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Forstwiderstand


Begriff und rechtliche Einordnung des Forstwiderstands

Der Begriff Forstwiderstand bezeichnet im deutschen Rechtsraum das Widerstandsleisten gegen Vollstreckungsbeamte bei forstbehördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherstellung, Inbesitznahme, Verwaltung oder Wegnahme von Holz, Forstprodukten und sonstigen Gegenständen im Bereich der Forstwirtschaft. Die Thematik besitzt besondere Bedeutung im Rahmen der Durchsetzung forstrechtlicher Vorschriften und der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Waldgebieten.

Entstehung und Bedeutung des Begriffs

Forstwiderstand ist historisch insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz des Waldes und der Durchsetzung forstpolizeilicher Kontrollen und Maßnahmen entstanden. Seine gesetzliche Ausgestaltung und die strafrechtliche Ahndung dienten stets dazu, eine geordnete Verwaltung der Forstflächen und die Durchsetzung forstrechtlicher Anordnungen zu gewährleisten.

Anwendungsbereich und Tatbestandsmerkmale

Strafrechtliche Relevanz

Das strafrechtliche Verbot des Forstwiderstandes ist heute in § 230 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Diese Vorschrift schützt die ordnungsgemäße Durchführung forstbehördlicher und forstpolizeilicher Maßnahmen insbesondere im Kontext von

  • forstwirtschaftlicher Sicherstellung und Verwaltung,
  • in Besitznahme von Holz oder anderen forstlichen Erzeugnissen,
  • Durchsetzung forstbehördlicher Vollstreckungsmaßnahmen.

Tatbestandlich ist Forstwiderstand gegeben, wenn eine Person mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt einer zum Forstdienst bestellten Person oder einem Amtsträger bei der Erfüllung einer forstbehördlichen Aufgabe Widerstand leistet oder die Ausführung solcher Maßnahmen zu verhindern oder zu erschweren sucht.

Schutzgut und Rechtsgüter

Das primäre Schutzgut der Norm ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Bereich der forstwirtschaftlichen Nutzung und die uneingeschränkte Ausübung hoheitlicher Maßnahmen zur Wahrung des Forstschutzes und der forstrechtlichen Vorschriften.

Strafrechtliche Regelungen zum Forstwiderstand

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage zum Forstwiderstand findet sich in § 230 StGB (Forstwiderstand):

„Wer einem Beamten oder einer anderen mit Vollstreckungsbefugnis ausgestatteten Person bei der Vollziehung forstpolizeilicher oder forstbehördlicher Anordnungen Widerstand leistet oder zu leisten versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Zudem bestehen in einzelnen Bundesländern landesrechtliche Regelungen in diversen Landesforstgesetzen und Polizeibehördengesetzen, die besondere Straf- oder Bußgeldtatbestände im Zusammenhang mit forstbehördlichen Maßnahmen normieren können.

Tathandlung und Täterkreis

Gewalt und Drohung

Tathandlungen im Sinne des Forstwiderstandes umfassen insbesondere körperlichen Widerstand, Anwendung von physischer Gewalt oder Drohung mit Gewalt gegenüber den zur Vollstreckung befugten Amtsträgern oder forstbehördlichen Hilfspersonen. Auch eine psychische Einschüchterung, wenn sie geeignet ist, die Ausführung der Maßnahme erheblich zu erschweren oder zu verhindern, ist erfasst.

Personenkreis

Adressaten des Forstwiderstands sind alle Vollstreckungsbeamte, Forstbeamte sowie sonstige zur Sicherstellung des Forstrechts beauftragte Personen (z. B. Jagdschutzberechtigte, Waldschutzbeauftragte, Forstaufseher), sofern sie im dienstlichen Auftrag handeln.

Subjektiver Tatbestand und Rechtsfolgen

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Die Begehung des Forstwiderstands ist vorsätzlich möglich. Die fahrlässige Tatbegehung ist tatbestandlich nicht erfasst; es muss zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich der Widerstandshandlung und der Behinderung des forstbehördlichen Vollzugs vorliegen.

Strafmaß und Sanktionen

Nach § 230 StGB ist der Forstwiderstand mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Nebenstrafen, Nebenfolgen sowie eventuelle Schadensersatzpflichten (z. B. bei verursachten Sachschäden oder Verletzungen) bleiben hiervon unberührt.

Versuch und Mitwirkung

Auch der Versuch des Forstwiderstands ist strafbar. Die Mitwirkung mehrerer Personen kann als erschwerender Umstand im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Gegebenenfalls kommen auch weiterführende Delikte, wie etwa schwerer Widerstand oder gefährliche Körperverletzung, zur Anwendung.

Rechtshistorische Entwicklung des Forstwiderstands

Entwicklung im Forststrafrecht

Historisch hat das Forststrafrecht in Deutschland eine ausgeprägte Tradition. Bereits im 19. Jahrhundert wurden spezifische Strafnormen für den Schutz des Waldes und des forstwirtschaftlichen Eigentums geschaffen, darunter frühere Regelungen im Preußischen Allgemeinen Landrecht und anderen Landesvorschriften.

Übergang ins heutige Strafgesetzbuch

Mit der Schaffung des Reichsstrafgesetzbuches und der Übernahme in das deutsche Strafgesetzbuch wurde die Thematik des Forstwiderstands weiterentwickelt und auf das heutige Niveau gebracht. Die Bedeutung hat, mit dem Wandel forstwirtschaftlicher Strukturen und der Professionalisierung forstlicher Betriebe, jedoch im Verhältnis zu früher abgenommen.

Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Ermittlungsverfahren und Strafverfolgung

Wird ein Fall von Forstwiderstand angezeigt oder festgestellt, erfolgen die Ermittlungen in der Regel durch die örtlich zuständige Polizei oder Strafverfolgungsbehörden. Das Verfahren unterliegt den allgemeinen Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO).

Beteiligung forstbehördlicher und weiterer Stellen

Im Rahmen der Anzeigeerstattung und der Ermittlungen können forstliche Dienststellen, Forstämter oder staatlich bestellte Forstbeamte als Zeugen oder Sachverständige zugezogen werden.

Bedeutung und Abgrenzung zu anderen Widerstandshandlungen

Abgrenzung zu § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)

Der Forstwiderstand ist, ähnlich wie der „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ nach § 113 StGB, eine Spezialvorschrift und findet ausschließlich Anwendung, wenn der Vorgang einen unmittelbaren forstwirtschaftlichen Bezug hat und nicht durch allgemeine Vollstreckungsmaßnahmen dominiert wird.

Verhältnis zu Land- und Jagdwirtschaft

Die Vorschrift des Forstwiderstands ist auf das Forstrecht beschränkt. Widerstandshandlungen im Rahmen landwirtschaftlicher oder jagdlicher Maßnahmen unterfallen anderen spezialgesetzlichen Regelungen oder dem allgemeinen Widerstandsrecht.

Praktische Bedeutung in Gegenwart und Zukunft

Der Forstwiderstand spielt heute, angesichts gewandelter Eigentums-, Nutzungs- und Schutzverhältnisse in der Forstwirtschaft, eine eher untergeordnete Rolle. In Einzelfällen gewinnt der Begriff an Aktualität im Kontext von Protestaktionen in Waldgebieten, etwa bei Maßnahmen zur Waldrodung, im Rahmen von Naturschutzkonflikten oder bei forstlichen Durchsetzungsmaßnahmen gegen Privatpersonen.

Literatur und weiterführende Vorschriften

  • Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere § 230 StGB (Forstwiderstand)
  • Landesforstgesetze
  • StPO (Strafprozessordnung)
  • Kommentarliteratur zum Strafrecht mit Bezug auf forstliche Sonderdelikte

Der Begriff Forstwiderstand beschreibt somit einen spezialgesetzlichen Tatbestand im deutschen Strafrecht, der als Schutzmechanismus zur Sicherung der Ausübung staatlicher und forstwirtschaflticher Maßnahmen dient und bis heute in bestimmten Zusammenhängen Bedeutung besitzt.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Konsequenzen kann Forstwiderstand nach sich ziehen?

Forstwiderstand kann je nach Ausgestaltung unterschiedliche straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im deutschen Strafrecht wird insbesondere auf § 113 und § 114 StGB (Strafgesetzbuch) abgestellt, die den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und besonders schwere Fälle regeln. Dabei gilt Forstwiderstand dann als gegeben, wenn sich Personen physisch oder psychisch gegen forstbehördliche Maßnahmen stellen, wie etwa gegen die Durchsetzung von Fällungen, Rodungen oder Betretungsverboten im Rahmen von forstlichen Maßnahmen. Die Bandbreite möglicher Strafen reicht von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, insbesondere wenn Gewalt angewendet oder etwa forstliches Personal bedroht wird. Zusätzlich können Maßnahmen nach Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 69 BNatSchG – Bußgeldvorschriften) greifen, falls Auflagen, Verbote oder Gebote des Forstamts missachtet werden. Zivilrechtlich kommt zudem die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, etwa bei Vereitelung wirtschaftlicher Holznutzung oder Sachbeschädigung, in Betracht.

Wer gilt aus rechtlicher Sicht als Schutzperson im Sinne des Forstwiderstands?

Rechtlich relevant ist, dass Schutzpersonen im Kontext des Forstwiderstands nicht nur Amtsträger im engeren Sinne sind. Neben klassischen Forstbeamten oder Polizei- und Verwaltungsmitarbeitern zählen unter bestimmten Umständen auch von der Behörde eingesetzte Privatpersonen, wie beispielsweise Waldarbeiter oder Sicherheitsdienste, zu den besonders geschützten Personengruppen. Hierbei kommt es insbesondere auf die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder die rechtmäßige Ausführung einer Anordnung an. Der Schutz erstreckt sich auf alle Handlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchsetzung forstbehördlicher Maßnahmen erfolgen.

Unter welchen Bedingungen kann das Handeln von Demonstranten als Widerstand im forstrechtlichen Sinne gewertet werden?

Nicht jede Protestform erfüllt juristisch den Tatbestand des Forstwiderstands. Entscheidend ist, ob der Widerstand aktiven Eingriff in behördliche Maßnahmen darstellt, also etwa das Blockieren von Maschinen, Anketten an Bäume oder das Eingreifen in die Durchführung forstlicher Handlungen. Passives Verhalten oder reine Meinungsäußerung sind in der Regel nicht ausreichend, solange sie nicht die Durchsetzung einer Amtshandlung tatsächlich verhindern oder erschweren. Weiterhin muss die Amtshandlung rechtmäßig sein; nur dann ist ihr Widerstand straf- und ordnungsrechtlich sanktionierbar.

Gibt es spezielle Vorschriften für Minderjährige beim Forstwiderstand?

Für Minderjährige gelten die Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), das statt regulärer Strafen vorrangig Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel vorsieht. Strafrechtlich sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nicht verantwortlich (§ 19 StGB). Jugendliche (zwischen 14 und 18 Jahren) und Heranwachsende (bis 21 Jahre) werden gesondert beurteilt, abhängig von ihrer Einsichtsfähigkeit und persönlichen Entwicklung. Zivilrechtliche Ansprüche – zum Beispiel auf Schadensersatz – richten sich allerdings gegebenenfalls auch gegen die Erziehungsberechtigten, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung nachgewiesen werden kann.

Inwiefern unterscheiden sich Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit Forstwiderstand?

Ordnungswidrigkeiten sind geringfügigere, rechtswidrige Handlungen, für die vor allem Bußgelder vorgesehen sind und die sich häufig auf Verstöße gegen forstrechtliche Vorschriften (§ 69 BNatSchG, Landeswaldgesetze) beziehen, etwa das Missachten von Betretungsverboten oder das unbefugte Verharren im gesperrten Forstgebiet. Straftaten dagegen, wie etwa der tätliche Angriff oder das aktive Behindern einer Amtshandlung, ziehen schärfere Sanktionen nach sich (Freiheits- oder Geldstrafe nach StGB). Die Abgrenzung erfolgt stets nach Art, Schwere und Folgen der Handlung, wobei ein wiederholter oder organisierter Forstwiderstand schneller in den Bereich des Strafrechts übergehen kann.

Ist eine Rechtfertigung durch Notwehr oder Notstand beim Forstwiderstand möglich?

Grundsätzlich kommen die Rechtfertigungsgründe der Notwehr (§ 32 StGB) und des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) auch im Kontext des Forstwiderstands in Betracht, auch wenn deren praktische Anwendung äußerst selten ist. Voraussetzung wäre eine gegenwärtige, rechtswidrige Gefahr für ein Rechtsgut, die ohne Widerstand nicht abwendbar wäre. Allerdings wird in der Rechtsprechung sehr restriktiv beurteilt, ob etwa das Blockieren von Fällarbeiten als „Notwehr zum Schutz der Umwelt“ gerechtfertigt sein kann, da hierzu regelmäßig dem Gesetzgeber ein Vorrang eingeräumt wird (Stichwort: Gesetzesvorbehalt). Diese Argumentation wird vor Gericht regelmäßig verworfen, insbesondere wenn behördliche Genehmigungen und Ausnahmen nach BNatSchG oder anderen Spezialgesetzen vorliegen.

Können beim Forstwiderstand neben straf- und ordnungsrechtlichen auch andere rechtliche Folgen entstehen?

Neben den genannten strafrechtlichen und ordnungsrechtlichen Folgen sind auch privatrechtliche Ansprüche denkbar. Dazu zählen insbesondere Schadensersatzansprüche bei wirtschaftlichen Ausfällen durch blockierte Holzeinschläge oder Wiederaufforstungsmaßnahmen. Zudem kann im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr ein Platzverweis (§ 34 I, II BPolG / Landespolizeigesetze) oder eine Ingewahrsamnahme erfolgen. Eventuell können zukünftige Versammlungen im betroffenen Gebiet durch behördliche Auflagen oder Beschränkungen beeinflusst oder untersagt werden, sollten weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu befürchten sein.