Legal Wiki

Fischwilderei

Begriff und rechtliche Einordnung der Fischwilderei

Fischwilderei bezeichnet das unbefugte Fischen in einem Gewässer, an dem eine andere Person oder Institution das ausschließliche Fischereirecht innehat, sowie das unbefugte Entnehmen von Fischen aus Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Aufbewahrung. Es handelt sich um ein strafbares Verhalten mit dem Schwerpunkt des Schutzes fremder Nutzungs- und Eigentumspositionen am Fischbestand und der geordneten Bewirtschaftung von Gewässern. Der Begriff grenzt sich von bloßen Verstößen gegen fischereiliche Vorschriften ab, die regelmäßig als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Schutzrichtung

Geschützt werden insbesondere das ausschließliche Fischereirecht Dritter, der wirtschaftliche Wert des Fischbestands und – bei gehaltenen oder gezüchteten Fischen – bereits bestehendes Eigentum. Zugleich dient die Strafbarkeit der Sicherung einer nachhaltigen Bewirtschaftung und der Einhaltung der fischereirechtlichen Ordnung.

Tatobjekte und Tatorte

Fremdes Fischereirecht

Ein fremdes Fischereirecht kann Privatpersonen, Vereinen oder Unternehmen ebenso zustehen wie öffentlich-rechtlichen Trägern. Typische Konstellationen sind gepachtete Vereinsgewässer, private Seen und Weiher, verpachtete Flussabschnitte sowie sonstige Gewässer, in denen das Fischen nur mit Erlaubnis des Berechtigten zulässig ist. Unbefugtes Fischen in solchen Gewässern kann Fischwilderei darstellen.

Anlagen zur Fischhaltung und -zucht

Teichwirtschaften, Zuchtanlagen, Hälterungen und ähnliche Einrichtungen dienen der Aufzucht, Haltung oder dem vorübergehenden Aufbewahren von Fischen. Die dort befindlichen Fische sind regelmäßig dem Eigentum eines Berechtigten zugeordnet. Unbefugtes Entnehmen aus solchen Anlagen erfüllt typischerweise die Voraussetzungen der Fischwilderei.

Öffentliche Gewässer und besondere Regelungen

Auch in öffentlich zugänglichen Gewässern ist das Fischen regelmäßig an Erlaubnisse geknüpft, weil das Fischereirecht zugewiesen ist. Ob ein Gewässer als „öffentlich“ wahrgenommen wird, ist daher rechtlich nicht entscheidend; maßgeblich ist, wem das Fischereirecht zusteht und ob eine Erlaubnis vorliegt.

Tathandlungen

Unbefugtes Fischen

Fischwilderei kann bereits durch das Fischen ohne erforderliche Erlaubnis in einem fremden Fischereirecht verwirklicht sein. Hierunter fallen alle üblichen Fangmethoden, etwa Angeln, Netzen oder Reusen. Es kommt nicht zwingend darauf an, ob tatsächlich ein Fisch gefangen wurde; entscheidend ist die unbefugte fischereiliche Tätigkeit im fremden Recht.

Wegnahme und Zueignung

Das Entnehmen von Fischen aus Gewässern mit fremdem Fischereirecht oder aus Anlagen zur Fischhaltung sowie das Ausnehmen fremder Netze oder Reusen ist erfasst. Auch das Sich-oder-Dritten-Zueignen bereits gefangener oder gehaltener Fische ohne Zustimmung des Berechtigten fällt darunter.

Besondere Fangmethoden und weitere Verstöße

Die Verwendung unzulässiger Fangmittel wie Sprengstoff, Gifte oder Strom ist gesondert verboten. Tritt dies in einem Bereich mit fremdem Fischereirecht hinzu, kann es neben anderen Verstößen auch als Fischwilderei gewertet werden. Daneben bestehen spezifische Verbote zu Schonzeiten, Mindestmaßen und Gerätevorschriften, deren Missachtung häufig als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

Subjektive Voraussetzungen

Vorausgesetzt ist grundsätzlich vorsätzliches Handeln, also das Wissen um die fehlende Erlaubnis und das bewusste Fischen oder Entnehmen im fremden Recht bzw. aus einer Anlage. Irrtümer über die Berechtigung können die Bewertung beeinflussen; ausschlaggebend sind die tatsächlichen Umstände und die Kenntnis der handelnden Person.

Abgrenzung zu Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen fischereirechtliche Vorschriften – etwa das Fehlen eines Fischereischeins, die Missachtung von Schonzeiten oder Mindestmaßen – werden vielfach als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Fischwilderei liegt demgegenüber vor, wenn das ausschließliche Recht eines Berechtigten auf Nutzung des Fischbestands verletzt wird oder Fische aus Haltung und Zucht unbefugt entnommen werden. In der Praxis kann beides zusammentreffen, etwa wenn ohne Erlaubnis und unter Verstoß gegen Schonzeiten gefischt wird.

Beteiligung und Mitwirkung

Neben der unmittelbar handelnden Person kommen Mitwirkungshandlungen in Betracht, etwa gemeinsames Fischen, logistische Unterstützung oder die Übernahme unbefugt erlangter Fische. Die rechtliche Bewertung richtet sich nach Art und Umfang der Mitwirkung. Auch die gewerbliche Verwertung kann eigenständige rechtliche Konsequenzen auslösen.

Rechtsfolgen

Strafrahmen

Fischwilderei ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht. Die genaue Sanktion hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, etwa dem Umfang der Tat, der Anzahl und dem Wert der Fische, den verwendeten Methoden und möglichen Vorbelastungen.

Nebenfolgen und Maßnahmen

Fanggeräte, Fahrzeuge und sonstige Tatmittel können eingezogen werden. Unbefugt erlangte Fische sowie Erlöse aus deren Verwertung können abgeschöpft werden. Zudem kommen verwaltungsrechtliche Entscheidungen in Betracht, zum Beispiel Maßnahmen in Bezug auf Erlaubnisse und Berechtigungen im Fischereiwesen.

Zivilrechtliche Ansprüche

Unabhängig vom Strafverfahren können Ansprüche auf Schadensersatz entstehen, etwa für den Verlust von Fischbeständen, Wiederbesatzkosten oder sonstige Beeinträchtigungen des Gewässers bzw. der Anlagen des Berechtigten.

Verfahrensrechtliche Aspekte

Fischwilderei wird grundsätzlich von Amts wegen verfolgt. Hinweise gelangen häufig durch Berechtigte, Fischereiaufseher oder Kontrollen an die zuständigen Behörden. Bedeutung haben Lage und Art des Gewässers, der Nachweis fehlender Erlaubnisse sowie Beweismittel wie Fanggeräte, Fangergebnisse und Beobachtungen.

Besonderheiten nach Gewässer- und Nutzungstyp

Vereins- und Pachtgewässer

In zahlreichen Gewässern üben Vereine oder Pächter das Fischereirecht aus. Hier ist das Fischen regelmäßig nur mit Erlaubnisschein möglich. Unbefugtes Fischen verletzt das ausschließliche Nutzungsrecht.

Öffentliche Gewässer mit zugewiesenem Recht

Auch in als „öffentlich“ wahrgenommenen Flüssen oder Seen ist das Fischen ohne entsprechende Erlaubnis unzulässig, wenn das Fischereirecht zugewiesen ist. Die rechtliche Einordnung knüpft an die Rechteinhaberschaft, nicht an die Zugänglichkeit des Ufers.

Fischzucht, Aquakultur und Hälterungen

In Zucht- und Haltungsbetrieben sind die Fische typischerweise bereits Eigentum des Betriebs. Das unbefugte Entnehmen wird besonders streng bewertet, da unmittelbare Eigentumspositionen berührt sind.

Historische und begriffliche Abgrenzung

Begrifflich lehnt sich Fischwilderei an die Wilderei auf Landtiere an, betrifft jedoch den Bereich der Gewässer und des Fischbestands. Während Wilderei häufig unmittelbar das Eigentum an bereits einem Träger zugeordneten Tieren betrifft, schützt Fischwilderei vor allem die besonderen Nutzungsrechte am frei lebenden Fischbestand und das Eigentum an gehaltenen Fischen in Anlagen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Fischwilderei

Was gilt rechtlich als Fischwilderei?

Als Fischwilderei wird das unbefugte Fischen in einem Gewässer mit fremdem Fischereirecht sowie das unbefugte Entnehmen von Fischen aus Zucht-, Haltungs- oder Aufbewahrungsanlagen verstanden. Maßgeblich ist die Verletzung des ausschließlichen Nutzungs- oder Eigentumsrechts am Fischbestand.

Worin liegt der Unterschied zwischen Fischwilderei und Angeln ohne Erlaubnis?

Angeln ohne Erlaubnis kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Fischwilderei liegt vor, wenn dabei ein fremdes Fischereirecht verletzt oder aus Anlagen unbefugt entnommen wird. In vielen Fällen überschneiden sich beide Bereiche, die rechtlichen Folgen sind jedoch unterschiedlich.

Ist ein Fang erforderlich, damit Fischwilderei vorliegt?

Ein tatsächlicher Fang ist nicht zwingend. Entscheidend kann bereits die unbefugte fischereiliche Tätigkeit im Bereich eines fremden Fischereirechts sein. Das Entnehmen aus Haltungs- oder Zuchtanlagen ist ebenfalls erfasst, unabhängig von der Fangmethode.

Welche Folgen drohen bei Fischwilderei?

In Betracht kommen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, die Einziehung von Fanggeräten und Tatmitteln, die Abschöpfung erlangter Fische oder Erlöse sowie verwaltungsrechtliche Maßnahmen in Bezug auf fischereiliche Berechtigungen. Zusätzlich können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bestehen.

Wer ist Inhaber des Fischereirechts und warum ist das wichtig?

Das Fischereirecht kann Privatpersonen, Vereinen, Unternehmen oder öffentlichen Trägern zustehen. Die Berechtigung bestimmt, wer fischen darf und unter welchen Voraussetzungen. Die Verletzung dieses Rechts ist zentral für die Einordnung als Fischwilderei.

Spielt es eine Rolle, ob die handelnde Person die fehlende Erlaubnis kannte?

Für die Strafbarkeit ist grundsätzlich vorsätzliches Handeln erforderlich. Die Kenntnis oder zumindest das Inkaufnehmen der fehlenden Berechtigung ist daher bedeutsam. Irrtümer über die Erlaubnislage können die rechtliche Bewertung beeinflussen.

Können Fanggeräte oder Boote eingezogen werden?

Ja, Tatmittel wie Angelgerät, Netze oder Boote können eingezogen werden. Ebenso können unbefugt erlangte Fische und daraus erzielte Erlöse abgeschöpft werden. Die Entscheidung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.