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Futtermittel


Begriff und rechtliche Definition von Futtermitteln

Grundbegriff Futtermittel

Futtermittel bezeichnen im Allgemeinen sämtliche Stoffe oder Erzeugnisse, die zur Verfütterung an Tiere dient. Rechtlich gesehen sind Futtermittel in Deutschland sowie in der Europäischen Union umfassend definiert und reguliert. Die maßgebliche rechtliche Grundlage stellt die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie im Speziellen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln dar. National wird das Thema durch das deutsche Futtermittelgesetz (FMG) ergänzt.

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 versteht man unter Futtermitteln „Stoffe oder Erzeugnisse, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Verfütterung an Tiere bestimmt sind.“ Dies schließt sowohl Einzelfuttermittel als auch Mischfuttermittel ein.


Rechtliche Einordnung und Abgrenzung

Typen von Futtermitteln im Recht

Einzelfuttermittel

Einzelfuttermittel bestehen im Wesentlichen aus einem einzelnen Stoff oder aus Erzeugnissen eines Ursprungserzeugnisses. Sie werden als Ausgangsstoffe für die weitere Futtermittelherstellung oder als alleiniger Futterstoff direkt an Tiere verfüttert.

Mischfuttermittel

Mischfuttermittel sind Produkte, die durch Mischen mindestens zweier Einzelfuttermittel hergestellt und zur Versorgung von Tieren angeboten werden. Rechtsgrundlage ist auch hier insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 767/2009.

Ergänzungs- und Diätfuttermittel

Ergänzungsfuttermittel sind Erzeugnisse mit hohem Gehalt an bestimmten Stoffen und dienen dazu, die tägliche Ration zu ergänzen. Diätfuttermittel erfüllen besondere Ernährungszwecke und unterliegen in ihrer Zusammensetzung und Kennzeichnung besonderen Vorgaben nach EU-Recht.

Abgrenzung zu anderen Stoffen

Futtermittel sind abzugrenzen von tierärztlichen Arzneimitteln, Zusatzstoffen oder Einstreumaterialien. Insbesondere dürfen Futtermittel keine pharmazeutische Wirkung beanspruchen, da dies in den Bereich der Arzneimittelgesetzgebung fiele. Futtermittelzusatzstoffe werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gesondert reguliert und dürfen nur nach Zulassung und Listung verwendet werden.


Rechtliche Vorschriften und Rahmenbedingungen

Futtermittelrecht in der Europäischen Union

Das Futtermittelrecht der Europäischen Union verfolgt das Ziel, die Sicherheit der Futtermittel für Mensch, Tier und Umwelt zu gewährleisten. Die wichtigsten Regularien sind:

  • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittel-Basisverordnung)
  • Verordnung (EG) Nr. 767/2009 (Inverkehrbringen und Verwendung)
  • Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 (Zusatzstoffe)
  • Verordnung (EG) Nr. 183/2005 (Hygienevorschriften)
  • Richtlinie 2002/32/EG (unerwünschte Stoffe in Futtermitteln)

Diese Vorschriften definieren unter anderem Anforderungen an Sicherheit, Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung, Zulassung und Verkehrsfähigkeit von Futtermitteln.

Rückverfolgbarkeit und Dokumentationspflichten

Relevant ist insbesondere die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 lückenlos sicherzustellen ist. Jeder Marktteilnehmer muss dokumentieren, von wem er seine Erzeugnisse bezieht und an wen er sie liefert.

Futtermittelrecht in Deutschland

In Deutschland wird das europäische Recht durch das Futtermittelgesetz (FMG) und die Futtermittelverordnung (FuttMV) sowie weitere untergesetzliche Regelungen konkretisiert. Hier sind spezielle Anforderungen an die Herstellung, Lagerung, Einfuhr und Inverkehrbringung von Futtermitteln geregelt. Die zuständigen Behörden wie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und die Landesämter übernehmen die Überwachung und Kontrolle.


Inverkehrbringen, Zulassung und Kennzeichnung

Inverkehrbringen von Futtermitteln

Für das Inverkehrbringen von Futtermitteln bestehen europaweit einheitliche Regelungen. Futtermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher, ordnungsgemäß deklariert und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend produziert worden sind. Unerlaubte Stoffe, wie z.B. bestimmte Pestizidrückstände oder Schwermetalle, können zu einem Vertriebsverbot führen.

Zulassungspflichtige Stoffe und Erzeugnisse

Viele Futtermittelzusatzstoffe dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie vorher in einem europäischen Zulassungsverfahren geprüft und gelistet wurden. Das gilt insbesondere für Zusatzstoffe wie Vitamine, Enzyme, Aromen oder Konservierungsstoffe.

Kennzeichnungspflichten

Eine korrekte Kennzeichnung von Futtermitteln ist verpflichtend und geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009. Sie verlangt unter anderem Angaben zu:

  • Bezeichnung des Futtermittels
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Zusammensetzung
  • Name und Anschrift des Herstellers
  • Zulassungs- oder Registrierungsnummer (bei bestimmten Betrieben)
  • Hinweise für die ordnungsgemäße Verwendung

Überwachung, Kontrollen und Sanktionen

Amtliche Futtermittelüberwachung

Die Herstellung, Lagerung und der Vertrieb von Futtermitteln unterliegen strikten behördlichen Kontrollen. Zuständige Institutionen prüfen die Einhaltung der Hygiene- und Kennzeichnungsvorschriften und entnehmen regelmäßig Proben zur Analytik.

Sanktionen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen geltendes Futtermittelrecht können die Behörden Maßnahmen bis hin zum Verbot des Inverkehrbringens, Rückrufaktionen, Bußgelder und weiteren verwaltungsrechtlichen Sanktionen anordnen. Zuwiderhandlungen können auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Bedeutung des Futtermittelrechts

Das Futtermittelrecht leistet einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der Tiergesundheit, zum Verbraucherschutz und zur Lebensmittelsicherheit in der Lebensmittelkette „vom Hof auf den Tisch“. Es sorgt dafür, dass nur sichere und geprüfte Futtermittel zum Einsatz kommen, Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist und Lebensmittel tierischen Ursprungs den strengen Anforderungen an Sicherheit und Qualität entsprechen.


Weiterführende Rechtsquellen (Auszug)


Fazit

Der Begriff Futtermittel ist rechtlich exakt gefasst und an zahlreiche nationale sowie europäische Vorschriften gebunden. Ziel ist die Sicherstellung der Unbedenklichkeit und Qualität tierischer Produkte sowie des Tierwohls. Sowohl Futtermittelhersteller als auch Futtermittelverwender sind verpflichtet, alle einschlägigen Regelungen zu beachten, um die Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit in Europa zu gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Anforderungen gelten für das Inverkehrbringen von Futtermitteln in der EU?

Das Inverkehrbringen von Futtermitteln in der Europäischen Union unterliegt einer Vielzahl von rechtlichen Regelungen, die im Wesentlichen durch die EU-Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittelsicherheitsverordnung) und die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln bestimmt werden. Hersteller, Händler und Importeure müssen zudem die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 über die Anforderungen an die Futtermittelhygiene einhalten. Im Regelfall ist eine behördliche Zulassung oder Registrierung des Betriebs erforderlich. Alle Futtermittel müssen sicher sein – sie dürfen keine gesundheitsgefährdenden Stoffe wie Schwermetalle, Mykotoxine oder unerlaubte Futtermittelzusatzstoffe enthalten. Für die Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit, Dokumentation und Werbung gelten ebenfalls detaillierte Auflagen. Besonders bei bestimmten Zusatzstoffen oder Futterm,itteln tierischen Ursprungs können zusätzliche Genehmigungen und Nachweispflichten bestehen.

Welche Kennzeichnungsvorschriften müssen bei Futtermitteln beachtet werden?

Die Kennzeichnung von Futtermitteln ist in der EU klar geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009. Jede Verpackung oder jedes Begleitpapier von Futtermitteln muss eine Vielzahl von Pflichtangaben enthalten. Zu diesen gehören unter anderem die Verkehrsbezeichnung, die Liste der Einzelfuttermittelzusammensetzung, der Name und die Anschrift des Inverkehrbringers, Mindesthaltbarkeitsdatum, Chargen- oder Referenznummer und Nettofüllmenge. Bei Mischfuttermitteln sind zudem bestimmte Ernährungsinformationen sowie Hinweise zur sachgerechten Verwendung verpflichtend anzugeben. Auch für bestimmte Zusatzstoffe und für gentechnisch veränderte Futtermittel müssen spezielle Angaben erfolgen. Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften können zu Verkaufsverboten und rechtlichen Sanktionen führen.

Wann ist für ein Futtermittel eine Zulassung erforderlich und wann genügt eine Registrierung?

Ob ein Futtermittelunternehmen lediglich eine Registrierung oder eine Zulassung benötigt, ist abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit sowie der Art des Futtermittels. Nach Verordnung (EG) Nr. 183/2005 müssen grundsätzlich alle Unternehmen, die Futtermittel herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder in Verkehr bringen, mindestens registriert sein. Eine Zulassung ist erforderlich für Unternehmen, die bestimmte Futtermittelzusatzstoffe (z.B. Enzyme, Probiotika) oder Vormischungen herstellen oder verwenden, Futtermittel tierischen Ursprungs verarbeiten oder andere risikoträchtige Tätigkeiten ausführen. Die zuständige Behörde prüft im Rahmen des Zulassungsverfahrens die Einhaltung von Hygienevorschriften, baulichen Anforderungen und Rückverfolgbarkeitssystemen. Erst nach erfolgter Zulassung ist die Aufnahme der Tätigkeit zulässig.

Welche rechtlichen Verpflichtungen bestehen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln?

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind alle Futtermittelunternehmen zur lückenlosen Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und deren Zutaten verpflichtet. Dies umfasst mindestens die Angabe, von wem ein Futtermittel bezogen und an wen es geliefert wurde (One Step Forward, One Step Backward). Die Informationen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden und auf Anforderung der zuständigen Behörden unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können. Zusätzlich sind bei bestimmten Futtermitteln, insbesondere bei Misch- oder Ergänzungsfuttermitteln, detaillierte Produktions- und Rezepturaufzeichnungen erforderlich. Die Rückverfolgbarkeit ist ein zentrales Element im Krisenmanagement (z.B. bei Rückrufen).

Welche Haftungspflichten tragen Futtermittelhersteller und Händler?

Futtermittelhersteller und -händler haften sowohl zivilrechtlich als auch verwaltungsrechtlich für die Sicherheit und Rechtskonformität der in den Verkehr gebrachten Produkte. Nach § 823 BGB und Art. 21 der VO (EG) Nr. 178/2002 haften sie im Schadensfall gegenüber Geschädigten, insbesondere wenn aus mangelhaften Futtermitteln Folgeschäden bei Tieren oder letztlich beim Menschen entstehen. Zudem können Verstöße gegen Futtermittelrecht ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlich sanktioniert werden (z.B. nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, LFGB). Das umfasst etwa das Inverkehrbringen nicht zugelassener Zusatzstoffe, mangelhafte Kennzeichnung oder Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Rückrufen.

Wie wirken sich nationale Vorschriften auf die europäische Regelung aus?

Obwohl das Futtermittelrecht im Wesentlichen durch EU-Verordnungen festgelegt ist und somit unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt, existieren ergänzende nationale Vorschriften, die bestimmte Bereiche detaillierter regeln oder zusätzliche Anforderungen vorsehen können. In Deutschland etwa sind dies das Gesetz über den Verkehr mit Futtermitteln (Futtermittelgesetz, FMG), das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie begleitende Rechtsverordnungen (z.B. Futtermittelverordnung). Diese enthalten nationale Durchführungsbestimmungen, konkrete Umsetzungsregelungen für die amtliche Kontrolle und zum Teil strengere Anforderungen an Lagerhaltung, Dokumentation oder Zulassung. Bei Konflikten zwischen europäischem und nationalem Recht hat das EU-Recht jedoch grundsätzlich Vorrang.