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Feldgeschworene


Begriff und rechtliche Einordnung der Feldgeschworenen

Die Feldgeschworenen sind ein traditionsreiches Ehrenamt zur Überwachung und Sicherung von Grundstücksgrenzen im ländlichen Raum. Sie nehmen als örtlich verankertes Organ der Abmarkung und Grenzerhaltung eine einzigartige Rolle im Grundstücksrecht ein. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Feldgeschworenen sind insbesondere in bestimmten Bundesländern detailliert normiert und verbinden ziviles Engagement mit hoheitlichen Befugnissen. Das Amt der Feldgeschworenen zählt zu den ältesten erhaltenen Institutionen des deutschen Rechtslebens.

Rechtsgrundlagen

Historische Entwicklung

Die Institution der Feldgeschworenen, im süddeutschen Raum teilweise als „Siebener“ bezeichnet, geht auf das Mittelalter zurück. Ursprünglich diente das Amt der Sicherung der Feldmark gegen Grenzstreitigkeiten. Bis heute wurde die Funktion im Wesentlichen beibehalten, wenngleich die gesetzlichen Grundlagen mehrfach novelliert wurden.

Gesetzliche Regelung auf Landesebene

Die Rechtsstellung, Bestellung und Aufgaben der Feldgeschworenen sind im Wesentlichen Ländersache. Besonders detaillierte Regelungen finden sich z.B. im bayerischen Feldgeschworenenwesen (Art. 12 ff. Vermessungs- und Katastergesetz, BayVermKatG) sowie in weiteren Flächenbundesländern wie Baden-Württemberg, Thüringen, Sachsen oder Hessen mit jeweiligen Feldgeschworenenordnungen (z.B. ThürFeldG). Die Zuständigkeit ergibt sich zumeist aus den Vermessungs-, Kataster- oder Grundstücksverkehrsgesetzen der Länder.

Beispiel Bayern

In Bayern ist das Feldgeschworenenwesen in Art. 12 bis 15 BayVermKatG und der Feldgeschworenenordnung geregelt. Die Aufgaben gelten nach §12 Abs. 1 als öffentliche Ehrenämter. Feldgeschworene werden auf Lebenszeit gewählt und durch die Gemeinde berufen.

Aufgaben, Rechte und Pflichten

Aufgabenbereich

Das Aufgabenspektrum der Feldgeschworenen umfasst im Wesentlichen:

  • die Mitwirkung bei der Abmarkung von Grundstücksgrenzen,
  • die Kontrolle und Sicherung der Grenzzeichen,
  • die Feststellung und Anzeige von Grenzveränderungen oder -verletzungen,
  • die Unterstützung der Kataster- und Vermessungsbehörden,
  • die Beilegung geringfügiger Grenzstreitigkeiten im Rahmen des Nachbarschaftsrechts.

Der Aufgabenbereich ist öffentlich-rechtlich geprägt. Feldgeschworene fördern die Beweissicherung im Grenzverhältnis und tragen zur Legalitätskontrolle bei Grenz- und Flurstücksveränderungen bei.

Amtliche Stellung und Auswahlverfahren

Feldgeschworene sind Hilfspersonen im Verwaltungsvollzug mit ehrenamtlichem, teils hoheitlichem Charakter (§§ 1, 12 BayVermKatG). Voraussetzung ist in der Regel die persönliche Eignung, Zuverlässigkeit sowie Ortskenntnis. Die Bestellung erfolgt durch Wahlinitiative, Vorschläge aus der Gemeinde oder Nachbarschaft und ernennungsrechtliche Entscheidung durch die Gemeindeverwaltung.

Rechtswirkung der Feldgeschworenenhandlung

Besonders bedeutsam ist ihre Mitwirkung bei amtlichen Vermessungen und Grenzfeststellungen nach landesrechtlichen Katastergesetzen. Dabei genießen sie öffentliche Glaubwürdigkeit ähnlich einem Zeugen. Die Tätigkeit ist – je nach Landesrecht – mit Eidesleistung verbunden, für bestimmte Handlungen kann Verschwiegenheitspflicht bestehen.

Verstöße gegen Amtspflichten können nach § 839 BGB unter Umständen zu Amtshaftungsansprüchen führen, wobei die persönliche Haftung ausgeschlossen sein kann, sofern der Schaden im Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit steht und nicht grob fahrlässig gehandelt wurde.

Feldgeschworene im Verhältnis zum Vermessungsrecht

Zusammenarbeit mit Vermessungsbehörden

Feldgeschworene wirken bei der Abmarkung mit, bei der Vermessung selbst obliegt ihnen keine selbstständige Befugniserteilung. Nach § 19 VermKatG (Bayern) bedürfen hoheitliche Grenzabmarkung und Veränderung stets der Beteiligung der Feldgeschworenen als Zeugen.

Beweisfunktion im Streitfall

Im Streitfall kann die Aussage oder Protokollführung der Feldgeschworenen Beweis im zivilgerichtlichen Verfahren über Grenzverlauf oder Abmarkung sein. Die Beweiskraft ist als Indiz zu bewerten, ihre Tätigkeit ersetzt jedoch nicht die hoheitliche Grenzfeststellung durch die Katasterbehörden.

Rechte, Verpflichtungen und Haftung

Rechte

  • Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand nach landesrechtlichen Bestimmungen
  • Schutz vor Benachteiligung aufgrund der Tätigkeit (§ 612a BGB sinngemäß anwendbar)
  • Zugang zu relevanten Informationen und Unterstützung durch Gemeindeverwaltung und Vermessungsämter

Pflichten

  • Unparteilichkeit und Neutralität
  • strenge Verschwiegenheit über Beratungen und Entscheidungen im Amt
  • persönliche Anwesenheit bei amtlichen Mitwirkungen
  • Gewissenhafte Führung von Protokollen und Dokumentation der Handlungen

Haftung

Das Amt ist grundsätzlich mit einer Haftungsfreistellung für einfache Fahrlässigkeit ausgestattet. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften Feldgeschworene für etwaige Schäden im Sinne der öffentlich-rechtlichen Amtspflichten.

Ende und Enthebung des Amtes

Die Amtszeit endet in der Regel mit Eintritt ins hohe Alter, Tod, durch Entlassung seitens der Gemeinde bei grober Amtspflichtverletzung oder auf eigenen Antrag. Wiederwahl ist möglich. Die rechtlichen Folgen einer Amtsaufgabe sind im jeweiligen Landesrecht geregelt.

Bedeutung und heutige Relevanz

Das Amt der Feldgeschworenen ist trotz moderner Katasterführung weiterhin von erheblicher Bedeutung. Insbesondere im ländlichen Raum leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Rechtssicherheit im Grenzverlauf, fördern das nachbarschaftliche Zusammenleben und entlasten die Katasterbehörden. Mit ihrer tiefen Ortskenntnis und lokalen Akzeptanz sind Feldgeschworene ein Bindeglied zwischen staatlichem Vermessungswesen und privater Eigentumssicherung.


Schlagworte: Feldgeschworene, Grenzrecht, Katasteramt, Grundstücksgrenze, Abmarkung, Ehrenamt, Landesrecht, Vermessungsrecht, Grenzstreitigkeit, Beweissicherung, Grenzabmarkung, Flurstück, Vermessungsbehörde

Literatur:

  • BayVermKatG (Bayern)
  • Feldgeschworenenordnung
  • Vermessungs- und Katastergesetze der Länder

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen Feldgeschworene erfüllen?

Feldgeschworene gelten nach deutschem Recht als ehrenamtliche Helfer der Kataster- und Vermessungsämter. Die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Bestellung sind in den jeweiligen Vermessungs- und Katastergesetzen der Bundesländer geregelt. Grundsätzlich müssen Feldgeschworene volljährig und geschäftsfähig sein sowie im betroffenen Gemeindegebiet wohnhaft sein. Sie dürfen kein Beamter oder Beschäftigter der Vermessungsbehörden sein, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Zudem setzt die Bestellung durch die zuständige Behörde die Zustimmung des Bewerbers sowie meist eine Wahl durch die Gemeinde oder einen ähnlichen Rechtsakt voraus. Im Rahmen ihrer Tätigkeit unterliegen Feldgeschworene der Amtsverschwiegenheit, und ihre Ablehnung oder Entlassung ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa im Fall von Untreue oder grober Pflichtverletzung.

Wie ist das Amt der Feldgeschworenen im Gesetz verankert?

Das Amt der Feldgeschworenen findet sich als eigenständige Regelung, insbesondere in den Kataster- beziehungsweise Vermessungsgesetzen der einzelnen Bundesländer, wobei in Bayern das Feldgeschworenenwesen besonders ausgeprägt und traditionsreich ist. Die gesetzliche Verankerung regelt unter anderem die Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie Bestellung, Verpflichtung und Entlassung der Feldgeschworenen. In Bayern sind diese Regelungen etwa im Gesetz über die Feldgeschworenen (Feldgeschworenen-Gesetz, FeldgeschwG) und der zugehörigen Ausführungsverordnung (Feldgeschworenen-VO) niedergelegt, während andere Bundesländer entsprechende Regelungen etwa im Landesvermessungsgesetz vorhalten. Die Gesetze sichern den Bestand des Ehrenamts, legen die Unterstützungspflicht für Katasterbehörden und Gerichte fest und schützen die Tätigkeit durch besondere Rechtsvorschriften.

Welche Aufgaben und Befugnisse haben Feldgeschworene aus rechtlicher Sicht?

Die Aufgaben der Feldgeschworenen sind rechtlich exakt festgelegt und umfassen im Wesentlichen die Mitwirkung bei der dauerhaften Sicherung von Grenzzeichen, die Bekanntgabe von Grenzverläufen sowie die Unterstützung bei Grenzfeststellungen im Rahmen amtlicher Vermessungen. Sie sind befugt, Grenzzeichen zu überwachen, ihren Zustand zu überprüfen und Beschädigungen oder Veränderungen zu melden. Die Mitwirkung der Feldgeschworenen ist bei bestimmten Vermessungshandlungen zwingend vorgeschrieben und ihr Tätigkeitsfeld umfasst keine hoheitlichen Aufgaben, sondern dient der Unterstützung und Sicherstellung der gesetzlichen Ordnung in der Flur. Einrichtung, Durchführung und Unterdrückung der Feldgeschworenenarbeit sind durch die gesetzlichen Vorschriften bestimmbar.

Welche rechtlichen Pflichten und Verantwortungen treffen Feldgeschworene?

Feldgeschworene sind gesetzlich zu unparteiischer Amtsausübung verpflichtet und haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die Amtsverschwiegenheit zu wahren. Sie müssen alle Grenzzeichen und deren Sicherung behandeln, als wären es eigene, und dürfen nicht eigenmächtig an Grenzzeichen Veränderungen vornehmen oder dulden. Die Überwachungspflicht umfasst neben der Zustandsfeststellung auch die Anzeige etwaiger Rechtsverstöße oder Grenzverletzungen bei der zuständigen Behörde. Feldgeschworene müssen den ihnen zugewiesenen Bereich regelmäßig begehen und Bericht über ihre Maßnahmen erstatten. Verstöße gegen diese Pflichten können zu Schadensersatzansprüchen und zur Entlassung aus dem Amt führen und werden ggf. strafrechtlich verfolgt.

Unterstehen Feldgeschworene einer besonderen Aufsicht oder Kontrolle?

Feldgeschworene unterliegen der Aufsicht und Weisung der örtlich zuständigen Kataster- beziehungsweise Vermessungsbehörden. Die Überwachung der Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen erfolgt durch die Gemeindeverwaltung und/oder das zuständige Vermessungsamt. Diese Instanzen sind ermächtigt, Feldgeschworene zu belehren, anzuweisen sowie gegebenenfalls bei Pflichtverletzungen Maßnahmen zur Korrektur oder Entlassung zu ergreifen. In einigen Bundesländern sieht das Gesetz explizit vor, dass Feldgeschworene regelmäßig auf ihre Eignung, Zuverlässigkeit und Pflichterfüllung geprüft werden.

Wie ist der rechtliche Status der Feldgeschworenen hinsichtlich Haftung und Entschädigung geregelt?

Feldgeschworene handeln als ehrenamtliche Amtsträger im Sinne des jeweiligen Landes- oder Kommunalrechts. Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der amtlichen Aufgaben entstehen, gelten die Haftungsprivilegien der Amtsträger, das bedeutet, die Haftung gegenüber Dritten wird regelmäßig durch die jeweilige Körperschaft übernommen. Feldgeschworene haben keinen Anspruch auf eine Vergütung, erhalten jedoch eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe und Modalitäten gesetzlich oder durch gemeindliche Satzung festgelegt sind. Ansprüche aus Tätigkeiten über den vorgesehenen Rahmen hinaus bestehen nicht, und entgeltliche Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit dem Amt sind in aller Regel untersagt.

Wie lange dauert die Amtszeit eines Feldgeschworenen und wie erfolgt die Beendigung des Amtes?

Das Amt der Feldgeschworenen wird auf unbestimmte Zeit übertragen, eine bestimmte Amtszeit gibt es in den meisten Ländern nicht. Die Beendigung des Amtes erfolgt durch Tod, schriftlichen Verzicht, Entlassung durch die zuständige Behörde aus wichtigem Grund, oder bei Wegfall einer der gesetzlichen Voraussetzungen, wie etwa Wohnsitzverlegung. Die Gründe für eine Entlassung sind rechtlich genau enumeriert, insbesondere grobe Pflichtverletzungen, strafrechtliche Verurteilungen oder dauerhafte Verhinderung der Amtsausübung führen zur Beendigung des Amtsverhältnisses. In allen Fällen ist ein förmliches Verfahren durch die jeweils zuständige Behörde vorgesehen, das der/dem Feldgeschworenen rechtliches Gehör garantiert.