Legal Lexikon

Fußgänger


Definition und rechtlicher Status des Fußgängers

Ein Fußgänger ist im rechtlichen Sinn eine Person, die sich zu Fuß im öffentlichen Verkehrsraum bewegt. Dazu zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen, die Hilfsmittel wie Rollstühle, Kinderwagen, Rollatoren oder fahrzeugähnliche Fortbewegungsmittel ohne Motor nutzen. Die genaue rechtliche Einordnung und der Umfang der Rechte und Pflichten von Fußgängern sind insbesondere durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und ergänzende Normen festgelegt.

Rechtsgrundlagen für Fußgänger

Fußgänger im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Nach § 24 Abs. 1 StVO gelten als Fußgänger alle Personen, die zu Fuß gehen, einschließlich solcher, die kleine fahrzeugähnliche Gefährte benutzen, die nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit bewegt werden (z.B. Kinder auf Tretrollern). Auch Personen, die im Rollstuhl unterwegs sind oder einen Kinderwagen schieben, zählen als Fußgänger.

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fußgänger

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelt die allgemeinen Verhaltenspflichten im Straßenverkehr und bildet die Dachnorm, unter der die StVO auf den Fußgängerschutz eingeht. Die Grundpflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) gilt für alle Verkehrsteilnehmenden, damit auch für Fußgänger.

Rechte und Pflichten von Fußgängern im Straßenverkehr

Gehwegbenutzungspflicht

Nach § 25 Abs. 1 StVO müssen Fußgänger vorhandene Gehwege benutzen und dürfen nur auf der Fahrbahn gehen, wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder genutzt werden kann. Gibt es keinen Gehweg, so sind Fußgänger gehalten, den linken Fahrbahnrand oder Seitenstreifen zu benutzen.

Überqueren der Fahrbahn

Beim Überqueren der Fahrbahn sind Fußgänger verpflichtet, die kürzeste Strecke, also in der Regel den rechten Winkel, zu wählen (§ 25 Abs. 2 StVO). An ampelgeregelten Fußgängerüberwegen (Lichtzeichenanlagen) und Zebrastreifen ist das Überqueren nur bei entsprechender Freigabe zulässig.

Vorrang am Fußgängerüberweg

Gemäß § 26 StVO haben Fußgänger auf Zebrastreifen Vorrang vor Fahrzeugen. Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sich ein Fußgänger erkennbar zum Überschreiten des Überwegs anschickt.

Besondere Vorschriften für bestimmte Personengruppen

Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung genießen einen erhöhten Schutz. Im Bereich von Kindergärten, Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gebietet § 3 Abs. 2a StVO besondere Rücksichtnahmen durch Fahrzeugführer.

Nutzung fahrzeugähnlicher Geräte

Bestimmte fahrzeugähnliche Geräte wie Skateboards, Inline-Skates oder Cityroller dürfen durch die StVO als Fortbewegungsmittel auf Gehwegen genutzt werden, sofern sie sich nur in Schrittgeschwindigkeit bewegen. Andernfalls gelten sie als Fahrzeuge im rechtlichen Sinne.

Haftung, Schadensersatz und Ordnungswidrigkeiten

Haftung von Fußgängern

Grundsätzlich haftet ein Fußgänger bei schuldhafter Verletzung der Verkehrspflichten für verursachte Schäden (§§ 823 ff. BGB). Dies betrifft vor allem Unfälle mit Kraftfahrzeugen oder Radfahrern, wenn der Fußgänger etwa unerwartet auf die Fahrbahn tritt.

Mitverschulden und Schadensregulierung

Kommt es zu einer Kollision, wird in der Schadensregulierung häufig ein Mitverschulden des Fußgängers geprüft (§ 254 BGB). Das bedeutet, der Schaden wird unter Umständen zwischen den Beteiligten anteilig aufgeteilt.

Ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen

Fußgänger begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie etwa eine rote Fußgängerampel missachten oder unerlaubt die Fahrbahn betreten (§ 49 StVO). Dies kann mit einem Verwarngeld geahndet werden.

Schutzmaßnahmen und Verkehrssicherungspflichten

Verkehrssicherung hinsichtlich Fußgängerverkehr

Straßen- und Wegehalter haben eine Verkehrssicherungspflicht für die sichere Nutzung durch Fußgänger. Dies umfasst etwa die Schneeräumung, Beseitigung von Stolperfallen oder geeignete Beleuchtung von Gehwegen.

Gesetzliche Schutzmaßnahmen

Über bauliche Maßnahmen (z.B. Bürgersteige, Beleuchtung, Schutzzäune, Fahrbahnquerungshilfen) sichern Kommunen und Städte die Interessen und die Sicherheit von Fußgängern im Straßenverkehr.

Sonderfälle bei der Einordnung von Fußgängern

Rollstuhlfahrer und Mobilitätshilfen

Menschen, die mit einem nicht mit Motorkraft betriebenen Rollstuhl unterwegs sind, gelten per Definition als Fußgänger (§ 24 Abs. 2 StVO). Gleiches gilt für Nutzer von Gehhilfen und Gehwagen.

Teilnehmer mit Elektrokleinstfahrzeugen

Für Nutzer von Elektroscootern und E-Rollern gelten abweichende Vorschriften. Sie dürfen Gehwege in der Regel nicht nutzen und werden rechtlich nicht als Fußgänger, sondern als Fahrzeugführer behandelt.

Internationales Recht und Fußgänger

Auch außerhalb Deutschlands bestehen spezifische Regelungen für Fußgänger. Das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968), von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert, legt grundlegende Regeln zu Vorrang, Schutz und Verhalten von Fußgängern fest, die nationalen Regelungen entsprechen weitgehend dessen Vorgaben.

Zusammenfassung

Fußgänger sind eine rechtlich klar definierte Gruppe von Verkehrsteilnehmern mit spezifischen Rechten und Pflichten. Die maßgeblichen Regelungen finden sich insbesondere in der StVO, dem StVG, dem BGB sowie in diversen lokalen Satzungen. Ziel des Gesetzgebers ist dabei sowohl der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Fußgängern als auch die Gewährleistung eines möglichst reibungslosen und geordneten Zusammenwirkens aller Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Raum.

Häufig gestellte Fragen

Wer hat Vorrang an einem Fußgängerüberweg (Zebrastreifen)?

Grundsätzlich haben Fußgänger an einem Fußgängerüberweg nach § 26 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Vorrang gegenüber Fahrzeugen. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so verringern, dass eine Gefährdung – insbesondere durch plötzliches Betreten des Überwegs – ausgeschlossen ist, sobald ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen möchte. Dies gilt für alle Kraftfahrzeuge, Fahrräder sowie E-Scooter. Verstöße gegen die Wartepflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und ziehen Bußgelder, Punkte und unter Umständen sogar ein Fahrverbot nach sich. Zu beachten ist jedoch, dass auch Fußgänger sich dem Überweg nicht abrupt nähern oder diesen betreten dürfen, wenn die Verkehrslage dies nicht zulässt und sie weder sich noch andere gefährden dürfen (§ 25 StVO).

Wann dürfen Fußgänger die Fahrbahn überqueren?

Fußgänger sind laut § 25 StVO verpflichtet, die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen zu überqueren, sofern diese vorhanden und ohne erhebliche Umwege erreichbar sind. Gibt es keine entsprechende Möglichkeit, muss stets der kürzeste Weg rechtwinklig zur Fahrtrichtung gewählt werden. Fußgänger dürfen die Fahrbahn zudem nur betreten, wenn der Verkehr eine Gefährdung ausschließt; insbesondere müssen sie darauf achten, dass Fahrzeuge angefahren kommen. Begeht ein Fußgänger einen Verstoß – beispielsweise das Überqueren bei Rotlicht, außerhalb des Zebrastreifens oder ohne ausreichende Aufmerksamkeit -, können daraus Schadensersatzansprüche und eine (Mit-)Haftung bei einem Unfall resultieren.

Welche Pflichten haben Fußgänger gegenüber Fahrzeugen?

Fußgänger haben die Pflicht, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere nicht gefährden oder behindern, insbesondere an unübersichtlichen Stellen oder beim Überqueren der Fahrbahn (§ 25 Abs. 3 StVO). Sie müssen auf den Straßenverkehr achten, beispielsweise Fahrzeuge nicht zum plötzlichen Bremsen oder Ausweichen zwingen, und besonders auf Rotphasen der Fußgängersignalanlagen achten. Außerdem ist es nicht erlaubt, Fahrbahnen an gesperrten Stellen oder außerhalb freigegebener Übergänge zu queren. Fußgänger dürfen Gehwege und Fußgängerüberwege zudem nicht grundlos oder unnötig blockieren.

Welche Rolle spielt das Fehlverhalten von Fußgängern bei Verkehrsunfällen?

Bei einem Verkehrsunfall kann ein Fehlverhalten von Fußgängern zu einer Mitverantwortung oder sogar zur alleinigen Haftung führen. Dies gilt insbesondere, wenn gegen § 25 StVO (Pflichten beim Überschreiten der Fahrbahn) verstoßen wurde, etwa durch das Überqueren bei Rot, an unübersichtlichen Stellen oder plötzliches Betreten der Fahrbahn. In zivilrechtlicher Hinsicht erfolgt eine Quotelung nach § 254 BGB, wobei eine Mitschuld des Fußgängers bei Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld angerechnet wird. Im Strafrecht kann fahrlässiges Verhalten die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fußgängers begründen, etwa wenn dadurch ein Unfall mit Personenschaden verursacht wird.

Gibt es eine besondere Vorschrift für Kinder oder ältere Personen im Straßenverkehr?

Ja, die StVO sieht in § 3 Abs. 2a vor, dass Fahrzeugführer besondere Rücksicht auf Kinder, hilfsbedürftige und ältere Menschen nehmen müssen. Darüber hinaus wird in § 2 Abs. 5 StVO geregelt, dass Kinder bis zu einem bestimmten Alter bestimmte Verkehrsflächen (insbesondere Radwege und Gehwege) benutzen müssen. Im Schadensfall wird beim Verschulden von Kindern jedoch deren eingeschränkte Einsichtsfähigkeit berücksichtigt, wie sie sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (z. B. § 828 BGB) ergibt. Gleiches gilt für ältere Personen, deren Wahrnehmungs- oder Reaktionsfähigkeit eingeschränkt sein kann, weshalb Fahrzeugführer ihre Fahrweise besonders anpassen müssen, um Unfälle zu vermeiden.

Sind Fußgänger auf der Fahrbahn versicherungstechnisch abgesichert?

Fußgänger sind grundsätzlich über die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abgesichert, sofern sie keine grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verkehrsverstöße begehen. Verursacht ein Fahrzeugführer einen Unfall, haftet dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für entstandene Schäden. Bei erheblicher Mitschuld oder grober Fahrlässigkeit des Fußgängers (z. B. Überqueren bei Rot oder zwischen parkenden Autos) kann die Leistung gekürzt werden. Bei Unfällen ohne erkennbare Schuld eines Dritten greifen eventuell eigene Versicherungen (private Unfallversicherung, Krankenversicherung), eine Schutzvorrichtung durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht hingegen im Regelfall nicht.