Begriff und Grundlagen des Finanzierungs-Leasing
Das Finanzierungs-Leasing ist eine besondere Vertragsform im Bereich der mittel- bis langfristigen Gebrauchsüberlassung von Investitionsgütern. Es charakterisiert sich durch die Übertragung der Nutzung und im Regelfall eines Großteils der wirtschaftlichen Risiken und Chancen der Leasing-Sache von dem Leasinggeber auf den Leasingnehmer. Beim Finanzierungs-Leasing steht die Finanzierung eines Objektes durch einen Leasinggeber im Vordergrund, wobei der wirtschaftliche Eigentumsvorteil maßgeblich beim Leasingnehmer verbleibt.
Vertragsstruktur des Finanzierungs-Leasing
Das Finanzierungs-Leasing stellt als Dauerschuldverhältnis ein Dreiecksverhältnis zwischen Hersteller/Lieferant, Leasinggeber und Leasingnehmer dar. Der Leasinggeber erwirbt dabei auf Wunsch des Leasingnehmers ein bestimmtes Wirtschaftsgut und überlässt es diesem gegen eine regelmäßig zu zahlende Leasingrate zur Nutzung.
Merkmale und Abgrenzung
Das Finanzierungs-Leasing zeichnet sich durch bestimmte Eigenschaften aus:
- Die Grund-Leasingdauer ist fest vereinbart und orientiert sich meist an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjekts.
- Während der Grundmietzeit kann der Vertrag grundsätzlich nicht gekündigt werden.
- Nach Ablauf der Grundmietzeit können verschiedene Optionen bestehen (z. B. Erwerb, Verlängerung, Rückgabe).
- Der Leasingnehmer trägt zumeist das Investitions- und Betriebsrisiko – einschließlich der Instandhaltungspflicht, Gefahrtragung und Versicherungspflicht.
Im Gegensatz zum Operating-Leasing, das eine kurz- bis mittelfristige Überlassung vorsieht und typischerweise vom Leasinggeber verwaltet wird, liegt beim Finanzierungs-Leasing der Fokus auf der Vollamortisation des Objekts während der Grundmietzeit.
Rechtliche Einordnung
Vertragstypologische Einordnung
In Deutschland handelt es sich beim Finanzierungs-Leasing rechtlich gesehen um einen atypischen Mietvertrag gemäß §§ 535 ff. BGB mit Elementen des Kauf- und Kreditvertragsrechts. Aufgrund seiner eigenständigen Ausgestaltung handelt es sich jedoch um einen sogenannten „Vertrag eigener Art“ (sui generis). Gesetzliche Regelungen finden sich primär im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ergänzt durch Rechtsprechung und die Grundsätze des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie steuerliche Vorgaben.
Vertragsparteien
Am Finanzierungs-Leasing sind regelmäßig folgende Parteien beteiligt:
- Leasingnehmer: erhält das Recht zur Nutzung des Leasingobjekts.
- Leasinggeber: finanziert und überlässt das Leasingobjekt.
- Lieferant/Hersteller: liefert das Leasingobjekt an den Leasinggeber.
Rechtlich bestehen meist zwei Verträge: ein Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant sowie ein Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer.
Rechte und Pflichten der Parteien
Leasinggeber
- Eigentümer des Leasingobjekts während der gesamten Vertragsdauer.
- Kein unmittelbares Nutzungsrecht am Leasingobjekt während der Laufzeit.
Leasingnehmer
- Erhält ein unmittelbares Nutzungsrecht.
- Verpflichtet sich zur Zahlung der Leasingraten.
- Trägt die Sach- und Betriebsgefahr sowie oftmals die Instandhaltungs- und Versicherungspflichten.
Je nach Vertragsgestaltung werden auch Gewährleistungsrechte an den Leasingnehmer abgetreten (sog. „leasingtypische Überwälzung“).
Gefahrtragung und Haftung
Eine zentrale rechtliche Besonderheit stellt die Übertragung der Sach- und Betriebsgefahr auf den Leasingnehmer dar (§ 536 BGB analog). Kommt es während der Vertragsdauer zu einer Verschlechterung oder dem Untergang des Mietobjekts ohne Verschulden des Leasinggebers, bleibt der Leasingnehmer grundsätzlich zahlungspflichtig. Ausnahmen können sich aus Individualvereinbarungen oder verbindlichen Vertragsbedingungen ergeben.
Steuerliche und Bilanzielle Aspekte
Steuerliche Behandlung
Im deutschen Steuerrecht ist die Behandlung von Leasingverträgen in den Leasingerlassen des Bundesfinanzministeriums geregelt. Das Finanzierungs-Leasing wird als einvertragliche Vollamortisationsmodell betrachtet. Die maßgeblichen Kriterien für die Zurechnung des Leasinggegenstandes sowohl beim Leasinggeber als auch beim Leasingnehmer sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Risiken und Chancen.
Zurechnung des Leasinggegenstandes
- Erfolgt eine Übertragung der Risiken und Chancen überwiegend auf den Leasingnehmer, ist das Objekt diesem steuerlich zuzurechnen (bilanzielles Eigentum).
- Die Leasingraten können dann steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, während der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut abschreiben kann.
Bilanzielle Behandlung nach deutschem Handelsrecht
Nach HGB sowie nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS/IAS 17, seit 2019 IFRS 16) kommt es auf die maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse an. Beim Leasingnehmer ist das Leasingobjekt zu bilanzieren, sofern die Grundmietzeit 40-90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer überschreitet und das wirtschaftliche Eigentum übergeht.
Verbraucherschutz und AGB-Recht
Auch beim Finanzierungs-Leasing finden die Regeln zum allgemeinen Vertragsrecht, insbesondere zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Anwendung. Im B2C-Bereich sind besondere Vorschriften zum Verbraucherschutz (§ 491 ff. BGB, Verbraucherdarlehensrecht) zu berücksichtigen, sofern das Leasing eine Finanzierungsfunktion im rechtlichen Sinne erfüllt.
Informationspflichten
Insbesondere im Verbrauchergeschäft bestehen umfangreiche Informations- und Dokumentationspflichten. Zudem können bestimmte Widerrufsrechte einschlägig sein.
Leasingtypische Vertragsklauseln
Neben den bereits erwähnten Hauptpflichten finden sich in Finanzierungs-Leasingverträgen häufig spezielle Regelungen, wie:
- Regelungen zur vorzeitigen Vertragsbeendigung und Vorfälligkeitsentschädigung
- Restwertgarantien oder Andienungsrechte
- Übertragung von Mängelrechten
- Regelungen zur Rückgabe und Abwicklung am Vertragsende
Die Wirksamkeit solcher Klauseln unterliegt einer ständigen Kontrolle durch die Zivilgerichte (AGB-Recht, Transparenzgebot etc.).
Internationale Aspekte
Bei grenzüberschreitenden Leasingverträgen sind Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts (IPR) zu beachten. Die rechtliche Einordnung der Vertragsverhältnisse kann abweichenden Vorschriften unterliegen (z. B. bezüglich Eigentumsübertragung, Sicherheitenanforderungen oder Steuerrichtlinien). In der Europäischen Union spielen insbesondere die Mehrwertsteuerrichtlinien und spezifische Leasingregeln eine Rolle.
Zusammenfassung
Das Finanzierungs-Leasing ist eine bedeutende Finanzierungsform im Investitionsgüterbereich und zeichnet sich durch eine spezifische Übertragungsstruktur von Nutzungsrechten und wirtschaftlicher Verantwortung aus. Rechtlich bewegt sich das Finanzierungs-Leasing im Spannungsfeld zwischen Miet-, Kauf- und Darlehensrecht, wobei Vertragspraxis und höchstrichterliche Rechtsprechung maßgeblich zur Ausgestaltung beitragen. Eine genaue Prüfung der vertraglichen und wirtschaftlichen Bedingungen ist unerlässlich für die korrekte rechtliche, steuerliche und bilanziellen Behandlung von Finanzierungs-Leasingverträgen.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Verpflichtungen ergeben sich für den Leasingnehmer während der Laufzeit eines Finanzierungs-Leasingvertrags?
Während der Laufzeit eines Finanzierungs-Leasingvertrags ist der Leasingnehmer rechtlich zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten und zur vertragsgemäßen Nutzung des Leasingobjekts verpflichtet. Die Leasingraten sind in der Regel auch dann zu entrichten, wenn das Leasingobjekt defekt ist, gestohlen wird oder untergeht, wobei hiervon abweichende Regelungen vertraglich vereinbart werden können. Der Leasingnehmer muss das Leasingobjekt pfleglich behandeln, regelmäßige Wartungs- und etwaige Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten durchführen sowie sämtliche gesetzlichen Vorschriften bei der Nutzung befolgen. Für Schäden, die über den gewöhnlichen Verschleiß hinausgehen, haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber gegenüber. Darüber hinaus besteht in vielen Verträgen eine Verpflichtung zur unverzüglichen Benachrichtigung des Leasinggebers im Falle von Schäden, Verlust, Beschlagnahmung oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Eigentum des Leasingobjekts. Je nach Vertragsgestaltung trägt der Leasingnehmer zudem die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung (Gefahrtragung), was u. a. bedeutet, dass er bei vielen Modellen auch bei Zerstörung oder Verlust weiter zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet bleibt.
Welche rechtlichen Besonderheiten bestehen bezüglich des Eigentums am Leasingobjekt?
Aus rechtlicher Sicht verbleibt während der gesamten Vertragslaufzeit das zivilrechtliche Eigentum am Leasingobjekt beim Leasinggeber. Der Leasingnehmer erhält lediglich das Recht zum Besitz und zur Nutzung (sog. Besitzmittlungsverhältnis). Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Frage der Sicherungsrechte: Der Leasinggeber kann als Eigentümer das Objekt im Insolvenzfall des Leasingnehmers aussondern (§ 47 InsO), während Gläubiger des Leasingnehmers keinen Zugriff auf das Leasingobjekt haben. Bei Beendigung des Vertrags ist das Leasingobjekt grundsätzlich an den Leasinggeber herauszugeben, es sei denn, ein Ankaufsrecht oder eine Ankaufspflicht ist vertraglich vorgesehen. Veränderungen am Leasingobjekt, insbesondere bauliche Eingriffe oder Umbauten, sind in der Regel nur mit vorheriger Zustimmung des Leasinggebers zulässig; andernfalls bestehen Rückbau- und ggf. Schadenersatzpflichten.
Welche rechtlichen Vorgaben gibt es zur vorzeitigen Kündigung und deren Folgen?
Eine ordentliche Kündigung des Finanzierungs-Leasingvertrags während der festen Grundmietzeit ist in der Regel ausgeschlossen. Lediglich aus wichtigem Grund können beide Parteien den Vertrag außerordentlich kündigen. Wichtige Gründe sind beispielsweise Zahlungsverzug, erhebliche Pflichtverletzungen oder die Insolvenz des Leasingnehmers. Im Fall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung ist der Leasingnehmer meist verpflichtet, einen sogenannten „Leistungsausfall“ zu ersetzen. Dies ist ein pauschalierter Schadensersatz, berechnet aus den ausstehenden Raten abzüglich etwaiger Vorteile des Leasinggebers (z. B. durch Weiterverwertung des Objekts). Die genaue Berechnung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen sowie den Vorgaben von Rechtsprechung und gesetzlichen Vorgaben (z. B. §§ 249 ff. BGB). Zudem können Vorfälligkeitsentschädigungen und weitere Schadenspositionen hinzukommen.
Welche gesetzlichen Bestimmungen regeln das Finanzierungs-Leasing in Deutschland?
Das Finanzierungs-Leasing ist im deutschen Recht nicht ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich vielmehr aus einer Kombination von miet-, kauf- und werkvertragsrechtlichen Vorschriften (insbesondere §§ 535 ff. BGB und §§ 488 ff. BGB) sowie aus der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Handhabung durch Aufsichtsbehörden. Für Verträge mit Verbrauchern gelten ergänzend Vorgaben des Verbraucherschutzrechts, insbesondere das Fernabsatzrecht (§§ 312 ff. BGB), das Widerrufsrecht und Informationspflichten. Leasingverträge mit Unternehmern unterliegen daneben gewerblichen Sonderregelungen, beispielsweise steuerlichen Vorgaben des Einkommensteuerrechts und handelsrechtlichen Bilanzierungspflichten.
Welche rechtlichen Aspekte sind bei der Rückgabe des Leasingobjekts zu beachten?
Bei der Rückgabe des Leasingobjekts ist zunächst darauf zu achten, dass die Rückgabe fristgerecht und in vertragsgemäßem, ordentlichem Zustand erfolgt. Häufig sind im Vertrag detaillierte Vereinbarungen zum Zustand des Objekts bei Vertragsende geregelt. Übermäßige Abnutzung, Schäden oder fehlendes Zubehör können Schadenersatzansprüche des Leasinggebers begründen. Kommt der Leasingnehmer seiner Rückgabepflicht nicht (rechtzeitig) nach, kann der Leasinggeber Ersatz für Nutzungsausfall und ggf. weitere Schäden fordern. Zudem ist zu prüfen, ob im Vertrag ein Andienungsrecht oder eine Andienungspflicht (Verpflichtung des Leasingnehmers zum Kauf) vereinbart wurde, wodurch sich die Rückabwicklung rechtlich ändert. In Streitfällen ist die Beweislast für den Zustand des Objekts regelmäßig streitentscheidend, sodass eine Dokumentation (Übergabeprotokoll etc.) empfehlenswert ist.
Wer haftet im Schadensfall und wie ist die Haftungsverteilung rechtlich geregelt?
Im Finanzierungs-Leasing haftet der Leasingnehmer für fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden am Leasingobjekt. Für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Unterlassen von Wartungen, Betrieb entgegen der Herstellervorgaben oder mutwillige Zerstörung entstehen, ist der Leasingnehmer haftungsrechtlich gegenüber dem Leasinggeber ersatzpflichtig. Zugleich wird der Leasingnehmer regelmäßig verpflichtet, für geeigneten Versicherungsschutz (Kasko-, Haftpflicht-, ggf. Maschinenversicherung) zu sorgen und dem Leasinggeber Nachweis über bestehende Versicherungen vorzulegen. Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt entstehen, fallen – mangels Verschuldens – dem Risikobereich des Leasingnehmers zu, soweit dies vertraglich vereinbart wurde (Gefahrtragungsklausel). Der Leasinggeber haftet nur für Schäden, die auf Fehlern am Leasingobjekt beruhen, für die er vertraglich oder gesetzlich einzustehen hat (z. B. Sachmängelhaftung zu Beginn der Überlassung, sofern nicht wirksam ausgeschlossen).