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Ferienjob

Begriff und Einordnung

Ein Ferienjob ist eine zeitlich befristete Beschäftigung während schul- oder studienfreier Zeiten. Er dient der vorübergehenden Erwerbstätigkeit, meist von Schülerinnen, Schülern oder Studierenden, kann aber auch von volljährigen Personen ausgeübt werden, die während einer Urlaubs- oder Semesterpause arbeiten. Kennzeichnend sind der begrenzte Zeitraum, die Eingliederung in den Betrieb und die Weisungsgebundenheit gegenüber der Arbeitgeberseite.

Abzugrenzen ist der Ferienjob von anderen Formen: Ein Praktikum verfolgt vorrangig einen Ausbildungs- oder Orientierungszweck. Eine geringfügige Beschäftigung („Minijob“) knüpft an eine gesetzliche Entgeltgrenze an und kann dauerhaft oder befristet sein. Eine kurzfristige Beschäftigung ist auf eine enge Zeitspanne im Kalenderjahr beschränkt. Saisonarbeit bezieht sich auf wiederkehrende Spitzenzeiten bestimmter Branchen und ist nicht zwingend auf Ferienzeiten von Lernenden begrenzt.

Altersgrenzen und Zulässigkeit

Kinder, Jugendliche und Volljährige

Für Kinder unterhalb eines bestimmten Mindestalters ist Erwerbsarbeit grundsätzlich untersagt, abgesehen von eng begrenzten, erlaubten Tätigkeiten. Jugendliche dürfen unter klaren Schutzvorgaben arbeiten. Für volljährige Personen gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln ohne jugendschutzspezifische Sondervorschriften.

Ferienjob während der Schulferien

Für schulpflichtige Jugendliche ist Erwerbsarbeit außerhalb der Unterrichtszeiten in einem begrenzten Umfang zulässig. Typisch ist eine Beschränkung auf wenige Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferien. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit leicht und geeignet ist sowie die schulische Ausbildung nicht beeinträchtigt.

Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen

Arbeits- und Ruhezeiten

Die Arbeitszeit ist für Jugendliche strenger reglementiert als für Volljährige. Vorgesehen sind tägliche und wöchentliche Höchstgrenzen, Ruhepausen und ausgedehnte Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen. Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist für Jugendliche grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen bestehen nur in wenigen, eng definierten Bereichen.

Zulässige und unzulässige Tätigkeiten

Jugendliche dürfen nur leichte, für sie geeignete Tätigkeiten ausüben. Gefährliche Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere solche mit erheblicher Unfallgefahr, gesundheitsgefährdenden Stoffen, starker körperlicher Belastung, Akkord- und Fließbandarbeit oder vergleichbarer Taktbindung. Für volljährige Personen gelten die allgemeinen Arbeitsschutzvorgaben.

Gesundheitsschutz und Unterweisung

Vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine angemessene Unterweisung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz erforderlich. Arbeitsmittel, Schutzausrüstung und Gefährdungsbeurteilungen richten sich nach den betrieblichen Pflichten. Bei Jugendlichen ist eine besondere Vorsorge angezeigt, etwa durch altersgerechte Einweisung und Beaufsichtigung.

Vertragliche Ausgestaltung

Form des Arbeitsvertrags

Ein Ferienjob basiert regelmäßig auf einem Arbeitsvertrag. Dieser regelt u. a. Beginn, Dauer, Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung, Kündigungsfristen sowie Hinweise zu Steuern und Sozialversicherung. Schriftliche Festhaltung der wesentlichen Bedingungen schafft Klarheit über Rechte und Pflichten.

Zustimmung der Sorgeberechtigten

Bei minderjährigen Jugendlichen ist die Mitwirkung der Sorgeberechtigten erforderlich. Diese betrifft insbesondere das Eingehen des Arbeitsverhältnisses und die Kenntnisnahme der Arbeitsbedingungen.

Befristung

Ferienjobs sind typischerweise auf einen kurzen Zeitraum befristet. Die Befristung endet ohne zusätzliche Erklärung mit Fristablauf. Die Voraussetzungen und zulässigen Gründe für Befristungen folgen allgemeinen Regeln zur zeitlich begrenzten Beschäftigung.

Kündigung

Auch befristete Ferienjobs können unter bestimmten Voraussetzungen ordentlich oder außerordentlich beendet werden. Allgemeine Kündigungsschutzregeln greifen in der Regel erst nach längerer Beschäftigungsdauer und in größeren Betrieben.

Vergütung, Entgeltfortzahlung und Urlaub

Vergütung und Mindestentgelt

Die Vergütung wird vertraglich vereinbart und nach den einschlägigen Vorgaben bemessen. Für Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nicht. Abweichungen können sich aus branchenbezogenen Regelungen ergeben. Zuschläge (etwa für besondere Zeiten) richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen; für Jugendliche sind die betroffenen Zeiten vielfach ausgeschlossen.

Entgeltfortzahlung

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entsteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der Regel erst nach einer Mindestdauer ununterbrochener Beschäftigung. Bei Arbeitsausfall infolge gesetzlicher Feiertage besteht unter bestimmten Voraussetzungen Vergütungsanspruch, wenn an diesem Tag normalerweise gearbeitet worden wäre.

Urlaubsanspruch

Es besteht ein gesetzlicher Mindesturlaub, der bei befristeter Kurzbeschäftigung anteilig entsteht. Für Jugendliche ist der Mindesturlaub altersabhängig höher. Nicht genommener Urlaub wird bei Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses abgegolten.

Steuern und Sozialversicherung

Lohnsteuer

Ferienjobs unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer. Die Höhe hängt vom individuellen Arbeitslohn und den elektronischen Lohnsteuermerkmalen ab. Bei niedrigen Gesamteinkünften kann es zu keiner Steuerbelastung kommen; bereits einbehaltene Beträge können im Rahmen der Veranlagung ausgeglichen werden. Pauschalbesteuerung ist in bestimmten Konstellationen möglich.

Sozialversicherung

Ferienjobs können als kurzfristige Beschäftigung oder als geringfügige Beschäftigung ausgestaltet sein. Kurzfristige Beschäftigungen sind bei enger zeitlicher Begrenzung grundsätzlich sozialversicherungsfrei, während geringfügige Beschäftigungen sich an einer gesetzlich definierten Entgeltgrenze orientieren und besondere Regelungen zur Rentenversicherung sowie zur Pauschalierung von Beiträgen vorsehen. Unabhängig davon besteht regelmäßig Unfallversicherungsschutz über das Unternehmen.

Studierendenstatus

Der Status als Schülerin, Schüler oder Studierende hat im Steuerrecht keine eigenständige Sonderstellung. In der Sozialversicherung gelten für Studierende außerhalb der Vorlesungszeit besondere Abgrenzungen, die an Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung anknüpfen.

Arbeitsschutz, Gleichbehandlung und Datenschutz

Gleichbehandlung

Auch im Ferienjob gelten die Grundsätze der Gleichbehandlung. Benachteiligungen aus Gründen wie Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung oder ähnlichen Merkmalen sind unzulässig. Gleiches gilt für unangemessene Ungleichbehandlung bei Entgelt oder Arbeitsbedingungen.

Datenschutz

Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen nur für zulässige Zwecke verarbeitet werden. Hierzu zählen insbesondere die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses, Lohnabrechnung, Arbeitsschutz und gesetzliche Nachweispflichten. Transparenz über Art und Umfang der Datenverarbeitung ist sicherzustellen.

Haftung im Betrieb

Bei Schäden im betrieblichen Zusammenhang greift eine abgestufte Haftung. Leichte Fahrlässigkeit führt regelmäßig nicht zu einer vollen Inanspruchnahme der beschäftigten Person. Bei mittlerer oder grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz können weitergehende Folgen entstehen. Das Alter und die Einsichtsfähigkeit werden berücksichtigt.

Besondere Konstellationen

Schüler- und Studierendenjobs

Bei Schülerinnen und Schülern steht der Jugendschutz im Vordergrund. Studierende können je nach Ausgestaltung des Ferienjobs unter Erleichterungen im Sozialversicherungsrecht fallen, insbesondere bei kurzfristigen Tätigkeiten. Der Ausbildungszweck darf nicht beeinträchtigt werden.

Geringfügige und kurzfristige Beschäftigung

Ein Ferienjob kann als geringfügige Beschäftigung mit regelmäßig geringem Monatsentgelt oder als kurzfristige, kalenderjahrbezogen eng begrenzte Beschäftigung gestaltet sein. Beide Varianten haben unterschiedliche Folgen für Abgaben und Meldungen. Maßgeblich sind tatsächlicher Umfang, Regelmäßigkeit und Vergütung.

Branchenspezifika

In Bereichen wie Gastronomie, Handel, Landwirtschaft oder kommunalen Einrichtungen existieren teils besondere organisatorische Regeln, etwa zu Arbeitszeiten, Jugendschutz oder Einarbeitung. Diese müssen mit den allgemeinen Schutzvorschriften in Einklang stehen.

Beendigung und Zeugnis

Ende der Befristung

Der Ferienjob endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit ohne weitere Erklärung. Verlängerungen bedürfen einer erneuten Befristungsabrede.

Kündigungsmöglichkeiten

Ordentliche oder außerordentliche Beendigungen sind nach den allgemeinen Regeln möglich. Die Anwendbarkeit eines erweiterten Kündigungsschutzes hängt von Beschäftigungsdauer, Betriebsgröße und weiteren Voraussetzungen ab.

Arbeitszeugnis

Bei Beendigung besteht Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Üblich ist ein einfaches Zeugnis mit Art und Dauer der Tätigkeit; ein qualifiziertes Zeugnis kann zusätzlich Angaben zu Leistung und Verhalten enthalten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab welchem Alter ist ein Ferienjob zulässig?

Erwerbsarbeit ist für Kinder grundsätzlich untersagt. Jugendliche dürfen in den Schulferien unter Beachtung strenger Schutzvorgaben arbeiten. Ab der Volljährigkeit gelten die allgemeinen Regeln, ohne besondere jugendschutzrechtliche Einschränkungen.

Wie lange dürfen Minderjährige in den Ferien arbeiten?

Für Jugendliche gelten tägliche und wöchentliche Höchstgrenzen sowie Pausen- und Ruhezeiten. Zusätzlich ist die zulässige Dauer der Ferienbeschäftigung im Kalenderjahr begrenzt, typischerweise auf wenige Wochen.

Gilt der allgemeine Mindestlohn für Ferienjobs?

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche, die noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Für volljährige Personen ohne diese Einschränkung ist der Mindestlohn grundsätzlich einschlägig, sofern keine Ausnahmeregel greift.

Müssen bei einem Ferienjob Steuern gezahlt werden?

Ferienjobs unterliegen der Lohnsteuer. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt von der Höhe des Arbeitslohns und den hinterlegten Merkmalen ab. Einbehaltene Beträge können im Rahmen einer Veranlagung ausgeglichen werden.

Besteht Sozialversicherungspflicht im Ferienjob?

Bei kurzfristigen Ferienjobs besteht in der Regel Sozialversicherungsfreiheit. Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten Sonderregeln, insbesondere zur Rentenversicherung und zu pauschalen Beiträgen. Unabhängig davon besteht in der Regel Unfallversicherungsschutz über den Betrieb.

Benötigen Minderjährige die Zustimmung der Eltern?

Ja, bei minderjährigen Jugendlichen ist die Mitwirkung der Sorgeberechtigten erforderlich, insbesondere beim Abschluss des Arbeitsvertrags und bei der Kenntnisnahme der Arbeitsbedingungen.

Gibt es Urlaubsansprüche im Ferienjob?

Urlaubsansprüche entstehen anteilig auch bei befristeten Ferienjobs. Für Jugendliche ist der Mindesturlaub altersabhängig höher. Nicht genommener Urlaub wird bei Beendigung abgegolten.

Ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag erforderlich?

Die wesentlichen Vertragsbedingungen müssen schriftlich festgehalten werden. Dazu gehören unter anderem Beginn, Dauer, Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung sowie Hinweise zu Steuern und Sozialversicherung.