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Feldgeschworene


Begriff und rechtliche Einordnung der Feldgeschworenen

Die Feldgeschworenen, regional auch unter den Bezeichnungen Siebener, Märker oder Grenzgeschworene bekannt, sind in Deutschland Mitglieder eines traditionsreichen kommunalen Ehrenamtes. Sie nehmen insbesondere Aufgaben der Grenzaufsicht wahr und sind für die Sicherung und Erhaltung von Grundstücks- und Flurgrenzen zuständig. Der Begriff ist primär in Bayern und Teilen Frankens gebräuchlich. Historisch und gegenwärtig erfüllen die Feldgeschworenen eine Schnittstellenfunktion zwischen behördlicher Vermessung und gelebter Rechtspflege auf kommunaler Ebene.

Rechtsgrundlagen und gesetzliche Regelungen

Gesetzliche Grundlagen in Bayern

Die Tätigkeit der Feldgeschworenen ist insbesondere in der Bayerischen Feldgeschworenenordnung (FeldgeschwO) geregelt. Wichtige normgebende Bestimmungen finden sich im bayerischen Vermessungsrecht, darunter im Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (BayVermessG) sowie in der Verordnung über die Grundsätze für das Feldgeschworenenwesen.

Ernennung und Bestellung

Feldgeschworene werden durch den zuständigen Gemeinderat bestellt und vereidigt (§ 13 BayVermessG). Voraussetzung für die Bestellung ist die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit der zu ernennenden Person. Das Amt gilt als Ehrenamt und ist mit besonderen Treue- und Verschwiegenheitspflichten verbunden.

Feldgeschworenenwesen außerhalb Bayerns

In Sachsen, Thüringen, Hessen und weiteren Bundesländern existieren vergleichbare Regelungen, jedoch mit unterschiedlichen Bezeichnungen und historischen Entwicklungen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden hier in entsprechenden Vermessungsgesetzen und -verordnungen sowie örtlichen Satzungen getroffen.

Aufgaben und Befugnisse der Feldgeschworenen

Grenzaufsicht und Grenzüberwachung

Die wesentliche Aufgabe der Feldgeschworenen besteht in der Überwachung, Sicherung und Erhaltung von Grundstücks-, Gemarkungs- und Flurgrenzen. Sie wirken bei Grenzfeststellungen, Abmarkungen, Grenzwiederherstellungen und -verhandlungen mit. Ihm obliegt dabei die Aufgabe, die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Erhaltung von Grenzzeichen (z. B. Grenzsteine) zu kontrollieren.

Unterstützung der Katasterbehörden

Feldgeschworene sind als vereidigte Hilfspersonen der Kataster- bzw. Vermessungsämter tätig. In ihrer Funktion begleiten sie amtliche Vermessungsarbeiten, assistieren bei der Grenzfeststellung und nehmen an Grenzterminen teil. Ihre Aussagen besitzen Beweiswert im Rahmen von Auseinandersetzungen über den Verlauf von Grundstücksgrenzen.

Besondere Rechte im Außendienst

Im Rahmen ihrer Aufgaben haben Feldgeschworene das Recht, Grundstücke zum Zwecke der Grenzüberwachung zu betreten (sog. „Betretungsrecht“ nach den Vermessungsgesetzen). Damit verbunden ist die Pflicht, bei Ausübung ihrer Tätigkeit schonend mit dem Eigentum Dritter umzugehen und etwaige Schäden zu vermeiden.

Rechtliche Bedeutung und Folgen der Tätigkeit

Beweisfunktion und Urkundscharakter

Feldgeschworene führen bei Streitfällen Grenzverhandlungen durch und dokumentieren diese protokollarisch. Die von ihnen gefertigten Grenzprotokolle und Zeugenaussagen gelten in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen als Beweismittel und genießen – insbesondere im Rahmen örtlicher Gepflogenheiten – besonderen Glaubwürdigkeitscharakter.

Geheimhaltungspflicht und „Siebenertag“

Eine Besonderheit des Feldgeschworenenwesens stellt der sogenannte „Siebenereid“ dar. Sämtliche Feldgeschworene schwören, die Grenzen mit Treue zu bewachen und Stillschweigen über interne Angelegenheiten zu bewahren. Dies begründet die besondere Vertrauensstellung und Unabhängigkeit der Feldgeschworenen.

Ordnungswidrigkeiten und Sanktionierung

Die vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung oder Entfernung von Grenzzeichen ist nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen ordnungswidrig und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Schwere Verstöße können auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere bei arglistiger Grenzveränderung.

Organisation und Zusammensetzung

Bestellung und Amtsdauer

Bestellt wird das Gremium der Feldgeschworenen jeweils für eine festgelegte Amtszeit (mehrheitlich fünf Jahre). Wiederbestellung ist zulässig. Ein Widerruf der Bestellung ist insbesondere bei groben Pflichtverstößen oder Verlust der Amtsfähigkeit möglich.

Gremium und Entscheidungsfindung

Die Zahl der Feldgeschworenen richtet sich nach der Größe der Gemeinde bzw. der Gemarkung. Entscheidungen, beispielsweise im Rahmen von Grenzverhandlungen, werden kollegial getroffen. Die Feldgeschworenen wählen aus ihrer Mitte einen Obmann.

Historisch-gesellschaftliche Bedeutung

Das Feldgeschworenenwesen zählt zu den ältesten kommunalen Ehrenämtern Deutschlands und wird nach wie vor als Teil des immateriellen Kulturerbes betrachtet. Es gewährleistet rechtsstaatliche Verfahren vor Ort, insbesondere in ländlich geprägten Regionen.

Fazit und Bedeutung im modernen Recht

Das Amt der Feldgeschworenen nimmt trotz technischer Innovationen in der amtlichen Vermessung eine bedeutende Rolle bei der Sicherung von Grundstücksgrenzen ein. Es fungiert als praktikable Schnittstelle zwischen katasterrechtlicher Administration und praxisnaher Grenzaufsicht. Die gesetzlichen Grundlagen und die besondere Vertrauensstellung der Feldgeschworenen gewährleisten ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Kontinuität im Grundstücks- und Flurwesen.


Quellen und weiterführende Literatur:

  • Bayerische Feldgeschworenenordnung (FeldgeschwO)
  • Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (BayVermessG)
  • einschlägige Vermessungsgesetze der Bundesländer
  • Historische Darstellungen „Feldgeschworene – Hüter der Grenzen“

Diese Zusammenstellung bietet eine ausführliche und strukturierte Übersicht zu allen rechtlichen Aspekten des Begriffs Feldgeschworene im deutschen Rechtsraum.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Ernennung zum Feldgeschworenen erfüllt sein?

Zur Ernennung als Feldgeschworener sind nach deutschem Recht – insbesondere gemäß den Vorschriften der jeweiligen Katastergesetze der Länder – bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Zumeist müssen die Kandidaten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, das 25. Lebensjahr vollendet und in der jeweiligen Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz haben. Es dürfen keine Vorstrafen vorliegen, die das öffentliche Vertrauen beeinträchtigen könnten, und die Kandidaten sollten das Amt unparteiisch ausüben können. Die Ernennung erfolgt in der Regel durch die Gemeindevertretung oder den Gemeinderat auf Vorschlag bestehender Feldgeschworener oder von Grundstückseigentümern. Die angenommenen Bewerber müssen daraufhin einen Eid oder eine Verpflichtung ablegen, die sie zur gewissenhaften und geheimen Amtsführung nach den geltenden Rechtsvorschriften verpflichtet. Die rechtliche Grundlage für die Ernennung und Tätigkeit ist oft in einzelnen Feldgeschworenenordnungen oder Sonderregelungen der jeweiligen Bundesländer geregelt (z.B. Feldgeschworenenordnung in Bayern).

Welche Pflichten und Befugnisse haben Feldgeschworene nach dem Gesetz?

Feldgeschworene haben nach geltendem Recht die Pflicht, an der Kennzeichnung und Sicherung von Grundstücksgrenzen mitzuwirken sowie Grenzzeichen (zum Beispiel Grenzsteine oder -markierungen) aufzustellen und deren Unverändertheit zu prüfen. Sie haben die Befugnis, bei amtlichen Vermessungen und Grenzfeststellungen nach Weisung der Katasterbehörden unterstützend tätig zu werden. Gesetzlich sind sie verpflichtet, Verschwiegenheit über alle dienstlichen Angelegenheiten zu bewahren und besondere Sorgfaltspflicht bei der Handhabung von Grenzzeichen walten zu lassen. Ihre Mitwirkung ist oftmals bei Grenzberichtigungen und in Zweifelsfällen vorgeschrieben, wobei sie als Sachkundige mit lokalem Wissen die Arbeit der Vermessungsämter unterstützen können. Ihre Entscheidungen sind an die Gesetze und Verordnungen über das Liegenschaftskataster, das Vermessungswesen und die Kennzeichnung von Grundstücksgrenzen gebunden.

Wie werden Feldgeschworene rechtlich beaufsichtigt und kontrolliert?

Die Aufsicht über die Feldgeschworenen obliegt im Regelfall der örtlichen Kataster- oder Vermessungsbehörde sowie der Gemeindeverwaltung. Diese Instanzen prüfen insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei der Ausübung des Amtes, die ordnungsgemäße Durchführung von Grenzbegehungen und die Geheimhaltungspflichten. Rechtswidriges Verhalten oder Pflichtverletzungen können mit Disziplinarmaßnahmen bis zur Entlassung aus dem Ehrenamt geahndet werden. Beschwerden und Vorkommnisse werden nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen behandelt, wobei den Feldgeschworenen das rechtliche Gehör zusteht. Die Gesetzeslage sieht zudem eine fortlaufende Schulung und regelmäßige Unterrichtung der Feldgeschworenen über neue rechtliche Entwicklungen im Liegenschaftsrecht sowie über technische Änderungen bei der Grenzmarkierung vor.

Welche Bedeutung haben die Feldgeschworenen im Rahmen von gerichtlichen Verfahren?

Feldgeschworene spielen im Rahmen gerichtlicher Verfahren eine besondere Rolle als sachverständige Zeugen im sogenannten „Feldgeschworenenverfahren“. Sie können vom Gericht zur Klärung von Grenzverläufen, dem Zustand von Grenzzeichen und der örtlichen Traditionen der Markierung herangezogen werden. Ihre Aussage hat oft einen hohen Beweiswert, da sie über langjährige Erfahrung sowie über Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten verfügen. Ihre gutachterliche Stellungnahme ist nach den jeweiligen Prozessordnungen (z.B. Zivilprozessordnung, Verwaltungsgerichtsordnung) als Beweismittel zugelassen, wobei ihre Unparteilichkeit und Neutralität rechtlich vorausgesetzt wird. Dabei greifen Gerichte insbesondere dann auf Feldgeschworene zurück, wenn technische oder amtliche Vermessungen zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt haben oder bei älteren Grenzstreitigkeiten.

Unterliegen Feldgeschworene einer Verschwiegenheitspflicht und welchen Umfang hat diese?

Feldgeschworene unterliegen einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht gemäß den einschlägigen Vorschriften des Beamten- und Verwaltungsrechts, meist konkretisiert durch landesrechtliche Regelungen zum Vermessungswesen. Diese Pflicht erstreckt sich auf sämtliche dienstliche Vorgänge, insbesondere personenbezogene Daten, Besitzverhältnisse und Lage von Grenzzeichen sowie auf alle Erkenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangen. Die Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können sowohl disziplinarrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Welche rechtlichen Folgen hat die Missachtung oder Veränderung von Grenzzeichen – insbesondere durch Feldgeschworene selbst?

Das unerlaubte Verändern, Entfernen oder Fälschen von Grenzzeichen stellt gemäß § 274 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat dar und wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet. Für Feldgeschworene gilt dabei eine besondere Vertrauensstellung: Wird ihnen ein derartiges Fehlverhalten nachgewiesen, droht nicht nur der Verlust des Ehrenamtes, sondern gegebenenfalls auch der Entzug der bürgerlichen Ehrenrechte. Die rechtlichen Bestimmungen stellen somit sicher, dass Feldgeschworene mit höchster Integrität bei der Grenzmarkierung und Grenzsicherung auftreten.

Wie gestaltet sich die rechtliche Haftung von Feldgeschworenen bei Fehlern im Amt?

Feldgeschworene haften für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet in aller Regel die Gemeinde oder der Träger der Feldgeschworenen. Kommt es zu Amtspflichtverletzungen, können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde bestehen, welche ihrerseits Regressansprüche gegen den Feldgeschworenen geltend machen kann. Strafrechtliche Haftung kommt hinzu, wenn Tatbestände wie Urkundenfälschung, falsche uneidliche Aussage oder die Veränderung von Grenzzeichen erfüllt sind. Diese rechtlichen Regelungen verdeutlichen die hohe Verantwortung und die Sorgfaltspflicht, die mit dem Ehrenamt der Feldgeschworenen verbunden ist.