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Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Wanderversicherung)


Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Wanderversicherung)

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Wanderversicherung) bezeichnet ein zentrales rechtliches Prinzip im Sozialversicherungsrecht des europäischen und internationalen Kontextes. Es gewährleistet, dass Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz von einem Staat in einen anderen verlegen, sozialversicherungsrechtliche Ansprüche nicht verlieren und bereits erworbene Ansprüche weiterhin anerkannt werden. Die rechtliche Ausgestaltung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der damit verbundenen Wanderversicherung beruht im Wesentlichen auf den verbindlichen Regelungen der Europäischen Union sowie völkerrechtlichen Abkommen und nationalen Rechtsvorschriften.

Begriff und Definition

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer umfasst das Recht, sich zur Aufnahme oder Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs der europäischen Verträge frei zu bewegen und aufzuhalten, ohne aufgrund der Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden. Im Kontext der Wanderversicherung bedeutet Freizügigkeit insbesondere die Mitnahme sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche, insbesondere in der Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, bei grenzüberschreitender Beschäftigung.

Wanderversicherung als Prinzip

Die Wanderversicherung stellt sicher, dass Sozialversicherungszeiten, die in verschiedenen Staaten zurückgelegt wurden, bei der Berechnung von Ansprüchen zusammengerechnet und angerechnet werden. Sie verhindert somit den Verlust von Anwartschaften und gewährleistet eine durchgehende soziale Absicherung.

Rechtsgrundlagen

Europäisches Recht

Die Rechtsgrundlage für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union bildet insbesondere Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Zur Umsetzung und Ausgestaltung dienen mehrere Verordnungen, insbesondere:

  • Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
  • Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften
  • Die Vorschriften zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Koordinierung der Sozialversicherung sind für alle Mitgliedstaaten verbindlich.

Internationale Abkommen

Für Staaten außerhalb der Europäischen Union gelten bilaterale oder multilaterale Sozialversicherungsabkommen. Diese Abkommen regeln die Anerkennung und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sowie die Übertragung von Versicherungsansprüchen nach vergleichbaren Prinzipien wie innerhalb der EU.

Nationales Recht

Das nationale Sozialversicherungsrecht jedes Mitgliedstaats wird durch die europäischen bzw. völkerrechtlichen Regelungen überlagert und ergänzt. In Deutschland finden sich ergänzende Regelungen etwa im Sozialgesetzbuch (SGB) und im Freizügigkeitsgesetz/EU.

Anwendungsbereich

Arbeitnehmer

Freizügigkeit und Wanderversicherung gelten für alle Arbeitnehmer, die in einen anderen Staat übersiedeln, um dort eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen oder fortzusetzen. Erfasst sind auch Grenzgänger, Saisonarbeiter sowie entsandte Arbeitnehmer im Sinne der Entsenderichtlinie.

Versicherungszweige

Die Koordinierung und Anerkennung betreffen sämtliche Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung, insbesondere:

  • Rentenversicherung (Altersrenten, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten)
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Familienleistungen

Grundprinzipien

Gleichbehandlung

Personen, die im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit ihren Arbeitsplatz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, sind sozialversicherungsrechtlich ebenso zu behandeln wie inländische Versicherte. Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit sind verboten.

Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

Bei der Feststellung und Aufrechterhaltung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche müssen die in verschiedenen Staaten zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet werden, damit lückenlose Anwartschaften entstehen und erhalten bleiben.

Export von Leistungen

In vielen Bereichen, insbesondere der Rentenversicherung, ist der Export von erworbenen Leistungsansprüchen vorgesehen. Personen, die Ansprüche erworben haben, können diese auch dann weiterhin erhalten, wenn sie sich dauerhaft in einem anderen Staat aufhalten.

Eintragung und Übermittlung von Versicherungszeiten

Die Übermittlung und Bestätigung von Versicherungszeiten erfolgt über standardisierte Dokumente und elektronische Austauschverfahren (wie das EESSI-System in der EU). Dies ermöglicht einen lückenlosen Nachweis und die nahtlose Anerkennung der Versicherungszeiten bei den zuständigen Institutionen der unterschiedlichen Staaten.

Verfahrensrechtliche Aspekte

Antragstellung und Zuständigkeit

Zuständig für die Feststellung und Zahlung von Leistungen ist grundsätzlich der Träger im Aufenthaltsstaat, der die in anderen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt und bei der Sachentscheidung berücksichtigt. Die Antragstellung richtet sich nach dem jeweils geltenden nationalen Verfahrensrecht, erweitert um die besonderen Bestimmungen der EG-Verordnungen.

Streitbeilegung

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anerkennung oder Anrechnung von Versicherungszeiten oder den Export von Leistungen bestehen verschiedene Verfahren der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Stellen der beteiligten Staaten. Insbesondere die Europäische Kommission und der Verwaltungsrat für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit können angerufen werden.

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat die Auslegung und Reichweite der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich der Wanderversicherung maßgeblich geprägt. Wichtige Entscheidungen betreffen unter anderem die Verpflichtung zur Gleichbehandlung, die Ausgestaltung des Leistungsexports und die Auslegung unbestimmter Begriffe in den Verordnungen.

Besondere Konstellationen

Entsendung von Arbeitnehmern

Bei vorübergehender Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat bleibt das Sozialversicherungsrecht des Heimatstaates während der Entsendedauer grundsätzlich bestehen (sogenannter „Portable Status“). Voraussetzungen und Grenzen der Entsendung sind detailliert in den einschlägigen EU-Verordnungen geregelt.

Grenzgänger

Für Grenzgänger, die im Wohnland und im Beschäftigungsland unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen können, bestehen besondere koordinierende Vorschriften bezüglich des Leistungsbezugs (insbesondere bei Arbeitslosigkeit und im Krankheitsfall).

Bedeutung und Zielsetzung

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Wanderversicherung) trägt entscheidend zur sozialen Absicherung mobiler Arbeitnehmer bei. Sie fördert die Mobilität auf dem europäischen Arbeitsmarkt und sichert erworbene Sozialversicherungsrechte auch bei mehrfachem Wechsel des Beschäftigungsstaates. Durch die Verwirklichung diesem Grundsatz werden gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen und soziale Nachteile im Binnenmarkt vermieden.

Literaturverzeichnis (Auswahl)

  • Broß, Michael: Europäisches Sozialversicherungsrecht, C.H. Beck, München.
  • Schulte, Bernd: Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa, Nomos.
  • Höfner/Machsen-Nöthlichs: Handbuch zum Europäischen Sozialrecht, Nomos.

Weblinks

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen regeln die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU) werden maßgeblich durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere durch die Artikel 45 bis 48, sowie durch zahlreiche Verordnungen und Richtlinien konkretisiert. Zentrale Regelung ist Artikel 45 AEUV, der jedem EU-Bürger das Recht einräumt, sich „frei innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten“, um einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Flankierend hierzu gelten insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, welche Diskriminierungsverbote im Hinblick auf Zugang zur Beschäftigung, Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie Sozial- und Steuervorteile konkretisiert. Ergänzend greifen sozialversicherungsrechtliche Koordinationsvorschriften, allen voran die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, welche gewährleisten, dass Arbeitnehmer, die in mehreren Mitgliedstaaten arbeiten oder umziehen, hinsichtlich Ansprüchen wie Rente, Krankenversicherung oder Arbeitslosengeld nicht benachteiligt werden. Nationale Regelungen werden dabei durch unmittelbar geltendes Unionsrecht überlagert. Sonderregelungen können hinsichtlich des öffentlichen Dienstes bestehen, jedoch unterliegen diese engen Voraussetzungen. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) spielt bei der Auslegung und Weiterentwicklung des Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechts eine wesentliche Rolle.

Welche Einschränkungen oder Ausnahmen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit bestehen im EU-Recht?

Im EU-Recht existieren bestimmte Einschränkungen und Ausnahmen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Insbesondere kann nach Art. 45 Abs. 3 AEUV die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eingeschränkt werden, wobei diese Ausnahmen eng auszulegen sind und einem strengen Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen. Weiterhin dürfen Mitgliedstaaten den Zugang zum öffentlichen Dienst für Drittstaatsangehörige sowie in sensiblen Bereichen für Unionsbürger beschränken, wenn Tätigkeiten mit Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Während der Übergangszeiten nach EU-Erweiterungen waren bestimmte Mitgliedstaaten berechtigt, Arbeitnehmern aus neuen Mitgliedsländern den Zugang zum Arbeitsmarkt zeitlich befristet zu beschränken, diese Übergangsfristen sind jedoch mittlerweile für fast alle Staaten abgelaufen. Arbeitsmarktpolitische oder wirtschaftliche Gründe allein rechtfertigen grundsätzlich keine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Welche Rolle spielt das sogenannte Koordinierungsrecht der sozialen Sicherheit bei der Wanderversicherung?

Das Koordinierungsrecht der sozialen Sicherheit, geregelt durch die VO (EG) Nr. 883/2004 und die zugehörige Durchführungsverordnung Nr. 987/2009, spielt eine zentrale Rolle bei der Wanderversicherung von Arbeitnehmern innerhalb Europas. Es soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind oder ihren Wohnsitz wechseln, ohne Nachteile hinsichtlich ihrer sozialen Sicherungssysteme arbeiten können. Die Verordnungen legen fest, welchem nationalen Sozialversicherungssystem eine Person jeweils angehört und verhindern so Mehrfachversicherungen oder Versicherungslücken. Grundsätzlich gilt das „Prinzip der Einstaatlichkeit“, nach dem immer nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates Anwendung finden. Art und Umfang der Leistungen, etwa bei Krankheit, Rentenversicherung, Arbeitslosigkeit oder Familienleistungen, richten sich danach, wo die Person versichert ist. Die Verordnungen regeln außerdem die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und die Übertragung von Ansprüchen zwischen den Mitgliedstaaten. Für entsandte Arbeitnehmer und Personen, die in mehreren Staaten tätig sind, bestehen spezielle Sonderregelungen.

Wie werden sozialversicherungsrechtliche Zeiten bei einem Wechsel des Beschäftigungsstaates angerechnet?

Die Anrechnung von sozialversicherungsrechtlichen Zeiten bei einem Staatwechsel erfolgt laut den Koordinierungsverordnungen (insbesondere Art. 6 und 61 VO (EG) Nr. 883/2004) nach dem Grundsatz der Zusammenrechnung. Das bedeutet, dass Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten erworben wurden, bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen (zum Beispiel Rente, Arbeitslosengeld oder Krankengeld) zusammengerechnet werden. Dies soll verhindern, dass Personen durch grenzüberschreitende Tätigkeiten Nachteile im sozialversicherungsrechtlichen Erwerb von Leistungsansprüchen erleiden. Die Leistung wird dann anteilig vom jeweiligen Sozialversicherungsträger des Staates erbracht, in dem die Zeiten zurückgelegt wurden. Für die praktische Umsetzung sind entsprechende Bescheinigungen (z.B. PD U1 oder U2) notwendig, die von den jeweiligen Sozialversicherungsträgern ausgestellt werden.

Unter welchen Voraussetzungen haben Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat?

Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet haben, können nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Art. 64 VO (EG) Nr. 883/2004 unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld auch dann beziehen, wenn sie sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben. Voraussetzung ist, dass sie zunächst im letzten Beschäftigungsstaat als arbeitslos gemeldet und dort einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt haben. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes aus dem Herkunftsstaat kann zunächst für mindestens drei und maximal sechs Monate (nach Zustimmung der zuständigen Behörde) in den neuen Wohnsitzstaat „exportiert“ werden. Der Anspruch auf Leistungen hängt weiter davon ab, dass der Arbeitnehmer sich den zuständigen Arbeitsmarktbehörden im neuen Staat zur Verfügung stellt und aktiv Arbeit sucht. Eventuelle Restansprüche nach diesem Zeitraum müssen vor Ort und unter den dortigen Bedingungen neu beantragt werden.

Was müssen Arbeitnehmer bezüglich der Anerkennung von Berufsabschlüssen bei Ausübung einer Tätigkeit in einem anderen EU-Staat beachten?

Die Anerkennung von Berufsabschlüssen in einem anderen EU-Staat erfolgt auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedstaat eine reglementierte Ausbildung abgeschlossen haben, können grundsätzlich beantragen, dass ihre Qualifikation anerkannt wird, um im Zielland den entsprechenden Beruf auszuüben. Das Anerkennungsverfahren unterscheidet sich je nach Beruf (reglementierter vs. nicht-reglementierter Beruf) und kann die Vorlage von Zeugnissen, Ausbildungsnachweisen oder eine Eignungsprüfung/Maßnahmen zur Ausgleichung umfassen. Für bestimmte Berufe mit gemeinschaftlichen Mindestanforderungen (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Architekten) gilt ein automatisches Anerkennungsverfahren. Im Verfahren sind in der Regel sowohl die Anerkennungsbehörde des Aufnahmestaates als auch ggf. die zuständigen Kammern eingebunden. Ziel ist, die berufliche Mobilität zu erleichtern, ohne das Schutzniveau für Verbraucher oder Patienten zu senken.

Welche rechtliche Stellung haben Familienangehörige eines Arbeitnehmers im Kontext der Arbeitnehmerfreizügigkeit?

Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmers profitieren ebenfalls vom Freizügigkeitsrecht, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – dies regelt insbesondere die Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie). Hierzu zählen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Familienmitglieder. Sie haben das Recht, den Arbeitnehmer in den anderen Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm nachzufolgen, dort zu wohnen und zu arbeiten. Darüber hinaus sind sie in Bezug auf soziale Rechte nicht schlechter zu stellen als Staatsangehörige des Aufnahmestaates und genießen besondere Schutzrechte, etwa beim Zugang zu Bildung und sozialen Leistungen. Zugangsbeschränkungen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. Familienangehörige können eigene, vom Arbeitnehmer unabhängige Aufenthaltsrechte erwerben, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.