Legal Lexikon

Folgesachen


Definition und rechtliche Einordnung von Folgesachen

Begriffserklärung

Als Folgesachen werden im Familienrecht rechtliche Streitgegenstände bezeichnet, die im Zusammenhang mit einer Ehescheidung oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft geregelt werden. Die Bezeichnung leitet sich daraus ab, dass diese Angelegenheiten rechtlich an die Hauptsache – die Scheidung oder Aufhebung – gekoppelt sind und entweder von den Parteien oder dem Gericht im sogenannten Scheidungsverbund gemeinsam mit der Scheidung behandelt werden.

Folgesachen dienen dazu, im Zusammenhang mit dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsende alle wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu klären, die sich durch diese Änderung ergeben.

Gesetzliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage der Folgesachen findet sich vor allem im deutschen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Insbesondere die §§ 137, 140 ff. FamFG regeln, welche Angelegenheiten als Folgesachen behandelt werden und wie das gerichtliche Verfahren ausgestaltet ist.


Arten und Katalog der Folgesachen

Katalog der Folgesachen nach FamFG

Nach § 137 Abs. 2 FamFG zählt das Gesetz folgende Angelegenheiten im Zusammenhang mit Scheidung oder Aufhebung als Folgesachen:

  • Unterhaltssachen (nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt)
  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen
  • Zugewinnausgleichs- und sonstige vermögensrechtliche Ansprüche
  • Elterliche Sorge und Umgangsrecht
  • Versorgungsausgleich (bei Scheidung automatisch zu regeln, wenn keine Abtrennung beantragt wird)

Nicht als Folgesachen gelten beispielsweise Rechtsstreite über das Namensrecht, da dieses nicht unter die im FamFG aufgezählten Folgesachen fällt.

Unterhaltsregelungen als Folgesachen

Unterhaltsansprüche, etwa der Anspruch eines Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt oder Unterhaltsansprüche gemeinsamer Kinder, können im Scheidungsverbund als Folgesache behandelt werden. Das Gericht prüft dann im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Voraussetzungen und die Höhe der Unterhaltszahlungen.

Ehewohnungs- und Haushaltssachen

Streitigkeiten über die Nutzung der bislang gemeinsamen Ehewohnung oder über die Verteilung von Haushaltsgegenständen zählen ebenfalls zu den Folgesachen. Hier regelt das Gericht beispielsweise, welche Partei die Wohnung weiter nutzen darf oder wie Hausrat aufzuteilen ist.

Zugewinnausgleich als Folgesache

Vermögensrechtliche Ansprüche, insbesondere der Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns, können auf Antrag im Scheidungsverbund behandelt werden. Der Zugewinnausgleich soll sicherstellen, dass aus der Ehe resultierende Vermögensmehrungen gerecht verteilt werden.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich betrifft die Aufteilung von während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Altersvorsorge oder Rentenansprüche. Er wird bei der Scheidung regelmäßig von Amts wegen durchgeführt, sofern die Ehe nicht von kurzer Dauer war oder beide Partner auf ihn verzichtet haben.

Sorge- und Umgangsrecht

Auch Regelungen zur elterlichen Sorge oder zum Umgangsrecht der Eltern mit gemeinsamen Kindern werden auf Antrag im Zusammenhang mit der Scheidung als Folgesachen behandelt.


Das Verfahren bei Folgesachen

Antragserfordernis

Anders als beim Versorgungsausgleich, der regelmäßig von Amts wegen durch das Gericht geregelt wird, müssen andere Folgesachen grundsätzlich von einer Partei ausdrücklich beantragt werden. Ohne Antrag werden sie im Scheidungsverbund nicht behandelt.

Scheidungsverbund

Die Einbeziehung von Folgesachen in das Scheidungsverfahren erfolgt im sogenannten Scheidungsverbund gemäß §§ 137 ff. FamFG. Das bedeutet, dass die Entscheidung über die Scheidung und die verbundenen Folgesachen rechtlich miteinander verknüpft sind. Über die Scheidung darf das Gericht erst entscheiden, wenn auch über die anhängigen Folgesachen, welche eine Partei mit Antrag eingebracht hat, zumindest in erster Instanz entschieden worden ist.

Trennbarkeit vom Verbundverfahren

Einigen insbesondere zustimmungsbedürftigen Fällen ist es möglich, Folgesachen aus dem Verbund auszuklammern, etwa wenn eine der Parteien dies beantragt und das Gericht oder die übrigen Beteiligten zustimmen. In solchen Fällen werden die betreffenden Ansprüche in einem separaten Verfahren behandelt.

Verfahrensbesonderheiten bei Folgesachen

Im Verfahren über Folgesachen gelten die allgemeinen familienrechtlichen Verfahrensgrundsätze. Dies umfasst unter anderem:

  • Keine Kostentragung durch den unterliegenden Ehepartner bei Unterhalt und Sorgeangelegenheiten (abweichend vom Zivilprozess)
  • Amtsermittlungspflicht des Gerichts: Das Gericht kann eigenständig Sachverhalte ermitteln und ist auf entsprechende Anträge nicht nur beschränkt
  • Beschleunigungsgebot, insbesondere bei Kindschaftssachen

Rechtliche Folgen und Bedeutung von Folgesachen

Verfahrensrechtliche Konsequenzen

Die Verquickung der Folgesachen mit dem Scheidungsverfahren hat zur Folge, dass die Scheidung erst rechtskräftig ausgesprochen werden kann, wenn über alle eingebrachten Folgesachen entschieden wurde. Dies bewirkt eine erhebliche Verfahrensbündelung und dient dazu, Folgekonflikte möglichst frühzeitig und abschließend zu lösen.

Materielle Auswirkungen

Durch die verbindliche Regelung der Folgesachen im Scheidungsverbund entsteht eine umfassende Rechtsklarheit über die wirtschaftlichen und persönlichen Folgen der Trennung.

Abspaltung von Folgesachen

In bestimmten Ausnahmefällen kann das Gericht Folgesachen aus dem Verbundverfahren abtrennen, zum Beispiel wenn eine Verzögerung des Scheidungsverfahrens sonst nicht zumutbar wäre. Die Entscheidung über die Scheidung kann dann vorab erfolgen, während über die Folgesachen in einem gesonderten Verfahren entschieden wird (§ 140 FamFG).


Abgrenzung und Systematik im Familienrecht

Unterschied zu Hauptsachen

Während die Hauptsache die eigentliche Scheidung oder Aufhebung der Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft betrifft, regeln Folgesachen die daraus erwachsenden weiteren rechtlichen Beziehungen. Eine klare Trennung ist in der gerichtlichen Praxis notwendig, um sowohl den Interessen der Beteiligten als auch prozessualen Anforderungen gerecht zu werden.

Verhältnis zu anderen familienrechtlichen Verfahren

Nicht jeder familienrechtliche Streit im Kontext der Trennung ist zwingend eine im Scheidungsverbund behandelbare Folgesache. Fällt ein Regelungsgegenstand nicht in den enumerativen Katalog der §§ 137 Abs. 2, 137 Abs. 3 FamFG, muss er separat in einem eigenständigen Verfahren behandelt werden.


Fazit

Folgesachen nehmen im Familienrecht eine zentrale Position ein und gewährleisten, dass die mit einer Scheidung oder der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft verbundenen rechtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Fragen umfassend und abschließend geregelt werden. Das gesetzlich strukturierte Verfahren nach dem FamFG schützt die Interessen aller Beteiligten und fördert eine nachhaltige Konfliktlösung. Die richtige Antragstellung und die Einhaltung der formalen Anforderungen sind für die Bearbeitung und Entscheidung über Folgesachen von entscheidender Bedeutung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, eine Folgesache im Rahmen eines Scheidungsverfahrens geltend zu machen?

Im rechtlichen Kontext eröffnet das deutsche Familienrecht mehrere Wege, um eine Folgesache im Zusammenhang mit einer Ehescheidung vor dem zuständigen Familiengericht anhängig zu machen. Wesentlich ist hierbei, dass gemäß § 137 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) bestimmte Angelegenheiten – wie der Versorgungsausgleich, der Zugewinnausgleich, Unterhaltssachen oder Regelungen in Bezug auf das Sorgerecht und das Umgangsrecht – entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei Gegenstand des Scheidungsverbunds werden können. Während der Versorgungsausgleich grundsätzlich ohne weiteres Zutun automatisch mit der Scheidung verbunden wird, ist es bei den übrigen Folgesachen erforderlich, dass ein wirksamer Antrag bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wird; andernfalls wird die Folgesache nicht im Rahmen der Scheidung, sondern in einem gesonderten Verfahren entschieden. Das Gericht prüft im Fortgang des Verfahrens die Zulässigkeit und Begründetheit des jeweiligen Antrags und trifft auf Grundlage der vorliegenden Tatsachen und Beweise eine Entscheidung im Verbundverfahren, wobei sämtliche einschlägige Vorschriften des Familienrechts zu beachten sind.

In welchem zeitlichen Rahmen muss eine Folgesache eingereicht werden, um als Verbundsache berücksichtigt zu werden?

Der maßgebliche rechtliche Grundsatz bestimmt, dass Folgesachen spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz über die Scheidung geltend gemacht werden müssen (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Wird ein entsprechender Antrag später gestellt, kann die Folgesache nur bei Zustimmung beider Parteien oder aus besonderen, im Gesetz geregelten Gründen (§ 137 Abs. 3 FamFG), noch in das Verbundverfahren einbezogen werden. Versäumt eine Partei diesen Zeitpunkt, ist die betreffende Folgesache isoliert, also in einem eigenständigen Verfahren nach der Rechtskraft der Scheidung, geltend zu machen. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn besondere Gründe für einen nachträglichen Anschluss gegeben sind, beispielsweise das Vorliegen neuer Tatsachen, die eine nachträgliche Entscheidung erforderlich machen. Die rechtzeitige Antragstellung ist insbesondere aus prozesstaktischer Sicht bedeutend, da nur eine im Scheidungsverbund entschiedene Folgesache umfassenden Rechtsschutz im Kontext der Ehescheidung bietet.

Welche Auswirkungen hat die Geltendmachung einer Folgesache auf das Scheidungsverfahren?

Die rechtliche Einbeziehung einer Folgesache in das Scheidungsverfahren führt dazu, dass das Gericht die Ehescheidung – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht aussprechen darf, bevor über die verbundene Folgesache entschieden worden ist (§ 137 Abs. 4 FamFG). Dies dient dem Zweck, zusammenhängende eheliche Angelegenheiten einheitlich zu erledigen und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Insbesondere bei streitigen Folgesachen wie dem Zugewinnausgleich oder Unterhalt kann dies zu einer erheblichen Verzögerung der Scheidung führen, da das Gericht die Entscheidung über die Ehescheidung von der Klärung der Folgesachen abhängig macht. Lediglich in Ausnahmefällen, etwa bei besonders langer Verfahrensdauer oder lediglich geringfügigen offenen Folgesachen, darf das Gericht von diesem Grundsatz abweichen. Somit beeinflusst der Umgang mit Folgesachen maßgeblich den Ablauf und die Dauer des Scheidungsverfahrens.

Können Folgesachen auch nach Rechtskraft der Scheidung noch rechtlich durchgesetzt werden?

Nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung ist die rechtliche Geltendmachung von Folgesachen nicht ausgeschlossen; vielmehr ist in diesen Fällen ein isoliertes Verfahren erforderlich, das den allgemeinen Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt. Der Vorteil des Verbundverfahrens, eine einheitliche und gleichzeitig mit der Scheidung ergehende Entscheidung zu erlangen, entfällt allerdings. Nachträgliche Anträge zu Folgesachen sind hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahrensart und gegebenenfalls auch Verjährungsfristen gesondert zu prüfen. So unterliegt beispielsweise der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt spezifischen materiell-rechtlichen Voraussetzungen und Fristen, die nach Rechtskraft der Scheidung weiter beachtet werden müssen. Dasselbe gilt für vermögensrechtliche Ansprüche wie den Zugewinnausgleich, der grundsätzlich binnen drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen ist (§ 197 BGB). Die Rechtsdurchsetzung erfolgt dann in einem eigenständigen familiengerichtlichen Verfahren.

Wie erfolgt die gerichtliche Entscheidung über Folgesachen im Verbundverfahren?

Über Folgesachen entscheidet das Familiengericht im sogenannten Scheidungsverbund, das heißt gemeinsam mit der Ehescheidung durch ein einheitliches Urteil oder Beschlussgemäß §§ 137 ff. FamFG. Dabei ist das Gericht an die Familienverfahrensvorschriften und das materielle Familienrecht gebunden. Die Verhandlung und Beweisaufnahme erfolgen zusammen mit dem Scheidungsverfahren, wobei die Verfahrensbeteiligten dieselben prozessualen Rechte und Pflichten wie im Hauptverfahren haben. Der gerichtlichen Entscheidung über Folgesachen gehen in der Regel umfangreiche Ermittlungen bezüglich der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Ehegatten voraus, insbesondere durch Einholung von Auskünften, Belegen und gegebenenfalls auch Sachverständigengutachten. Die gerichtliche Entscheidung ist anfechtbar, wobei für die verschiedenen Folgesachen unterschiedliche Rechtsbehelfe (Beschwerde, Berufung) eröffnet sind.

Welche besonderen prozessualen Regelungen gelten bei Folgesachen im Scheidungsverbund?

Das Familienverfahrensrecht sieht im Zusammenhang mit Folgesachen und deren Verbindung zum Scheidungsverfahren zahlreiche besondere Bestimmungen vor. So gelten unter anderem besondere Vorschriften zur Zuständigkeit, zur Anhörung und Mitwirkung der Beteiligten sowie zur Kostenverteilung (vgl. §§ 621 ff. ZPO und §§ 113 ff. FamFG). Die Beteiligten sind verpflichtet, umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen – etwa bei Zugewinn- oder Unterhaltssachen. Erklärt eine Partei eine Folgesache für erledigt oder wird der Antrag zurückgezogen, kann diese aus dem Verbund herausgenommen werden. Zudem ist es nicht zulässig, nachträglich weitere Parteien in Bezug auf die Folgesache in das Verfahren einzuführen, sofern dies nicht bereits im Vorfeld geschehen ist. Auch die Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz, etwa zu Anordnungen bei besonderer Dringlichkeit, finden bei Folgesachen Anwendung.

Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen kann ein Vergleich über Folgesachen geschlossen werden?

Im familiengerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, über sämtliche Folgesachen – mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs, für den strengere Anforderungen gelten – einen Vergleich zu schließen (§ 113 Abs. 1 FamFG; § 278 ZPO). Dies erfordert die übereinstimmende Willenserklärung beider Parteien sowie die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs. Der Vergleich ist grundsätzlich wie ein vollstreckbarer Titel zu behandeln und kann sämtliche Aspekte der Folgesache regeln. Es ist zu beachten, dass bestimmte Vergleiche, etwa zu Unterhalt, formbedürftig sind und einer besonderen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, um einer etwaigen Benachteiligung einer Partei oder von Kindern entgegenzuwirken. Das Gericht prüft im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht, ob der Vergleich dem geltenden Recht entspricht und ob die Interessen der Beteiligten ausreichend beachtet werden. Ein Vergleich, der im Rahmen eines Scheidungsverfahrens über eine Folgesache geschlossen wird, kann grundsätzlich nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen im Nachhinein angefochten werden.