheck nach deutschem Recht
Allgemeine Kreuzung (§ 38 SchG)
Ein Scheck mit allgemeiner Kreuzung darf von der bezogenen Bank nur eingelöst werden, wenn der Vorleger ebenfalls eine Bank oder Bankkunde ist. Barzahlungen an unbekannte Dritte sind damit ausgeschlossen. Dadurch wird der Scheck in der Regel dem bargeldlosen Zahlungsverkehr zugeführt.
Besondere Kreuzung (§ 39 SchG)
Bei einer besonderen Kreuzung mit Eintrag einer bestimmten Bank darf die Auszahlung gemäß § 39 SchG ausschließlich an diese Bank oder an einen Kunden dieser Bank erfolgen. Andere Banken oder dritte Personen sind ausgeschlossen.
Verbot der Auszahlung an den Überbringer
Die Auszahlung an den bloßen Überbringer des gekreuzten Schecks ist dem bezogenen Institut gesetzlich untersagt, um Missbrauch und Diebstahl entgegenzuwirken.
Übertragbarkeit und Indossament
Auch ein gekreuzter Scheck bleibt nach den allgemeinen Regeln des Scheckrechts übertragbar. Die Übertragung erfolgt üblicherweise durch Indossament, wobei etwaige Restriktionen zu beachten sind, die sich aus der Kreuzung ergeben, insbesondere hinsichtlich des Kreises der anspruchsberechtigten Personen.
Funktionen und Zweck der Kreuzung
Schutzfunktionen
Die Kreuzung eines Schecks bietet Schutz in mehreren Richtungen:
- Schutz des Scheckausstellers: Durch die Einschränkung der Auszahlung steigt die Sicherheit gegen Diebstahl und unbefugte Einlösung.
- Schutz der Bank: Die einlösende Bank wird vor Haftungsrisiken geschützt, weil ihre Prüfungspflichten bei einem gekreuzten Scheck klar geregelt sind.
- Schutz des Zahlungsempfängers: Der Empfänger kann sicher sein, dass der Betrag nur auf sein Konto (über eine Bank) ausgezahlt wird.
Betrugsprävention
Die Kreuzung erschwert die missbräuchliche Einlösung eines entwendeten Schecks, da eine Auszahlung an Unberechtigte signifikant erschwert wird. Besonders die Kombination aus Kreuzung und Eintrag einer bestimmten Bank erhöht das Sicherheitsniveau.
Haftungsfragen und Rechtsfolgen bei Verstößen
Haftung der Bank
Verstößt eine Bank gegen die gesetzlichen Auszahlungsvoraussetzungen, etwa indem sie an Unbefugte zahlt oder die Vorschriften der Kreuzung nicht beachtet, kann sie schadensersatzpflichtig werden. Der Aussteller oder berechtigte Inhaber des Schecks hat unter Umständen einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens.
Rechtsfolgen fehlerhafter Einlösung
Die nicht scheckgerechte Einlösung durch die Bank führt zu gesetzlichen Schadensersatzansprüchen. Die genaue Höhe und der Umfang richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die unerlaubte Handlung und Zahlungen im Zahlungsverkehr.
Bedeutungswandel und praktische Relevanz
Rückgang in der Praxis
In Deutschland und vielen anderen Ländern ist die Nutzung von Schecks aufgrund moderner, elektronischer Zahlungsmethoden stark rückläufig. Der gekreuzte Scheck spielt daher im alltäglichen Zahlungsverkehr eine zunehmend untergeordnete Rolle, behält aber insbesondere im internationalen Handel und in bestimmten Spezialfällen seine Bedeutung.
Vergleichbare Regelungen im Ausland
Auch in anderen Rechtssystemen, etwa im schweizerischen oder anglo-amerikanischen Recht, existieren vergleichbare Mechanismen, mit denen Schecks durch Kreuzung in ihrer Auszahlung beschränkt werden können.
Zusammenfassung
Der gekreuzte Scheck stellt ein sicherheitsorientiertes Zahlungsinstrument mit bestimmten rechtlichen Wirkungsmöglichkeiten dar. Die gesetzlich fixierte Kreuzung schützt vor Missbrauch und formuliert klare, haftungssichernde Pflichten für Banken und Zahlungsbeteiligte. Trotz seiner abnehmenden Bedeutung im heutigen Zahlungsverkehr ist die Kenntnis der rechtlichen Besonderheiten und Risiken weiterhin für die sichere Abwicklung von Scheckgeschäften von Bedeutung.
Häufig gestellte Fragen
Wer darf einen gekreuzten Scheck einlösen?
Ein gekreuzter Scheck darf ausschließlich von einem Kreditinstitut eingelöst werden. Das heißt, er kann nur von einer Bank zugunsten eines ihrer Kunden eingelöst oder zur Gutschrift entgegen genommen werden (§ 38 Scheckgesetz). Der Inhaber eines gekreuzten Schecks muss den Scheck bei seiner eigenen Bank einreichen; eine Barauszahlung am Schalter der bezogenen Bank ist ausgeschlossen. Diese Regelung dient dem Schutz vor Missbrauch und erhöht die Sicherheit des Scheckverkehrs, da so die Identität des Scheckeinlösers durch das Kreditinstitut überprüfbar bleibt. Auch der Überbringer kann den Scheck nur dann einlösen, wenn er ein Konto besitzt und das Kreditinstitut bereit ist, den Scheck gutzuschreiben.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein Verstoß gegen das Einlösungsverbot für gekreuzte Schecks?
Wird ein gekreuzter Scheck unter Verstoß gegen das gesetzliche Einlösungsverbot ausgezahlt – das heißt, nicht auf ein Konto gutgeschrieben, sondern bar ausgezahlt – so haftet die auszahlende Bank für den daraus entstandenen Schaden. Die Bank muss unter Umständen den Betrag nochmals zahlen, falls der rechtmäßige Scheckinhaber Ansprüche geltend macht. Insbesondere Verstöße gegen § 38 Scheckgesetz können Schadensersatzforderungen und rufschädigende Konsequenzen für das beteiligte Kreditinstitut nach sich ziehen.
Welche Formvorschriften bestehen für die Kreuzung eines Schecks?
Ein Scheck wird gekreuzt, indem zwei parallele Linien auf der Vorderseite des Schecks angebracht werden. Zwischen die Linien kann, muss aber nicht, der Name eines bestimmten Kreditinstituts geschrieben werden (besondere Kreuzung) oder es bleibt bei den Linien ohne nähere Bezeichnung (allgemeine Kreuzung). Die Rechtsprechung ist hier sehr streng: Die Linien müssen deutlich und klar auf dem Scheck angebracht sein, üblicherweise im oberen Drittel des Papiers. Freihandlinien sind zulässig, jedoch sollte auf eine Gutlesbarkeit und Unverwechselbarkeit geachtet werden, um Streitigkeiten über die Gültigkeit zu vermeiden.
Welche Auswirkungen hat die Kreuzung auf die Übertragbarkeit eines Schecks?
Die Kreuzung schränkt die Übertragungsfähigkeit nicht unmittelbar ein: Gekreuzte Schecks können nach wie vor durch Indossament weitergegeben werden. Allerdings kann der Begünstigte den Scheck nur noch über ein eigenes Konto bei einem Kreditinstitut einlösen, nicht jedoch in bar am Schalter. Das Risiko für Fälschung und Missbrauch wird damit reduziert, ohne die zivilrechtlichen Übertragungsmöglichkeiten des Schecks zu beschneiden. Die Kreuzung ist daher ein rechtliches Instrument zum Schutz gegen unbefugte Einlösung, nicht zur Einschränkung der Übertragbarkeit an sich.
Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zur Kreuzung von Schecks?
Eine Pflicht zur Kreuzung eines Schecks besteht nach dem Scheckgesetz nicht. Die Entscheidung, ob ein Scheck gekreuzt wird, obliegt allein dem Aussteller. Die Kreuzung ist jedoch ein bewährtes Mittel zur Erhöhung der Sicherheit im Zahlungsverkehr und wird häufig insbesondere bei größeren Beträgen oder beim Versand per Post angewendet, um das Risiko eines Missbrauchs durch Dritte zu verringern.
Welche Unterschiede bestehen rechtlich zwischen allgemeiner und besonderer Kreuzung?
Bei der allgemeinen Kreuzung sind zwei parallele Linien auf dem Scheck, ohne weitere Bezeichnung eines Kreditinstituts. Der Scheck darf dann von jedem Kreditinstitut eingelöst werden. Die besondere Kreuzung, bei der zwischen den Linien der Name eines Kreditinstituts steht, verpflichtet alle mit dem Scheck befassten Stellen dazu, den Scheck nur noch über das genannte Kreditinstitut weiterzuleiten (§ 39 Scheckgesetz). Dies stellt einen zusätzlichen Schutz dar, da hier eine Einlösung ausschließlich über das angegebene Kreditinstitut möglich ist und somit das Risiko eines missbräuchlichen Einlösens weiter reduziert wird.
Welche Rolle spielt die Kreuzung bei der Beweisführung im Falle eines Scheckverlustes oder -diebstahls?
Die Kreuzung hat eine erhebliche Beweisfunktion im Rechtsstreit um missbräuchlich eingelöste Schecks. Sie indiziert, dass der Aussteller den Scheck nicht für die unmittelbare Barauszahlung, sondern zur Kontogutschrift vorgesehen hat. Bei einem Verlust oder Diebstahl des Schecks ist die auszahlende Bank in der Pflicht, die Identität des Einlösers zu überprüfen. Kommt sie dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, haftet sie unter Umständen auf Schadensersatz. Die Kreuzung begünstigt somit den Standpunkt des Scheckausstellers oder rechtmäßigen Inhabers im Schadensfall.