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Geeignetheit

Begriff und Bedeutung der Geeignetheit im rechtlichen Kontext

Der Begriff „Geeignetheit“ spielt in vielen Bereichen des Rechts eine zentrale Rolle. Er beschreibt die Eignung einer Maßnahme, Handlung oder Person, ein bestimmtes Ziel zu erreichen oder einen gewünschten Erfolg herbeizuführen. Die Geeignetheit ist dabei stets im Zusammenhang mit dem jeweiligen Sachverhalt und dem angestrebten Zweck zu betrachten.

Anwendungsbereiche der Geeignetheit

Die Prüfung der Geeignetheit findet sich in verschiedenen Rechtsgebieten wieder. Besonders häufig wird sie bei der Beurteilung von Maßnahmen durch Behörden, Gerichte oder private Akteure angewendet. Sie dient dazu festzustellen, ob eine bestimmte Handlung tatsächlich dazu beitragen kann, das verfolgte Ziel zu erreichen.

Geeignetheit im Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht ist die Geeignetheit ein zentrales Kriterium bei staatlichen Eingriffen und Maßnahmen. Hier wird geprüft, ob eine behördliche Maßnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck – beispielsweise den Schutz öffentlicher Sicherheit – zu fördern. Eine Maßnahme gilt als geeignet, wenn sie zumindest förderlich für das Erreichen des Ziels sein kann.

Geeignetheit im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Auch im Straf- sowie Ordnungswidrigkeitenrecht spielt die Geeignetheit eine wichtige Rolle. Beispielsweise wird bei polizeilichen Maßnahmen untersucht, ob diese zur Gefahrenabwehr beitragen können. Nur wenn dies bejaht werden kann, darf die jeweilige Maßnahme ergriffen werden.

Geeignetheitsprüfung in anderen Rechtsbereichen

Darüber hinaus findet sich das Kriterium der Geeignetheit auch in weiteren Bereichen wie dem Arbeits-, Sozial- oder Zivilrecht wieder – etwa bei Auswahlentscheidungen für Bewerberinnen und Bewerber um Stellen oder Fördermaßnahmen sowie beim Einsatz technischer Mittel zum Schutz von Rechten Dritter.

Kriterien zur Feststellung der Geeignetheit

Ob etwas als geeignet angesehen werden kann, hängt davon ab, ob es objektiv betrachtet einen Beitrag zur Zielerreichung leisten kann. Es genügt bereits die Möglichkeit einer Förderung des Zwecks; absolute Gewissheiten sind nicht erforderlich.
Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn feststeht oder offensichtlich ist, dass das Mittel ungeeignet wäre beziehungsweise keinen Einfluss auf den angestrebten Erfolg hätte.

Abgrenzung: Erforderlichkeit und Angemessenheit gegenüber der Geeignetheit

Die Prüfung auf Geeigneteit unterscheidet sich von anderen rechtlichen Kriterien wie „Erforderlichkeit“ (ob kein milderes Mittel existiert) und „Angemessenheit“ (ob Nutzen und Belastung verhältnismäßig sind). Die Feststellung der Geeignetenit erfolgt stets vor diesen weiteren Schritten innerhalb einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Bedeutung für Betroffene und Entscheidungsträger

Für Personen oder Institutionen bedeutet die Berücksichtigung des Kriteriums „Geeigneteit“, dass jede geplante Maßnahme daraufhin überprüft werden muss,
ob sie überhaupt einen Beitrag zum gewünschten Ergebnis leisten könnte.
Entscheidungsträger müssen nachvollziehbar darlegen können,
warum gerade diese Handlung gewählt wurde
und weshalb sie als tauglich angesehen wird,
das gesetzte Ziel zumindest teilweise zu erreichen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Geeigneteit (FAQ)

Was versteht man unter „Geeigneteit“?

„Geeigneteit“ bezeichnet aus rechtlicher Sicht die Fähigkeit eines Mittels oder einer Maßnahme,
ein bestimmtes Ziel tatsächlich fördern zu können.

Muss eine geeignete Maßnahme immer erfolgreich sein?

Nicht zwingend; es reicht aus,
wenn sie grundsätzlich dazu beitragen könnte,
den gewünschten Erfolg herbeizuführen.

Kann etwas gleichzeitig geeignet aber nicht erforderlich sein?

Ja;
eine Handlung kann zwar grundsätzlich tauglich sein (geeigent),
aber dennoch gibt es möglicherweise mildere Alternativen
(erforderlich wäre dann nur das schonendste Mittel).

I st „geeigent“ gleichbedeutend mit „angemessen“?
< p >Nein;
die Angemessen he it prüft zusätzlich ,
ob Nutzen u nd Belast ung i n einem vertretbaren Verhältnis stehen .
Die Ge eigne the it bezieht s ich nur a uf d ie Taug lichkeit .< / p >

< h 3 >Wer entscheidet über di e Ge eign ethe it e iner Ma ß nahme ?< / h 3 >
< p >In de r Regel ent scheiden Beh örden , Ger ich te o de r an dere zuständi ge Stel len ü ber d ie G ee ignet he it v on M aßnah men .< / p >

< h 3 >Spielt di e G ee ignet he it au ch i m Pr ivatre cht ei ne Ro lle ?< / h ³ >
< p >Ja ;
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z.B . b ei A uswahlv orgäng en od er Siche rung vo n Rec ht en .< / p >

< h  ³  >S ind al le gee ig neten M aßn ahmen zulä ssig ?< / h  ³   >
< p >N ein ;
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