Fixgeschäft: Bedeutung, Einordnung und rechtliche Folgen
Ein Fixgeschäft ist ein Vertrag, bei dem die Leistung zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer genau bestimmten Frist derart wesentlich ist, dass das Ausbleiben der Leistung zum Termin den Vertragszweck verfehlt. Der vereinbarte Zeitpunkt ist nicht bloß organisatorisch, sondern inhaltlich zentral. Wird die Leistung verspätet erbracht, ist sie für die empfangsberechtigte Seite regelmäßig ohne Interesse oder nur nach freier Entscheidung dieser Seite noch hinnehmbar. Fixgeschäfte kommen in verschiedensten Vertragsarten vor, etwa beim Kauf, bei Werk- und Dienstverträgen, im Transport- und Veranstaltungsbereich sowie im Handel mit verderblichen oder saisonabhängigen Gütern.
Kernelemente eines Fixgeschäfts
- Der Zeitpunkt der Leistung ist wesentlicher Vertragsinhalt („Zeitpunkt als Leistungsinhalt“).
- Für die empfangsberechtigte Partei ist die Termintreue erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung.
- Auslegung nach Wortlaut, Vertragszweck, Begleitumständen und Branchengepflogenheiten.
- Die Nichteinhaltung des Termins führt zu besonderen Rechten, insbesondere zur sofortigen Lösung vom Vertrag und zu Schadensersatzansprüchen.
Arten des Fixgeschäfts
Relatives Fixgeschäft
Beim relativen Fixgeschäft ist der Termin wesentlicher Vertragsbestandteil. Die Leistung kann zwar rein tatsächlich auch nach dem Termin noch erbracht werden, verfehlt aber den vertraglichen Zweck. Die empfangsberechtigte Seite kann in dieser Konstellation regelmäßig ohne zusätzliche Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder kündigen und Schadensersatz wegen der nicht rechtzeitigen Leistung verlangen. Es bleibt ihr überlassen, verspätete Leistung ausnahmsweise anzunehmen, wenn sie noch von Interesse ist.
Typische Konstellationen
- Lieferung von Saisonware vor Kampagnenstart oder Saisonende.
- Bereitstellung von Werbematerialien vor einem fest terminierten Verkaufsstart.
- Software-Go-live zu einem festgelegten Stichtag eines Projekts.
Absolutes Fixgeschäft
Beim absoluten Fixgeschäft ist die Leistung nach Ablauf des Termins objektiv sinnlos oder unmöglich. Der Leistungsanspruch erlischt faktisch mit Fristablauf; an seine Stelle treten regelmäßig Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche. Die Erfüllung „zu spät“ stellt keine Erfüllung mehr dar.
Typische Konstellationen
- Hochzeitstorte zur Hochzeitsfeier; ein späteres Liefern verfehlt den Zweck vollständig.
- Eventtechnik oder Auftritt zu einem einmaligen Veranstaltungstermin.
- Transportleistungen, die an einen unverrückbaren Anschluss gebunden sind.
Vereinbarung und Auslegung
Ob ein Fixgeschäft vorliegt, ergibt sich aus der Vereinbarung und deren Auslegung. Ein ausdrücklicher Zusatz wie „fix“, „genau am“, „zeitkritisch“ oder „Zeit ist wesentlicher Vertragsinhalt“ verdeutlicht den Fixcharakter. Ein Fixgeschäft kann aber auch ohne solche Formulierungen bestehen, wenn der Vertragszweck und die Umstände dies eindeutig erkennen lassen (etwa bei perishable goods oder einmaligen Events). Maßgeblich sind die Erwartungen beider Seiten, der erkennbare Zweck und die Üblichkeit in der jeweiligen Branche.
Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen
- Gewöhnlicher Termin: Ein bloß organisatorischer Liefer- oder Leistungstermin ohne zentrale Bedeutung begründet kein Fixgeschäft.
- Termingeschäft im Finanzbereich: Verträge über zukünftige Leistungen mit finanzwirtschaftlichem Charakter (z. B. Forwards, Futures) sind begrifflich zu unterscheiden.
- Lieferfrist vs. Fixtermin: Eine Zeitspanne („KW 32″) ist nur dann fix, wenn ersichtlich ist, dass jede Überschreitung den Zweck verfehlt.
Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Fixtermins
Wird der Fixtermin nicht eingehalten, treten besondere Rechtsfolgen ein, die von der Einordnung als relatives oder absolutes Fixgeschäft abhängen:
- Relatives Fixgeschäft: Regelmäßig sofortige Lösungsmöglichkeit vom Vertrag ohne zusätzliche Frist; Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht rechtzeitigen Leistung. Eine Annahme verspäteter Leistung ist möglich, wenn noch interessiert.
- Absolutes Fixgeschäft: Der Erfüllungsanspruch entfällt faktisch; es kommen Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen und Schadensersatz wegen Nichtleistung in Betracht.
Schadensposten können etwa Mehrkosten eines zeitnahen Deckungsgeschäfts, entgangene Gewinne, Zusatzaufwendungen für Logistik und Personal sowie nutzlos gewordene Aufwendungen sein. Ersparte Kosten sind anzurechnen.
Beweis- und Risikofragen
Wer sich auf den Fixcharakter beruft, muss dessen Voraussetzungen darlegen. Schriftliche Bestätigungen, Bestellformulare, Leistungsverzeichnisse, Projekttimelines, Eventbriefe oder branchenübliche Fixklauseln sind typische Belegmittel. Die Risikoverteilung bei Störungen (z. B. Lieferkettenprobleme, Ausfall von Vorlieferanten, behördliche Beschränkungen, höhere Gewalt) richtet sich nach der vertraglichen Risikoordnung und dem Vertragstyp. Im Fixgeschäft kann die Zweckverfehlung bereits durch moderate Verzögerungen eintreten, sodass die Rechtsfolgen früher ansetzen als bei gewöhnlichen Terminschwierigkeiten.
Durchsetzung von Ansprüchen
Im Fixgeschäft kommen je nach Lage in Betracht: Rücktritt oder Kündigung, Rückabwicklung erhaltener Leistungen, Schadensersatz wegen Verzögerung oder wegen Nichtleistung sowie Ersatz erforderlicher Aufwendungen. Beim Deckungskauf wird die Differenz zwischen dem ursprünglichen Preis und dem preisnächsten, zeitnah beschafften Ersatz herangezogen, zuzüglich unmittelbar verursachter Mehrkosten. Ob darüber hinausgehende Schäden ersatzfähig sind, hängt vom konkreten Vertrag und der Vorhersehbarkeit der Nachteile ab.
Branchenspezifische Aspekte
- Event- und Kulturwirtschaft: Auftritte, Technik, Catering, Sicherheitsdienste mit unverrückbaren Terminen.
- Transport und Logistik: Zeitfenster an Umschlagplätzen, Anschlussverkehre, zeitkritische Lieferketten.
- Lebensmittelhandel und Pharma: Verderbliche Güter und Kühlketten mit enger Taktung.
- Handel mit Saisonware: Schulanfang, Black-Friday-Kampagnen, Weihnachtsgeschäft.
- Bau- und IT-Projekte: Stichtagsabhängige Meilensteine, regulatorische oder produktive Umschalttermine.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Fixgeschäft
Was kennzeichnet ein Fixgeschäft gegenüber einem normalen Terminvertrag?
Beim Fixgeschäft ist der vereinbarte Termin wesentlicher Teil der Leistung. Die Zeit ist nicht nur organisatorisch, sondern inhaltlich entscheidend. Eine Überschreitung führt regelmäßig dazu, dass die vertragliche Hauptinteresse gefährdet ist, mit der Folge besonderer Lösungs- und Ersatzansprüche.
Worin besteht der Unterschied zwischen absolutem und relativem Fixgeschäft?
Beim relativen Fixgeschäft ist der Termin wesentlich, die Leistung kann aber rein tatsächlich noch erbracht werden; die empfangsberechtigte Seite kann jedoch sofort vom Vertrag zurücktreten oder kündigen und Schadensersatz verlangen. Beim absoluten Fixgeschäft wird die verspätete Leistung objektiv sinnlos oder unmöglich; der Erfüllungsanspruch entfällt faktisch und es kommen Rückabwicklung sowie Schadensersatz wegen Nichtleistung in Betracht.
Muss der Fixcharakter ausdrücklich im Vertrag stehen?
Ein ausdrücklicher Hinweis ist nicht zwingend, erleichtert aber die Einordnung. Der Fixcharakter kann sich auch aus dem Vertragszweck und den Umständen ergeben, etwa bei einmaligen Veranstaltungen oder verderblichen Gütern, wenn erkennbar ist, dass der Termin den Kern des Geschäfts bildet.
Welche Rechtsfolgen hat die Nichteinhaltung des Fixtermins?
Je nach Einordnung kommen die sofortige Lösung vom Vertrag ohne zusätzliche Frist, Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen sowie Schadensersatzansprüche in Betracht. Beim absoluten Fixgeschäft tritt die Erfüllungspflicht faktisch zurück, beim relativen Fixgeschäft besteht ein Wahlrecht zwischen verspäteter Erfüllung und Lösung vom Vertrag.
Kann die empfangsberechtigte Seite die verspätete Leistung trotzdem annehmen?
Ja, beim relativen Fixgeschäft kann die empfangsberechtigte Seite verspätete Leistung ausnahmsweise akzeptieren, wenn sie trotz Verzögerung noch von Interesse ist. Beim absoluten Fixgeschäft scheidet eine sinnvolle Annahme regelmäßig aus.
Wie wird der Schaden im Fixgeschäft typischerweise bemessen?
Maßgeblich sind insbesondere Mehrkosten eines zeitnahen Deckungsgeschäfts, entgangene Gewinne, notwendige Zusatzaufwendungen sowie nutzlos gewordene Aufwendungen; ersparte Kosten mindern den Anspruch. Die konkrete Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und der Vorhersehbarkeit der Nachteile.
Welche Rolle spielen Branchengepflogenheiten und Formulierungen?
Branchenübliche Fixklauseln und eindeutige Formulierungen wie „fix“, „genau am“ oder „Zeit ist wesentlicher Vertragsinhalt“ sprechen für den Fixcharakter. Auch ohne solche Klauseln kann sich aus Projektplänen, Eventbriefings oder Lieferkettenlogik ergeben, dass der Termin den Kern der Leistung bildet.
Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Fixcharakter?
Grundsätzlich muss diejenige Seite, die sich auf die besonderen Rechtsfolgen des Fixgeschäfts beruft, die Fixqualität darlegen und belegen. Geeignet sind klare vertragliche Festlegungen, Bestellbestätigungen, Leistungsbeschreibungen und branchentypische Terminvereinbarungen.