Legal Lexikon

Fixerstube


Begriff und rechtliche Einordnung der Fixerstube

Eine Fixerstube, auch Drogenkonsumraum, Drogengebrauchseinrichtung oder Kontaktladen genannt, ist eine staatlich oder gemeinnützig betriebene Einrichtung, in der Konsumierende illegaler Drogen unter hygienischen Bedingungen und Aufsicht diese konsumieren können, ohne strafrechtlich verfolgt zu werden. Ursprünglich aus gesundheitspolitischen Überlegungen entwickelt, dient eine Fixerstube insbesondere dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Schadensminderung (Harm Reduction) und der Prävention drogenassoziierter Infektionskrankheiten sowie der Reduzierung drogenbedingter Todesfälle. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Zulässigkeit solcher Einrichtungen sind von Land zu Land, teils sogar von Bundesland zu Bundesland, unterschiedlich geregelt.


Rechtliche Grundlagen in Deutschland

Strafrechtliche Bewertung

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verbietet grundsätzlich den Umgang mit sogenannten nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG). Insbesondere Besitz, Erwerb und Abgabe sind strafbar. Der Konsum selbst wird im deutschen Recht hingegen nicht direkt bestraft, da sich das Verbot auf Besitz, Erwerb und Weitergabe bezieht.

Die Bereitstellung von Räumlichkeiten zum Zweck des gemeinschaftlichen Drogenkonsums erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Förderung zum unerlaubten Drogenkonsum gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BtMG. Damit bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Fixerstube grundsätzlich einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung beziehungsweise muss durch spezialgesetzliche Regelungen von der Strafbarkeit ausgenommen werden.

Gesetzliche Ausnahmeregelungen

Mit der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes durch das „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ im Jahr 2000 hat der Gesetzgeber erstmals die Möglichkeit der Errichtung und den Betrieb von Drogenkonsumräumen geschaffen (§ 10a BtMG). Danach können die Bundesländer durch entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen Ausnahmen zulassen und Bedingungen für den Betrieb regeln.

Voraussetzungen nach § 10a BtMG

Die Errichtung und der Betrieb von Fixerstuben bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde (§ 10a Abs. 1, 2 BtMG). Wesentliche rechtliche Voraussetzungen sind:

  • Feste Regeln zur räumlichen, organisatorischen und personellen Ausstattung,
  • Maßnahmen zur gesundheitlichen Aufklärung und Überlebenshilfe, einschließlich der Überwachung des Konsums durch medizinisch geschultes Personal,
  • Sicherstellung, dass die Abgabe, das Überlassen oder Weitergeben von Betäubungsmitteln innerhalb der Fixerstube verhindert wird,
  • Kooperation mit anderen sozialen Hilfseinrichtungen, Polizei und Behörden,
  • Protokollierung und Dokumentation zum Betrieb,
  • Regelmäßige Gutachten und Berichte zur Wirksamkeit und Gefährdungsanalyse.

Den Landesbehörden obliegt die Überwachung, sodass Abweichungen von diesen Voraussetzungen zum Widerruf der Betriebserlaubnis führen können.

Aufsicht und Kontrolle

Behördliche Aufsicht erstreckt sich auch auf Hygiene, Suchtprävention, Infektionsschutz sowie den Schutz von Personal und Dritten. Innerhalb der Einrichtung gilt meist ein Verbot für das Horten, Handeln und Weitergeben von Drogen. Werden Verstöße festgestellt, sind melderechtliche, aufsichtsrechtliche und zum Teil auch strafrechtliche Konsequenzen vorgesehen.


Landesrechtliche Regelungen in Deutschland

Da § 10a BtMG eine Länderermächtigung ist, setzen die Bundesländer die Bestimmungen individuell um. Landesrechtliche Ausführungsgesetze (z. B. in Berlin, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Hessen) konkretisieren den Genehmigungsprozess, bauliche Standards, Personalschlüssel, Dokumentationspflichten und Kooperationserfordernisse. Die rechtliche Zulässigkeit sowie die genaue Handhabung variieren daher je nach Bundesland.


Fixerstuben im internationalen Recht

Im europäischen Vergleich ist die Regulierung von Fixerstuben unterschiedlich ausgeprägt:

Schweiz

Bereits Anfang der 1990er Jahre wurden in der Schweiz erste Drogenkonsumräume nach den Grundsätzen der Schadensminderung etabliert. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus kantonalen Bewilligungen, konform zu den internationalen Übereinkommen zur Drogenkontrolle, insbesondere der Einhaltung medizinischer und hygienischer Standards.

Österreich

In Österreich gibt es keine gesetzlich legitimen Drogenkonsumräume. Der Besitz und die Konsumvorbereitung illegaler Drogen ist nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) strafbar und der Betrieb einer Fixerstube wäre nach geltender Rechtslage nicht genehmigungsfähig.

Weitere Staaten

In weiteren Staaten wie Spanien, Niederlande, Kanada und Australien wurden ebenfalls rechtliche Rahmenwerke geschaffen, die den Betrieb von Drogenkonsumräumen unter spezifischen Auflagen gestatten.


Internationale Übereinkommen und völkerrechtliche Aspekte

Die Zulassung und der Betrieb von Fixerstuben müssen mit den internationalen Übereinkommen zur Drogenkontrolle, insbesondere dem Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel von 1961 sowie den VN-Konventionen von 1971 und 1988, in Einklang stehen. Eine rechtliche Bewertung hat ergeben, dass Drogenkonsumräume – sofern in einem gesundheitlichen Kontext und im Rahmen nationalstaatlicher Ausnahmeregelungen geführt – nicht gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstoßen, wenn die Gesundheitsfürsorge im Vordergrund steht und strafrechtliche Verfolgung ausgesetzt wird.


Kommunalrechtliche Aspekte und Öffentliches Ordnungsrecht

Bau- und Nutzungsrecht

Die Einrichtung einer Fixerstube ist regelmäßig eine baurechtlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, deren Zulässigkeit im Einzelfall geprüft wird. Neben den allgemeinen Vorschriften des Baugesetzbuchs und der jeweiligen Landesbauordnung gelten zusätzliche Anforderungen bezüglich Brandschutz, Hygiene und Barrierefreiheit.

Gefahrenabwehr und Polizeirecht

Die Gemeinde kann im Rahmen des gemeindlichen Ordnungsrechts die Einrichtung und den Betrieb beauflagen (Erlass von Auflagen wie Videoüberwachung, Polizeipräsenz, Anschlusspflichten an Notdienste etc.), um Ordnungswidrigkeiten und Gefahren für Dritte zu minimieren.


Strafrechtliche Besonderheiten im Umfeld von Fixerstuben

Der Konsum illegaler Drogen ist im deutschen Recht, wie erwähnt, nicht eigens unter Strafe gestellt, wohl aber Besitz und Handel. Fixerstuben operieren daher in einem rechtlich sensiblen Kontext:

  • Personal und Betreiber sind verpflichtet, Delikte wie Drogenhandel innerhalb der Einrichtung zu unterbinden und gegebenenfalls den Behörden anzuzeigen.
  • Bei Missachtung von Betriebsvorschriften droht Strafbarkeit nach dem BtMG.
  • Sonderregelungen schützen Konsumierende vor unmittelbarer Strafverfolgung im Rahmen der Einrichtung (Straffreistellung gemäß § 10a Abs. 4 BtMG bei Erfüllung der gesetzlichen Auflagen).

Datenschutz, Schweigepflicht und Persönlichkeitsrechte

Der Betrieb von Fixerstuben ist durch strenge Regelungen zum Datenschutz sowie zur ärztlichen und sozialen Schweigepflicht geprägt. Gesundheitsdaten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Klientinnen und Klienten weitergegeben werden. Verstöße können etwa nach § 203 Strafgesetzbuch geahndet werden.


Finanzierung und Trägerschaft

Fixerstuben werden in Deutschland primär durch Städte, Kommunen und freie Träger sowie mit Fördermitteln der Landesregierungen finanziert. Einzelfallbezogen kann eine Kostenübernahme durch die Sozialgesetzgebung (SGB XII, SGB V) erfolgen, insbesondere im Kontext der Gesundheitsvorsorge und Prävention.


Zusammenfassung

Die Fixerstube ist im deutschen Recht eine gesetzlich geregelte Einrichtung zur Schadensminimierung bei Drogenabhängigen und dient mit behördlicher Erlaubnis dem Gesundheitsschutz, der Straftatenprävention und der öffentlichen Ordnung. Ihr Betrieb ist an umfangreiche gesetzliche und behördliche Auflagen geknüpft. Die rechtliche Zulässigkeit variiert sowohl nach Bundesland als auch international, wobei stets ein Ausgleich zwischen Gesundheitsversorgung und Drogenbekämpfung geschaffen werden muss. Die Einhaltung datenschutz-, ordnungs- und strafrechtlicher Vorgaben ist zwingende Voraussetzung für den genehmigungskonformen Betrieb.

Häufig gestellte Fragen

Ist der Betrieb einer Fixerstube in Deutschland legal?

In Deutschland ist der Betrieb einer Fixerstube – oftmals als Drogenkonsumraum bezeichnet – unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Grundlage hierfür bildet das Gesetz zur Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität (BtMG), insbesondere § 10a BtMG, der den Ländern ermöglicht, sogenannte Drogenkonsumräume durch Rechtsverordnung zu gestatten. Die genaue Ausgestaltung, Genehmigung und Überwachung von Fixerstuben obliegt den jeweiligen Bundesländern, die im Rahmen ihrer Landesverordnungen festlegen, unter welchen rechtlichen und organisatorischen Bedingungen ein solcher Raum betrieben werden darf. Für den Betrieb sind umfangreiche Auflagen einzuhalten, u. a. bezüglich Hygiene, Personalausstattung, Gesundheits- und Jugendschutz sowie Dokumentationspflichten. Eine wesentliche Voraussetzung ist zudem, dass Betreiber von Fixerstuben die konsumierenden Personen intensiv über Risiken aufklären und ihnen Hilfen zur Weitervermittlung an Beratungseinrichtungen anbieten. Ohne eine behördliche Genehmigung stellt der Betrieb einer Fixerstube eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem BtMG dar.

Müssen Nutzer von Fixerstuben rechtliche Konsequenzen fürchten?

Personen, die eine Fixerstube aufsuchen, befinden sich in einer juristischen Grauzone. Zwar bleibt der Erwerb, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG grundsätzlich strafbar. In den gesetzlich gestatteten Drogenkonsumräumen wird jedoch – auf Grundlage der spezifischen landesrechtlichen Ausnahmeregelungen – bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch in der Regel von Strafverfolgungsmaßnahmen abgesehen, sofern der Konsum in den zugelassenen Räumen stattfindet. Der Schutzraumcharakter der Fixerstube beinhaltet jedoch ausdrücklich nicht, dass Konsumenten außerhalb dieses Bereichs von Strafverfolgung befreit sind. Der Besitz größerer Mengen, der Weiterverkauf (Handel) oder das Verbringen von Betäubungsmitteln an minderjährige Personen bleibt jederzeit strafbar. Ungeachtet dessen liegt die Letztentscheidung über die Verfolgung von Verstößen bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, wobei das Opportunitätsprinzip (§ 31a BtMG) Anwendung finden kann.

Welche rechtlichen Verpflichtungen haben Betreiber und Personal einer Fixerstube?

Betreiber und Personal einer Fixerstube treffen umfangreiche rechtliche Verpflichtungen. Neben der Pflicht, für die Sicherheit und Hygiene der Einrichtung zu sorgen sowie den Gesundheitsschutz der Nutzer zu gewährleisten, gehört insbesondere die Überwachung des Konsumvorgangs zu ihren Aufgaben. Personal ist verpflichtet, Minderjährige vom Konsum auszuschließen, medizinische Notfälle zu behandeln sowie eine Dokumentation über alle Vorgänge zu führen. Zudem muss sichergestellt werden, dass keine illegalen Handelsaktivitäten in den Räumen stattfinden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen kann zu straf- und ordnungsrechtlichen Konsequenzen führen, etwa wegen Beihilfe zum unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln. Die Betreiber müssen regelmäßig Nachweise über die Qualifikation und Schulung des eingesetzten Fachpersonals sowie die Einhaltung der behördlichen Auflagen erbringen. Darüber hinaus besteht meist eine Kooperationspflicht mit Polizeibehörden und Gesundheitsämtern.

Wie wird der Jugendschutz in Fixerstuben gesetzlich sichergestellt?

Gemäß den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen und unter Bezugnahme auf das Betäubungsmittelgesetz ist Jugendlichen der Zugang zu Fixerstuben strikt untersagt. Betreiber und Personal sind verpflichtet, durch geeignete Kontrollmaßnahmen – insbesondere durch eine konsequente Altersverifikation – sicherzustellen, dass ausschließlich volljährige Personen Zugang zu den Konsumräumen erhalten. Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen werden streng sanktioniert und können bis zum Widerruf der Betriebserlaubnis führen. Darüber hinaus umfasst der Schutzauftrag die Information über Risiken des Drogenkonsums und das Angebot weiterführender Hilfsangebote zur Abwendung dauerhafter Suchterkrankungen – insbesondere bei gefährdeten Personengruppen.

Welche Datenschutzbestimmungen gelten für Fixerstuben?

Auch im Bereich von Fixerstuben sind die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie ergänzende bundes- und landesrechtliche Datenschutzvorschriften strikt einzuhalten. Sämtliche erhobenen personenbezogenen Daten, darunter Name, Alter und Gesundheitsinformationen, dürfen nur im für den Betrieb zwingend erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Die Erhebung erfolgt meist unter Pseudonymisierung, um die Anonymität der Nutzer weitgehend zu wahren. Personenbezogene Daten dürfen nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage, wie etwa in Notfällen für die medizinische Versorgung, an Dritte weitergegeben werden. Die Betreiber sind verpflichtet, Datenschutzerklärungen bereitzustellen und regelmäßig Datenschutz-Folgenabschätzungen durchzuführen. Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen können mit Bußgeldern und im Einzelfall mit Strafanzeige geahndet werden.

Welche Haftungsrisiken bestehen für den Betreiber einer Fixerstube?

Die Betreiber einer Fixerstube unterliegen umfangreichen zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken. Kommt es etwa aufgrund fehlender Sorgfaltspflichten zu einer Schädigung der Nutzer, können Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden. Strafrechtlich relevant kann insbesondere eine fahrlässige Tötung oder Körperverletzung werden, etwa wenn beim Konsum keine ausreichende medizinische Betreuung bereitgestellt wird. Zudem besteht ein Haftungsrisiko, wenn gegen Auflagen der Betriebserlaubnis oder gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen wird, wie etwa durch das Dulden von Drogenhandel oder mangelhaften Jugendschutz. Ein weiterer zentraler Punkt ist die Versicherungspflicht: Betreiber müssen eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen können, um im Schadensfall abgesichert zu sein.