Grundlagen der Feuerschutzabgabe
Die Feuerschutzabgabe ist ein spezifisches öffentlich-rechtliches Finanzierungsinstrument, das in Deutschland und einigen anderen Staaten zur Finanzierung öffentlicher Feuerwehraufgaben eingesetzt wird. Rechtlich handelt es sich bei der Feuerschutzabgabe um eine nicht-steuerliche Abgabe, die im Landesrecht, insbesondere in den jeweiligen Feuerwehrausführungsgesetzen oder eigenen Feuerschutzabgabengesetzen der Bundesländer geregelt ist. Sie bildet einen bedeutenden Teil der Finanzierung des Feuerschutzes und der Brandschutzmaßnahmen.
Rechtliche Grundlagen und Einordnung
Rechtsnatur der Feuerschutzabgabe
Die Feuerschutzabgabe stellt eine öffentlich-rechtliche Geldleistung dar, die von bestimmten natürlichen oder juristischen Personen erhoben wird, denen die Möglichkeit eingeräumt wird, auf allgemeine Feuerwehrleistungen zurückzugreifen, ohne dass diese zugleich der Pflicht zur Unterhaltung einer Feuerwehr unterliegen. Im Abgabenrecht wird sie als „echte Abgabe“ eingeordnet, da ihr keine unmittelbare Gegenleistung (Äquivalent) gegenübersteht. Die Feuerschutzabgabe wird nicht als Steuer, sondern als Sonderabgabe oder Beitrag klassifiziert und steht damit im Gegensatz zu Gebühren, bei denen eine direkte Gegenleistung besteht.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen der Feuerschutzabgabe finden sich auf Länderebene, da der Brandschutz dem Kompetenzbereich der Länder unterliegt. Beispielsweise findet sich im Land Hessen die Regelung in § 60 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG). Andere Bundesländer wie Rheinland-Pfalz haben eigene Feuerschutzabgabengesetze oder ähnliche Regelungen.
Die genaue Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich Erhebung, Bemessung und zu Abgabepflichtigen, kann sich regional erheblich unterscheiden.
Tatbestand und persönliche Abgabepflicht
Entstehung der Abgabepflicht
Die Abgabepflicht entsteht im Regelfall für diejenigen, die gewerbsmäßig besondere Feuergefahren verursachen oder für sonstige Einrichtungen und Unternehmen, bei denen aus Gründen der allgemeinen Gefahrenabwehr ein erhöhter Feuerschutzbedarf besteht, ohne dass eine eigene betriebliche Feuerwehr vorgehalten wird.
Umfang der Pflicht
Zur Zahlung der Feuerschutzabgabe werden insbesondere folgende Gruppen herangezogen:
- Versicherungsunternehmen, die Gebäudeversicherungen gegen Feuerschäden anbieten
- Unternehmen und Anlagen, die ein erhöhtes Brandrisiko aufweisen (z. B. chemische Betriebe, Industrieanlagen)
- Gemeinden, die keine eigene Feuerwehr unterhalten
Die detaillierte Bestimmung des Kreises der Abgabepflichtigen wird in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt.
Sachlicher Abgabentatbestand
Die Abgabe knüpft somit an objektive Tatbestände, wie das Risiko und die Nutzung des allgemeinen Brandschutzes, an. Ihre Höhe orientiert sich in der Regel am Umfang der Versicherungsbeiträge oder der Gefahrenklasse eines Betriebs.
Bemessung und Höhe der Feuerschutzabgabe
Bemessungsgrundlagen
Die Höhe der Feuerschutzabgabe wird je nach Land unterschiedlich bestimmt. Häufig dient als Maßstab:
- Die Beitragseinnahmen der Feuerversicherungen (insbesondere bei Versicherungsunternehmen)
- Umfang oder Wert von Betriebsanlagen und deren Brandlast
- Risiko- und Gefahrensituation in Gebäuden oder Betrieben
Die Berechnung und Festsetzung der Abgabe erfolgen durch die zuständige Aufsichtsbehörde der Länder oder der Kommunen.
Veranlagung und Erhebung
Die Erhebung erfolgt regelmäßig, häufig jährlich, durch einen förmlichen Bescheid. Die Verwendung der Einnahmen ist zweckgebunden für den Ausbau, die Vorhaltung und die Verbesserung des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes. Die Abgabe dient somit der Sicherstellung eines flächendeckenden und leistungsfähigen Feuerwehrwesens.
Zweck und Verwendung der Feuerschutzabgabe
Finanzierungsfunktion
Mit der Feuerschutzabgabe wird das Ziel verfolgt, eine gerechte Kostenverteilung für den Brandschutz zu gewährleisten. Unternehmen, Einrichtungen oder Versicherungen, die ein hohes Risiko oder eine hohe Inanspruchnahme der Feuerwehr erwarten lassen, werden finanziell an den Kosten der öffentlichen Gefahrenabwehr beteiligt.
Verwendung der Mittel
Die eingenommenen Mittel werden ausschließlich für Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes verwendet, insbesondere:
- Anschaffung und Wartung von Feuerwehrausrüstung
- Neubau und Unterhaltung von Feuerwehrhäusern
- Aus- und Fortbildung der Feuerwehrkräfte
- Förderung der Freiwilligen Feuerwehren
Rechtsschutz und Rechtsbehelfe
Möglichkeiten der Anfechtung
Gegen die Festsetzung der Feuerschutzabgabe können Rechtsbehelfe nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingelegt werden. Betroffene können innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen und gegebenenfalls im Anschluss Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Rechtsprechung
Die Rechtsprechung setzt sich regelmäßig mit Streitfragen bezüglich des Kreises der Abgabepflichtigen, der Bemessung sowie der Gesetzmäßigkeit der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen auseinander. Höchstrichterliche Urteile bestätigen die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der Feuerschutzabgabe, sofern der Grundsatz der Kostendeckung und die Zweckbindung der Einnahmen eingehalten werden.
Unterschiede zwischen den Bundesländern
Die Feuerschutzabgabe variiert hinsichtlich ihrer rechtlichen Ausgestaltung, des Kreises der Abgabepflichtigen, der Höhe und der konkreten Abgabenpraxis erheblich je nach Bundesland. Einige Länder haben die Abgabe vollständig abgeschafft oder setzen stattdessen auf andere Finanzierungsmodelle (z. B. Erstattung über allgemeine Haushaltsmittel).
Verhältnis zu anderen Abgaben und Gebühren
Abgrenzung zur Feuerwehrgebühr
Die Feuerschutzabgabe ist von der Feuerwehrgebühr abzugrenzen. Während Letztere bei einer konkreten Inanspruchnahme der Feuerwehr zur Kostendeckung erhoben wird (z.B. bei Fehlalarm), ist die Feuerschutzabgabe eine regelmäßig erhobene Sonderabgabe zur allgemeinen Finanzierung des Brandschutzes, unabhängig von einer konkreten Einzelleistung.
Relevanz in der Verwaltungspraxis
Die regelmäßige Erhebung und Zweckbindung der Feuerschutzabgabe trägt maßgeblich zur Sicherstellung eines leistungsfähigen Brandschutzsystems bei und fördert insbesondere den Ausbau und die Modernisierung der Feuerwehren – insbesondere im ländlichen Raum, in dem ehrenamtliche Strukturen vorherrschen.
Fazit
Die Feuerschutzabgabe stellt einen wichtigen Baustein der öffentlichen Sicherheitsvorsorge dar und garantiert die nachhaltige Finanzierung des Brandschutzes. Ihre Erhebung ist an strenge rechtliche Vorgaben gebunden und variiert abhängig vom jeweiligen Landesrecht. Ihre Bedeutung in der öffentlichen Daseinsvorsorge nimmt angesichts wachsender Herausforderungen im Bevölkerungsschutz weiterhin zu.
Siehe auch:
- Brandschutzabgabe
- Feuerwehrgesetzgebung in Deutschland
- Katastrophenschutz in Deutschland
Häufig gestellte Fragen
Wer ist zur Entrichtung der Feuerschutzabgabe verpflichtet?
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Feuerschutzabgabe richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften der einzelnen deutschen Bundesländer, da die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Feuerwehr- und Brandschutzwesens bei den Ländern liegt. In der Regel wird die Abgabe von den Eigentümern oder dinglich Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Gebäuden erhoben, die nicht oder nicht in vollem Umfang dem öffentlichen Brandschutz durch die örtliche Feuerwehr unterliegen. Dies betrifft insbesondere sogenannte „nichtversicherte Risiken“ oder Objekte, die keinen Anschluss an die kommunale Feuerwehr besitzen, etwa weil sie aufgrund ihrer isolierten Lage oder Nutzung von einer öffentlich-rechtlichen Feuerwehrversorgung ausgeschlossen sind. Zu berücksichtigen sind daneben auch bestimmte Ausnahmetatbestände, etwa für landwirtschaftliche Betriebe oder gemeinnützige Einrichtungen, wenn diese durch Landesgesetz explizit befreit werden. Die konkrete Bestimmung der abgabepflichtigen Personen erfolgt durch die zuständige Behörde, häufig das Ordnungsamt oder die Steuerverwaltung, die hierzu entsprechende Feststellungsverfahren durchführt.
Wie wird die Höhe der Feuerschutzabgabe ermittelt?
Die Berechnung der Feuerschutzabgabe erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften und orientiert sich meist an festen Bemessungsgrundlagen. Typischerweise wird die Höhe anhand von Faktoren wie der Brandversicherungssteuer, der Größe oder Art des Gebäudes, der Nutzungsart des Grundstücks oder des Abstandes zur nächsten öffentlichen Feuerwehr bestimmt. In einigen Bundesländern ist die Feuerschutzabgabe prozentual an die für das betreffende Objekt entrichtete Feuerversicherungsprämie gekoppelt. Weiterhin können Zuschläge für bestimmte besondere Risiken (z. B. Industriebetriebe mit erhöhtem Gefahrenpotenzial) oder Abschläge für spezielle Schutzmaßnahmen (z. B. Vorhandensein privater Löschanlagen) relevant sein. Die genaue Berechnungsmethode ist im jeweiligen Feuerschutzabgabengesetz sowie in zugehörigen Verwaltungsvorschriften geregelt und kann von Bundesland zu Bundesland stark variieren.
Gibt es Ausnahmen oder Befreiungen von der Feuerschutzabgabe?
Ja, einzelne Landesgesetze sehen eine Reihe von Ausnahmen und Befreiungstatbestände vor. Von der Entrichtung der Feuerschutzabgabe können grundsätzlich Grundstücke ausgenommen sein, die nachweislich unter den Schutz einer kommunalen Feuerwehr fallen oder deren Eigentümer bereits vergleichbare Abgaben für den Brandschutz entrichten. Typisch ist die Befreiung für Einrichtungen des Bundes und der Länder, öffentliche Straßen, Schienenwege, sowie Grundstücke der Kirchen, wenn diese einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Nutzung dienen. Auch Land- und forstwirtschaftliche Flächen werden häufig ganz oder teilweise befreit, sofern sie nicht gewerblich genutzt werden. Die Befreiungen sind jeweils abschließend in den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen aufgeführt. Im Einzelfall kann auf Antrag zudem eine Härtefallregelung greifen, wenn die Zahlung der Abgabe eine unbillige Härte darstellen würde.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Nichtzahlung der Feuerschutzabgabe?
Kommt der Abgabepflichtige seiner Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nach, so kann die zuständige Behörde auf Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Hierzu zählen unter anderem die Festsetzung von Säumniszuschlägen, Mahngebühren und die Einleitung eines Verwaltungszwangsverfahrens nach den jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Bundesländer. Bei fortgesetzter Nichtzahlung kann es zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Abgabepflichtigen kommen, was unter Umständen bis zur Zwangsversteigerung des belasteten Objekts gehen kann. Daneben kann eine wiederholte oder vorsätzliche Verweigerung der Abgabe unter bestimmten Umständen auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, was zusätzlich Bußgelder nach sich ziehen kann. Eine gerichtliche Überprüfung der Abgabenbescheide ist im Wege des Verwaltungsrechtswegs möglich.
Wie erfolgt die Festsetzung und Erhebung der Feuerschutzabgabe?
Die Festsetzung der Feuerschutzabgabe erfolgt durch Bescheid der nach Landesrecht zuständigen Behörde, häufig das jeweilige Ordnungs- oder Steueramt. Nach Ermittlung der Abgabepflichtigen und Feststellung der Anzahl und Art der betroffenen Grundstücke oder Gebäude wird ein schriftlicher Abgabenbescheid erlassen, der die Höhe der Abgabe, die Zahlungsfrist sowie Rechtsbehelfsbelehrungen enthält. Die Erhebung geschieht im Regelfall durch Banküberweisung auf das im Bescheid angegebene Konto der zuständigen Behörde. Es ist möglich, dass die Abgabe jährlich oder in anderen regelmäßigen Abständen verlangt wird, abhängig von der jeweiligen landesrechtlichen Ausgestaltung. Bei Uneinigkeit über die Festsetzung kann der Adressat des Abgabenbescheides Einspruch beziehungsweise Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Kann gegen den Bescheid über die Feuerschutzabgabe Rechtsmittel eingelegt werden?
Ja, gegen den Bescheid über die Festsetzung der Feuerschutzabgabe stehen dem Betroffenen die im Verwaltungsrecht vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. Zunächst kann innerhalb der im Bescheid genannten Frist (meist 1 Monat) schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der erlassenden Behörde eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Gericht oder die Behörde ordnet diese ausdrücklich an. In Streitigkeiten rund um die Rechtmäßigkeit, Höhe oder etwaige Befreiungen von der Feuerschutzabgabe entscheidet letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Wie ist die Feuerschutzabgabe rechtlich von anderen Brandschutzabgaben oder Beiträgen abzugrenzen?
Die Feuerschutzabgabe ist von anderen abgabenrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Brandschutz, etwa den Kostenersatzregelungen für tatsächliche Feuerwehreinsätze oder der landesrechtlichen Feuerwehrumlage, streng zu trennen. Während die Feuerschutzabgabe eine periodische, präventive Abgabe zur Sicherstellung des Brandschutzes für bestimmte Nutzergruppen bildet, stellen Einsatzgebühren oder Kostenerstattungen für einen konkreten Feuerwehreinsatz eine individuell zu bemessende Leistungspflicht dar, die regelmäßig im Nachgang eines konkreten Vorfalls erhoben wird. Auch die Versicherungssteuer für Feuerversicherungen ist rechtlich separat zu betrachten. Die jeweilige Rechtsgrundlage und der Kreis der Zahlungspflichtigen ergeben sich aus unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen. Eine Doppelbelastung ist im Allgemeinen durch entsprechende Anrechnungsvorschriften und Ausnahmen ausgeschlossen.