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Fischereischein


Begriff und Bedeutung des Fischereischeins

Der Fischereischein ist ein behördlich ausgestellter Nachweis, der die Berechtigung zur Ausübung der Angelfischerei und teilweise der gewerblichen Fischerei auf öffentlichen und privaten Gewässern in Deutschland regelt. Er ist in vielen Bundesländern allgemein verbindlich und dient dazu, sowohl den Tierschutz als auch die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände sicherzustellen. Der Fischereischein ist im allgemeinen Sprachgebrauch auch als „Angelschein“ bekannt, wobei letzterer terminologisch nicht immer korrekt ist.


Rechtliche Grundlagen des Fischereischeins

Gesetzliche Regelungen auf Bundes- und Landesebene

Der rechtliche Rahmen für den Erwerb und die Nutzung des Fischereischeins ist in Deutschland vor allem durch die Fischereigesetze und Verordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Es existiert kein einheitliches Bundesgesetz zur Ausstellung von Fischereischeinen, lediglich das Tierschutzgesetz (§ 17 TierSchG) und Vorgaben zur nachhaltigen Nutzung von Fischbeständen beeinflussen die Ausgestaltung auf Landesebene maßgeblich. Die Unterschiede zwischen den Ländern betreffen insbesondere Voraussetzungen, Fristen, Gebühren sowie die Gültigkeit und Anerkennung der Scheine.

Relevante Gesetzestexte und Landesvorschriften

Die wichtigsten rechtlichen Regelungen sind in folgenden Gesetzen und Vorschriften zu finden:

  • Die jeweiligen Landesfischereigesetze (z. B. SächsFischG, BayFiG, LFischG NRW)
  • Die dazugehörigen Landesfischereiverordnungen
  • Ergänzende Regelungen durch Kommunen sowie Gewässerordnungen privater Fischereiausübungsrechte

Fischereischeinpflicht

In den meisten deutschen Bundesländern besteht eine gesetzliche Pflicht, einen gültigen Fischereischein beim Angeln oder Fischen mitzuführen. Die Scheinpflicht dient der Sicherstellung, dass die Angler über die notwendigen Kenntnisse im Umgang mit der Tierwelt und den Schutz der Natur verfügen. Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere für Kinder und Jugendliche oder im Rahmen geführter Angelveranstaltungen unter Aufsicht.


Voraussetzungen und Verfahren zur Erlangung eines Fischereischeins

Ablegung der Fischerprüfung

In nahezu allen Bundesländern ist das Bestehen einer Fischerprüfung Voraussetzung für die Erteilung des Fischereischeins. Die Inhalte der Prüfung umfassen unter anderem:

  • Fischartenkunde
  • Gewässerkunde
  • Gerätekunde
  • Gesetzliche Vorschriften zum Tierschutz, Gewässerschutz und Fischereirecht

Die Prüfung wird in der Regel von den unteren Fischereibehörden oder anerkannten Fischereiverbänden abgenommen. Ein erfolgreicher Abschluss der Prüfung wird mit einem Prüfungszeugnis bescheinigt, das Grundlage für die Beantragung des Fischereischeins ist.

Beantragung und Ausstellung

Die zuständige Behörde für die Ausstellung ist in der Regel die örtliche Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Ordnungsamt oder Bürgerbüro). Folgende Unterlagen sind zumeist erforderlich:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über die bestandene Fischerprüfung
  • Passfoto
  • Zahlungsnachweis der Bearbeitungsgebühr

Die Behörden prüfen die Unterlagen und stellen den Fischereischein für einen festgelegten Zeitraum (zumeist ein bis fünf Jahre, teilweise auch auf Lebenszeit) aus.


Gültigkeit, Arten und Anerkennung des Fischereischeins

Unterschiedliche Arten des Fischereischeins

Bundesweit existieren mehrere Formen des Fischereischeins:

  • Jahresfischereischein: Gültigkeit in der Regel ein bis fünf Jahre
  • Lebensfischereischein: Unbefristete Gültigkeit, in vereinzelten Bundesländern möglich
  • Jugendfischereischein: Für Minderjährige, oft mit Einschränkungen hinsichtlich der selbständigen Ausübung der Fischerei
  • Touristenfischereischein: Zeitlich begrenzt und an besondere Bedingungen geknüpft, in wenigen Bundesländern erhältlich

Gültigkeitsbereich und Bundesländerübergreifende Anerkennung

Ein in einem deutschen Bundesland ausgestellter Fischereischein wird grundsätzlich in allen anderen Bundesländern anerkannt. Dennoch sind die jeweiligen fischereilichen Nutzungsrechte und Zusatzbestimmungen der Länder und jeweiligen Gewässerinhaber zu beachten. Für das Fischen außerhalb Deutschlands, insbesondere im europäischen Ausland, kann es erforderlich sein, eine Übersetzung oder zusätzliche Nachweise zu erbringen.


Rechte und Pflichten des Inhabers eines Fischereischeins

Rechte

Mit dem Fischereischein erhält der Inhaber:

  • Das Recht, an Gewässern auf Fischfang zu gehen, sofern zusätzlich eine Gewässererlaubnis (Erlaubnisschein/Pachtvertrag) des jeweiligen Gewässereigentümers vorliegt.
  • Die Befugnis, mit den erlaubten Geräten und Fangmethoden entsprechend den Vorgaben zu fischen.
  • Die Möglichkeit, an bestimmten Veranstaltungen und Wettbewerben im Rahmen des Fischereirechts teilzunehmen.

Pflichten

Der Inhaber des Fischereischeins ist verpflichtet:

  • Die gesetzlichen Bestimmungen zur Fischerei, insbesondere Schonzeiten, Mindestmaße und Fangbeschränkungen, einzuhalten.
  • Die gültigen Fischereivorschriften, Gewässerordnungen und tierschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten.
  • Regelmäßige Kontrollen durch Fischereiaufseher zu dulden und den Fischereischein ausgehändigt mitzuführen.
  • Fangstatistiken zu führen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

Sanktionen bei Verstößen

Das Fischen ohne gültigen Fischereischein stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern und/oder dem Entzug des Fischereischeins geahndet werden kann. In schweren Fällen, etwa bei wiederholten Zuwiderhandlungen, unerlaubtem Fischfang während der Schonzeit oder unter Missachtung von Tierschutzbestimmungen, kann auch eine strafrechtliche Verfolgung erfolgen.


Unterschiede zum Erlaubnisschein und weiteren Dokumenten

Der Fischereischein unterscheidet sich klar vom Erlaubnisschein (auch Angelkarte genannt), der vom Eigentümer oder Pächter eines bestimmten Gewässers ausgestellt wird und das konkrete Fischereirecht für ein definiertes Gewässer und zeitlich festgelegte Zeiträume regelt. Der Besitz eines Fischereischeins berechtigt somit nicht automatisch zum Fischfang an jedem Gewässer. In vielen Fällen sind beide Dokumente zwingend erforderlich.


Zusammenfassung und rechtliche Bedeutung

Der Fischereischein ist ein essentielles Dokument im deutschen Fischereirecht und dient gleichermaßen dem Schutz der Natur, der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände und der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Wer die Fischerei sachgemäß ausüben möchte, muss die jeweiligen rechtlichen Vorgaben der Bundesländer sowie die ergänzenden Vorschriften und Pflichten beachten. Durch seine zentrale Rolle gewährleistet der Fischereischein sowohl die Einhaltung naturschutzrechtlicher als auch fischereiwirtschaftlicher Belange.


Literatur und weiterführende Vorschriften

  • Fischereiordnungen und -gesetze der Bundesländer (z. B. LFischG NRW, SächsFischG)
  • Tierschutzgesetz (TierSchG)
  • Gewässerordnungen und Pachtverträge der jeweiligen Bewirtschafter
  • Veröffentlichungen der Landesfischereibehörden

Diese Zusammenfassung bietet einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Aspekte des Fischereischeins und dient als Nachschlagewerk für alle grundsätzlichen und weiterführenden Fragen im Zusammenhang mit der Angelfischerei in Deutschland.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen für den Erwerb eines Fischereischeins erfüllt sein?

Für den Erwerb eines Fischereischeins bestehen in Deutschland je nach Bundesland unterschiedliche, jedoch vergleichbare gesetzliche Voraussetzungen, da das Fischereirecht Ländersache ist. In der Regel ist Voraussetzung das Mindestalter, das meist bei 14 Jahren liegt, wobei für Jugendliche unter bestimmten Voraussetzungen Jugendfischereischeine ausgestellt werden können. Zwingend ist das Ablegen und Bestehen einer staatlich anerkannten Fischerprüfung, die sowohl aus einem theoretischen als auch praktischen Teil bestehen kann. Die Prüfung umfasst Kenntnisse in Artenkunde, Gerätekunde, Gesetzeskunde, Tier- und Naturschutz sowie Gewässerkunde. Gelegentlich wird auch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangt, um die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nachzuweisen. Darüber hinaus sind für die Ausstellung eines Fischereischeins bestimmte Gebühren zu entrichten. Die Ausgestaltung der Voraussetzungen obliegt jedoch dem jeweiligen Landesfischereigesetz und den dazugehörigen Ausführungsverordnungen. Es empfiehlt sich, die spezifischen Regelungen bei der zuständigen Ordnungs- oder Fischereibehörde des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen.

Ist der Fischereischein bundesweit gültig oder gelten länderspezifische Unterschiede?

Der Fischereischein ist als amtlicher Nachweis der Befähigung zum Fischfang in Deutschland grundsätzlich bundesweit anerkannt. Dennoch existieren erhebliche länderspezifische Unterschiede in Bezug auf Ausstellung, erworbene Rechte und Pflichten. Während der Schein an sich deutschlandweit Gültigkeit besitzt, berechtigen die damit verbundenen Rechte – also die tatsächliche Ausübung der Fischerei an einem Gewässer – in der Regel erst nach Vorlage einer zusätzlich erforderlichen Erlaubnis (Fischereierlaubnisschein oder Angelkarte) des jeweiligen Gewässereigentümers oder -pächters. In einigen Bundesländern gibt es Besonderheiten, beispielsweise Sonderregelungen für Jugendliche, touristische Ausnahmegenehmigungen oder Übergangsregelungen für Zuziehende aus anderen Bundesländern. Es ist daher unerlässlich, sich vor Aufnahme der Angelfischerei mit den vor Ort geltenden Bestimmungen vertraut zu machen.

Welche rechtlichen Folgen drohen bei Fischen ohne Fischereischein?

Das Fischen ohne gültigen Fischereischein stellt nach den jeweiligen Landesfischereigesetzen eine Ordnungswidrigkeit und in bestimmten Fällen sogar eine Straftat nach § 293 StGB (Fischwilderei) dar. Die rechtlichen Sanktionen reichen von Bußgeldern bis zu empfindlichen Geldstrafen, im Wiederholungsfall oder bei erschwerenden Umständen sogar Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Zudem können die Fischereibehörden weitere Maßregelungen treffen, wie die Einziehung der Ausrüstung oder den dauerhaften Entzug der Fischereiberechtigung. Wer ohne Fischereischein fischt, verliert zudem jegliche zivil- oder fiskalrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Fischfang (z. B. Unfallversicherungsschutz bei Angelunfällen). Schließlich kann ein solcher Verstoß auch Auswirkungen auf die Zuverlässigkeitsprüfung bei künftigen Anträgen auf den Fischereischein haben.

Welche Pflichten ergeben sich aus dem Besitz eines Fischereischeins?

Mit dem Besitz eines Fischereischeins sind zahlreiche Pflichten verbunden, die sich aus den Landesfischereigesetzen, den jeweiligen Fischereiverordnungen sowie aus fischereirechtlichen Nebenbestimmungen ergeben. Hierzu zählt insbesondere die Pflicht zur waidgerechten Ausübung der Fischerei, was den sach- und tierschutzgerechten Umgang mit gefangenen Fischen einschließt. Darüber hinaus besteht die Pflicht, schonende Fangmethoden zu wählen, Mindestmaße, Schonzeiten und Fangbegrenzungen einzuhalten sowie die gefangenen Fische ordnungsgemäß zu versorgen und mitzunehmen oder zurückzusetzen. In gewissen Fällen sind Fangstatistiken zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Verstöße gegen diese Pflichten werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet und können den Entzug des Fischereischeins nach sich ziehen.

Wie lange ist der Fischereischein gültig und wie erfolgt die Verlängerung?

Die Gültigkeit des Fischereischeins ist gesetzlich geregelt und unterscheidet sich nach Bundesländern. In einigen Ländern, wie beispielsweise Bayern oder Nordrhein-Westfalen, kann der Schein auf Lebenszeit ausgestellt werden, während er in anderen Ländern (z. B. Hessen, Berlin) auf einen bestimmten Zeitraum (häufig ein bis fünf Jahre) befristet wird. Die Verlängerung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde gegen Zahlung der jeweiligen Gebühr. Für die Verlängerung ist in der Regel keine erneute Fischerprüfung nötig, jedoch kann die Behörde bei Auffälligkeiten die Vorlage zusätzlicher Nachweise (z. B. polizeiliches Führungszeugnis) verlangen. Versäumt ein Fischereischeininhaber die fristgerechte Verlängerung, darf er bis zur Neuausstellung keinen Fischfang ausüben.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten für ausländische Staatsangehörige bezüglich des Erwerbs und der Nutzung eines Fischereischeins?

Auch ausländische Staatsangehörige können nach deutschem Recht einen Fischereischein erwerben, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere das erfolgreiche Ablegen der Fischerprüfung – erfüllen. Touristen haben in einigen Bundesländern die Möglichkeit, temporäre Gast- oder Touristenfischereischeine zu beantragen, die entweder ohne Prüfung oder nach vereinfachtem Verfahren erteilt werden. Diese Regelungen sind jedoch strikt auf bestimmte Gewässer und Zeiträume beschränkt. Bei dauerhaftem Aufenthalt oder Lebensmittelpunkt in Deutschland unterliegen ausländische Staatsangehörige denselben Regelungen und Prüfungsanforderungen wie inländische Antragsteller. Die Gleichbehandlung ist im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie der unionsrechtlichen Vorschriften (insbesondere für EU-Bürger) sichergestellt. Die Anerkennung im Ausland erworbener Fischereischeine ist grundsätzlich nicht vorgesehen, es sei denn, bilaterale Verträge oder landesspezifische Regelungen sehen eine Ausnahme vor.

Können Bescheide rund um den Fischereischein rechtlich angefochten werden?

Entscheidungen (Bescheide), die von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit dem Fischereischein erlassen werden – etwa Ablehnung des Antrags, Entzug oder Versagung der Verlängerung -, sind Verwaltungsakte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und unterliegen somit dem Verwaltungsrechtsweg. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist (regelmäßig ein Monat) Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann innerhalb eines weiteren Monats Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die genaue Vorgehensweise und die jeweiligen Fristen sind in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids aufgeführt. Während des Rechtsmittelverfahrens kann unter bestimmten Umständen eine aufschiebende Wirkung beantragt werden, sodass der angefochtene Bescheid zunächst nicht vollzogen werden darf.