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Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Feststellung von Besteuerungsgrundlagen: Begriff, Zweck und Einordnung

Die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bezeichnet ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, in dem Tatsachen und rechtliche Bewertungen verbindlich festgestellt werden, die später bei der eigentlichen Steuerfestsetzung verwendet werden. Das Ergebnis wird in einem Feststellungsbescheid dokumentiert. Dieser Bescheid enthält keine unmittelbare Steuerzahlungspflicht, sondern legt Werte, Quoten und weitere Berechnungsgrundlagen fest, an die spätere Steuerbescheide gebunden sind.

Ziel ist es, komplexe oder mehrere Personen betreffende Sachverhalte einheitlich zu klären und für nachgelagerte Verfahren konsistent verfügbar zu machen. Das erhöht die Rechtssicherheit, vermeidet Mehrfachprüfungen und stellt sicher, dass identische Grundlagen in allen betroffenen Steuerarten oder -zeiträumen gleich verwendet werden.

Abgrenzung und Anwendungsfälle

Gesonderte Feststellung

Von einer gesonderten Feststellung spricht man, wenn Grundlagen isoliert festgestellt werden, die für eine oder mehrere Steuerarten oder mehrere Veranlagungszeiträume Bedeutung haben. Dies kann auch einzelne Personen betreffen, etwa bei der gesonderten Feststellung von Verlusten oder bestimmten Anrechnungsbeträgen.

Gesonderte und einheitliche Feststellung

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung erfolgt, wenn mehrere Personen von denselben Grundlagen betroffen sind. Typische Fälle sind Zusammenschlüsse wie Personengesellschaften oder Gemeinschaften. Die gemeinschaftlich erzielten Ergebnisse werden einheitlich festgestellt und anschließend anteilig den Beteiligten zugerechnet.

Typische Inhalte der Feststellung

  • Höhe und Art gemeinschaftlicher Einkünfte sowie deren Aufteilung auf Beteiligte
  • Zuordnung von Sonderbetriebseinnahmen, Sonderbetriebsausgaben und Ergänzungen bei Beteiligten
  • Feststellung von Verlusten und deren Vortrags- oder Rücktragsfähigkeit
  • Bewertungsgrundlagen für Vermögensgegenstände, z. B. Grundstückswerte für grundstücksbezogene Steuern
  • Feststellung von Freibeträgen, Pauschalen oder Höchstbeträgen mit Auswirkung auf Folgebescheide
  • Ermittlung ausländischer Einkünfte und Anrechnungstatbestände in grenzüberschreitenden Konstellationen

Abgrenzung zur Steuerfestsetzung

Die Feststellung regelt Grundlagen, nicht die Steuer selbst. Erst der Folgebescheid (z. B. Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid) setzt die Steuer fest. Der Folgebescheid hat die zuvor festgestellten Grundlagen zu übernehmen und darf hiervon nicht abweichen.

Verfahren und Beteiligte

Einleitung und Mitwirkung

Das Verfahren wird in der Regel auf Basis einer Feststellungserklärung durchgeführt. Es kann von Amts wegen oder aufgrund eingereichter Erklärungen erfolgen. Die Mitwirkung umfasst insbesondere die vollständige und wahrheitsgemäße Darstellung der für die Feststellung erheblichen Verhältnisse sowie die Vorlage geeigneter Nachweise.

Beteiligte, Bekanntgabe und Vertretung

Beteiligte sind die von der Feststellung betroffenen Personen oder Zusammenschlüsse. Bei mehreren Beteiligten erfolgt die Bekanntgabe regelmäßig an eine vertretungsberechtigte Person oder eine benannte Empfangsbevollmächtigte. Der Bescheid wirkt gegenüber allen Betroffenen. Personen, deren rechtliche Interessen berührt sind, können in das Verfahren einbezogen werden, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.

Inhalt und Struktur des Feststellungsbescheids

Der Bescheid bezeichnet den Gegenstand der Feststellung, den betroffenen Zeitraum, die Berechnungsmethoden und die Aufteilung auf Beteiligte. Er kann Erläuterungen, Nebenbestimmungen, Vorläufigkeitsvermerke oder den Hinweis auf eine Prüfungsvorbehaltslage enthalten. Die Begründung legt die maßgeblichen Tatsachen und rechtlichen Überlegungen offen.

Fristen und Verjährung

Für Feststellungen gelten eigenständige Fristen. Diese orientieren sich an den Fristen für die Steuerfestsetzung, können jedoch abweichen. Beginn, Ablauf und mögliche Verlängerungen der Fristen hängen von der Kenntnis der Behörde, der Abgabe erforderlicher Erklärungen sowie bestimmten Hemmungs- und Ruhenstatbeständen ab. Die Feststellungsfrist beeinflusst regelmäßig auch die Fristen der Folgebescheide, da diese an die festgestellten Grundlagen anknüpfen.

Bindungswirkung und Verhältnis zu Folgebescheiden

Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für einen oder mehrere Folgebescheide. Die Finanzbehörde ist an unanfechtbare oder vorläufig wirksame Feststellungen gebunden. Der Folgebescheid darf die festgestellten Grundlagen weder überschreiten noch unterschreiten. Diese Bindungswirkung erfasst sowohl die Höhe einzelner Beträge als auch deren Qualifikation (z. B. Einkunftsart) und die Zurechnung auf Beteiligte. Bei mehrstufigen Strukturen können mehrere Feststellungen aufeinander aufbauen (Ketten- oder Zwischenfeststellungen), die jeweils Bindungswirkungen für nachgelagerte Stufen entfalten.

Korrektur und Änderung

Feststellungsbescheide können unter bestimmten Voraussetzungen berichtigt oder geändert werden. Dies betrifft insbesondere Fälle offensichtlicher Unrichtigkeiten, neuer Tatsachen, nachträglicher Ereignisse oder die Anpassung an geänderte Grundlagen- oder Folgebescheide. Bestandskräftige Bescheide sind nur unter engen Voraussetzungen änderbar. Änderungen eines Feststellungsbescheids wirken regelmäßig auf die betroffenen Folgebescheide; diese sind entsprechend anzupassen.

Vorläufigkeit und Vorbehalt der Nachprüfung

Vorläufige Feststellungen kommen in Betracht, wenn Tatsachen noch nicht abschließend geklärt sind oder Rechtsfragen offenstehen. Ein Vorbehalt der Nachprüfung ermöglicht die spätere umfassende Überprüfung innerhalb der maßgebenden Fristen. Beide Instrumente dienen der verfahrensökonomischen Sicherung, ohne die Rechte der Beteiligten zu verkürzen.

Rechtsschutz

Anfechtung des Feststellungsbescheids

Gegen den Feststellungsbescheid ist ein eigenständiger Rechtsbehelf vorgesehen. Die Anfechtung richtet sich gegen den Grundlagenbescheid, nicht nur gegen den nachgelagerten Steuerbescheid. Die Frist beginnt mit der wirksamen Bekanntgabe. Die Anfechtung kann sich auf den gesamten Bescheid oder einzelne Feststellungspunkte beziehen.

Betroffenheit und Wirkungen

Anfechtungsberechtigt sind die vom Bescheid betroffenen Personen. Die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann auf alle Beteiligten ausstrahlen, soweit einheitliche Grundlagen betroffen sind. Während des Rechtsbehelfsverfahrens sind Folgebescheide an die jeweils aktuelle Rechtslage gebunden und werden nach Abschluss angepasst.

Aussetzung der Vollziehung

Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Feststellung oder bei unbilligen Härten kann die Vollziehung ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann sich auch auf Folgebescheide auswirken, soweit diese von den ausgesetzten Feststellungen abhängen.

Besondere Konstellationen

Personengesellschaften und Gemeinschaften

Bei Zusammenschlüssen werden gemeinschaftliche Ergebnisse einheitlich festgestellt und den Beteiligten zugerechnet. Dabei können neben dem Gesamtergebnis auch individuelle Komponenten einzelner Beteiligter (z. B. Sonderbereich, Ergänzungen) festgestellt werden, um die steuerliche Belastung zutreffend zu verteilen.

Mehrstufige Beteiligungen

In Beteiligungsketten werden Zwischenergebnisse zunächst auf Ebene der Zwischengesellschaft festgestellt und anschließend auf nachgelagerte Ebenen übertragen. Dies erfordert die Koordination zwischen den zuständigen Finanzbehörden, um zeitliche Abläufe und Bindungswirkungen konsistent zu gestalten.

Auslandsbezug

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können Feststellungen zu ausländischen Einkünften, Freistellungen oder Anrechnungsposten erforderlich sein. Doppelbesteuerungsabkommen und Informationsaustauschmechanismen werden dabei im Rahmen des Verfahrensrechts berücksichtigt, ohne dass der Feststellungsbescheid selbst Steueransprüche gegenüber ausländischen Stellen begründet.

Sachliche Werte und Bewertungen

Bewertungen von Vermögensgegenständen, insbesondere von Grundbesitz, werden im Wege eigenständiger Feststellungen für steuerliche Zwecke ermittelt. Die so festgestellten Werte bilden die Grundlage für spätere Bescheide, die auf diese Bewertungen aufbauen.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet „gesonderte und einheitliche Feststellung“?

Sie bezeichnet eine Feststellung, die gesondert von der eigentlichen Steuerfestsetzung erfolgt und zugleich einheitlich für alle von demselben Sachverhalt betroffenen Personen gilt. Typisch ist dies bei Zusammenschlüssen, deren gemeinschaftliche Ergebnisse einheitlich festgestellt und anschließend den Beteiligten anteilig zugerechnet werden.

Worin unterscheidet sich der Feststellungsbescheid vom Steuerbescheid?

Der Feststellungsbescheid legt nur die maßgeblichen Grundlagen fest, etwa Beträge, Quoten oder Bewertungen. Der Steuerbescheid setzt auf diesen Grundlagen auf und bestimmt die konkrete Steuer. Der Steuerbescheid ist an die Feststellungen gebunden.

Wer erhält den Feststellungsbescheid und an wen wirkt er?

Bei mehreren Betroffenen wird der Bescheid regelmäßig an eine vertretungsberechtigte Person oder eine benannte Empfangsbevollmächtigte bekanntgegeben. Die Feststellungen wirken gegenüber allen Beteiligten, deren Rechtsposition durch den Bescheid betroffen ist.

Darf ein Folgebescheid von den Feststellungen abweichen?

Nein. Folgebescheide sind an die Feststellungen gebunden. Eine Abweichung ist nur möglich, wenn der Feststellungsbescheid selbst geändert, aufgehoben oder anderweitig angepasst wird.

Wie wirkt sich ein Einspruch gegen den Feststellungsbescheid aus?

Der Einspruch richtet sich gegen den Grundlagenbescheid. Folgebescheide haben die jeweils aktuelle Rechtslage zu beachten und werden nach Abschluss des Rechtsbehelfs entsprechend angepasst. Eine Aussetzung der Vollziehung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen in Betracht kommen.

Wann kommt eine gesonderte Feststellung ohne mehrere Beteiligte in Betracht?

Dies ist möglich, wenn Grundlagen für mehrere Steuerarten oder Veranlagungszeiträume von Bedeutung sind, etwa bei der Feststellung bestimmter Verluste oder Bewertungsparameter, die später in verschiedenen Bescheiden berücksichtigt werden.

Welche Fristen gelten bei Feststellungen?

Feststellungen unterliegen eigenständigen Fristen, die sich an den Fristen für Steuerfestsetzungen orientieren. Beginn, Dauer und mögliche Verlängerungen hängen von der Bekanntgabe, der Abgabe von Erklärungen sowie von Hemmungs- und Ruhensgründen ab.

Welche Rolle spielen Verlustfeststellungen?

Verluste können eigenständig festgestellt werden, um ihre Nutzung in späteren Veranlagungszeiträumen zu ermöglichen. Die Feststellung schafft Klarheit über Höhe, Zeitraum und weitere Voraussetzungen für die Berücksichtigung in nachgelagerten Bescheiden.