Legal Lexikon

Fracht


Begriff und rechtlicher Rahmen der Fracht

Der Begriff Fracht ist in der Rechtswissenschaft und insbesondere im Transportrecht ein zentraler Terminus. Er bezeichnet sowohl die zu transportierenden Güter als auch das dafür zu entrichtende Entgelt, kann im Einzelfall aber auch die gesamte Transportleistung umfassen. Die rechtlichen Regelungen zur Fracht finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB) sowie in internationalen Übereinkommen. Der nachfolgende Artikel bietet eine umfassende Darstellung der rechtlichen Aspekte der Fracht in Deutschland und beleuchtet weiterführende Regelungen auf europäischer und internationaler Ebene.


Frachtrecht im deutschen Zivil- und Handelsgesetzbuch

Einordnung im Gesetz

Im deutschen Recht ist das Frachtgeschäft im Handelsgesetzbuch (HGB), §§ 407 ff., geregelt. Die Vorschriften gelten für den Transport von Gütern im Straßen-, Schienen-, Luft- und Binnenschiffsverkehr und erfassen sowohl nationale als auch grenzüberschreitende Beförderungen, soweit keine vorrangigen internationalen Regelungen wie das CMR-Übereinkommen Anwendung finden.

Definition nach HGB

Nach § 407 Abs. 1 HGB verpflichtet sich ein Frachtführer gegen Zahlung der Fracht zur Beförderung von Gütern. Der Vertrag kommt zwischen dem Absender (Verlader) und dem Frachtführer (Transportunternehmen) zustande.

Beteiligte Parteien

Absender (Verlader): Auftraggeber des Transports und Vertragspartner des Frachtführers.
Frachtführer: Verpflichtet sich zur Güterbeförderung und trägt die Obhutspflichten über die Ladung.
Empfänger: Empfangsberechtigte Partei, an die das Transportgut ausgeliefert wird; erlangt gewisse Rechte mit Vorlage des Frachtbriefs oder nach Anzeige der Ankunft.

Frachtbrief

Der Frachtbrief ist ein Transportpapier im Sinne des HGB (§§ 407 ff.). Er ist Beweisurkunde über den Abschluss und Inhalt des Frachtvertrags, im grenzüberschreitenden Verkehr auch der Zolldokumentation dienlich; seine Ausstellung ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen eines Frachtvertrags.


Rechtsnatur der Fracht

Doppelte Bedeutung des Begriffs

Als Entgelt: Die Fracht in Form des zu zahlenden Preises für die Beförderung, geregelt in § 409 HGB.
Als Transportgut: Im allgemeinen Sprachgebrauch, das beförderte Gut selbst.

Rechtsstellung der Parteien

Die Hauptverpflichtung des Absenders liegt in der Zahlung der Fracht. Der Frachtführer schuldet die ordnungsgemäße und pünktliche Lieferung des Gutes. Dazwischen bestehende Sonderrechte wie das Pfandrecht des Frachtführers (§§ 440 ff. HGB) sichern Ansprüche aus dem Frachtvertrag.


Frachtvergütung und Nebenentgelte

Bestimmung der Fracht

Grundlage für die Berechnung der Fracht ist entweder eine vertragliche Vereinbarung oder die übliche Vergütung (§ 354 HGB). Die Höhe orientiert sich üblicherweise am Gewicht, Volumen oder Wert des Transportgutes und an der Transportstrecke.

Nebenentgelte

Zu den Nebenentgelten gehören zum Beispiel Gebühren für Zollformalitäten oder besondere Dienstleistungen, die der Frachtführer über die reguläre Transportleistung hinaus erbringt. Diese sind ebenfalls Vergütungsbestandteil, sofern sie ausdrücklich vereinbart wurden oder sich aus dem Handelsbrauch ergeben.


Rechte und Pflichten aus dem Frachtvertrag

Pflichten des Frachtführers

Der Frachtführer ist verpflichtet,
das Gut sachgemäß zu transportieren, zu bewachen und zu konservieren,
das Gut rechtzeitig auszuliefern,
den Empfänger über Annahmeverzug oder Transportstörungen zu informieren.

Pflichten des Absenders

Der Absender ist verpflichtet,
die Fracht zu zahlen,
das Gut ordnungsgemäß zu verpacken und zu kennzeichnen,
erforderliche Informationen und Begleitpapiere bereitzustellen.


Haftungsfragen im Frachtrecht

Regelfall der verschuldensunabhängigen Haftung

Der Frachtführer haftet gemäß § 425 HGB grundsätzlich verschuldensunabhängig für Verlust oder Beschädigung des Gutes während der Obhutsphase sowie für Lieferfristüberschreitungen. Die Haftung ist jedoch der Höhe nach limitiert (§ 431 HGB), ausgenommen im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Ausschluss und Begrenzung der Haftung

Von der Haftung ausgenommen sind Schäden durch höhere Gewalt, Verpackungsmängel des Absenders, unzureichende Kennzeichnung, bestimmte Tiertransporte oder bestimmte Naturereignisse.

Anspruchsdurchsetzung und Verjährung

Für Schadensersatzansprüche gilt eine verkürzte Verjährungsfrist von einem Jahr (§ 439 HGB), die bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf drei Jahre verlängert wird.


Pfandrechte und Zurückbehaltungsrechte auf die Fracht

Gesetzliches Pfandrecht

Der Frachtführer hat gemäß § 440 HGB ein gesetzliches Pfandrecht am Transportgut, welches der Absicherung seiner Forderungen aus dem Frachtvertrag dient.

Voraussetzungen und Ausübung

Das Pfandrecht besteht für Forderungen aus dem betreffenden Frachtvertrag sowie aus früheren Lieferungen im Rahmen fortlaufender Geschäftsbeziehungen. Das Recht ist gegenüber dem Empfänger und dem Absender gleichermaßen durchsetzbar.


Internationale Regelungen zur Fracht

CMR-Übereinkommen

Im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr innerhalb Europas regelt das CMR-Übereinkommen (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route) die Haftung und Rechte der Beteiligten.

Weitere relevante Abkommen und Vorschriften

Montrealer Übereinkommen: Für internationale Luftfracht.
Rotterdamer Regeln: Für multimodale Transportrecht, insbesondere internationaler Seetransport.
COTIF/CIM: Für den internationalen Schienengüterverkehr.


Fracht in weiteren Rechtsbereichen

Steuerrechtliche Einordnung

Frachtleistungen unterliegen in der Regel der Umsatzsteuerpflicht. Im grenzüberschreitenden Warenverkehr können sie jedoch steuerfrei sein, sofern die Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 3a und 3b UStG vorliegen.

Versicherungsrechtliche Aspekte

Zur Absicherung von Risiken bei Transportverlust, -beschädigung oder -verzögerung besteht die Möglichkeit einer Transportversicherung, deren Abschluss und Prämie gesondert vereinbart werden.


Literaturverzeichnis und Weiterführende Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • CMR-Übereinkommen
  • Montrealer Übereinkommen
  • UStG

Zusammenfassung

Der Begriff Fracht weist im Transportrecht vielfältige rechtliche Aspekte auf, angefangen von den Pflichten und Rechten der Beteiligten bis hin zu Haftungs-, Vergütungs- und Sicherungsfragen. Die nationale Regelung erfolgt vorrangig über das Handelsgesetzbuch, im internationalen Kontext greifen zahlreiche Übereinkommen. Die genaue Kenntnis der einschlägigen Vorschriften ist für die Beteiligten im Güterverkehr unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Wer haftet rechtlich für Schäden an der Fracht während des Transports?

Die Haftung für Schäden an der Fracht während des Transports richtet sich grundsätzlich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere nach dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie ggf. nach internationalen Seefracht-, Luftfracht- oder Eisenbahnfrachtabkommen. Der Frachtführer haftet regelmäßig für den Verlust oder die Beschädigung der Güter in dem Zeitraum, in dem sich diese in seiner Obhut befinden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine der gesetzlichen Haftungsausschlussgründe entstanden ist (z.B. höhere Gewalt, ungenügende Verpackung, von Absender herrührende Fehler). Dabei ist die Haftung meist summenmäßig beschränkt, etwa nach Gewicht des Gutes, es sei denn, es wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen muss der Anspruchsteller außerdem bestimmte Fristen wahren und ggf. den Schaden bei Übernahme oder Ablieferung der Fracht dokumentieren (Rügeobliegenheit).

Welche rechtlichen Pflichten hat der Absender bei der Fracht?

Der Absender trägt die Pflicht, das Gut beförderungssicher zu verpacken und zu kennzeichnen, damit der Frachtführer die Ware ohne Gefahr für das Gut, andere Güter oder Personen transportieren kann. Zudem muss der Absender sämtliche für die Durchführung der Beförderung notwendigen Begleitdokumente und Informationen zur Verfügung stellen, wie Zollpapiere oder Gefahrgutkennzeichnungen. Unterlässt der Absender dies, kann er dem Frachtführer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sein. Im internationalen Recht (z.B. CMR) sind die Anforderungen an die Dokumentation und Informationserteilung besonders strikt geregelt. Der Absender bleibt im Übrigen zur Zahlung des vereinbarten Frachtentgelts verpflichtet, selbst dann, wenn das Gut beschädigt wird oder verloren geht, sofern nicht andere schuldhafte Pflichtverletzungen des Frachtführers vorliegen.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für die Fracht bei internationalen Transporten?

Internationale Transporte unterliegen speziellen, überwiegend völkerrechtlichen Übereinkommen. Für den Straßengütertransport zwischen CMR-Mitgliedsstaaten gilt das CMR-Übereinkommen, für Luftfracht das Montrealer Übereinkommen, für Seefracht das HGB in Verbindung mit dem Haag-Visby-Regelwerk und für Eisenbahnfracht das COTIF/CIM-Abkommen. Diese Regelungen bestimmen unter anderem die Haftungsgrenzen, Pflichten der Vertragspartner, Gerichtsstände und Verjährungsfristen, unabhängig von nationalen Gesetzen. Oftmals weichen die Haftungsgrenzen erheblich voneinander ab, ebenso wie die Höhe der Ersatzleistungen sowie Rückgriffsmöglichkeiten bei Mehrpersonenbeförderung. Die Parteien können in internationalen Verträgen gewisse Haftungsregelungen abändern, allerdings sind Kernbereiche, wie die Mindesthaftung und die Höchstgrenzen, meist zwingend und nicht abdingbar.

In welchen Fällen haftet der Frachtführer nicht für Transportschäden?

Die Haftung des Frachtführers ist in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere Schäden, die auf höhere Gewalt oder auf ein Verschulden des Absenders, Empfängers oder Dritter zurückzuführen sind. Auch wenn der Schaden auf die natürliche Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen ist, etwa Verderblichkeit oder Bruchempfindlichkeit, trifft den Frachtführer keine Haftung, sofern er alle Sorgfaltsanforderungen eingehalten hat. Weitere Ausschlussgründe sind Fehler bei der Verpackung oder Kennzeichnung, wenn diese durch den Absender oder auf dessen Veranlassung erfolgen. Im Einzelnen ergeben sich die Ausschlussgründe aus dem HGB (§ 427), der CMR oder den internationalen Frachtverträgen. Der Frachtführer muss das Vorliegen des Haftungsausschlussgrundes im Streitfall beweisen.

Welche Ansprüche bestehen im Fall von Lieferverzögerungen?

Bei Lieferverzögerungen stehen dem rechtlichen Rahmen nach dem Empfänger oder Absender (je nach Vertrag) bestimmte Ansprüche auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu, sogenannter Verspätungsschaden. Die Haftung für Verspätungsschäden ist im HGB (§ 431) und in internationalen Abkommen spezialgesetzlich geregelt und meist summenmäßig beschränkt; so kann der Ersatz maximal das Dreifache der Fracht betragen (im CMR beispielsweise Art. 23 Abs. 5). Der Anspruch ist außerdem an bestimmte Formalien gebunden, insbesondere die beweisbare Feststellung der Verzögerung und die Entstehung eines konkreten Schadens. Wird die Lieferung aber infolge höherer Gewalt verzögert, entfällt die Haftung. Wiederum sind Fristen zur Geltendmachung und Anzeige vorgesehen, wonach verspätete oder falsch eingelieferte Reklamationen zum Verlust des Anspruchs führen können.

Welche Fristen gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen bei Frachtverträgen?

Die rechtlichen Fristen – sogenannte Verjährungsfristen – für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Frachtführer unterscheiden sich nach Rechtsgebiet. Im deutschen Recht (nationaler Frachtvertrag) beträgt die Verjährungsfrist nach § 439 HGB dem Grunde nach ein Jahr, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit drei Jahre. Im internationalen Straßengütertransport nach CMR ist eine Frist von einem Jahr vorgesehen; bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bis zu drei Jahre (Art. 32 CMR). Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung oder beim Totalverlust mit dem Tage, an dem das Gut hätte abgeliefert werden sollen. Die Frist kann durch schriftliche Verhandlungen oder eine Klageeinreichung gehemmt werden. Die Nichtbeachtung dieser Fristen führt in der Regel zum Erlöschen der Ansprüche gegenüber dem Frachtführer.

Inwieweit können Haftungsbeschränkungen und -erweiterungen vertraglich vereinbart werden?

Grundsätzlich lässt das Gesetz eine vertragliche Modifikation der Haftung des Frachtführers zu, allerdings sind die Regelungsmöglichkeiten begrenzt. Nach HGB, CMR und weiteren internationalen Vorschriften dürfen bestimmte Mindeststandards nicht unterschritten werden. Insbesondere die gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbeträge sind regelmäßig zwingendes Recht (z.B. 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm nach CMR). Eine weitergehende Haftung kann durch ausdrückliche Vereinbarung (z.B. mit einer Versicherung oder durch Erklärung eines höheren Interesses am Gut) übernommen werden. Haftungsausschlüsse für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten sind jedoch nicht wirksam. Vertragliche Erweiterungen, etwa eine Allgefahrendeckung, sind mittels individueller Abrede und ggf. ergänzender Versicherungslösungen möglich.

Welche Bedeutung hat das Frachtpapier im rechtlichen Kontext?

Das Frachtpapier, z.B. der Frachtbrief oder Ladeschein, dokumentiert den Abschluss und Inhalt des Frachtvertrags und kann als Beweisurkunde im Streitfall dienen. Es enthält die wesentlichen Vertragsbestandteile, wie Bezeichnung von Absender, Empfänger, Art und Menge der Ware, bestimmte Vereinbarungen über den Transport und ggf. Zollangaben. Rechtlich ist das Frachtpapier beim internationalen Transport teils zwingend vorgeschrieben (z.B. Frachtbrief nach CMR), im nationalen Recht ist es dispositiv, bietet aber erhebliche Vorteile in der Beweisführung, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatz oder zur Durchsetzung von Transportsicherungsrechten. Das Fehlen oder die Unvollständigkeit des Frachtpapiers ändert grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit des Frachtvertrags, kann jedoch zu Beweisschwierigkeiten und Haftungsrisiken führen.