Begriff und Funktion des Familiennamens
Der Familienname ist der ererbte oder erworbene Name, der eine Person als Mitglied einer Familie kennzeichnet. Er dient der Identifizierung im Alltag und im Rechtsverkehr, der Zuordnung in Personenstandsregistern und der Abgrenzung zu anderen Personen mit gleichem Vornamen. Der Familienname ist ein zentrales Merkmal der persönlichen Identität und Teil des Namensrechts.
Definition
Als Familienname wird der Teil des Namens verstanden, der die familiäre Zugehörigkeit ausdrückt. Er steht regelmäßig hinter dem Vornamen und kann aus einem einzigen Namen, einem Doppelnamen mit Bindestrich oder aus mehreren, nicht durch Bindestrich verbundenen Namenselementen bestehen, soweit dies die maßgebliche Namensordnung vorsieht.
Funktionen im Rechtsverkehr
- Identifikation einer Person in amtlichen Registern, Ausweisen und Verträgen
- Herstellung von Verwandtschaftsbezügen und familienrechtlicher Zuordnung
- Namensschutz gegen Verwechslung und unbefugte Namensanmaßung
- Ausdruck persönlicher und familiärer Kontinuität
Erwerb und Führung des Familiennamens
Geburt und Kindesnamen
Der Familienname eines Kindes ergibt sich aus der Namensordnung, die auf das Kind anwendbar ist. Maßgeblich sind familiäre Verhältnisse bei der Geburt, insbesondere die Namen der Eltern und deren Erklärungen zur Namensführung.
Bestimmung durch Eltern
Führen die Eltern einen Ehenamen oder einen gemeinsam bestimmten Namen, trägt das Kind grundsätzlich diesen Namen. Führen die Eltern unterschiedliche Namen, kommt es auf die wirksame Bestimmung eines Kindesnamens an, die sich nach den Regeln zur elterlichen Sorge und zur Namenswahl richtet. Ohne solche Bestimmung greifen die vorgesehenen Auffanglösungen der Namensordnung.
Besondere Konstellationen
Bei Geburt außerhalb einer Ehe, bei späterer Feststellung der Elternschaft oder bei Alleinsorge bestimmt sich der Familienname nach den Namensregeln für diese Fälle. Eine spätere Anpassung an einen geänderten Elternnamen kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.
Eheschließung und eingetragene Partnerschaft
Bei der Eheschließung oder Begründung einer Partnerschaft bestehen Wahlmöglichkeiten: Es kann ein gemeinsamer Familienname bestimmt werden, oder jede Person behält ihren bisherigen Namen. Je nach Namensordnung kann zusätzlich ein Begleitname (zum Beispiel ein angefügter oder vorangestellter Name mit Bindestrich) geführt werden. Erfolgt keine Bestimmung, behalten die Personen in der Regel ihre bisherigen Familiennamen.
Adoption und Annahme als Kind
Mit der Adoption kann der Familienname des Kindes geändert werden. Das angenommene Kind kann den Familiennamen der annehmenden Person oder der annehmenden Eheleute erhalten. Es bestehen verschiedene Varianten, deren Zulässigkeit von der maßgeblichen Namensordnung abhängt, etwa die Fortführung des bisherigen Namens als Zusatzname, sofern dies vorgesehen ist.
Behördliche Namensänderung
Außerhalb von Geburt, Ehe oder Adoption kann der Familienname in besonderen Fällen auf Antrag geändert werden. Eine solche öffentlich-rechtliche Namensänderung setzt regelmäßig gewichtige Gründe voraus, die das Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegen. Zuständig sind die dafür vorgesehenen Verwaltungsbehörden.
Schreibweise, Zusammensetzung und Sonderfälle
Doppelnamen und Bindestrich
Doppelnamen können, je nach anwendbarer Namensordnung, zulässig sein. Dabei ist häufig die Verwendung eines Bindestrichs vorgesehen. Die Möglichkeit, mehrgliedrige Namen über Generationen zu erweitern, ist regelmäßig begrenzt, um übermäßige Namenslängen zu vermeiden.
Sonderzeichen, Transliteration und Varianten
Familiennamen können Sonderzeichen, Umlaute oder diakritische Zeichen enthalten. In Ausweisen und Registern wird die Schreibweise gegebenenfalls standardisiert oder transliteriert, insbesondere bei internationalen Schriftzeichen. Die maßgebliche Schreibweise richtet sich nach den Vorgaben der Registerführung und der Pass- und Meldebehörden.
Künstlername und Rufname
Ein Künstlername oder Rufname kann im Alltagsgebrauch eine Rolle spielen. Er ersetzt den Familiennamen jedoch nicht, sofern nicht ausdrücklich vorgesehen. In amtlichen Dokumenten bleibt der eingetragene Familienname maßgeblich; ergänzende Eintragungen können möglich sein, sofern die einschlägigen Regelungen dies vorsehen.
Internationale Bezüge
Anknüpfung der Namensführung
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bestimmt sich die Namensführung nach den Regeln des internationalen Privatrechts. Häufig knüpft die Namensordnung an die Staatsangehörigkeit oder an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Personen mit Auslandsbezug können die Namensführung einer bestimmten Rechtsordnung unterliegen.
Mehrstaatigkeit und unterschiedliche Namensordnungen
Bei Mehrstaatigkeit oder Wohnsitzwechsel können verschiedene Namensordnungen betroffen sein. Dies kann zu Unterschieden in zulässigen Namensformen, Schreibweisen und Wahlmöglichkeiten führen. Registersachverhalte (z. B. Beurkundungen im Ausland) werden in der Regel mit geeigneten Nachweisen berücksichtigt, wobei die Vereinbarkeit mit der inländischen Registerführung zu beachten ist.
Register, Dokumente und Datenschutz
Eintragung in Personenstands- und Melderegister
Der Familienname wird in Personenstandsbüchern, Melderegistern und weiteren amtlichen Verzeichnissen geführt. Änderungen des Familiennamens werden beurkundet und fortgeschrieben. Standesämter und Meldebehörden verwenden für die Eintragung festgelegte Standards der Namensschreibung.
Ausweise, Pässe und Urkunden
In Identitätskarten, Reisepässen und Urkunden erscheint der Familienname in der registerrechtlich maßgeblichen Form. Für den internationalen Reiseverkehr kann zusätzlich eine maschinenlesbare Schreibweise maßgeblich sein. Urkunden weisen den Familiennamen als Kernelement der Identität aus.
Datenschutz und Veröffentlichung
Der Familienname ist ein personenbezogenes Datum. Seine Verarbeitung unterliegt den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen, insbesondere dem Zweckbindungs- und dem Datensparsamkeitsprinzip. Veröffentlichungen und Bekanntgaben müssen sich an die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben halten.
Rechte, Pflichten und Grenzen
Namensschutz
Der Familienname genießt Schutz vor unbefugter Verwendung und Anmaßung. Bei Verwechslungen oder Eingriffen können Abwehransprüche in Betracht kommen. Der Schutz dient der Wahrung der Persönlichkeit und der eindeutigen Zuordnung im Rechtsverkehr.
Grenzen der Namenswahl
Die Namensordnung setzt Grenzen, etwa zum Schutz des Kindeswohls, zur Vermeidung anstößiger oder irreführender Namen und zur Begrenzung übermäßig langer Namenskonstruktionen. Auch die Systematik der Registerführung kann Beschränkungen der Zeichenverwendung und der Namensstruktur bedingen.
Häufig gestellte Fragen zum Familiennamen
Wer bestimmt den Familiennamen eines Kindes?
Die Bestimmung richtet sich nach der maßgeblichen Namensordnung, den elterlichen Verhältnissen bei der Geburt und der Ausübung der elterlichen Sorge. Besteht ein gemeinsamer Elternname, gilt dieser in der Regel auch für das Kind. Bei unterschiedlichen Elternnamen entscheidet die wirksame Namenswahl der Sorgeberechtigten; ohne Wahl greifen die vorgesehenen Auffangregelungen.
Kann ein Ehepaar unterschiedliche Familiennamen führen?
Ja. Bei der Eheschließung kann ein gemeinsamer Familienname bestimmt werden, es ist jedoch auch möglich, dass beide ihren bisherigen Namen fortführen. Ob zusätzliche Begleitnamen zulässig sind, hängt von der jeweiligen Namensordnung ab.
Ist ein Doppelname als Familienname zulässig?
Ein Doppelname kann zulässig sein, häufig in Form eines Bindestrichs. Die Zulässigkeit, die Reihenfolge und die Möglichkeit der Weitergabe an Kinder richten sich nach den einschlägigen Namensregeln. Mehrfachkombinationen über mehrere Generationen sind in der Regel begrenzt.
Wann kommt eine behördliche Namensänderung in Betracht?
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung außerhalb von Geburt, Ehe oder Adoption setzt besondere Gründe voraus, die das Interesse an der Namensbeständigkeit überwiegen. Die Entscheidung erfolgt nach einer einzelfallbezogenen Abwägung durch die zuständige Behörde.
Welche Rolle spielt die Staatsangehörigkeit für den Familiennamen?
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann die Namensführung an die Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfen. Dadurch können unterschiedliche Namensformen, Wahlmöglichkeiten und Schreibweisen zur Anwendung kommen.
Wie werden Sonderzeichen und ausländische Buchstaben in Dokumenten behandelt?
Sonderzeichen und diakritische Zeichen können in Registern und Ausweisen standardisiert oder transliteriert werden, insbesondere für maschinenlesbare Zonen. Maßgeblich sind die Vorgaben der Registerführung und der Passdokumente.
Ersetzt ein Künstlername den Familiennamen in amtlichen Dokumenten?
Ein Künstlername ersetzt den Familiennamen grundsätzlich nicht. In amtlichen Dokumenten bleibt der eingetragene Familienname maßgeblich; ergänzende Eintragungen können vorgesehen sein, sofern die einschlägigen Regelungen dies ermöglichen.