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Finder, Finderlohn

Finder und Finderlohn: Begriff, Zweck und Einordnung

Der Begriff „Finder“ bezeichnet eine Person, die eine verlorene Sache an sich nimmt, um sie zu sichern und die Rückgabe an die berechtigte Person zu ermöglichen. „Finderlohn“ ist eine gesetzlich verankerte Gegenleistung des Eigentümers für die ordnungsgemäße Sicherung und Rückgabe der verlorenen Sache. Das System dient dem Schutz des Eigentums und belohnt redliches Verhalten, indem es Anreize für die Anzeige und Rückgabe von Fundsachen setzt.

Finder: Stellung und Verantwortung

Mit der Fundaufnahme entstehen Rechte und Pflichten. Der Finder wird rechtlich in eine besondere Position gebracht: Er ist nicht Eigentümer, hat aber Obhutspflichten gegenüber der Sache und Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung der berechtigten Person.

Finderlohn: Zweck und Charakter

Der Finderlohn ist ein Geldanspruch gegen die berechtigte Person, der ausgelöst wird, wenn die Fundsache zurückgegeben wird. Er dient als Anreiz und als Ausgleich für Mühe und Aufwand.

Entstehung des Fundverhältnisses

Was gilt als „Fund“?

Ein Fund liegt vor, wenn eine bewegliche Sache abhandengekommen ist, also ohne den Willen des Eigentümers den Besitzwechsel erfahren hat. Typisch sind verlorene Gegenstände des Alltags wie Schlüssel, Geldbörsen oder technische Geräte.

Abgrenzungen

  • Herrenlose Sachen: Wurden Dinge erkennbar aufgegeben, liegt kein Fund vor; Finderrechte und -pflichten entstehen dann nicht.
  • Vergessene Sachen: Auch unbeabsichtigt zurückgelassene Gegenstände können Fundsachen sein.
  • Leih- oder Mietverhältnisse: Zurückgelassene Leihgegenstände sind keine herrenlosen Sachen; es gelten die Regeln über Fundsachen, soweit eine Rückgabe an den Berechtigten zu erfolgen hat.

Pflichten des Finders

Anzeigepflicht und Herausgabe

Der Finder hat die Pflicht, die berechtigte Person zu benachrichtigen oder – wenn diese unbekannt ist – die Fundsache unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen oder zu übergeben. Bei Funden in Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsmitteln ist die dort zuständige Stelle regelmäßiger Ansprechpartner.

Aufbewahrung und Sorgfalt

Bis zur Übergabe muss der Finder die Sache sorgfältig verwahren und vor Verlust oder Beschädigung schützen. Eine Nutzung ist nicht gestattet. Bei Verstößen können Ersatzansprüche der berechtigten Person entstehen.

Besonderheiten bei Funden in Gebäuden, Behörden und Verkehrsmitteln

Wer in öffentlichen Einrichtungen, Behörden oder in Verkehrsmitteln findet, hat die Sache der Einrichtung oder dem Verkehrsunternehmen zu übergeben. Für solche Funde gelten eigenständige Regeln, insbesondere zur Höhe des Finderlohns und zur Frage, wer Eigentum erwirbt, wenn die Sache nicht abgeholt wird.

Funde von Tieren und gefährlichen Sachen

Bei lebenden Tieren bestehen besondere Sorgfalts- und Meldeanforderungen. Gefährliche Gegenstände (etwa Waffen oder Gefahrstoffe) unterliegen zusätzlich speziellen Sicherheits- und Anzeigevorgaben. Der Finderlohn kann auch bei Tieren in Betracht kommen, die genauen Rahmenbedingungen ergeben sich aus den allgemeinen Fundregeln und ergänzenden Vorschriften.

Rechte des Finders

Anspruch auf Finderlohn

Der Finder hat einen Anspruch auf Finderlohn, sobald die berechtigte Person die Sache zurückerhält. Der Anspruch richtet sich gegen die berechtigte Person und ist auf Geld gerichtet.

Höhe des Finderlohns

  • Wert bis einschließlich 500 Euro: 5 Prozent des Werts.
  • Wert über 500 Euro: 5 Prozent von 500 Euro und 3 Prozent vom übersteigenden Wert.
  • Funde in Behörden oder öffentlichen Verkehrsmitteln: Regelmäßig nur die Hälfte der üblichen Sätze.
  • Geringwertige Sachen: Für Gegenstände von sehr geringem Wert kann ein Finderlohn ausgeschlossen sein.

Fälligkeit und Zahlung

Der Finderlohn wird mit der Rückgabe der Sache an die berechtigte Person fällig. Üblicherweise zahlt die berechtigte Person direkt; ist eine öffentliche Stelle eingeschaltet, erfolgt die Abwicklung regelmäßig über diese.

Reduzierungen und Ausschlüsse

  • Bei Pflichtverstößen des Finders (z. B. verspätete Anzeige, unsorgfältige Verwahrung) kann der Anspruch gemindert oder ausgeschlossen sein.
  • In besonderen Fundorten (Behörden, Verkehrsmittel) ist der Finderlohn reduziert.
  • Bei sehr geringwertigen Gegenständen kann ein Anspruch entfallen.

Aufwendungsersatz

Notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Sicherung, Verwahrung und Übergabe der Sache sind ersatzfähig. Erstattungsfähig sind etwa angemessene Transport- oder Verwahrungskosten, soweit sie erforderlich waren.

Zurückbehaltungsrecht

Solange der Finder die Sache berechtigterweise innehat, kann er die Herausgabe bis zur Zahlung des Finderlohns und des Aufwendungsersatzes verweigern. Wird die Sache an eine Fundstelle übergeben, geht die tatsächliche Obhut über, sodass ein Zurückbehalt nicht mehr ausgeübt werden kann.

Eigentumserwerb nach Fristablauf

Wird eine Fundsache innerhalb einer gesetzlich vorgesehenen Frist nach Anzeige des Fundes nicht von der berechtigten Person abgeholt, kann der Finder Eigentum erwerben. Für Funde in Behörden oder Verkehrsmitteln gelten abweichende Regelungen; dort erwerben regelmäßig die Einrichtung oder das Verkehrsunternehmen das Eigentum.

Rechte der berechtigten Person und Dritter

Rückerhalt und Nachweis der Berechtigung

Die berechtigte Person hat Anspruch auf Herausgabe der Sache. Zum Schutz vor Fehlzuordnungen kann ein geeigneter Nachweis der Berechtigung verlangt werden (etwa durch Beschreibung, Identifizierungsmerkmale oder Belege).

Schadensersatz bei Pflichtverstößen

Verletzt der Finder seine Pflichten und wird die Sache dabei beschädigt, verschlechtert oder geht verloren, kommen Ersatzansprüche in Betracht. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die Sorgfaltspflichten des Finders.

Besondere Konstellationen

Minderjährige Finder

Minderjährige können Finder sein und Ansprüche auf Finderlohn haben. Bei der Geltendmachung und Abwicklung sind die allgemeinen Regelungen zur Vertretung Minderjähriger zu beachten.

Gemeinschaftlicher Fund

Haben mehrere Personen gemeinsam gefunden, stehen ihnen Rechte und Pflichten gemeinschaftlich zu. Der Finderlohn wird in der Regel anteilig nach Beteiligung aufgeteilt.

Auslobung eines Finderlohns

Zusätzlich zum gesetzlichen Finderlohn kann eine Person öffentlich eine Belohnung ausloben. Die Bedingungen der Auslobung bestimmen Betrag und Anspruchsvoraussetzungen. Das Verhältnis zum gesetzlichen Finderlohn richtet sich nach den konkreten Bedingungen der Auslobung.

Fund in privaten Räumen und auf Grundstücken

Bei Funden in Häusern, auf Grundstücken oder in abgeschlossenen Räumen bestehen Mitwirkungsrechte der Inhaber dieser Örtlichkeit. Das kann sich auf die Abwicklung und die Zuweisung von Rechten nach Fristablauf auswirken.

Schatzfund (Abgrenzung)

Wird eine Sache entdeckt, die so lange verborgen war, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, handelt es sich nicht um eine gewöhnliche Fundsache. Für solche Funde gelten gesonderte Regeln, insbesondere zur Verteilung zwischen Finder und Grundstückseigentümer.

Verfahren und Zuständigkeiten

Rolle der Fundbehörde

Fundbehörden nehmen Fundsachen entgegen, dokumentieren Funde, verwahren sie und koordinieren die Herausgabe. Sie sind regelmäßige Anlaufstelle, wenn die berechtigte Person nicht bekannt ist oder der Fund an Orten mit besonderen Regelungen erfolgt ist.

Fristen und Verjährung

Für den Erwerb des Eigentums durch den Finder ist eine mehrmonatige Frist maßgeblich, die mit der Anzeige des Fundes zu laufen beginnt. Ansprüche auf Finderlohn und Aufwendungsersatz unterliegen den allgemeinen Verjährungsfristen; die regelmäßige Verjährung beginnt typischerweise mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rückgabe erfolgt ist.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Finder und Finderlohn

Wann gilt eine Sache rechtlich als „gefunden“?

Eine Sache gilt als gefunden, wenn sie ohne den Willen der berechtigten Person abhandengekommen ist und von einer anderen Person in Obhut genommen wird, um sie zu sichern und die Rückgabe zu ermöglichen.

Wie hoch ist der Finderlohn?

Üblich sind 5 Prozent vom Wert bis einschließlich 500 Euro und 3 Prozent vom darüber hinausgehenden Wert. Bei Funden in Behörden oder Verkehrsmitteln ist regelmäßig nur die Hälfte dieser Sätze geschuldet. Für sehr geringwertige Gegenstände kann ein Anspruch entfallen.

Wer muss den Finderlohn zahlen?

Die berechtigte Person, die die Sache zurückerhält, schuldet den Finderlohn. Wird der Fund über eine Fundstelle abgewickelt, erfolgt die Zahlung zumeist im Rahmen der Herausgabe.

Besteht der Anspruch auch bei geringwertigen Gegenständen?

Bei Gegenständen von sehr geringem Wert kann ein Anspruch auf Finderlohn ausgeschlossen sein. Ob eine Geringwertigkeit vorliegt, richtet sich nach allgemein anerkannten Wertgrenzen und den Umständen des Einzelfalls.

Was gilt bei Funden in Behörden oder öffentlichen Verkehrsmitteln?

Die Sache ist der Einrichtung oder dem Verkehrsunternehmen zu übergeben. Der Finderlohn ist in diesen Fällen regelmäßig auf die Hälfte der üblichen Sätze reduziert. Das Eigentum nach Fristablauf geht in der Regel nicht auf den Finder über.

Darf der Finder die Sache behalten, wenn sich niemand meldet?

Wird die Sache nach Ablauf einer gesetzlich vorgesehenen Frist nicht abgeholt, kann der Finder Eigentum erwerben. Bei Funden in Behörden oder Verkehrsmitteln gelten abweichende Regelungen, wonach regelmäßig die Einrichtung oder das Unternehmen Eigentümer wird.

Können Minderjährige Finderlohn beanspruchen?

Ja, Minderjährige können Finderlohn beanspruchen. Die Abwicklung und Entgegennahme unterliegen den allgemeinen Regeln zur Vertretung Minderjähriger.

Welche Rolle spielt eine öffentlich ausgelobte Belohnung?

Eine öffentlich zugesagte Belohnung („Auslobung“) kann neben den gesetzlichen Regeln stehen und bestimmt Betrag und Bedingungen nach ihrem Inhalt. Das Verhältnis zum gesetzlichen Finderlohn hängt von den konkreten Auslobungsbedingungen ab.