Gattungsvermächtnis: Begriff, Bedeutung und Einordnung
Das Gattungsvermächtnis ist eine Form des Vermächtnisses, bei der der zu überlassende Gegenstand nicht als einzelnes, individuell bestimmtes Stück benannt ist, sondern nur seiner Art nach. Bezeichnet wird also eine Gattung (zum Beispiel „ein Auto“, „100 Flaschen Wein“, „100 Aktien einer bestimmten Gesellschaft“), ohne dass ein konkretes Einzelstück festgelegt wird. Der begünstigten Person steht dadurch ein Anspruch gegen die Erben zu, die geschuldete Sache der bezeichneten Gattung zu verschaffen und zu übereignen.
Abgrenzung zu anderen Vermächtnisarten
Vom Gattungsvermächtnis zu unterscheiden sind:
- Stückvermächtnis: Es wird ein einzelnes, genau bezeichnetes Objekt zugewandt (zum Beispiel „mein Gemälde XY“). Hier ist der konkrete Gegenstand festgelegt.
- Wahlvermächtnis: Es werden mehrere Alternativen beschrieben, aus denen eine auszuwählen ist (zum Beispiel „mein Oldtimer oder mein Boot“). Der Auswahlmodus ist anders angelegt als beim Gattungsvermächtnis.
- Verschaffungsvermächtnis: Es wird etwas zugewandt, das sich nicht im Nachlass befindet und erst beschafft werden muss. Ein Gattungsvermächtnis kann, je nach Auslegung des Testaments, zugleich ein Verschaffungsvermächtnis sein, wenn keine Bindung an den Nachlassbestand gewollt ist.
Inhalt und Reichweite des Gattungsvermächtnisses
Bestimmung der Gattung
Die Gattung wird durch Merkmale beschrieben, die eine Vielzahl gleichartiger Gegenstände umfasst. Maßgeblich sind die Worte des Testaments und der erkennbare Wille der Erblasserin oder des Erblassers. Je klarer die Gattung bezeichnet ist (Art, Menge, gegebenenfalls Marke, Modell, Jahrgang, Depotbezeichnung), desto leichter lässt sich der Anspruch erfüllen.
Auswahlrecht und Qualitätsmaßstab
Die Auswahl des konkreten Stücks innerhalb der Gattung trifft grundsätzlich die person, die die Vermächtnisverpflichtung zu erfüllen hat (regelmäßig die Erben), sofern die Verfügung von Todes wegen nichts anderes bestimmt. Der ausgewählte Gegenstand muss der Gattung entsprechen und von durchschnittlicher Qualität sein. Extreme Abweichungen nach oben oder unten sind ausgeschlossen. Bei Mengenvermächtnissen ist eine Zusammensetzung aus mehreren Einzelstücken zulässig, solange die Gesamtheit der durchschnittlichen Qualität entspricht.
Beschränkung auf den Nachlassbestand
Ergibt sich aus der Auslegung, dass die Zuwendung aus einem bestimmten Bestand stammen soll (zum Beispiel „aus meinem Weinkeller“), ist die Auswahl auf diesen Bestand beschränkt. Existiert im maßgeblichen Zeitpunkt kein der Gattung entsprechender Bestand mehr, kann das Vermächtnis insoweit leerlaufen. Liegt ein beschränkter Bestand vor, richtet sich der Qualitätsmaßstab an der durchschnittlichen Qualität innerhalb dieses Bestands aus.
Beschaffungspflicht
Ist das Vermächtnis nicht auf den Nachlassbestand begrenzt, gehört die Beschaffung einer Sache der bezeichneten Gattung zur Erfüllung. Die Beschaffung kann aus dem Markt erfolgen. Die geschuldete Qualität bleibt durchschnittlich; außergewöhnlich hochwertige oder besonders minderwertige Stücke sind nicht geschuldet.
Entstehung, Auslegung und Wirkung
Entstehung des Anspruchs
Der Anspruch aus dem Gattungsvermächtnis entsteht mit dem Erbfall und richtet sich gegen die Erben. Er ist auf Verschaffung und Übereignung eines der Gattung entsprechenden Gegenstands gerichtet. Eigentum an einem konkreten Stück erwirbt die begünstigte Person erst mit der Auswahl und Übergabe (Konkretisierung und Erfüllung).
Auslegung unklarer Formulierungen
Unklare Bezeichnungen werden nach dem erkennbaren Willen der verfügenden Person ausgelegt. Maßgebliche Auslegungskriterien sind der Wortlaut, der Gesamtzusammenhang der Verfügung, die Vermögensverhältnisse und der Zweck der Zuwendung. So kann „ein Auto“ je nach Kontext den aktuellen Alltagswagen, ein Fahrzeug einer bestimmten Klasse oder jedes beliebige Fahrzeug der Gattung meinen.
Rechte der begünstigten Person
- Anspruch auf Auswahl und Verschaffung eines der Gattung entsprechenden Gegenstands durchschnittlicher Qualität.
- Anspruch auf Übereignung und Übergabe nach Auswahl.
- Bei Mangelhaftigkeit des gelieferten Stücks: Anspruch auf vertragsgemäße Erfüllung innerhalb der Gattung, regelmäßig durch Lieferung eines ordnungsgemäßen Stücks.
Pflichten der Erben
- Ordnungsgemäße Auswahl innerhalb der Gattung, sofern keine andere Person zur Auswahl bestimmt ist.
- Verschaffung, Übereignung und Übergabe des ausgewählten Gegenstands.
- Tragung der zur Erfüllung erforderlichen gewöhnlichen Beschaffungs- und Übergabekosten aus dem Nachlass, soweit keine abweichende Bestimmung getroffen wurde.
Typische Fallgestaltungen
Sachvermächtnis nach Gattung
Formulierung wie „ein Auto“ oder „eine Uhr“ begründet die Pflicht, ein der Gattung entsprechendes Stück durchschnittlicher Qualität auszuwählen und zu übereignen. Die Auswahl trifft regelmäßig die verpflichtete Seite.
Mengen- und Vorratsvermächtnis
Formulierungen wie „100 Flaschen Wein“ oder „10 Goldmünzen“ sind Mengenvermächtnisse. Soll die Zuwendung aus einem bestimmten Vorrat stammen („aus meinem Keller“, „aus meinem Tresor“), ist die Auswahl auf diesen Vorrat begrenzt. Andernfalls besteht eine Beschaffungspflicht.
Geld- und Wertpapiergattung
Geldsummen gehören typischerweise zur Gattung „Geld“. Auch Wertpapiere können gattungsmäßig zugewandt sein („100 Aktien einer bestimmten Gesellschaft“). Hier erfolgt die Erfüllung durch Verschaffung der entsprechenden Stückzahl.
Grenzen und Störungen der Erfüllung
Unmöglichkeit
Ein Gattungsvermächtnis ist grundsätzlich erfüllbar, weil eine Gattung nicht als solche untergeht. Grenzen bestehen, wenn die Gattung objektiv nicht mehr beschaffbar ist oder die Zuwendung ausdrücklich auf einen nicht mehr vorhandenen Bestand beschränkt war. In solchen Fällen kann der Anspruch entfallen.
Qualitätsabweichungen und Mängel
Weicht das ausgewählte Stück in unzulässiger Weise von der durchschnittlichen Qualität ab oder ist es mangelhaft, bleibt der Erfüllungsanspruch innerhalb der Gattung bestehen. Eine Ersatzlieferung eines geeigneten Stücks kommt in Betracht. Die begünstigte Person hat bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung kein Eigentum an einem konkret zugewandten Stück erworben.
Verzug und Durchsetzung
Bleibt die Erfüllung aus, kann die begünstigte Person ihren Anspruch geltend machen. Der Anspruch richtet sich gegen die Erben; bei mehreren Erben wird die Erfüllung regelmäßig gemeinschaftlich geschuldet. Fristen und Fälligkeit können sich aus der Verfügung oder den Umständen ergeben. Verzögerungen können zu Ersatzansprüchen führen, die an die Stelle der rechtzeitigen Erfüllung treten.
Steuerliche Einordnung
Vermächtnisse können steuerliche Folgen auslösen. Maßgeblich ist der Wert des Erlangten zum Zeitpunkt des Erwerbs. Bei Gattungsvermächtnissen ist auf den Wert des konkret übereigneten Stücks bzw. der Menge abzustellen. Die steuerliche Zuordnung richtet sich nach der Person des Erwerbers und dem Verhältnis zur Erblasserin oder zum Erblasser.
Verhältnis zu Pflichtteil und Teilungsanordnungen
Das Gattungsvermächtnis ist grundsätzlich unabhängig vom Pflichtteilsrecht zu betrachten. Es kann neben Pflichtteilsansprüchen bestehen oder diese beeinflussen, je nach Gestaltung der Verfügung. Teilungsanordnungen betreffen die Verteilung unter Miterben und sind von einem Vermächtnis zu unterscheiden; das Gattungsvermächtnis begründet einen Anspruch einer außenstehenden begünstigten Person gegen die Erben oder ordnet eine Vorwegzuwendung an.
Gestaltungsaspekte bei der Testamentsformulierung
Bei gattungsmäßigen Zuwendungen spielen Klarheit der Gattungsbezeichnung, ein möglicher Bezug zum Nachlassbestand, der Auswahlmodus (wer wählt, nach welchen Kriterien) und etwaige Mengenangaben eine Rolle. Zusätzlich können Bedingungen, Befristungen oder Auflagen festlegt werden, die den Umfang und die Fälligkeit des Anspruchs beeinflussen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet Gattungsvermächtnis in einfachen Worten?
Es handelt sich um eine Zuwendung, bei der nicht ein bestimmtes Einzelstück, sondern ein Gegenstand einer bestimmten Art versprochen wird. Die Erben müssen ein passendes Stück durchschnittlicher Qualität auswählen, beschaffen und übergeben.
Wer entscheidet, welches konkrete Stück geliefert wird?
In der Regel wählen die Erben das konkrete Stück innerhalb der Gattung aus, sofern die Verfügung nicht eine andere Person mit der Auswahl betraut. Die Auswahl muss der Gattung entsprechen und darf weder besonders minderwertig noch außergewöhnlich hochwertig sein.
Muss der Gegenstand aus dem Nachlass stammen?
Nur wenn sich aus der Verfügung ergibt, dass die Zuwendung aus einem bestimmten Bestand des Nachlasses kommen soll. Fehlt eine solche Einschränkung, kann die Erfüllung durch Beschaffung vom Markt erfolgen.
Was passiert, wenn die Gattung nicht mehr erhältlich ist?
Ist die Gattung objektiv nicht mehr beschaffbar oder war das Vermächtnis auf einen nicht mehr vorhandenen Bestand begrenzt, kann der Anspruch entfallen. Eine bloße Verteuerung macht die Erfüllung in der Regel nicht unmöglich.
Welche Qualität darf verlangt werden?
Geschuldet ist ein Stück durchschnittlicher Qualität innerhalb der beschriebenen Gattung. Abweichungen nach unten oder oben sind ausgeschlossen. Bei Beschränkung auf einen konkreten Bestand richtet sich der Maßstab an der Durchschnittsqualität dieses Bestands aus.
Worin liegt der Unterschied zum Wahl- und zum Stückvermächtnis?
Beim Stückvermächtnis ist ein einzelner konkreter Gegenstand zugewandt. Beim Wahlvermächtnis besteht eine Auswahl zwischen mehreren fest beschriebenen Alternativen. Beim Gattungsvermächtnis wird nur die Art bestimmt, nicht das konkrete Einzelstück.
Wann entsteht der Anspruch aus dem Gattungsvermächtnis?
Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und richtet sich gegen die Erben. Eigentum an einem konkreten Stück entsteht erst, wenn ein passendes Stück ausgewählt, übereignet und übergeben wurde.