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Finder, Finderlohn


Begriffsbestimmung: Finder und Finderlohn

Der Begriff „Finder“ sowie der „Finderlohn“ sind zentrale Konzepte im Sachenrecht und betreffen das rechtliche Verhältnis zwischen einemeiner Finderin und demder Eigentümerin einer verlorenen Sache. Das Auffinden von verloren gegangenen Sachen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten unterliegen in Deutschland insbesondere den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in §§ 965 bis 984.


Finder im Sinne des BGB

Definition und Voraussetzungen

Eine Finderin ist die Person, die eine verlorene Sache auffindet und in eigenen Gewahrsam nimmt (§ 965 BGB). Voraussetzung für die Eigenschaft als Finderin ist, dass die Sache tatsächlich verloren gegangen und nicht etwa absichtlich an einem Ort zurückgelassen worden ist (keine vergessene Sache in einer bewachten Garderobe o. Ä.).

Rechte und Pflichten desder Finderin

Anzeige- und Rückgabepflicht

Derdie Finderin ist verpflichtet, den Fund des Gegenstandes unverzüglich demder Eigentümerin oder, wenn diesere nicht bekannt ist, der zuständigen Fundbehörde anzuzeigen (§ 965 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus besteht die Pflicht, die Sache entweder an dendie Eigentümerin oder, bei unbekanntem Eigentümer, an die Behörde zu übergeben (§ 966 BGB).

Verwahrungspflicht

Derdie Finderin muss die gefundene Sache sorgfältig verwahren, es sei denn, die Sache wird unverzüglich an die zuständige Behörde übergeben (§ 968 BGB). Kommt es zu einer Beschädigung oder Zerstörung, können Schadensersatzansprüche entstehen.

Erwerb des Eigentums an der Fundsache

Findet sich derdie Eigentümerin nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Anzeige des Funds, geht das Eigentum der Sache auf dendie Finderin über (§ 973 BGB), sofern dieserdie Finderin den Fund ordnungsgemäß angezeigt hat.


Finderlohn: Anspruch und Höhe

Begriff und rechtliche Grundlage

Der Finderlohn ist der Anspruch desder Finderin gegen dendie Eigentümerin oder Empfängerin der verlorenen Sache als Belohnung für die Rückgabe (§ 971 BGB). Der Anspruch entsteht bereits mit der Anzeige oder Übergabe der gefundenen Sache an die zuständige Behörde oder dendie Eigentümerin.

Höhe des Finderlohns

Die Höhe des Finderlohns richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des aufgefundenen Gegenstandes. Nach § 971 BGB beträgt der Finderlohn üblicherweise:

  • 5 % des Wertes für Sachen bis zu einem Wert von 500 Euro
  • 3 % des Mehrwerts für darüber hinausgehende Werte

Bei im öffentlichen Raum oder in Verkehrsmitteln aufgefundenen Sachen ist der Anspruch auf den halben Finderlohn beschränkt.

Sonderfälle und Ausnahmen

Fundsachen mit geringem Sachwert, Tiere sowie Bargeld werden gesondert betrachtet. Für das Auffinden und Zurückgeben von Haustieren regelt das BGB in § 972 einen eigenständigen Anspruch, der sich an den ortsüblichen Kosten orientiert. Für das Auffinden von Bargeld gelten die allgemeinen Vorschriften.


Praktische Umsetzung und Verfahren

Fundanzeige und Fundbüro

In Gemeinden und Städten sind Fundbüros sowie Ordnungsbehörden zuständig für die Entgegennahme von Fundsachen. Derdie Finderin hat die Pflicht, die Sache dort ordnungsgemäß abzugeben. Die Behörde veranlasst die Sicherstellung, Bearbeitung und gegebenenfalls Aushändigung an den berechtigten Eigentümerin.

Ausschluss des Finderlohns

Der Anspruch auf Finderlohn entfällt, wenn derdie Finderin die Aufbewahrung oder Anzeige der Sache verweigert oder sich durch Verschweigen oder widerrechtliches Verhalten strafbar macht (§ 970 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Erstattung von Aufwendungen

Unabhängig vom Finderlohn ist derdie Finderin berechtigt, Ersatz für notwendige Aufwendungen zu verlangen, die im Zusammenhang mit dem Fund und der Verwahrung der Sache entstanden sind (§ 970 BGB).


Verjährung und Ausschlussfristen

Der Anspruch auf Finderlohn unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die drei Jahre beträgt und mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.


Internationale Aspekte und Vergleich

Die Regelungen zum Thema Finder und Finderlohn unterscheiden sich in verschiedenen Rechtsordnungen teils erheblich. In vielen Ländern existieren ähnliche Institute, wobei sich die genaue Ausgestaltung, insbesondere bezüglich Höhe, Frist und Ablieferungspflicht, im Detail unterscheiden kann. In Deutschland ist die Rechtslage jedoch besonders klar durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt.


Zusammenfassung

Der rechtliche Rahmen des Finders sowie des Finderlohns dient dem Interessenausgleich zwischen dem Eigentümerin einer verlorenen Sache und demder ehrlichen Finder*in. Die gesetzlichen Regelungen stellen sicher, dass gefundene Gegenstände ordnungsgemäß behandelt und zurückgegeben werden und belohnen korrektes Verhalten durch einen Finderlohn. Dadurch wird nicht nur das Auffinden und die Rückgabe von Fundsachen gefördert, sondern auch Rechtssicherheit für beide Parteien geschaffen.

Häufig gestellte Fragen

Wann entsteht ein Anspruch auf Finderlohn nach deutschem Recht?

Ein Anspruch auf Finderlohn entsteht nach deutschem Recht gemäß § 971 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wenn jemand eine verlorene Sache findet und diese dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten zurückgibt. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Finder die Sache tatsächlich zum Fundbüro oder zur Polizei bringt oder sie unmittelbar an den Berechtigten herausgibt. Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um eine verlorene und bewegliche Sache handelt, nicht hingegen um herrenlose oder offensichtlich aufgegebene Gegenstände. Der Finder muss unverzüglich den Fund anzeigen und die Sache abliefern (§ 965 BGB). Der Finderlohnanspruch richtet sich in der Regel gegen den Eigentümer oder den Empfangsberechtigten der Sache. Besonderheiten ergeben sich bei Fund in öffentlichen Verkehrsmitteln, Behörden oder in Unternehmen, wo teilweise verminderte oder keine Ansprüche bestehen (§ 978 BGB).

Wie hoch ist der Finderlohn und wie wird er berechnet?

Die Höhe des Finderlohns ist im § 971 BGB geregelt. Für einen Fundgegenstand beträgt der Finderlohn grundsätzlich 5 % des Wertes für die ersten 500 Euro und 3 % für den darüber hinausgehenden Wert der gefundenen Sache. Beispiel: Bei einem gefundenen Gegenstand im Wert von 1.000 Euro steht dem Finder 5 % von 500 Euro (25 Euro) plus 3 % von weiteren 500 Euro (15 Euro) zu, insgesamt also 40 Euro Finderlohn. Bei Tieren als Fundgegenstand gelten die gleichen Beträge. Bei Fundsachen, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Behörden oder Unternehmen gefunden wurden, kann der Finderlohn gekürzt werden (in der Regel auf die Hälfte) oder unter bestimmten Umständen ganz entfallen. Bei einzelnen Bundesländern existieren hierzu eigene Regelungen, etwa durch Fundordnungen oder kommunale Satzungen.

Muss der Finder einen Finderlohn immer fordern oder wird dieser automatisch gezahlt?

Der Finderlohn entsteht mit der Rückgabe des Fundgegenstandes an den Berechtigten von Gesetzes wegen, allerdings muss der Finder den Finderlohn grundsätzlich geltend machen. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der gegebenenfalls mit Hilfe rechtlicher Schritte durchgesetzt werden kann. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, den Finderlohn eigenständig zu berechnen und unaufgefordert zu zahlen. Sollte der Finderlohn ausbleiben, kann der Finder unter Umständen ein Zurückbehaltungsrecht an der Sache geltend machen (§ 973 BGB), bis der Finderlohn ausbezahlt wurde oder eine angemessene Sicherheit geleistet wurde. Die genaue Durchsetzung erfolgt im Streitfall über die ordentlichen Gerichte.

Kann der Anspruch auf Finderlohn ausgeschlossen oder durch Vertrag zwischen Eigentümer und Finder verändert werden?

Grundsätzlich kann der Anspruch auf Finderlohn durch Vertrag modifiziert oder sogar ausgeschlossen werden. Dies ist etwa möglich, wenn zwischen Finder und Verlierer/Eigentümer eine anderweitige Vereinbarung bei Rückgabe getroffen wurde. Solche Abreden sind im Rahmen der Vertragsfreiheit erlaubt, solange sie nicht sittenwidrig sind oder gegen gesetzliche Verbote verstoßen. In einzelnen Fällen können Unternehmen oder Institutionen für auf ihrem Gelände gefundene Sachen eigene Regelungen treffen und den Finderlohn zum Beispiel beschränken oder ganz ausschließen. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die entsprechende Fundordnung wirksam in das Rechtsverhältnis eingebunden wurde.

Wann verfällt ein Anspruch auf Finderlohn?

Der Anspruch auf Finderlohn unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, die drei Jahre beträgt. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Finder von den Umständen Kenntnis erlangt, die den Anspruch begründen. Im Ergebnis bedeutet das, dass der Finder spätestens innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der erfolgten Rückgabe des Fundgegenstandes seinen Anspruch auf Finderlohn geltend machen muss. Nach Ablauf dieser Frist kann der Eigentümer die Zahlung verweigern, sofern er sich auf die Verjährung beruft.

Besteht Anspruch auf Finderlohn auch bei Fundsachen mit geringem Wert?

Auch bei Fundgegenständen von geringem Wert besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Finderlohn, wobei sich dieser entsprechend dem Wert der Sache berechnet. Allerdings regeln viele Kommunen in ihren jeweiligen Fundordnungen eine Bagatellgrenze, bis zu der kein Finderlohn zu leisten ist – häufig liegt diese Grenze bei etwa 10 bis 50 Euro. Liegt der Wert des Fundgegenstands unterhalb dieser Schwelle, entfällt in der Regel der Anspruch auf Finderlohn. Bei Überschreiten des Grenzwertes ist der Anspruch jedoch gesetzlich sichergestellt. Es empfiehlt sich, bei geringwertigen Fundgegenständen die örtlichen Regelungen (Fundordnung, Satzung der jeweiligen Gemeinde) zu prüfen.

Welche Pflichten hat der Finder, um den Anspruch auf Finderlohn nicht zu verlieren?

Der Finder ist gesetzlich verpflichtet, den Fund unverzüglich anzuzeigen (§ 965 BGB) und die gefundene Sache abzuliefern (§ 966 BGB). Verletzt der Finder diese Obliegenheiten, etwa indem er die Sache nicht rechtzeitig meldet oder sich die Sache selbst aneignet, können sowohl Schadensersatz- als auch Strafansprüche gegen ihn bestehen. Zudem kann der Finder seinen Anspruch auf Finderlohn verlieren (§ 971 Abs. 2 BGB), wenn er seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt. Des Weiteren muss der Finder die Fundsache sorgfältig behandeln, andernfalls besteht das Risiko eines Verlusts oder einer Kürzung des Finderlohnanspruchs.