Begriff und rechtliche Einordnung der Fangjagd
Die Fangjagd bezeichnet die Jagdmethode, bei der Wildtiere mittels verschiedener Fallen lebend oder tot gefangen werden. Im rechtlichen Kontext nimmt die Fangjagd eine zentrale Bedeutung im Jagdrecht ein, da sie einer Vielzahl von gesetzlichen Regelungen und Einschränkungen unterliegt. Das Ziel der Fangjagd ist in der Regel die Regulation bestimmter Wildtierpopulationen, der Schutz gefährdeter Arten, aber auch die Prävention von Wildschäden. Angesichts des Tierschutzaspekts und der öffentlichen Debatte über die Methoden steht die Fangjagd im Fokus zahlreicher Gesetze und Verordnungen, insbesondere im Zusammenspiel mit europarechtlichen Vorgaben.
Rechtliche Grundlagen der Fangjagd in Deutschland
Bundesrechtliche Regelungen
Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) bildet die zentrale gesetzliche Grundlage für die Jagdausübung in Deutschland, einschließlich der Fangjagd. Nach § 19 BJagdG ist das Verwenden bestimmter Fangmethoden grundsätzlich verboten, soweit sie nicht ausdrücklich erlaubt sind oder Ausnahmeregelungen greifen. Folgende Aspekte sind von Bedeutung:
- Verboten sind insbesondere die Verwendung von Fallen mit Körpereinwirkung, die nicht unverzüglich töten (Lebendfallen).
- Es dürfen lediglich zugelassene und geprüfte Fanggeräte eingesetzt werden, die tierschutzgerecht sind.
- Die Fangjagd darf nur durch berechtigte Personen erfolgen, welche im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind.
Tierschutzgesetz (TierSchG)
Gemäß dem Tierschutzgesetz (§ 1 TierSchG) ist das Grundprinzip, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Für die Durchführung der Fangjagd bedeutet dies konkret:
- Fallen müssen so konstruiert und eingestellt sein, dass sie entweder ein sofortiges Töten oder ein möglichst stressfreies und schmerzloses Lebendfangen der Tiere gewährleisten.
- Die Kontrolle der Fallen hat in regelmäßigen Zeitabständen (mindestens einmal täglich) zu erfolgen, um das Leiden der gefangenen Tiere zu minimieren.
- Der Einsatz besonders tierschutzrelevanter Fanggeräte (z.B. Tellereisen) ist ausdrücklich untersagt.
Verordnung zum Schutz wild lebender Tierarten (BArtSchV)
Die Bundesartenschutzverordnung regelt weiterführend die Belange des Arten- und Naturschutzes. Die Fangjagd auf besonders oder streng geschützte Arten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen bedürfen einer spezifischen behördlichen Genehmigung.
Landesrechtliche Besonderheiten
Deutschland ist föderal organisiert, weshalb die Ausgestaltung der Fangjagd durch die jeweiligen Landesjagdgesetze weiter konkretisiert wird. Dies betrifft unter anderem:
- Den Kreis der für die Fangjagd zugelassenen Arten
- Die erlaubten Fallentypen und spezifische technische Anforderungen
- Zeiträume, in denen die Fangjagd ausgeübt werden darf
- Verpflichtung zu Fangjagdkursen oder Nachweisen der Sachkunde zur „Fallenjagd“
- Regionale Anmeldepflichten und Aufzeichnungspflichten über gefangene Tiere
Die konkreten Regelungen können von Bundesland zu Bundesland erheblich abweichen.
Zulässige Fanggeräte und deren Prüfung
Typen erlaubter Fallen
Die Unterscheidung erfolgt im Wesentlichen zwischen:
- Totfangfallen: Geräte, die bei sachgemäßer Anwendung das gefangene Tier unverzüglich töten.
- Lebendfangfallen: Einrichtungen, in denen das Tier unversehrt und möglichst stressarm gefangen gehalten wird.
Unzulässig sind insbesondere Fallen, die dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Tellereisen, Schlingenfallen und ähnliche Geräte sind bundesweit verboten.
Prüfung und Zulassung von Fallen
Es besteht die Verpflichtung, dass alle zur Jagdausübung eingesetzten Fanggeräte auf ihre Tierschutzverträglichkeit geprüft und zugelassen sein müssen. Dies erfolgt in Deutschland durch spezialisierte Prüfstellen, mit dem Ziel, den Tierschutz sicherzustellen.
Fangjagd und Tierschutz
Anforderungen an das tierschutzgerechte Fangen
- Regelmäßige Kontrolle und unverzügliches Entnehmen gefangener Tiere
- Einsatz von Fanggeräten, die Fang- oder Tötungswirkung zuverlässig und ohne vermeidbare Schmerzen herbeiführen
- Sachgemäße Handhabung gefangener Tiere, insbesondere bei Lebendfang
Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen
Verstöße gegen die Vorschriften der Fangjagd werden als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten geahndet. Dies betrifft unter anderem:
- Verwendung verbotener Fanggeräte
- Unterlassene Kontrollen der Fallen
- Fang von nicht freigegebenen oder geschützten Arten
Sanktionen reichen von Bußgeldern über Jagdscheinentzug bis hin zu Freiheitsstrafen in schweren Fällen.
Fangjagd im europäischen und internationalen Recht
Die Fangjagd unterliegt auch europa- und völkerrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere den Vorgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sowie der Berner Konvention. Diese setzen Mindestanforderungen für die Fangjagd, insbesondere zum Schutz gefährdeter Tierarten und für tierschutzgerechte Fangmethoden. Gemäß Anhang VI der FFH-Richtlinie sind bestimmte Fangarten (Schlingen, Fallen mit nichtselektiver Wirkung) in ganz Europa verboten.
Dokumentations- und Meldepflichten
Jägerinnen und Jäger sind gesetzlich verpflichtet, über die mit der Fangjagd getätigten Fänge detailliert Buch zu führen. Dies dient der Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie dem Nachweis gegenüber der Jagdbehörde. In zahlreichen Bundesländern sind weitergehende Meldepflichten und sogar die Kennzeichnungspflicht der Fallen vorgeschrieben.
Ausbildungs- und Sachkundevoraussetzungen
Die Bedienung von Fallen im Rahmen der Fangjagd erfordert spezielle Sachkunde. In vielen Bundesländern wird der Nachweis spezieller Kenntnisse durch die Absolvierung eines Fangjagdlehrgangs oder eine entsprechende Prüfungsbescheinigung verlangt. Die Ausbildung umfasst rechtliche Vorgaben, Fangtechnik, Tierschutz sowie Artenkunde.
Zusammenfassung
Die Fangjagd ist eine umfangreich regulierte Form der Jagdausübung in Deutschland, bei der aus Gründen des Wildtiermanagements gezielt Tierarten unter streng geregelten Voraussetzungen gefangen oder getötet werden. Die gesetzlichen Anforderungen erstrecken sich über das Bundesjagdgesetz, Tierschutzvorschriften, Artenschutzbestimmungen und zahlreiche landesrechtliche Regelungen. Besonderer Fokus liegt auf der tierschutzgerechten Ausübung der Fangjagd, der laufenden Kontrolle und Dokumentation der Fallen sowie dem Schutz besonders geschützter Arten. Verstöße gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen können gravierende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Themenfeld steht im ständigen Wandel durch neue gesellschaftliche, ökologische und artenschutzrechtliche Anforderungen.
Häufig gestellte Fragen
Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen zur Ausübung der Fangjagd erfüllt sein?
Die Ausübung der Fangjagd unterliegt in Deutschland strengen gesetzlichen Vorschriften, die im Bundesjagdgesetz (BJagdG), den jeweiligen Landesjagdgesetzen sowie weiteren einschlägigen Verordnungen geregelt sind. Grundvoraussetzung ist eine gültige Jagderlaubnis bzw. ein Jagdschein, der nur nach erfolgreicher Jagdausbildung und -prüfung sowie nach Nachweis der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung ausgestellt wird. Darüber hinaus müssen Jägerinnen und Jäger im Besitz einer ausdrücklichen Befugnis zur Ausübung der Fangjagd im jeweiligen Jagdrevier sein, was häufig an besondere Schulungsnachweise (z. B. Fallenlehrgang) gekoppelt ist. Der Einsatz bestimmter Fallenarten ist genehmigungspflichtig und unterliegt Zulassungskriterien, insbesondere im Hinblick auf Tierschutz und Vermeidung unnötiger Schmerzen oder Leiden. Art, Bau und Verwendung der Fallen werden in technischen Normen und Verwaltungsvorschriften detailliert beschrieben, wobei lebendfangende und totfangende Fallen rechtlich unterschiedlich behandelt werden. Zudem müssen Fangjagdpraktiken so gestaltet werden, dass eine Gefährdung von Menschen, Haustieren und geschützten Tierarten ausgeschlossen ist.
Dürfen alle Tierarten mit Fallen bejagt werden?
Nein, die Fangjagd ist nur auf bestimmte, im Jagdrecht festgelegte Arten zulässig. Die bejagbaren Tierarten sind im Bundesjagdgesetz in Verbindung mit den jeweiligen Landesjagdgesetzen klar geregelt. Besonders geschützte Tierarten oder solche des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) dürfen keinesfalls mit Fallen bejagt werden. Ebenso sind Gefährdungen für streng geschützte oder nicht jagdbare Tiere – etwa nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – grundsätzlich zu vermeiden. Damit ist die Jagd auf Tiere wie Hauskatzen, Hunde oder nicht jagdbare Wildarten mit Fallen verboten und zieht rechtliche Konsequenzen nach sich. Zudem bestehen in vielen Bundesländern zusätzliche Einschränkungen zur Fangjagd auf bestimmte Wildarten, die jahreszeitenabhängig sein können (Schonzeitenregelungen).
Welche Vorschriften gelten hinsichtlich des Tierschutzrechts bei der Fangjagd?
Die Fangjagd unterliegt strengen Tierschutzbestimmungen, die durch das Tierschutzgesetz (TierSchG) flankiert werden. Insbesondere § 1 TierSchG verpflichtet jeden, ein Tier ohne vernünftigen Grund weder zu verletzen, noch zu töten oder ihm Leiden zuzufügen. Daraus resultieren umfassende Anforderungen an Fallen: Nur tierschutzgerechte, zugelassene Fallen dürfen eingesetzt werden, die entweder einen schnellen, schmerzlosen Tod (bei Totfangfallen) oder eine stressarme und unverletzte Lebendfanganzeige (bei Lebendfallen) gewährleisten. Jede verwendete Falle muss regelmäßig, mindestens zweimal täglich, kontrolliert werden, um gefangene Tiere unverzüglich zu entnehmen und unnötiges Leiden zu verhindern. Zudem ist sicherzustellen, dass kein versehentliches Fangen von Nicht-Zielarten möglich ist (z. B. durch geeignete Lockstoffe, Auslösung, Bauweise der Fallen).
Gibt es besondere Regelungen zum Aufstellen und Zurückholen von Fallen?
Das Aufstellen und Zurückholen von Fallen ist detailliert rechtlich geregelt. Fallen dürfen nur auf dem eigenen oder dem betreuten Jagdbezirk aufgestellt werden, und dies ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften und des Jagdausübungsrechts. Beim Aufstellen ist auf eine tierschutzkonforme Platzierung zu achten, sodass keine Gefahr für Menschen, besonders spielende Kinder, sowie für Haus- und Nutztiere besteht. In Schutzgebieten oder in unmittelbarer Nähe zu bewohnten Gebieten können besondere Einschränkungen gelten, etwa ein generelles Fallenverbot oder Meldepflichten bei den Jagd- oder Naturschutzbehörden. Fallen müssen eindeutig gekennzeichnet werden (z. B. mit Name und Adresse des Berechtigten) und nach Gebrauch umgehend entfernt werden. Werden Fallen aufgegeben oder vergessen, stellt dies einen Verstoß gegen jagd- und tierschutzrechtliche Vorschriften dar.
Welche Dokumentationspflichten bestehen für die Fangjagd?
Im Rahmen der Fangjagd gelten umfangreiche Dokumentations- und Nachweispflichten. Die Jagdausübungsberechtigten müssen den Einsatz sowie die Wartung und Kontrolle der Fallen sorgfältig dokumentieren. Dazu zählen Zeitpunkte des Aufstellens, der regelmäßigen Kontrollen und der Entnahme gefangener Tiere. Oft wird verlangt, dass diese Kontrollen mindestens zweimal täglich erfolgen und schriftlich im Jagdtagebuch oder einem speziellen Fallenregister vermerkt werden. Gefangene Tiere sowie deren Art und Geschlecht sind ebenfalls zu verzeichnen, um Nachweise für tierschutz- und naturschutzrechtliche Prüfungen sowie für jagdrechtliche Kontrollen durch Behörden zu bieten. Bei der Verwendung von Totfangfallen ist zudem der Nachweis zu führen, dass ausschließlich zulässige Fallen verwendet wurden und keine Nichtzielarten zu Schaden kamen.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die gesetzlichen Regelungen der Fangjagd?
Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Fangjagd stellen Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten dar und werden entsprechend verfolgt. Zu den rechtlichen Sanktionen gehören Bußgelder, Entzug des Jagdscheins, Einziehung der verwendeten Geräte sowie im Einzelfall auch Freiheitsstrafen, vor allem bei tierschutzrechtlich relevanten Verstößen. Das unerlaubte Fangen geschützter Tiere kann zum Beispiel als Straftat nach § 71 Bundesnaturschutzgesetz und § 17 Tierschutzgesetz geahndet werden. Darüber hinaus können zivilrechtliche Schadensersatzforderungen entstehen, wenn beispielsweise fremde Haustiere oder Nutztiere zu Schaden kommen. Jagdpächter oder Revierinhaber müssen zudem mit dem Widerruf ihrer jagdrechtlichen Erlaubnisse rechnen, falls sie wiederholt oder in erheblichem Maß gegen die Fangjagdregeln verstoßen.