Begriff und Definition der Fangjagd
Die Fangjagd ist ein Teilbereich der Jagdausübung, bei dem Wildtiere lebend oder tot durch den Einsatz unterschiedlicher Fangvorrichtungen, sogenannter Fallen, gefangen werden. Die Fangjagd zählt zu den traditionellen Jagdmethoden, ist heute jedoch aufgrund tier- und artenrechtlicher sowie jagdrechtlicher Vorgaben in Deutschland und anderen europäischen Staaten umfassend reglementiert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen bestimmen den zulässigen Einsatz von Fanggeräten, die zulässigen Zielarten sowie die Anforderungen an den Umgang und die Kontrolle der Fallen.
Rechtliche Grundlagen der Fangjagd in Deutschland
Jagdrechtliche Regelungen
Die Rechtsgrundlage der Fangjagd findet sich überwiegend im Bundesjagdgesetz (BJagdG) sowie den jeweiligen Landesjagdgesetzen der einzelnen Bundesländer. Diese Gesetze bestimmen unter anderem,
- welche Wildarten dem Jagdrecht unterliegen,
- ob und in welchem Umfang Fangjagd auf diese Arten zulässig ist,
- welche Voraussetzungen die ausübenden Personen erfüllen müssen.
Nach § 19 BJagdG ist das Fangen mit Fallen zulässig, soweit dies nicht gegen Verbote oder ein bestimmtes waidgerechtes Verhalten verstößt. Die Bundesländer regeln in ihren detailierten Landesjagdgesetzen sowie in zugehörigen Durchführungsverordnungen nähere Einzelheiten, etwa die Notwendigkeit spezieller Fallenfangscheine oder Sachkundeprüfungen.
Tierschutzrechtliche Bestimmungen
Bereits bei der rechtlichen Bewertung und Ausgestaltung der Fangjagd nehmen das Tierschutzgesetz (TierSchG) und die einschlägigen Tierschutz-Vorschriften eine zentrale Rolle ein. Gemäß § 17 TierSchG ist es verboten, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Daraus ergeben sich insbesondere folgende Anforderungen an die Fangjagd:
- Verwendung von Fallen, die das gefangene Tier möglichst stressfrei töten oder lebend und unverletzt fangen.
- Wegfall besonders tierschutzwidriger Fangmethoden wie Schlagfallen ohne geprüften Tötungsmechanismus oder Totschlagfallen für bestimmte Wildarten.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium führt darüber hinaus eine bundesweite Positivliste für tierschutzgerechte Fallen – sogenannte „TIERSCHUTZGERECHTE FANGGERÄTE“ – welche für den Einsatz im Rahmen der Fangjagd zugelassen sind.
Artenschutz und die Fangjagd
Mit dem Ziel der Bewahrung seltener oder besonders geschützter Tierarten sind artenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten, beispielsweise durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie die jeweils daraus resultierenden Unterschutzstellungen nach EU-Recht (z.B. FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie). Für streng geschützte Arten ist die Fangjagd grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegen ausdrückliche Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Naturschutzbehörden vor.
Arten von Fallen und zulässige Fanggeräte
Unterscheidung nach Fallentypen
Die wichtigsten im Jagdrecht üblichen Fallentypen sind:
- Lebendfallen: Diese fangen das Wild lebend, um eine tierschutzgerechte Entnahme oder Freilassung zu ermöglichen. Sie sind mit einer regelmäßigen Kontrollpflicht (maximaler Kontrollintervall: 12 Stunden, in einigen Bundesländern sogar 24 Stunden) versehen.
- Totschlagfallen: Diese töten das gefangene Wild unmittelbar. Die Verwendung ist nur für ausgewählte Arten und mit tierschutzgerechten Auslösevorrichtungen zulässig.
Verboten sind in Deutschland insbesondere Fallen, die geeignet sind, Menschen oder Wirbeltiere zu gefährden, sowie Fallen, die keinen tierschutzgerechten Mechanismus aufweisen (z.B. Tellereisen ohne Fangbügel-Abdeckung).
Zulassung und Prüfung von Fanggeräten
Nur nach dem Jagdgesetz und den zugehörigen tierschutzrechtlichen Vorschriften zugelassene und nach Maßgabe der aktuellen Fangjagd-Richtlinien geprüfte Fanggeräte dürfen verwendet werden. Zuständige Prüfstellen definieren die tierschutzgerechte Funktionsweise und führen regelmäßig Überprüfungen durch. Die konkreten Listen zugelassener Fallen werden durch die Behörden der Bundesländer veröffentlicht und aktualisiert.
Erlaubte Wildarten und Umfang der Fangjagd
Jagdbare und nicht jagdbare Arten
Nach Bundesjagdgesetz dürfen nur bestimmte Wildarten mit Fallen bejagt werden. Zu den zulässigen Arten zählen insbesondere Raubwild wie Fuchs, Marder, Waschbär, Dachs und gegebenenfalls invasive Arten wie der Mink oder der Nutria. Kein Fang mittels Fangjagd ist erlaubt bei Arten, die unter besonderem Schutz durch das Bundesnaturschutzgesetz stehen, etwa Iltis oder Wildkatze.
Zeitliche und räumliche Beschränkungen
Die Fangjagd darf ausschließlich während der festgelegten Jagd- und Schonzeiten ausgeübt werden. Darüber hinaus können Gebiets- und Auflagenbeschränkungen bestehen, beispielsweise zum Schutz von Menschen, Haustieren oder anderen Wildtieren. In der Nähe von bewohnten Gebäuden oder öffentlichen Wegen ist der Gebrauch von Fallen in der Regel untersagt oder stark eingeschränkt.
Pflichten des Fallenstellers
Sachkunde und Nachweis
In den meisten Bundesländern ist für die fangjagdliche Tätigkeit eine anerkannte Sachkunde nachzuweisen. Dabei handelt es sich in der Regel um spezielle Schulungen mit Abschlussprüfung, in denen die tierschutzgerechte und sichere Handhabung von Fallen vermittelt wird. Ohne diesen Nachweis ist der Einsatz von Fallen meist unzulässig.
Kennzeichnung und Kontrolle
Alle verwendeten Fallen müssen entsprechend der behördlichen Vorgaben gekennzeichnet werden (z.B. mittels Plakette mit Namen und Anschrift des Stellenberechtigten). Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle, um einen tierschutzgerechten Umgang mit dem gefangenen Wild gewährleisten zu können. Unnötiges Leiden gefangener Tiere ist in jedem Fall zu vermeiden.
Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen
Sanktionen bei illegaler Fangjagd
Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Fangjagd können sowohl nach dem Jagd- als auch dem Tierschutzrecht empfindlich sanktioniert werden. Mögliche Rechtsfolgen sind unter anderem:
- Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten (z. B. Nichtbeachtung der Kontrollpflicht),
- Strafanzeigen bei tierschutzwidrigem oder unerlaubtem Fang,
- Widerruf der Jagderlaubnis oder der Fallensachkunde-Bescheinigung.
Insbesondere der Einsatz verbotener Fallen oder das Fangen geschützter Arten kann zu hohen Geldstrafen und weiteren jagdrechtlichen Nachteilen führen.
Fangjagd im europäischen Vergleich
Innerhalb der EU bestehen unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Fangjagd, insbesondere im Kontext der Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie. Viele Länder haben besonders tierschutzwidrige Fangtechniken bereits vollständig verboten oder unterstrenge behördliche Auflagen gestellt. Grundlegendes Ziel ist dabei immer der Schutz wildlebender Tiere sowie die Vermeidung von Tierleid.
Literaturhinweise und weiterführende Vorschriften
Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Landesjagdgesetze
Tierschutzgesetz (TierSchG)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG)
Verordnung über die tierschutzgerechte Verwendung von Fanggeräten
Fazit
Die Fangjagd ist in Deutschland umfassend geregelt und unterliegt strengen rechtlichen sowie tierschutzrechtlichen Vorgaben. Der Einsatz von Fanggeräten darf ausschließlich im Einklang mit den geltenden Gesetzen, Verordnungen und Auflagen erfolgen. Die Kenntnis und Einhaltung dieser Bestimmungen ist Grundvoraussetzung für die legale und waidgerechte Ausübung der Fangjagd. Verstöße werden mit empfindlichen Sanktionen belegt, um einen tierschutzkonformen Umgang mit Wildtieren zu gewährleisten.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist zur Ausübung der Fangjagd in Deutschland berechtigt?
Zur Ausübung der Fangjagd sind in Deutschland grundsätzlich nur Personen befugt, die einen gültigen Jagdschein besitzen und damit die erforderlichen jagdrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus müssen sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Sachkunde insbesondere im Umgang mit Fanggeräten und Tierschutzgesetzen nachweisen können. Die Teilnahme an einer anerkannten Schulung zur Fangjagd und die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Prüfung sind in vielen Bundesländern zwingend vorgeschrieben. Zudem sind Fangjagdaktionen, die in befriedeten Bezirken (z. B. Hausgärten) erfolgen sollen, genehmigungspflichtig und bedürfen oftmals der ausdrücklichen Zustimmung des Grundstückseigentümers sowie der örtlichen Jagdbehörde. In bestimmten Fällen dürfen auch speziell geschulte Personen, zum Beispiel im Rahmen von behördlich angeordneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die Fangjagd ausüben, ohne einen Jagdschein zu besitzen – hier gelten jedoch strenge gesetzliche Einschränkungen und Nachweispflichten.
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Fangjagd?
Die Fangjagd wird in Deutschland durch eine Vielzahl rechtlicher Regelungen determiniert. Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) sowie die jeweiligen Landesjagdgesetze liefern den wesentlichen gesetzlichen Rahmen. Ferner ist das Tierschutzgesetz (TierSchG) zu beachten, das insbesondere den tierschutzgerechten Umgang mit Lebend- und Totfanggeräten regelt. Die Jagd- und Schonzeitenverordnungen der Bundesländer bestimmen, wann und unter welchen Bedingungen bestimmte Tierarten mit Fallen bejagt werden dürfen. Die Jagdzeitenverordnung, Vorschriften zur Zulassung, Bauart und Einsatz von Fanggeräten sowie Vorschriften zur Aufsicht und Kontrolle in der Fangjagd finden sich meist in den Ausführungsbestimmungen der Landesjagdgesetze. Daneben sind europarechtliche Vorgaben, etwa die Berner Konvention und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, zu berücksichtigen, soweit sie bestimmte Arten unter besonderen Schutz stellen. Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben können als Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten geahndet werden.
Welche Anforderungen gelten an die verwendeten Fanggeräte?
Für die Fangjagd dürfen ausschließlich Fanggeräte verwendet werden, die gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zugelassen und tierschutzgerecht konstruiert sind. Dies umfasst insbesondere die Anforderung, dass Lebendfangfallen so gestaltet sein müssen, dass das gefangene Tier keine Verletzungen erleidet und ausreichend vor Witterung und Stress geschützt ist. Totfangfallen sind nur dann zulässig, wenn sie einen möglichst schnellen und schmerzlosen Tod gewährleisten (sogenannte „Kippbrettfallen“ oder „Schlagfallen“ mit nachweisbarer Tötungssicherheit). Die Auswahl und der Einsatz von Fallen unterliegen der Genehmigungspflicht und müssen regelmäßig auf Funktionstüchtigkeit kontrolliert werden. Nach § 19 Bundesjagdgesetz ist der Einsatz von Fallen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, verboten und kann empfindliche Sanktionen nach sich ziehen. Zudem dürfen viele Fanggeräte nur von sachkundigen Personen bedient werden. Für bestimmte, besonders geschützte Arten besteht ein generelles Fangverbot.
Wie sind Kontrolle und Überwachung der Fallen geregelt?
Die rechtlichen Bestimmungen verlangen, dass alle aufgestellten Fallen mindestens einmal täglich kontrolliert werden müssen, um gefangene Tiere unverzüglich zu entnehmen und gegebenenfalls zu versorgen oder tierschutzgerecht zu töten. In einigen Bundesländern wird eine noch häufigere Kontrolle vorgeschrieben, insbesondere bei Lebendfanggeräten. Die Kontrollpflichten sind im Landesjagdrecht sowie in den jeweiligen Durchführungsverordnungen und im Tierschutzgesetz normiert. Die Nichteinhaltung der Kontrollpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern belegt werden, mitunter auch zur Entziehung des Jagdscheins führen. Weiterhin ist zu dokumentieren, wann und durch wen die jeweilige Kontrolle durchgeführt wurde. Die Jagdbehörden sind berechtigt, unangekündigte Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen bestimmte Tierarten der Fangjagd unterliegen?
Die jeweilige Zulässigkeit der Fangjagd auf bestimmte Tierarten richtet sich nach den Vorgaben der Bundes- und Landesjagdgesetze und ergänzenden Verordnungen. Unter Fangjagd stehen überwiegend Raubwildarten wie Fuchs, Marder, Waschbär und Nutria. Viele Arten genießen jedoch eine ganzjährige Schonzeit und dürfen grundsätzlich nicht bejagt werden. Des Weiteren greifen Regularien des Artenschutzes, sobald Tierarten nach EU-Recht, nach der Bundesartenschutzverordnung oder nach internationalen Abkommen (wie CITES) geschützt sind. In Ausnahmefällen können Sondergenehmigungen für die Fangjagd auf geschützte Arten erteilt werden, etwa zur Seuchenbekämpfung oder zum Schutz der heimischen Biodiversität, wobei hier stets eine Einzelfallprüfung und ein behördliches Verfahren notwendig sind. Die Ausnahmeregelungen unterliegen strengen Auflagen hinsichtlich Fanggerät, Fangzeitraum und Meldepflichten.
Welche Melde- und Dokumentationspflichten bestehen bei der Fangjagd?
Im Rahmen der Fangjagd bestehen umfangreiche Melde- und Dokumentationspflichten. So ist jeder Fang von jagdbaren Arten sowie von besonders oder streng geschützten Tierarten unverzüglich der zuständigen Jagdbehörde zu melden. Die Führung eines Fangtagebuchs ist in vielen Bundesländern verpflichtend; darin sind Art, Anzahl, Fangdatum, Fangort, verwendetes Fanggerät, Name des Jagdausübungsberechtigten und das jeweilige Schicksal der gefangenen Tiere zu verzeichnen. Diese Aufzeichnungen dienen sowohl der behördlichen Kontrolle als auch der Nachweisführung im Fall von Beschwerden oder rechtlichen Auseinandersetzungen. Werden geschützte Arten gefangen, sind besondere Anzeige- und Meldeverpflichtungen zu beachten, oftmals unter Vorschrift, das Tier freizulassen oder in eine Wildtierauffangstation zu verbringen. Bei Verstößen drohen ordnungsrechtliche und teilweise strafrechtliche Konsequenzen.