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Führen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs


Rechtliche Einordnung des Führens eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs

Das Führen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs beschreibt die Nutzung eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne die erforderliche behördliche Zulassung. Diese Handlung stellt im Straßenverkehrsrecht eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat dar, die im deutschen Recht detailliert geregelt und umfassend sanktioniert ist.

Definition und Abgrenzung

Gemäß § 1 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) muss jedes Kraftfahrzeug, das auf öffentlichen Straßen verwendet wird, für den Verkehr zugelassen sein. Ein Kraftfahrzeug gilt als nicht zugelassen, wenn ihm die behördliche Zulassung, insbesondere ein amtliches Kennzeichen und ein Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung, fehlt. Hiervon zu unterscheiden ist das Fahren ohne Führerschein oder das Benutzen gestohlener Fahrzeuge. Der Begriff umfasst sowohl das erstmalige Inbetriebsetzen als auch das fortgesetzte Verwenden eines nicht zugelassenen Fahrzeugs auf öffentlichen Verkehrsflächen.

Maßgebende Rechtsquellen

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Die FZV regelt die Voraussetzungen, unter denen Kraftfahrzeuge zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Insbesondere § 3 FZV statuiert das sogenannte Betriebsverbot für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge, welches die Nutzung solcher Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum untersagt.

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Das StVG sieht in § 3 Abs. 1 eine gesetzliche Pflicht zur Zulassung vor. Darüber hinaus verweist es auf die Strafbarkeit des unerlaubten Kraftfahrzeuggebrauchs und enthält die Grundlagen für Anschlussdelikte wie das Fahren ohne Versicherungsschutz.

Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)

Das PflVG schreibt in § 6 zwingend vor, dass für jedes am Verkehr teilnehmende Kraftfahrzeug eine Haftpflichtversicherung bestehen muss. Das Führen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs impliziert regelmäßig den Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.

Straßenverkehrsordnung (StVO) und Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

Diese Vorschriften enthalten ergänzende Regelungen zur Zulassung, zu technischen Anforderungen und zur Dokumentation der Verkehrsberechtigung von Kraftfahrzeugen.

Tatbestandsmerkmale des Führens eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs

Führen eines Kraftfahrzeugs

Durch das Gesetz wird unter „Führen“ das tatsächliche Inbetriebsetzen im öffentlichen Straßenverkehr verstanden. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug eigenmächtig und unter Kontrolle bewegt wird.

Nicht zugelassenes Kraftfahrzeug

Voraussetzung ist das Fehlen einer ordnungsgemäßen Zulassung, die durch das Ausstellen einer Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie durch die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens dokumentiert wird. Zulassungspflicht besteht grundsätzlich für alle öffentlich genutzten Kraftfahrzeuge mit wenigen Ausnahmen (z.B. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder mit Ausfuhrkennzeichen bei Überführung).

Öffentlicher Verkehrsraum

Tatbestandsrelevant ist ausschließlich die Nutzung im öffentlichen Verkehrsraum. Hierunter fallen alle Straßen, Wege und Plätze, die entweder ausdrücklich oder tatsächlich für die Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.

Straf- und Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrigkeit nach § 48 FZV

Das Fahren eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs stellt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann (bis zu 70 Euro), zuzüglich der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg.

Straftatbestand des § 6 PflVG

Erheblich strengere Sanktionen drohen, wenn gleichzeitig der Straftatbestand des § 6 Pflichtversicherungsgesetz (Fahren ohne Haftpflichtversicherung) erfüllt ist. Hier droht neben Geldstrafe auch Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Weitere Sanktionen

Zusätzlich können Verstöße zu Fahrverboten, Einziehung des Fahrzeugs und weiterer Nebenfolgen führen. In Einzelfällen kommt auch eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) – etwa bei gefälschten Kennzeichen – in Betracht.

Sonderfälle und Ausnahmen

Rote Kennzeichen und Überführungsfahrten

Für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten stellt der Gesetzgeber abgestufte Ausnahmen durch die Verwendung spezieller roter Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen bereit. In diesen Fällen sind die Fahrzeuge für bestimmte Fahrten vorübergehend zulässig, eine generelle Ausnahme vom Zulassungserfordernis besteht nicht.

Fahrten ohne Zulassung auf Privatgelände

Die Nutzung nicht zugelassener Fahrzeuge auf privatem, nicht öffentlich gewidmetem Gelände ist grundsätzlich straf- und bußgeldfrei, sofern das Fahrzeug keinen Zugang zum öffentlichen Verkehrsraum hat.

Historische Fahrzeuge und Oldtimer

Für Fahrzeuge mit sogenanntem H-Kennzeichen gelten die allgemeinen Regeln; für Fahrten im Rahmen von Oldtimerveranstaltungen können rechtliche Sonderkonstellationen auftreten, entbinden aber grundsätzlich nicht von der Zulassungspflicht.

Rechtliche Folgen und Versicherungsfragen

Versicherungsschutz

Das Führen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs führt regelmäßig zum Verlust des Versicherungsschutzes. Versicherungen verweigern im Schadensfall die Regulierung und können ggf. Regress beim Fahrzeugführer nehmen.

Schadenersatzpflichten

Kommt es mit einem nicht zugelassenen Kraftfahrzeug zu einem Unfall, haftet der Verantwortliche persönlich und unbegrenzt für alle verursachten Schäden. Ein Rückgriff der Versicherung ist gesetzlich möglich.

Eintragungen im Fahreignungsregister

Verstöße werden im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes vermerkt und können Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben.

Praxisrelevanz und typische Konstellationen

Häufige Fallgestaltungen

  • Wiederinbetriebnahme nach Stilllegung: Ein Fahrzeug wird nach der Abmeldung trotzdem genutzt.
  • Fehlen einer gültigen Versicherungsplakette: Nach Verlust oder Diebstahl des Kennzeichens wird ohne gültige Zulassung gefahren.
  • Verwendung manipulierter oder ungültiger Kennzeichen.

Prävention und Legalverhalten

Vor jeder Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug ist sicherzustellen, dass sowohl Zulassung als auch Haftpflichtversicherung ordnungsgemäß vorliegen. Im Zweifel empfiehlt sich der Kontakt zur Zulassungsstelle.

Literatur, Rechtsprechung und weiterführende Informationen

Gesetzestexte und Verordnungen

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
  • Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)

Wichtige Urteile

Die Rechtsprechung der Obergerichte (z.B. OLG Hamm, OLG Stuttgart) konkretisiert regelmäßig Zulassungsfragen und die Voraussetzungen für die Nutzung von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum.


Diese Übersicht bietet eine umfassende rechtliche Betrachtung des Führens eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs nach deutschem Recht und grenzt das Thema praxisnah, rechtssicher und informativ ab.

Häufig gestellte Fragen

Welche Strafen drohen beim Führen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs?

Das Führen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen stellt in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit dar, kann jedoch unter bestimmten Umständen auch eine Straftat nach § 6 und § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) darstellen. Wer ein Fahrzeug ohne amtliche Zulassung in Betrieb nimmt, dem droht in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 70 bis 70 € sowie ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Wird jedoch zusätzlich ohne gültigen Versicherungsschutz gefahren, kann dies eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen (§ 6 PflVG – Pflichtversicherungsgesetz). Außerdem sind im Falle eines Unfalls mögliche zivilrechtliche Haftungsansprüche und Regressforderungen der Versicherung gegen den Fahrer nicht auszuschließen. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann auch ein Fahrverbot verhängt werden.

Wann gilt ein Kraftfahrzeug als nicht zugelassen?

Ein Kraftfahrzeug gilt als nicht zugelassen, wenn es nicht von der zuständigen Zulassungsstelle amtlich zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurde bzw. keine gültigen amtlichen Kennzeichen trägt. Dies gilt ebenfalls für Fahrzeuge, deren Zulassung abgelaufen oder aufgrund von technischen Mängeln, fehlendem Versicherungsschutz oder nach einer behördlichen Stilllegung erloschen ist. Auch das Ab- oder Ummelden eines Fahrzeugs ohne die ordnungsgemäße Anmeldung führt zum Verlust der Zulassung. In solchen Fällen darf das Fahrzeug nur auf nicht öffentlichen bzw. privaten Flächen bewegt werden.

Dürfen Kurzzeitkennzeichen oder rote Kennzeichen verwendet werden?

Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen (Händlerkennzeichen) dürfen unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen verwendet werden. Kurzzeitkennzeichen sind für Probe- oder Überführungsfahrten maximal fünf Tage gültig und müssen bei der Zulassungsstelle beantragt werden, wobei das Fahrzeug zumindest eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung haben muss. Rote Kennzeichen sind nur für Kfz-Betriebe und bestimmte autorisierte Personen zulässig und ebenfalls an eine Versicherung gekoppelt. Die missbräuchliche Nutzung dieser Kennzeichen (z. B. für private Fahrten außerhalb des genehmigten Rahmens) kann ebenfalls straf- oder bußgeldbewehrt sein.

Welche Rolle spielt die Haftpflichtversicherung beim Führen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs?

Das Fahren ohne oder mit einer erloschenen Kfz-Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich verboten und stellt gemäß § 6 PflVG eine Straftat dar. Die Haftpflichtversicherung ist in Deutschland zwingend erforderlich, um Dritte im Schadensfall zu schützen. Das Fahrzeug darf erst nach Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung zugelassen werden. Wer ohne Versicherungsschutz fährt, verliert im Schadensfall jeglichen Versicherungsschutz, kann von der Versicherung in Regress genommen werden und riskiert zudem weitergehende strafrechtliche Konsequenzen, wie eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Gibt es Ausnahmen für das Fahren ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen?

Einige wenige Ausnahmen sind gesetzlich geregelt, beispielsweise für Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung oder Überführung eines Fahrzeugs zur nächsten Zulassungsstelle oder Prüfstelle. Hierbei muss das Fahrzeug jedoch über ein entsprechendes (z. B. Kurzzeit-) Kennzeichen verfügen und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Außerhalb dieser eng gefassten Ausnahmen ist das Führen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen grundsätzlich verboten.

Welche zivilrechtlichen Folgen drohen im Schadensfall?

Wird mit einem nicht zugelassenen und/oder nicht versicherten Kraftfahrzeug ein Unfall verursacht, haftet der Fahrzeugführer neben möglichen strafrechtlichen Sanktionen auch zivilrechtlich für den entstandenen Schaden. Die (nicht vorhandene) Haftpflichtversicherung verweigert die Schadensregulierung und nimmt den Fahrer bzw. Halter in Regress, was zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann. Geschädigte Dritte können daraufhin unmittelbar den Fahrer oder Halter zivilrechtlich belangen und entsprechende Schadensersatzforderungen geltend machen.

Wie wirkt sich das Führen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs auf den Versicherungsschutz aus?

Der Versicherungsschutz erlischt grundsätzlich automatisch, wenn ein Fahrzeug nicht mehr zugelassen ist. Deshalb besteht im Schadensfall kein Anspruch auf Leistungen der Kfz-Versicherung, wenn das Fahrzeug trotz fehlender Zulassung bewegt wurde. Auch etwaige Teil- oder Vollkaskoversicherungen treten für Schäden nicht ein. Die Versicherung kann zudem den Versicherungsvertrag außerordentlich kündigen und Schadenssumme vollständig vom Fahrer bzw. Halter zurückfordern.

Welche Konsequenzen drohen dem Halter eines nicht zugelassenen Fahrzeugs, wenn eine andere Person damit fährt?

Der Halter eines Fahrzeugs kann sich strafbar machen, wenn er zulässt, dass eine andere Person sein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehr führt. Neben einer Haftung als Mittäter oder Anstifter nach § 25 bzw. § 26 StGB (Strafgesetzbuch) drohen auch zivilrechtliche Konsequenzen, insbesondere dann, wenn ein Schaden verursacht wird. Der Halter muss damit rechnen, in Regress genommen zu werden und kann für die entstandenen Schäden sowie etwaige Bußgelder und Strafen gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden.