Legal Lexikon

Fernpilot


Begriff und rechtliche Einordnung des Fernpiloten

Der Begriff Fernpilot (englisch: Remote Pilot) ist ein zentrales Element im Luftrecht, insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme (UAS), zu denen insbesondere Drohnen gehören. Die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland und der Europäischen Union regeln detailliert die Voraussetzungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Fernpiloten. Im Folgenden werden die Definition, Rechtsgrundlagen, Pflichten und Haftungsfragen rund um den Fernpiloten umfassend und strukturiert dargestellt.


Definition des Fernpiloten

Begriffserklärung

Ein Fernpilot ist eine natürliche Person, die ein unbemanntes Luftfahrtsystem aus einer Entfernung steuert oder bedient. Der Fernpilot gibt dem UAS Steuerbefehle und ist für dessen Betrieb verantwortlich, solange er eine UAS-Operation durchführt. Die Abgrenzung zu weiteren Beteiligten, wie dem Betreiber oder dem eigentlichen Eigentümer, ist im Recht ausdrücklich geregelt.

Abgrenzung zu anderen Begriffen

Der Fernpilot ist nicht zwingend identisch mit dem Betreiber des UAS. Der Betreiber trägt die organisatorische Verantwortung für die Durchführung von Flügen, während der Fernpilot den unmittelbaren Flugbetrieb übernimmt und die Steuerung über eine Fernsteuerung ausübt.


Rechtsgrundlagen für Fernpiloten

Europäische Union

Im europäischen Rechtsrahmen ist der Fernpilot im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zur Regelung des Betriebs unbemannter Luftfahrzeugsysteme zentral definiert. Die VO (EU) 2019/945 legt ergänzende Anforderungen an UAS und ihre Betreiber fest.

Deutschland

Im nationalen Recht wird der Fernpilot vor allem in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) sowie im Luftfahrtgesetz (LuftVG) angesprochen. Ergänzend dazu regeln nationale Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsanweisungen die konkreten Einzelheiten des Einsatzes unbemannter Systeme und der dazu berechtigten Personen.

Wichtige Rechtsquellen im Überblick

  • LuftVO § 21ff. (Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen)
  • LuftVG § 1 Abs. 2 (Definition unbemannter Luftfahrzeuge)
  • VO (EU) 2019/947 und 2019/945 (europäische Vorgaben)

Voraussetzungen und Qualifikationen für Fernpiloten

Allgemeine Anforderungen

Fernpiloten müssen für den Betrieb von UAS bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Zu den wesentlichen Voraussetzungen zählen:

  • Mindestalter: In der Regel 16 Jahre, Ausnahmen nach nationalem Recht möglich
  • Kenntnisnachweis: Abhängig von Kategorie und Einsatzbereich des UAS erforderlich
  • Registrierung: Durch den Betreiber (dies kann auch der Fernpilot selbst sein)

Kompetenznachweise

Je nach Komplexität und Risikoklasse des Flugbetriebs unterscheidet das Recht verschiedene Kompetenznachweise:

Nachweis für die offene Kategorie

Für viele Anwendungen im Freizeit- oder Hobbybereich ist zumindest der sogenannte „kleine“ Drohnenführerschein („Kompetenznachweis A1/A3″) erforderlich. Dieser Nachweis wird nach Abschluss einer Online-Schulung mit anschließender Prüfung ausgestellt.

Fernpilotenzeugnis für spezielle Kategorie

Wer komplexere Einsätze durchführt, etwa in der „speziellen Kategorie“ (höheres Risiko), benötigt ein Fernpilotenzeugnis („Remote Pilot Certificate“), welches nach einer Prüfung bei durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stellen verliehen wird.

Registrierungspflicht

Fernpiloten müssen eigenständig keinen Registrierungsprozess durchlaufen, jedoch müssen sie sicherstellen, dass der Betreiber des UAS (bei Selbststeuerung also sie selbst) in der europäischen UAS-Betreiberdatenbank geführt wird und alle Vorschriften zur Identifizierung und Nachverfolgbarkeit eingehalten werden.


Rechte und Pflichten des Fernpiloten

Sorgfaltspflichten

Zu den zentralen Pflichten des Fernpiloten zählen:

  • Sicherstellung des sicheren Betriebs: Eigenverantwortliche Prüfung der Wetterbedingungen, Luftraumstruktur und etwaiger Flugbeschränkungen
  • Luftraumbeobachtung: Ständige Beobachtung der Flugumgebung und Vermeidung von Kollisionen mit Luftfahrzeugen und Menschen
  • Betriebsgrenzen beachten: Betrieb nur innerhalb der Sichtverbindung, soweit gesetzlich nicht anders erlaubt (bspw. bei Betriebsbewilligung für den Flug außerhalb der Sichtverbindung)

Dokumentationspflichten

Fernpiloten sind verpflichtet, alle erforderlichen Nachweise, wie Kompetenznachweise und Flugdokumentationen, während des Betriebs und bei Kontrollen mitzuführen bzw. digital vorzuhalten.

Informationspflichten

Vor jedem Flug sind ggf. betroffene Behörden, Grundstückseigentümer oder andere relevante Stellen zu informieren, sofern dies durch Gesetz, Verordnung oder Genehmigung vorgeschrieben ist.


Haftung und Verantwortlichkeit des Fernpiloten

Zivilrechtliche Haftung

Fernpiloten haften für Schäden, die durch einen unsachgemäßen Betrieb des UAS an Personen oder Sachen entstehen. Eine Haftpflichtversicherung ist deshalb in nahezu allen Fällen gesetzlich vorgeschrieben.

Ordnungswidrigkeiten und Strafbarkeit

Verstöße gegen die Betriebsvorschriften, wie das Fliegen ohne sichtbaren Kontakt zum UAS, das Überfliegen von Menschenansammlungen oder Sicherheitsbereichen sowie mangelnde Nachweispflichten, können mit Ordnungswidrigkeiten oder strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden.

Verhältnis zur Versicherung

Das Luftrecht verlangt in der Regel eine gesonderte Haftpflichtversicherung, die auch spezifisch auf den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge zugeschnitten sein muss. Fernpiloten sollten beim Abschluss einer Versicherung auf die Nennung des eigenen Namens sowie des verwendeten UAS achten, um im Schadensfall ausreichend abgesichert zu sein.


Weiterführende Aspekte im Rahmen des europäischen Luftrechts

Fernpilot im Kontext autonomer und automatisierter UAS

Mit der Weiterentwicklung autonomer Flugsysteme entstehen neue Herausforderungen für den Fernpilotenbegriff, insbesondere da künftig auch Kontrollübergaben oder der Betrieb mehrerer Systeme parallel möglich sein könnten. Die Gesetzgebung reagiert darauf mit neuen Definitionen und zusätzlichen Anforderungen an Aus- und Fortbildung sowie an die Überwachung des Flugbetriebs.

Datenschutz und Persönlichkeitsrecht

Fernpiloten unterliegen den rechtlichen Anforderungen des Datenschutzes, etwa bei Bild- oder Tonaufnahmen aus der Luft. Verstöße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht können zivil- oder strafrechtliche Folgen für den Fernpiloten haben.


Literatur und weiterführende Links

  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/947: EU-Kommission
  • Informationen des Luftfahrt-Bundesamtes: www.lba.de
  • Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Zusammenfassung

Der Fernpilot ist eine im Luftrecht klar definierte Person, die wesentliche Aufgaben und Pflichten beim Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme übernimmt. Der rechtliche Rahmen regelt sowohl die Qualifikationsanforderungen als auch die zivil- und strafrechtliche Haftung. Durch die rasche technologische Entwicklung im UAS-Bereich unterliegt das Regelwerk regelmäßigen Anpassungen, insbesondere im Hinblick auf Qualifikationsnachweise, Betreiberpflichten und Datenschutz. Ein rechtskonformer Betrieb erfordert vom Fernpiloten fortlaufende Information und die genaue Einhaltung aller einschlägigen Normen und Vorgaben.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen muss ein Fernpilot in Deutschland erfüllen?

Ein Fernpilot, der unbemannte Luftfahrtsysteme (z.B. Drohnen) steuert, unterliegt in Deutschland spezifischen rechtlichen Vorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/947 sowie dem deutschen Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Zunächst ist je nach Risikokategorie des Einsatzes (offen, speziell, zulassungspflichtig) eine entsprechende Kompetenz, meist nachgewiesen durch den kleinen oder großen Drohnenführerschein (EU-Kompetenznachweis A1/A3 sowie das EU-Fernpiloten-Zeugnis A2), erforderlich. Für manche Einsätze sind weitergehende Kenntnisse über den Luftraum sowie ein medizinisches Attest oder ein Führungszeugnis verpflichtend. Auch die Registrierung als Betreiber bei der zuständigen Luftfahrtbehörde (LBA) sowie die Anbringung einer Betreiber-Identifikationsnummer (eID) am UAS sind Pflicht. Verstöße gegen diese Vorgaben werden als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt, ggf. mit Bußgeldern oder Flugverboten. Fernpiloten müssen zudem stets die Privatsphäre, das Persönlichkeitsrecht sowie spezifische Ge- und Verbote bezüglich des Überfliegens von Menschenansammlungen und Schutzgebieten beachten.

Darf ein Fernpilot Aufnahmen (Foto/Video) anfertigen und veröffentlichen?

Die Anfertigung und Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen durch Fernpiloten ist in Deutschland rechtlich komplex geregelt. Einerseits unterliegt die Aufnahme als solche den Vorgaben des Kunsturhebergesetzes (KUG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere wenn Personen abgebildet oder identifizierbar gemacht werden. Eine Veröffentlichung ist ohne Einwilligung der Betroffenen nur in wenigen Ausnahmefällen, z.B. bei Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte, gestattet. Das Überfliegen und Filmen von Privatgrundstücken kann zudem einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn keine ausdrückliche Erlaubnis vorliegt. Für Aufnahmen in sensiblen oder geschützten Zonen (z.B. Naturschutzgebiete oder Industrieanlagen) sind ggf. zusätzliche behördliche Genehmigungen erforderlich. Ebenfalls ist mit Blick auf den „Luftbildschutz“ nach § 21k LuftVO sowie ggf. die Meldepflicht gem. § 28 LuftVG vor Veröffentlichung bestimmter Bildmaterialien eine rechtliche Prüfung angeraten.

Welche Datenschutzbestimmungen muss ein Fernpilot beachten?

Fernpiloten müssen bei jedem Flug, insbesondere bei der Anfertigung von Aufzeichnungen, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten. Bereits das Überfliegen und potenzielle Filmen oder Fotografieren von Personen oder privaten Grundstücken kann datenschutzrechtlich relevant sein, da Bilddaten als personenbezogene Daten gelten. Es muss ein legitimer Zweck für die Verarbeitung vorliegen, und Betroffene sind möglichst frühzeitig zu informieren (Transparenzpflicht gemäß Art. 13 DSGVO). Außerdem muss eine Interessenabwägung erfolgen, ob das Interesse des Fernpiloten an der Aufnahme das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegt. Geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit müssen implementiert werden. Da Drohnenbilder oft automatisiert Daten speichern und übertragen, ist insbesondere auf die Sicherheit des Übertragungsweges und die Zugriffskontrolle zu achten.

Welche Versicherungspflichten bestehen für Fernpiloten?

Für den Betrieb unbemannter Fluggeräte in Deutschland besteht eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 43 LuftVG. Die Versicherung muss sowohl für private als auch für gewerbliche Flüge abgeschlossen werden und eine Mindestdeckungssumme – die von der Art und der Masse des Fluggerätes abhängig ist – aufweisen. Der Versicherungsnehmer muss die Versicherungspolice während des Betriebs mitführen und im Fall einer Kontrolle vorzeigen können. Werden Aufträge als Dienstleister übernommen, ist zu prüfen, ob Versicherungsschutz für gewerbliche Tätigkeiten besteht, da viele private Haftpflichtversicherungen Einsätze mit Einnahmeerzielung ausschließen.

Welche Regelungen gelten für die Durchführung von Flügen außerhalb der Sichtweite (BVLOS)?

Flüge außerhalb der Sichtweite des Fernpiloten (Beyond Visual Line of Sight – BVLOS) sind streng reguliert. Sie sind in der offenen Betriebskategorie grundsätzlich nicht zulässig und bedürfen einer speziellen Betriebsbewilligung nach dem Specific-Category-Prozedere der EASA und einer Risikobewertung nach SORA (Specific Operations Risk Assessment). Die Genehmigung wird von der zuständigen Luftfahrtbehörde (in Deutschland meist das Luftfahrt-Bundesamt) erteilt und ist an detaillierte Auflagen geknüpft, z.B. Nachweis ausreichender technischer Redundanzen, Notfallmanagement, Kommunikation mit Flugsicherungsstellen und ggf. eine Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Luftraums. Verstöße gegen diese Regelungen können straf- und bußgeldbewährt sein.

Welche straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen drohen bei Regelverstößen?

Verstöße gegen luftrechtliche Vorschriften durch Fernpiloten können sowohl Ordnungswidrigkeiten (z.B. fehlende Registrierung, Missachtung von Flugbeschränkungen) als auch Straftaten (z.B. grob fahrlässiges Handeln, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) darstellen. Es drohen Bußgelder im teils fünfstelligen Bereich, Flugverbote, die Einziehung des Fluggeräts sowie, bei schwerwiegenden Verstößen, strafrechtliche Sanktionen wie Geld- oder Freiheitsstrafen. Zivilrechtlich können Schadensersatzansprüche (bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Eigentum oder Gesundheit) geltend gemacht werden. Die Haftung ist in der Regel verschuldensunabhängig; der Fernpilot muss den Nachweis führen, dass er alle Vorgaben eingehalten hat, um sich zu entlasten.

Müssen Fluggenehmigungen oder Erlaubnisse eingeholt werden?

Für bestimmte Einsatzszenarien, wie Flüge in kontrollierten Lufträumen, über Menschenansammlungen, in der Nähe von Verkehrswegen oder über kritischer Infrastruktur, sind gemäß LuftVO und SERA (Standardised European Rules of the Air) explizite Fluggenehmigungen einzuholen. Diese werden von den örtlich zuständigen Luftfahrtbehörden (z.B. Landesluftfahrtbehörde, Flugsicherungsdienste) ausgestellt. Der Antragsteller muss dabei genaue Angaben über Start- und Landeort, Flugroute, Zeitfenster, sowie verwendete Technik und Sicherheitsmaßnahmen machen. Unbefugte Flugdurchführung kann zu erheblichem rechtlichen Nachteil für den Fernpiloten führen. Genehmigungen sind regelmäßig mit spezifischen Auflagen (z.B. temporäre Flugbeschränkungszonen, Mindestabstände) versehen, deren Missachtung ebenfalls sanktionsbewehrt ist.