Begriff und rechtliche Einordnung des Familienstands
Der Familienstand ist eine amtliche Personenstandsangabe, die beschreibt, ob eine volljährige Person ledig, verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft, geschieden, verwitwet oder vergleichbar eingeordnet ist. Er dient der eindeutigen Zuordnung bestimmter Rechtsfolgen, etwa im Namens-, Erb-, Steuer- und Sozialrecht, sowie der geordneten Führung öffentlicher Register. Der Familienstand ist nicht identisch mit der familiären oder privaten Lebenssituation; er bildet ausschließlich den rechtlich anerkannten Status ab.
Definition und Abgrenzung
Als Familienstand gilt der rechtlich wirksame Status, der sich insbesondere aus Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Auflösung dieser Bindungen oder dem Tod einer Partnerin oder eines Partners ergibt. Angaben wie „verlobt“, „in einer Beziehung“, „getrennt lebend“ oder „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ sind keine eigenen Familienstandskategorien im personenstandsrechtlichen Sinne, können jedoch in einzelnen Verfahren oder Formularen ergänzend abgefragt werden.
Typische Kategorien des Familienstands
Überblick
In Deutschland werden vor allem folgende Kategorien geführt. Sie bestehen neben- und nicht nebeneinander; zu einem Zeitpunkt ist immer nur eine Kategorie einschlägig.
Ledig
Ledig ist, wer keine Ehe und keine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen hat oder wessen frühere Bindung wirksam beendet wurde, ohne dass eine neue eingegangen wurde.
Verheiratet
Verheiratet ist, wer eine wirksame Ehe geschlossen hat. Dies umfasst gleichgeschlechtliche und verschiedengeschlechtliche Ehen. Eine bestehende Ehe begründet zahlreiche wechselseitige Rechte und Pflichten, die sich unter anderem auf Namen, Vermögen, Unterhalt, Erbfolge und Versorgungsansprüche auswirken.
Geschieden
Geschieden ist, wessen Ehe wirksam aufgelöst wurde. Nach einer Scheidung bleibt der Status „geschieden“, bis eine neue Ehe geschlossen wird.
Verwitwet
Verwitwet ist, wessen Ehe durch den Tod der Ehepartnerin oder des Ehepartners beendet wurde. Der Status kann unter anderem für Hinterbliebenenleistungen Bedeutung haben.
In eingetragener Lebenspartnerschaft
Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine rechtlich anerkannte Bindung, die in Deutschland vor der Öffnung der Ehe begründet werden konnte. Neue Begründungen sind nicht mehr vorgesehen; bestehende Lebenspartnerschaften bestehen fort und werden im Familienstand geführt. Entsprechende Kategorien sind „in Lebenspartnerschaft“, „aufgehobene Lebenspartnerschaft“ und „verwitwet aus Lebenspartnerschaft“.
Sonderangaben in Formularen
Angaben wie „getrennt lebend“ sind keine eigenen Kategorien im Register. Sie bezeichnen eine tatsächliche Situation innerhalb einer bestehenden Ehe, die in einzelnen Rechtsgebieten Folgen haben kann (etwa bei der steuerlichen Einordnung). Angaben wie „verlobt“ oder „in nichtehelicher Lebensgemeinschaft“ verändern den Familienstand nicht.
Feststellung, Registrierung und Nachweise
Standesamt und Registerführung
Die Führung des Familienstands erfolgt durch das zuständige Standesamt im Rahmen der Personenstandsregister (Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegister). Ereignisse wie Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Todesfälle werden dort beurkundet; Auflösungen von Bindungen werden als Randvermerk oder in entsprechend aktualisierten Registereinträgen nachvollzogen.
Urkunden und Abschriften
Nachweise über den Familienstand werden durch Urkunden und beglaubigte Abschriften aus den Personenstandsregistern erbracht. Beispiele sind Eheurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden, beglaubigte Registerabschriften mit Vermerken zu Auflösungen sowie Sterbeurkunden. Bei Vorgängen mit Auslandsbezug können zusätzliche Nachweise und Anerkennungsverfahren erforderlich sein.
Änderungen und Berichtigungen
Der Familienstand ändert sich durch das zugrunde liegende Ereignis (z. B. Eheschließung, Auflösung, Todesfall) und wird im Register dokumentiert. Unrichtige Einträge können nach den hierfür vorgesehenen Verfahren berichtigt werden. Eine „Änderung des Familienstands“ ohne zugrunde liegendes Personenstandsereignis ist nicht vorgesehen.
Rechtliche Wirkungen des Familienstands
Namensführung
Der Familienstand beeinflusst die Namensführung. Insbesondere kann in einer Ehe ein Ehename bestimmt werden; dessen Fortführung oder Änderung nach Auflösung der Bindung richtet sich nach den einschlägigen Regelungen des Namensrechts. Die eingetragene Lebenspartnerschaft kennt vergleichbare Mechanismen.
Vermögensordnung und Unterhalt
Mit der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft treten gesetzliche Vermögens- und Unterhaltsordnungen in Kraft. Diese regeln etwa Zugewinnausgleich, Haushaltsführung und wechselseitige Unterhaltsansprüche während des Bestehens der Bindung und nach deren Beendigung.
Erbrecht und Hinterbliebenenversorgung
Der Familienstand beeinflusst die gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrechte sowie Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen. Ehegatten und in Lebenspartnerschaft Verbundene können besondere erbrechtliche Positionen und Versorgungsrechte haben; mit Auflösung der Bindung enden diese regelmäßig, während beim Verwitwetenstatus Hinterbliebenenrechte in Betracht kommen.
Steuerliche Einordnung
Der Familienstand wirkt auf die Einordnung in Steuerklassen und die Anwendung bestimmter Besteuerungsverfahren. Verheiratete können gemeinsam veranlagt werden; bei Trennung oder Auflösung der Ehe ändern sich die Zuordnung und die maßgeblichen Zeitpunkte entsprechend den steuerlichen Vorgaben. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten in der Besteuerung die entsprechenden Regeln.
Sozialleistungen und Versicherung
Im Sozialrecht kann der Familienstand Einfluss auf Leistungsansprüche, Bedarfsgemeinschaften und die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Verwitwete können unter bestimmten Voraussetzungen Hinterbliebenenleistungen beanspruchen.
Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht
Der Familienstand spielt eine Rolle bei der Beurteilung von Familiennachzug, bei aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen und in einzelnen Konstellationen der Staatsangehörigkeit. Die Anerkennung und Dokumentation des Status ist dabei regelmäßig Voraussetzung für die rechtliche Bewertung.
Arbeits- und Vertragsverhältnisse
Abfragen des Familienstands sind personenbezogene Daten und nur insoweit zulässig, wie sie für das konkrete Rechtsverhältnis erforderlich sind. Vorgaben zum Datenschutz und zur Gleichbehandlung sind zu beachten. Eine generelle Pflicht zur Offenlegung in jedem Fall besteht nicht.
Internationale Bezüge
Anerkennung ausländischer Eheschließungen und Auflösungen
Im Ausland wirksam geschlossene Ehen können im Inland anerkannt werden, sofern keine schwerwiegenden Anerkennungshindernisse bestehen. Entsprechendes gilt für die Auflösung von Ehen. In bestimmten Fällen ist ein formelles Anerkennungsverfahren vorzuschalten, bevor der Familienstand in deutschen Registern angepasst wird.
Mehrfachehen und kollisionsrechtliche Fragen
Das deutsche Recht kennt nur die Einehe. Polygame Ehen entfalten im Inland keine volle Wirkung; für den Familienstand ist entscheidend, ob die betreffende Bindung nach den maßgeblichen Regeln anerkannt wird. Kollisionsrechtliche Vorschriften klären dabei, welches Recht im Einzelfall anzuwenden ist.
Urkundenverkehr
Ausländische Urkunden zum Familienstand unterliegen regelmäßig Formvoraussetzungen, etwa Übersetzungen oder Beglaubigungen. Für die Registerführung können zusätzliche Nachweise verlangt werden, um die Echtheit und Wirksamkeit zu belegen.
Datenschutz und Auskunft
Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten
Der Familienstand ist ein personenbezogenes Datum. Seine Verarbeitung richtet sich nach allgemeinen Datenschutzgrundsätzen wie Zweckbindung, Erforderlichkeit und Datensparsamkeit. Unbefugte Erhebung oder Weitergabe ist unzulässig.
Auskunftsberechtigte und Verwendungszwecke
Auskunft über den Familienstand erhalten in der Regel die betroffene Person sowie Stellen, die ein berechtigtes Interesse oder eine gesetzliche Befugnis nachweisen. Typische Verwendungszwecke sind Verwaltungsverfahren, Besteuerung, Sozialleistungen, Standesamtsangelegenheiten und bestimmte privatrechtliche Sachverhalte, in denen der Status rechtlich erheblich ist.
Häufig gestellte Fragen zum Familienstand
Welche Kategorien des Familienstands gibt es in Deutschland?
Üblich sind die Kategorien ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet sowie die entsprechenden Kategorien zur eingetragenen Lebenspartnerschaft (in Lebenspartnerschaft, aufgehoben, verwitwet aus Lebenspartnerschaft). Weitere Angaben wie „getrennt lebend“ sind keine eigenständigen Registerkategorien.
Ist „getrennt lebend“ ein eigener Familienstand?
Nein. „Getrennt lebend“ beschreibt eine tatsächliche Situation innerhalb einer bestehenden Ehe. Der Familienstand bleibt in dieser Phase „verheiratet“. Die Angabe kann jedoch in bestimmten Verfahren Bedeutung haben.
Wie wird eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland berücksichtigt?
Auslandseheschließungen werden grundsätzlich anerkannt, wenn sie wirksam zustande gekommen sind und keine Anerkennungshindernisse entgegenstehen. Eine Eintragung oder ein entsprechender Vermerk in den deutschen Registern kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind.
Wie lässt sich der Familienstand nach einer Scheidung nachweisen?
Der Nachweis erfolgt regelmäßig über personenstandsrechtliche Dokumente, etwa beglaubigte Abschriften aus dem Eheregister mit Vermerk zur Auflösung. Bei Auslandsbezügen kann vorab eine Anerkennung des Auflösungstatbestands notwendig sein.
Darf ein Arbeitgeber den Familienstand abfragen?
Eine Abfrage ist nur zulässig, wenn der Familienstand für das konkrete Arbeitsverhältnis rechtlich relevant ist. Dabei gelten die allgemeinen Vorgaben zum Datenschutz und zur Gleichbehandlung. Eine pauschale Abfrage ohne Bezug ist unzulässig.
Welche Bedeutung hat der Familienstand für die Steuerklasse?
Der Familienstand beeinflusst die Einordnung in Steuerklassen und die Möglichkeit gemeinsamer Veranlagung. Heirat, Trennung, Auflösung der Ehe und Verwitwung können zu Veränderungen führen; maßgeblich sind die jeweils geltenden steuerlichen Regeln und Stichtage.
Gilt die eingetragene Lebenspartnerschaft weiterhin als eigener Familienstand?
Ja. Neue Begründungen sind nicht mehr vorgesehen, bestehende Lebenspartnerschaften bestehen jedoch fort. Sie werden im Familienstand geführt und rechtlich im Wesentlichen wie Ehen behandelt.