Legal Lexikon

Ferienjob


Definition und rechtlicher Rahmen eines Ferienjobs

Ein Ferienjob bezeichnet eine zeitlich befristete Erwerbstätigkeit, die von Schülern, Studierenden oder gelegentlich auch von Auszubildenden während der Schul- oder Semesterferien ausgeübt wird. Ziel der Tätigkeit ist es in der Regel, Einblicke in das Berufsleben zu erhalten und das eigene Einkommen im Rahmen arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorgaben zu erhöhen. Der Ferienjob wird in Deutschland durch verschiedene Rechtsgebiete, insbesondere das Arbeitsrecht, das Jugendarbeitsschutzgesetz, Regelungen zum Mindestlohn sowie Vorschriften der Sozialversicherung und Steuerrecht beeinflusst.


Arbeitsrechtliche Grundlagen des Ferienjobs

Begriffsabgrenzung

Ein Ferienjob ist eine Form des befristeten Arbeitsverhältnisses. Er unterscheidet sich vom Praktikum dadurch, dass beim Ferienjob die Erzielung eines Arbeitsentgelts im Vordergrund steht, während bei einem Praktikum der Ausbildungs- und Lerncharakter im Zentrum steht. Die rechtliche Bewertung richtet sich maßgeblich nach dem Inhalt und dem Zweck des Arbeitsverhältnisses.

Begründung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Ferienjobs wird durch einen Arbeitsvertrag begründet, der entweder schriftlich oder mündlich geschlossen werden kann. Eine schriftliche Dokumentation wird aus Gründen der Beweisbarkeit empfohlen. Die vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten richten sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften, ergänzt durch die besonderen Schutzvorschriften für Minderjährige.

Arbeitszeiten und Ruhepausen

Die zulässigen Arbeitszeiten bei Ferienjobs sind gesetzlich geregelt. Sie unterscheiden sich je nach Alter der beschäftigten Person:

  • Unter 15 Jahren: Grundsätzlich Beschäftigungsverbot, mit Ausnahme leichter Arbeiten von maximal zwei Stunden täglich, etwa als Zeitungsbote (ab 13 Jahren).
  • 15 bis 17 Jahre: Maximal 8 Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Woche, keine Nachtarbeit (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr), keine Arbeit an Feiertagen und Wochenenden mit wenigen Ausnahmen.
  • Ab 18 Jahren: Es gelten die allgemeinen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.

Kündigung und Befristung

Ferienjobs werden in der Regel von vornherein befristet begründet, meist für die Dauer der Schul- oder Semesterferien. Die Befristung ist nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz auch ohne sachlichen Grund zulässig, wenn sie nicht länger als zwei Monate dauert. Eine Kündigung während der Laufzeit ist möglich, sofern sie vertraglich vereinbart ist oder aus wichtigem Grund erfolgt.


Jugendarbeitsschutzgesetz und Ferienjob

Besonderer Schutz für Minderjährige

Ferienjobs von Jugendlichen unterliegen dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Ziel des Gesetzes ist es, Kinder und Jugendliche vor Überforderung und Ausnutzung zu schützen.

Zulässige Arbeiten

Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet gefährliche oder übermäßig belastende Tätigkeiten für Jugendliche. Erlaubt sind zum Beispiel Tätigkeiten im Einzelhandel, in der Gastronomie (mit Einschränkungen), als Erntehelfer oder in der Verwaltung.
Schwere körperliche Arbeiten, Akkordarbeit und Tätigkeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen sind generell ausgeschlossen.

Arbeitszeiten

Die erlaubten Arbeitszeiten für minderjährige Ferienjobber sind klar geregelt (siehe oben). Zusätzlich gilt: Eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen ist einzuhalten. Pausenregelungen: Ab 4,5 bis 6 Arbeitsstunden mindestens 30 Minuten Pause, ab 6 Stunden mindestens 60 Minuten.


Mindestlohn und Vergütung bei Ferienjobs

Anspruch auf Mindestlohn

Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt der gesetzliche Mindestlohn grundsätzlich auch für Ferienjobber ab dem 18. Lebensjahr. Bei minderjährigen Beschäftigten, die keinen Berufsabschluss haben, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Mindestlohn. In Ausnahmefällen können jedoch tarifliche Regelungen existieren, die auch für jüngere Ferienjobber gelten.

Lohn- und Gehaltsabrechnung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohn- und Gehaltsabrechnung korrekt zu führen und dem Ferienjobber eine Abrechnung auszuhändigen. Lohnsteuer und gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge sind zu berücksichtigen (siehe unten).


Sozialversicherung und Steuer bei Ferienjobs

Sozialversicherungspflicht

Die Sozialversicherungspflicht hängt von der Beschäftigungsdauer und dem regelmäßigen Verdienst ab:

  • Kurzfristige Beschäftigung: Ein Ferienjob bleibt sozialversicherungsfrei, wenn er auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. In diesem Fall fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an.
  • Geringfügige Beschäftigung (Minijob, 538-Euro-Job): Wird der Ferienjob als Minijob ausgeübt, gilt eine monatliche Einkommensgrenze von 538 Euro. Hier gelten gesonderte Pauschalabgaben für den Arbeitgeber.
  • Längerfristige oder berufsmäßige Beschäftigung: Bei Überschreitung der zeitlichen oder finanziellen Grenzen kann Versicherungspflicht entstehen.

Lohnsteuer

Die Einkünfte aus einem Ferienjob sind grundsätzlich steuerpflichtig. Aufgrund der geringen Verdienste bleibt eine Steuerbelastung jedoch oft aus, da die Lohnsteuerfreibeträge meist nicht überschritten werden. Für Schüler und Studierende empfiehlt es sich, eine Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber zu verlangen und gegebenenfalls eine Einkommensteuererklärung abzugeben, um zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet zu bekommen.


Besonderheiten bei Ferienjobs für Studierende

Studierende unterliegen im Rahmen eines Ferienjobs anderen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen als Schüler:

  • Werkstudentenprivileg: Dieses findet bei reiner Ferienbeschäftigung keine Anwendung. Es gilt nur während des laufenden Semesters.
  • Sozialversicherungsfreiheit kann bestehen, sofern es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt (wie oben beschrieben).

Pflichten des Arbeitgebers im Rahmen eines Ferienjobs

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Beschäftigung von Ferienjobbern alle geltenden Gesetze einzuhalten. Dazu zählen insbesondere:

  • Anmeldung zur Sozialversicherung (auch bei kurzfristigen Beschäftigungen)
  • Übermittlung der Beitragsnachweise und Lohnsteueranmeldungen
  • Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
  • Aushändigung wesentlicher Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach Beginn der Beschäftigung

Zusammenfassung und Bedeutung des Ferienjobs im Recht

Der Ferienjob ist im deutschen Recht umfangreich geregelt und bietet Schülern und Studierenden die Möglichkeit, während der Ferienzeit arbeitsrechtliche Erfahrungen zu sammeln und Einkommen zu generieren. Die zahlreichen Schutz- und Regelungsvorschriften zielen insbesondere auf den Gesundheitsschutz Minderjähriger, Transparenz der Arbeitsbedingungen und die Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen ab. Wer einen Ferienjob ausüben oder anbieten möchte, sollte sich vorab umfassend über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und etwaige Besonderheiten informieren, um Rechte und Pflichten korrekt zu erfüllen.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Regelungen gelten hinsichtlich des Mindestalters für Ferienjobs?

Das Mindestalter für die Aufnahme eines Ferienjobs ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) klar geregelt: Kinder unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich nicht arbeiten. Jugendliche im Alter von 13 bis 14 Jahren dürfen mit schriftlicher Einwilligung der Eltern leichte Tätigkeiten ausüben, allerdings nur bis zu zwei Stunden täglich und nicht zwischen 8 und 18 Uhr. Als Ferienjob im klassischen Sinn gelten in der Regel Tätigkeiten, die von Jugendlichen ab einem Alter von 15 Jahren ausgeübt werden. In den Schulferien dürfen 15- bis 17-Jährige maximal vier Wochen (20 Tage) pro Kalenderjahr Vollzeit arbeiten, wobei die tägliche Arbeitszeit acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten darf. Bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahres gelten die gesetzlichen Beschränkungen für Jugendliche nicht mehr, und es greifen allgemeine arbeitsrechtliche Vorgaben für Erwachsene.

Wie sind Arbeitszeiten und Ruhepausen für Ferienjobber gesetzlich geregelt?

Die zulässige tägliche Arbeitszeit für Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 8 und § 11 JArbSchG) geregelt. Pro Tag dürfen Jugendliche höchstens acht Stunden arbeiten, wobei in Ausnahmefällen auf bis zu achteinhalb Stunden erhöht werden kann, wenn an anderen Tagen entsprechend weniger gearbeitet wird. Wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Jugendliche dürfen nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten, wobei es für bestimmte Branchen Ausnahmen gibt (z. B. Bäckereien, Gastronomie). Nach spätestens viereinhalb Stunden Arbeit besteht Anspruch auf eine mindestens 30-minütige Pause, nach sechs Stunden auf 60 Minuten. Zwischen zwei Arbeitstagen muss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden liegen. An Wochenenden und Feiertagen dürfen Jugendliche in der Regel nicht arbeiten, auch hier gibt es einige branchenspezifische Ausnahmen.

Besteht für Ferienjobs eine Sozialversicherungspflicht?

Für Schüler, die während der Ferien einen Job ausüben, gelten besondere Regelungen zur Sozialversicherung. Grundsätzlich besteht bei kurzfristigen Beschäftigungen (bis zu 70 Arbeitstage oder drei Monate pro Kalenderjahr) keine Sozialversicherungspflicht in den Zweigen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, sofern die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das bedeutet, dass bei klassischen Ferienjobs, die befristet und während der Schulferien stattfinden, weder für den Arbeitgeber noch für den Schüler Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Allerdings muss der Arbeitgeber die Beschäftigung zur Unfallversicherung anmelden, sodass der Jugendliche während der Tätigkeit über den Betrieb versichert ist.

Müssen Ferienjobber Lohnsteuer bezahlen?

Ob Schüler im Rahmen ihres Ferienjobs Lohnsteuer zahlen müssen, hängt von der Höhe des Einkommens und der individuellen Steuerklasse ab. Prinzipiell sind auch Ferienjobs lohnsteuerpflichtig. Allerdings können Schüler, die im Jahr unter dem Grundfreibetrag bleiben (Stand 2024: 11.604 Euro), am Jahresende die gezahlte Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückfordern. Arbeitgeber können Lohnsteuer entweder anhand der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder pauschal mit 20 Prozent abführen. Es empfiehlt sich, dem Arbeitgeber vorab mitzuteilen, dass der Ferienjob lediglich während der Schulferien und kurzfristig ausgeübt wird, um unnötigen Lohnsteuerabzug zu vermeiden.

Welche Pflichten treffen Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Ferienjobbern?

Arbeitgeber müssen bei der Beschäftigung von minderjährigen Ferienjobbern mehrere gesetzliche Bestimmungen beachten. Dazu gehören insbesondere die Einhaltung der Arbeitszeit- und Pausenregelungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz, die Sicherstellung des ausreichenden Unfall- und Arbeitsschutzes sowie gegebenenfalls die Einholung einer schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten bei Jugendlichen unter 15 Jahren. Zudem ist die Beschäftigung vor Arbeitsaufnahme der zuständigen Unfallversicherung zu melden. Minderjährige dürfen zudem keine gefährlichen, gesundheitsgefährdenden oder sittlich bedenklichen Arbeiten verrichten. Bei der Lohnabrechnung sind steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.

Gibt es besondere Regelungen zur Kündigung und zum Arbeitsvertrag bei Ferienjobs?

Für Ferienjobs gelten zumeist befristete Verträge mit einer klar definierten Laufzeit, in der Regel die Dauer der Schulferien. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch empfehlenswert, um Klarheit über Tätigkeitsumfang, Vergütung und Arbeitszeiten zu schaffen. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich während der vereinbarten Laufzeit ausgeschlossen, sofern arbeits- oder tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung (z. B. bei schweren Pflichtverletzungen) ist jedoch stets möglich. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Ferienjobber Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis.

Welche Vorschriften gelten im Hinblick auf Urlaub und Entgeltfortzahlung?

Ferienjobber haben bei einem kurzfristigen Ferienjob, der innerhalb von maximal vier Wochen absolviert wird, in der Regel keinen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, da das Arbeitsverhältnis nicht lang genug andauert, um einen solchen Anspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu begründen. Gleiches gilt für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Bei kurzfristigen Beschäftigungen besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern die Beschäftigung auf maximal vier Wochen beschränkt ist. Dauert die Beschäftigung länger als vier Wochen, findet das Gesetz Anwendung; dann steht dem Ferienjobber bei Erkrankung der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen zu.