Legal Lexikon

FamGKG


Begriff und Wesen des FamGKG

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die gerichtlichen Kostenregelungen für sog. Familiensachen umfassend und abschließend normiert. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich auf sämtliche vor den Familiengerichten verhandelte Angelegenheiten. Es bildet das besondere Kostenrecht, das hinsichtlich der Gebührenerhebung, Kostenerstattung und Verfahrensgrundlagen spezifische Regelungen gegenüber dem allgemeinen Gerichtskostengesetz (GKG) enthält und dieses für die in § 1 FamGKG genannten Familiensachen verdrängt.

Anwendungsbereich und Geltung

Familiensachen im Sinne des FamGKG

Der Begriff der Familiensachen wird in § 111 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) definiert. Hierzu zählen unter anderem Verfahren zur Ehescheidung, das Sorgerecht, das Umgangsrecht, Abstammungssachen, Unterhaltsstreitigkeiten sowie Güterrechtssachen. Das FamGKG ist in all diesen Verfahren vorrangig anzuwenden.

Verhältnis zum Gerichtskostengesetz (GKG)

Das GKG bleibt insbesondere für Familienstreitigkeiten außen vor, soweit das FamGKG nach § 1 FamGKG Geltung beansprucht. Für nicht ausdrücklich genannte Angelegenheiten, beispielsweise in Kindschaftssachen außerhalb der Aufzählung, verbleibt es jedoch bei dem allgemeinen Gerichtskostengesetz, sofern keine Spezialregelungen greifen.

Aufbau und Systematik des FamGKG

Gesetzesstruktur

Das FamGKG gliedert sich in grundlegende Vorschriften zu:

  • Gegenstand und Höhe der gerichtlichen Gebühren
  • Kostenpflicht und Kostenschuldner
  • Vorschusspflichten und Fälligkeit der Kosten
  • Einzelheiten zu Kostenerstattungsansprüchen unter den Beteiligten
  • Regelungen bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege (Verfahrenskostenhilfe)
  • Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zum FamGKG)

Gebührenarten

Verfahrensgebühren

Das FamGKG unterscheidet insbesondere zwischen Verfahrensgebühren und Auslagen. Verfahrensgebühren entstehen grundsätzlich mit Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen, unabhängig vom Prozessverlauf.

Auslagen

Auslagen umfassen Kosten wie Zustellungsgebühren, Reisekosten Zeugen und Sachverständigenentschädigungen, die im Rahmen des jeweiligen Verfahrens anfallen und separat neben den Verfahrensgebühren erhoben werden.

Wertvorschriften und Streitwert

Hinsichtlich der Gebührenbemessung sieht das FamGKG in § 34 ff. Regelungen zum sog. Verfahrenswert beziehungsweise Gegenstandswert vor. Regelmäßig richtet sich die Höhe der Kosten nach dem wirtschaftlichen Interessenwert des Verfahrensgegnstands, wie etwa der Höhe des streitigen Unterhaltsanspruchs.

Kostenschuldner und Kostentragungspflichten

Allgemeine Kostenschuld

Prinzipiell ist die antragstellende Partei Schuldner der gerichtlichen Kosten. In streitigen Verfahren entscheidet das Gericht im Urteil oder Beschluss, ob und in welchem Umfang Kosten zu erstatten sind oder verbleiben.

Kostenerstattung zwischen Beteiligten

Im Gegensatz zu Zivilverfahren können im Familienrecht die Regelungen zur Erstattungspflicht (Kostenerstattung) abweichen (§ 81 FamFG). Oftmals wird keine vollständige Kostenerstattung angeordnet, um unbillige Härten im familienrechtlichen Kontext zu vermeiden.

Verfahrensbesonderheiten und Rechtsschutz

Kostenvorschusspflicht

Vor Antragsannahme kann das Gericht einen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Kosten verlangen (§ 12 FamGKG), der Voraussetzung für die Weiterführung des Verfahrens ist.

Verfahrenskostenhilfe

Personen, die bedürftig sind, können nach den Maßgaben des FamGKG in Verbindung mit dem Zivilprozessrecht unentgeltliche Rechtspflege erhalten. Die Gewährung steht unter der Voraussetzung, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussichten bietet und nicht mutwillig erscheint.

Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen

Gegen Kostenentscheidungen nach dem FamGKG sieht das Gesetz Rechtsmittel (Beschwerde) nach Maßgabe des FamFG vor, begrenzt auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder im Fall von Verfahrensfehlern.

Aktuelle Entwicklungen und Änderungen

Das FamGKG wird regelmäßig überarbeitet, um es an neue rechtliche Anforderungen und praktische Entwicklungen im familiengerichtlichen Verfahren anzupassen. Insbesondere sind Anpassungen der Gebührensätze sowie Klarstellungen bei der Bewertung von Verfahrenswerten häufig Gegenstand legislativer Änderungen.

Bedeutung des FamGKG im deutschen Kostenrecht

Das FamGKG ist eine tragende Säule des familiengerichtlichen Kostenrechts. Es gewährleistet durch seine eigenständigen, detaillierten Vorschriften die Angemessenheit und Transparenz gerichtlicher Kostenentscheidungen in Familiensachen und trägt so zu Rechtssicherheit und effizienter Verfahrensführung im Familienrecht bei.


Siehe auch:

  • Gerichtskostengesetz (GKG)
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Verfahrenswert-Festsetzung in Familiensachen

Häufig gestellte Fragen

Wie wird der Verfahrenswert im Sinne des FamGKG festgesetzt?

Der Verfahrenswert ist im Familienverfahrensrecht, geregelt durch das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), eine zentrale Bemessungsgrundlage für die Gerichtskosten. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 43 FamGKG grundsätzlich nach billigem Ermessen durch das Gericht. Dabei sind vorrangig die besonderen Wertvorschriften des FamGKG (§§ 34-42) heranzuziehen, die je nach Art des Verfahrens (z.B. Ehescheidung, Versorgungsausgleich, Kindschaftssachen) zum Teil zwingende oder vorgeschriebene Wertansätze festlegen. Für nicht besonders geregelte Verfahren werden oft wirtschaftliche Interessen oder objektive Wertmaßstäbe, wie der Gegenstandswert im Zivilprozessrecht, herangezogen. Das Gericht hat im Rahmen seines Ermessens sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen; dies umfasst unter anderem den Umfang und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten sowie gegebenenfalls den Aufwand des Gerichtsverfahrens. Die Beteiligten können innerhalb der Frist gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG Einwendungen gegen die Wertfestsetzung erheben. Die Verfahrenswertfestsetzung ist – auch für die Gerichtsgebühr – bindend und zentral für die Kostenberechnung. Im Falle unzureichender oder fehlerhafter Wertfestsetzung kann eine Abänderung gemäß § 63 FamFG erfolgen.

Wie ist bei Mehrfachverfahren im FamGKG kostenrechtlich zu verfahren?

Mehrfachverfahren – etwa die Verbindung von Scheidung und Zugewinnausgleich – führen dazu, dass grundsätzlich für jeden Verfahrensgegenstand ein gesonderter Verfahrenswert zu bilden ist, jedoch eine Addition der Werte unter Beachtung des § 44 FamGKG erfolgt. Dabei wird eine Gesamtkostenschuld für die verbundenen Verfahren begründet, welche nach einem einheitlichen Verfahrenswert berechnet wird, der aus der Summe der Einzelwerte besteht. Bei bestimmten Verfahren wie dem Versorgungsausgleich (§ 50 FamGKG) sind Sondervorschriften zu berücksichtigen, die einen eigenständigen Wertansatz vorschreiben. Für die Kostentragung ist zu beachten, dass bei Trennung unterschiedlich beschiedener Verfahren eine differenzierte Gebührenfestsetzung erfolgt und, sofern eine Verbindung von Verfahren aufgehoben wird, eine Gegenüberstellung der bis dahin verursachten und der noch anfallenden Kosten erforderlich ist. Hierzu existieren diverse gerichtliche Entscheidungen, die eine genaue Anwendung der Einzelregelungen verlangen.

Welche Kostenarten entstehen nach dem FamGKG im familienrechtlichen Verfahren?

Im Rahmen des FamGKG fallen primär folgende Kostenarten an: Gerichtsgebühren, Auslagen und gegebenenfalls Kostenvorschüsse. Die wichtigsten Gerichtsgebühren werden nach dem konkret festgesetzten Verfahrenswert und dem Kostenverzeichnis des FamGKG (Anlage 1 FamGKG) bemessen, insbesondere Verfahrensgebühren und Entscheidungsgebühren. Zu den Auslagen zählen unter anderem Zeugengebühren, Sachverständigenhonorare, Übersetzungskosten sowie Schreibauslagen nach § 9 FamGKG. Im Bereich der Verfahrenskostenhilfe werden ebenfalls Vorschusseinbehalte und Stundungsmöglichkeiten nach § 17 FamGKG relevant. Kosten für die anwaltliche Vertretung richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wobei der jeweils festgesetzte Verfahrenswert wiederum maßgeblich ist. Im Fall einer erfolgreichen oder teilweisen Anwendung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) wandeln sich die Gerichtskosten möglicherweise in staatliche Forderungen um.

Wer trägt die Kosten des Verfahrens nach FamGKG?

Generell gilt gemäß § 81 FamFG, auf das das FamGKG für die Kostenregelungen verweist, der Grundsatz der freien gerichtlichen Kostenverteilung. Dies bedeutet, dass das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten, des Verursachungsanteils und etwaiger besonderer Verfahrenssituationen entscheidet, ob die Kosten der unterliegenden Partei, einer Partei anteilig oder den Beteiligten jeweils zu bestimmten Teilen auferlegt werden. Hiervon abweichend bestehen für einige spezielle Verfahren gesetzlich geregelte Kostenverteilungen (z.B. in Unterhaltssachen oder in vereinfachten Verfahren), die zwingend vorgehen. Daneben können die Parteien eine gesonderte (vertragliche) Kostentragungsregelung treffen.

Welche Möglichkeiten der Kostenbefreiung oder -ermäßigung bestehen nach dem FamGKG?

Eine Möglichkeit zur vollständigen oder teilweisen Befreiung von den nach dem FamGKG entstehenden Kosten besteht insbesondere durch Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (VKH). Dafür muss beim zuständigen Gericht ein Antrag unter Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§§ 76 ff. FamFG, § 113 ZPO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) gestellt werden. Wird die VKH bewilligt, kann eine vollständige Befreiung oder Ratenzahlungspflicht für die anfallenden Gerichtskosten sowie die eigenen Anwaltskosten erfolgen – ausgenommen davon sind die Kosten der Gegenseite, die nur bei Obsiegen ersetzt werden. Für bestimmte Verfahren, etwa in Umgangs- oder Kindschaftssachen, sieht das FamGKG darüber hinaus teilweise gesetzliche Gebührenreduzierungen oder kostengünstige Verfahrensarten vor.

Wie erfolgt die Kostenfestsetzung und -vollstreckung im FamGKG?

Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt die Kostenberechnung durch die Geschäftsstelle des Gerichts. Grundlage hierfür ist der festgesetzte Verfahrenswert und die abschließende Kostenentscheidung des Gerichts. Die Kosten werden durch Kostenrechnung angefordert und können, falls nicht freiwillig gezahlt, nach §§ 1, 4 GKG mittels Kostenfestsetzungsbeschluss zwangsweise im Wege der Justizbeitreibung vollstreckt werden. Im Zusammenhang mit VKH oder einer Stundung erfolgt die Vollstreckung erst nach Aufhebung der Stundung oder beim Eintritt entsprechender Zahlungsfähigkeit. Besonderheiten bestehen bei unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG, wenn Kosten teilweise zu erstatten oder erlassen werden müssen.

Welche Besonderheiten gelten für das Beschwerdeverfahren im FamGKG?

Auch für Beschwerdeverfahren im familiengerichtlichen Bereich gelten die Vorschriften des FamGKG. Das Verfahren führt dabei in der Regel zur neuen Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Beschwerdegericht (§ 47 FamGKG). Je nach Erfolg oder Teilerfolg der Beschwerde werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens regelmäßig der unterlegenen Partei auferlegt, wobei wiederum die Regelungen des § 81 FamFG zur richterlichen Kostenverteilung Anwendung finden. Zu beachten ist, dass bei unzulässiger oder zurückgenommener Beschwerde regelmäßig die Beschwerdeführer die Kosten tragen. Die Festsetzung und Durchsetzung der Kostenansprüche erfolgt identisch den Regeln der ersten Instanz.