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Faustpfandrecht


Definition und Grundlagen des Faustpfandrechts

Das Faustpfandrecht ist ein dingliches Sicherungsrecht an beweglichen Sachen oder Rechten, das durch die Übergabe des Pfandobjekts an den Pfandgläubiger oder einen Dritten eingeräumt wird. Ziel ist die Sicherung einer bestehenden oder künftigen Forderung des Pfandgläubigers gegenüber dem Pfandbesteller. Im Falle der Nichterfüllung der gesicherten Forderung ist der Pfandgläubiger nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, sich durch Verwertung des Pfandgegenstandes zu befriedigen.

Gesetzliche Regelungen

Das Faustpfandrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Bundesrepublik Deutschland in den §§ 1204 bis 1259 BGB geregelt. Es handelt sich um ein sog. akzessorisches Sicherungsrecht, das untrennbar mit der zu sichernden Forderung verbunden ist.


Begründung des Faustpfandrechts

Voraussetzungen

Für die wirksame Begründung eines Faustpfandrechts sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Eine zu sichernde Forderung (z.B. aus einem Darlehen)
  • Ein entsprechender Pfandvertrag zwischen Verpfänder (Pfandbesteller) und Pfandgläubiger
  • Besitzübergabe des Pfandobjekts an den Pfandgläubiger oder auf dessen Weisung an einen Dritten (Besitzkonstitut)
  • Einigung über die Bestellung des Pfandrechts

Ohne die tatsächliche Übertragung des Besitzes kommt ein Faustpfandrecht grundsätzlich nicht zustande.

Geeignete Pfandobjekte

Pfandfähig sind grundsätzlich alle beweglichen Sachen (§ 1205 BGB) sowie verkehrsfähige Rechte (z.B. Forderungen, Wertpapiere), wobei bei der Verpfändung von Rechten die jeweilige Übertragungsform zu beachten ist (§ 1273 BGB).


Rechtswirkungen des Faustpfandrechts

Sicherungsfunktion

Das Faustpfandrecht dient vorwiegend dazu, dem Pfandgläubiger eine vorrangige Befriedigungsmöglichkeit aus dem Pfandgegenstand zu verschaffen, falls der Schuldner die gesicherte Forderung nicht erfüllt.

Besitzrechte des Pfandgläubigers

Dem Pfandgläubiger stehen bestimmte Rechte und Pflichten zu. Er ist berechtigt, den Pfandgegenstand zu behalten (§ 1204 Abs. 1 BGB) und ihn entsprechend den Vereinbarungen im Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren. Er darf jedoch den Pfandgegenstand nicht gebrauchen, es sei denn, eine ausdrückliche Vereinbarung erlaubt dies (§ 1214 BGB).

Veräußerung und Verwertung

Kommt es zur Verwertung, erfolgt diese im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 1235 BGB). Eine außergerichtliche Verwertung ist zulässig, wenn der Pfandgegenstand einen Börsen- oder Marktpreis hat (§ 1239 BGB). Der Erlös dient der Befriedigung der gesicherten Forderung samt Nebenleistungen; ein Überschuss wird an den Verpfänder ausgekehrt.


Rechtsnatur und Abgrenzungen

Akzessorietät

Das Faustpfandrecht ist streng akzessorisch – es besteht stets nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Forderung und erlischt automatisch mit deren Wegfall (§ 1252 BGB).

Abgrenzung zum Besitzmittlungsverhältnis

Eine bloße Besitzmittlungsvereinbarung (z. B. Besitzkonstitut) kann im Einzelfall zur Bestellung eines Pfandrechts führen, wenn die Voraussetzungen des § 930 BGB vorliegen.

Unterschied zum Sicherungseigentum und zum Retentionsrecht

Im Gegensatz zum Sicherungseigentum, welches ein treuhänderisches Sicherungsrecht ist, steht beim Faustpfandrecht die Besitzübertragung im Vordergrund. Ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) gewährt lediglich ein Recht zur Besitzverweigerung an einer Sache, aber kein Verwertungsrecht.


Rangverhältnisse und Mehrfachverpfändung

Wird ein Pfandgegenstand mehrfach verpfändet, entscheidet der Zeitpunkt der Besitzerlangung über den Vorrang der Rechte (§ 1208 BGB). Ein späterer Pfandnehmer muss sich hinter einem früheren einreihen, selbst wenn ihm der Pfandgegenstand ausgehändigt wird.


Erlöschen des Faustpfandrechts

Das Faustpfandrecht erlischt:

  • Mit der vollständigen Erfüllung der gesicherten Forderung (§ 1252 BGB)
  • Durch Rückgabe des Pfandgegenstandes an den Verpfänder (§ 1253 BGB)
  • Bei Untergang des Pfandobjekts
  • Durch Aufgabe des Pfandrechts durch den Pfandgläubiger

Mit dem Erlöschen lebt das Eigentumsrecht des Verpfänders wieder uneingeschränkt auf.


Pflichten und Haftung des Pfandgläubigers

Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, den Pfandgegenstand sorgfältig zu verwahren und vor Eingriffen Dritter zu schützen (§ 1214 BGB). Wird der Gegenstand beschädigt oder zerstört, haftet der Pfandgläubiger nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für schuldhaften Umgang (§ 1218 BGB).


Bedeutung in der Praxis

Das Faustpfandrecht ist besonders im Kreditwesen, im Pfandkreditgeschäft (beispielsweise bei Pfandleihanstalten) sowie bei der Sicherung von kurzfristigen Liquiditätsbedürfnissen von Bedeutung. Durch die Übergabe und den Besitzwechsel wird eine schnelle und wirkungsvolle Sicherung der Forderungen gewährleistet.


Zusammenfassung

Das Faustpfandrecht stellt eine der praxisrelevantesten Sicherungsformen im deutschen Recht dar, um Gläubigern durch Übertragung des Besitzes an einer beweglichen Sache oder an einem Recht einen effektiven Schutz gegen Forderungsausfall zu geben. Geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, ist es streng an den Bestand der gesicherten Forderung gebunden und endet automatisch mit deren Erfüllung. Die gesetzlichen Vorgaben gewährleisten Transparenz und klare rechtliche Verhältnisse für Pfandbesteller und Pfandgläubiger gleichermaßen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechte stehen dem Pfandgläubiger im Rahmen des Faustpfandrechts zu?

Dem Pfandgläubiger stehen im Rahmen des Faustpfandrechts insbesondere das Recht zur Besitznahme der verpfändeten Sache, das Recht auf Sicherung und Erhaltung der Pfandsache sowie – im Falle des Sicherungsfalles, meist Zahlungsausfall oder Nichterfüllung der gesicherten Forderung – das Recht zur Verwertung der Pfandsache zu. Die Verwertung erfolgt in der Regel durch öffentliche Versteigerung, es sei denn, es ist gesetzlich oder vertraglich eine andere Art der Verwertung vorgesehen (z. B. freihändiger Verkauf). Übersteigt der Erlös aus der Verwertung der Pfandsache die gesicherte Forderung samt Kosten, ist der Überschuss an den Verpfänder auszukehren. Umgekehrt bleibt eine Restschuld bestehen, sofern der Erlös nicht ausreicht. Der Pfandgläubiger ist zudem verpflichtet, mit der Pfandsache sorgsam umzugehen und sie weder eigenmächtig zu nutzen noch zu beschädigen; ansonsten kann er unter Umständen schadensersatzpflichtig werden.

Welche Pflichten hat der Pfandgläubiger während des Bestands des Faustpfandrechts?

Während des Bestands des Faustpfandrechts hat der Pfandgläubiger gemäß § 1214 BGB die Pflicht, die Pfandsache zu verwahren und für ihren Bestand Sorge zu tragen. Der Pfandgläubiger muss die Sache sorgfältig behandeln und darf sie grundsätzlich nicht gebrauchen, es sei denn, der Verpfänder hat hierin ausdrücklich eingewilligt. Darüber hinaus ist der Pfandgläubiger verpflichtet, notwendige Erhaltungsmaßnahmen auf seine Kosten vorzunehmen, soweit nicht anders mit dem Verpfänder vereinbart. Sollte die Sache durch das Zutun des Pfandgläubigers beschädigt oder zerstört werden, haftet dieser auf Schadensersatz gegenüber dem Verpfänder.

Wann und wie endet das Faustpfandrecht?

Das Faustpfandrecht endet grundsätzlich mit der vollständigen Erfüllung der gesicherten Forderung, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Darüber hinaus kann das Pfandrecht auch infolge der Rückgabe der Pfandsache an den Verpfänder oder durch Aufgabe des Pfandrechts durch den Pfandgläubiger erlöschen. Auch eine Zerstörung oder ein Untergang der Pfandsache beenden das Pfandrecht. In bestimmten Fällen kann auch eine Verwertung der Pfandsache zur Beendigung des Pfandrechts führen, wenn durch die Erlöse die gesicherte Forderung beglichen wurde.

Welche Bedeutung hat der Besitz beim Faustpfandrecht?

Der Besitz der Pfandsache durch den Pfandgläubiger ist ein zentrales Merkmal des Faustpfandrechts. Nach § 1205 BGB entsteht das Faustpfandrecht nur, wenn der Verpfänder dem Pfandgläubiger den Besitz an der verpfändeten beweglichen Sache verschafft, d. h., das sogenannte Besitzmittlungsverhältnis besteht. Wird der Pfandgläubiger aus dem Besitz verdrängt (z. B. durch Dritte oder durch Rücknahme der Sache durch den Verpfänder), so verliert das Pfandrecht seine Wirksamkeit gegenüber Dritten, da die Publizität – also die für Dritte sichtbare Sicherung – entfällt. Der Besitz dient somit auch dem Schutz der Rechte des Pfandgläubigers gegenüber Dritten und verhindert widerrechtliche Verfügungen durch den Verpfänder.

Kann das Faustpfandrecht auch an Rechten oder Forderungen bestehen?

Das Faustpfandrecht kann nicht nur an beweglichen Sachen, sondern nach § 1273 ff. BGB auch an Rechten, insbesondere an Forderungen, bestehen. In diesem Fall spricht man häufig von der Verpfändung von Rechten oder Forderungen. Die Bestellung eines Faustpfandrechts an Rechten erfolgt in der Regel durch schriftliche Abtretung oder Anzeige an den Drittschuldner. Beispielhaft ist die Verpfändung von Sparbüchern, Aktien oder anderen Wertpapieren. Für die Wirksamkeit sind jeweils die besonderen gesetzlichen Vorschriften der einzelnen Rechtsarten zu beachten, etwa die Übergabe der Urkunden oder Eintragung in ein Register.

Was geschieht mit dem Faustpfandrecht bei Veräußerung oder Übergabe der verpfändeten Sache an Dritte?

Veräußert der Verpfänder die verpfändete Sache an einen Dritten, so bleibt das Faustpfandrecht grundsätzlich bestehen, da der Pfandgläubiger im Besitz der Sache verbleibt. Erst mit der Übertragung des Besitzes an den Dritten und dessen gutgläubigem Erwerb könnte das Faustpfandrecht unter sehr engen Voraussetzungen erlöschen. Wird die Sache jedoch dem Dritten ohne Einverständnis des Pfandgläubigers übergeben oder dieser aus dem Besitz verdrängt, verliert das Faustpfandrecht seine Publizität und unter Umständen seine Wirksamkeit, insbesondere gegenüber gutgläubigen Dritten. Schutzmechanismen zugunsten des Pfandgläubigers bestehen jedoch im Regelfall, solange tatsächliche und sichtbare Besitzverhältnisse eindeutig sind.