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FamGKG

FamGKG: Bedeutung und Zweck

Das FamGKG ist das Gesetz, das die Gerichtskosten in Familiensachen ordnet. Es legt fest, wann und in welcher Höhe Gebühren und Auslagen vor den Familiengerichten anfallen, wer diese Kosten schuldet, wie sie berechnet werden und auf welche Weise sie festgesetzt und erhoben werden. Ziel ist eine transparente und einheitliche Kostenregelung für familienrechtliche Verfahren, etwa bei Scheidung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsfragen oder dem Versorgungsausgleich.

Anwendungsbereich und Abgrenzung

Erfasste Verfahren

Das FamGKG gilt für Verfahren, die den Familiengerichten zugewiesen sind. Dazu gehören unter anderem:

  • Ehesachen (z. B. Scheidung)
  • Folgesachen (z. B. Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich)
  • Kindschaftssachen (z. B. Sorgerecht, Umgang, Herausgabe des Kindes, Abstammung)
  • Haushalts- und Gewaltschutzsachen
  • Betreuungssachen und vormundschaftsähnliche Angelegenheiten, soweit sie den Familiengerichten zugewiesen sind

Abgrenzung zu anderen Kostenregelungen

Das FamGKG regelt die Gerichtskosten. Daneben existieren weitere Rechtsrahmen: Das allgemeine Gerichts­kostensystem für andere Gerichtszweige sowie Vorschriften über Vergütung von Vertretungen. Diese greifen ergänzend, betreffen aber andere Kostenarten. Für Beteiligte ist wichtig zu wissen, dass Gerichtsgebühren und Auslagen nach dem FamGKG von der Vergütung rechtsberatender Vertretungen rechtlich getrennt sind.

Aufbau und Funktionsweise der Kostenregelungen

Gebührenarten

Gerichtsgebühren entstehen typischerweise für die Einleitung und Durchführung des Verfahrens sowie für gerichtliche Entscheidungen. Je nach Verfahren werden entweder wertabhängige Gebühren (die sich nach dem Verfahrenswert richten) oder feste Gebühren (pauschal) erhoben. Die Höhe ist in einem Kostenverzeichnis geregelt, das unterschiedliche Gebührensätze und Wertstufen vorsieht.

Auslagen

Zusätzlich zu den Gebühren können Auslagen anfallen, etwa für:

  • Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen
  • Dolmetscher- und Übersetzungskosten
  • Zustellungen, Aktenversand und Abschriften
  • Reisekosten, Wegegelder und sonstige gerichtliche Aufwendungen

Auslagen sind grundsätzlich von den Beteiligten zu tragen, die sie veranlassen oder bei denen sie anfallen, vorbehaltlich der späteren Kostenverteilung.

Kostenverzeichnis und Wertstufen

Die konkrete Gebührenhöhe ergibt sich aus einem gestuften System, das entweder an den festgesetzten Verfahrenswert anknüpft oder pauschale Beträge vorsieht. Dadurch wird die Belastung an Bedeutung und Umfang des Verfahrens angepasst.

Verfahrenswert in Familiensachen

Der Verfahrenswert (oft auch Streit- oder Gegenstandswert genannt) ist die Bezugsgröße für viele Gebühren nach dem FamGKG. Er bildet die wirtschaftliche oder persönliche Bedeutung der Sache ab, damit die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Verfahren stehen.

Bemessung

Der Verfahrenswert richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Maßgeblich können etwa Umfang und Dauer der Auseinandersetzung, wirtschaftliche Interessen, Einkommen und Vermögen der Beteiligten sowie die Bedeutung der Angelegenheit sein. In einzelnen Verfahrensarten werden häufig anerkannte Bewertungsgrundlagen herangezogen, die sich in der Praxis etabliert haben.

Bedeutung des Werts

Der festgesetzte Wert beeinflusst unmittelbar die Höhe der Gerichtsgebühren. In wertabhängigen Verfahren steigt die Gebühr mit dem Verfahrenswert. Der Wert kann zudem mittelbar Bedeutung für andere Kostenpositionen im Verfahren haben.

Festsetzung und Überprüfung

Den Verfahrenswert setzt das Gericht fest. Die Festsetzung kann im Verlauf angepasst werden, wenn sich die Umstände ändern oder der Umfang der Sache anders zu bewerten ist. Gegen die Wertfestsetzung bestehen geregelte Möglichkeiten der Überprüfung.

Kostenschuldner und Fälligkeit

Wer schuldet die Kosten?

Grundsätzlich schuldet die Person, die ein Verfahren einleitet, die anfänglichen Gerichtsgebühren. Die endgültige Verteilung der Kosten wird im oder nach dem Verfahren entschieden und kann von allgemeinen Verteilungsmaßstäben oder besonderen Regelungen in Familiensachen geprägt sein. In einigen Bereichen gilt regelmäßig, dass jede Seite ihre Kosten selbst trägt; in anderen kann eine Kostenerstattung in Betracht kommen.

Vorschuss und Zahlung

Gerichtsgebühren werden oft als Vorschuss fällig, beispielsweise bei Antragstellung. Ohne Zahlung des Vorschusses kann das Gericht die Sachbehandlung zurückstellen. Dies gilt nicht, wenn eine bewilligte staatliche Unterstützung die Kosten abdeckt.

Kostengrundentscheidung und Kostenverteilung

Am Ende des Verfahrens oder bei dessen Erledigung regelt das Gericht regelmäßig, wie die Kosten zu verteilen sind. Dabei werden Verfahrensart, Ausgang und Billigkeitsgesichtspunkte berücksichtigt, soweit dies vorgesehen ist.

Verfahrenskostenhilfe und Kostenprivilegien

Die Verfahrenskostenhilfe ist ein eigenständiges System zur Unterstützung bedürftiger Personen. Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse Gerichtsgebühren und bestimmte Auslagen ganz oder teilweise. Das FamGKG bleibt für die Entstehung und Berechnung der Kosten maßgeblich; die Hilfe wirkt sich darauf aus, wer die Kosten vorläufig trägt. Je nach finanzieller Entwicklung kann eine spätere Rückzahlungspflicht bestehen.

Einigung, Erledigung und Auswirkung auf die Gebühren

Kommt es zu einer Einigung oder erledigt sich das Verfahren auf andere Weise, kann dies die Höhe der Gerichtsgebühren beeinflussen. Häufig führen frühe Erledigungen zu geringeren Gebühren als eine vollständige Durchführung bis zur Entscheidung. Der genaue Umfang von Ermäßigungen oder Reduktionen richtet sich nach der Verfahrensart und dem Zeitpunkt der Erledigung.

Kostenrechnung, Festsetzung und Rechtsbehelfe

Die Gerichtskasse erstellt eine Kostenrechnung, in der Gebühren und Auslagen ausgewiesen sind. Beteiligte können die Berechnung prüfen lassen und eine Korrektur beantragen, wenn sie den Ansatz für fehlerhaft halten. Gegen Kostenansätze und Wertfestsetzungen stehen geregelte Rechtsbehelfe zur Verfügung. Wird die Rechnung bestandskräftig, kann sie vollstreckt werden.

Internationale Bezüge und grenzüberschreitende Verfahren

In grenzüberschreitenden Familiensachen können zusätzliche Auslagen für Übersetzungen, Auslandszustellungen oder internationale Rechtshilfe entstehen. Unionsrechtliche oder internationale Instrumente können den Ablauf beeinflussen; die Gebührenbemessung erfolgt in der Regel weiterhin auf Grundlage des FamGKG.

Praktische Bedeutung in typischen Familiensachen

Scheidung und Folgesachen

Bei einer Scheidung werden Gebühren meist wertabhängig erhoben. Werden Folgesachen einbezogen, wirkt sich dies auf den Verfahrenswert aus. Einvernehmliche Lösungen können zu einer geringeren Gebührenbelastung führen als streitige Verfahren.

Unterhalt

In Unterhaltsverfahren spiegelt der Verfahrenswert die wirtschaftliche Bedeutung wider. Laufender Unterhalt, Rückstände und Umfang des Begehrens können für den Wert maßgeblich sein.

Umgang und Sorgerecht

In Kindschaftssachen steht die persönliche Bedeutung im Vordergrund. Häufig sind die Gebühren nicht in gleicher Weise streng wertorientiert wie bei reinen Geldangelegenheiten; die Bewertung folgen den Besonderheiten dieser Verfahren.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich weist eigene Bewertungsmaßstäbe auf, die die versorgungsrechtliche Bedeutung abbilden. Das führt zu einer eigenständigen Gebührenbemessung innerhalb des FamGKG-Systems.

Häufig gestellte Fragen zum FamGKG

Was regelt das FamGKG?

Das FamGKG bestimmt, wann in Familiensachen Gerichtsgebühren und Auslagen anfallen, wie sie berechnet werden, wer sie zunächst schuldet und wie die Kosten am Ende verteilt werden. Es stellt damit den Kostenrahmen für Verfahren vor den Familiengerichten bereit.

Wie setzen sich Gerichtskosten in Familiensachen zusammen?

Gerichtskosten bestehen aus Gebühren und Auslagen. Die Gebühren fallen für die Durchführung des Verfahrens und gerichtliche Entscheidungen an, die Auslagen umfassen beispielsweise Sachverständigenkosten, Übersetzungen oder Zustellungen. Die Höhe richtet sich je nach Verfahrensart nach festen Sätzen oder nach dem Verfahrenswert.

Wer trägt die Kosten eines familiengerichtlichen Verfahrens?

Zu Beginn schuldet die antragstellende Person regelmäßig einen Kostenvorschuss. Am Ende entscheidet das Gericht, wie die Kosten zu verteilen sind. Je nach Verfahrensart kann jede Seite ihre Kosten selbst tragen, eine Erstattung angeordnet werden oder eine besondere Verteilung gelten.

Wovon hängt der Verfahrenswert ab?

Der Verfahrenswert orientiert sich an Bedeutung und Umfang der Sache. In Geldsachen steht die wirtschaftliche Tragweite im Vordergrund, in Kindschaftssachen die persönliche Bedeutung. Der festgesetzte Wert bildet die Grundlage für die Berechnung wertabhängiger Gerichtsgebühren.

Hat eine Einigung Einfluss auf die Gebühren?

Ja. Wird das Verfahren frühzeitig durch Einigung oder Erledigung beendet, können geringere Gebühren anfallen als bei einer Entscheidung nach vollständiger Durchführung. Der konkrete Einfluss hängt von der Verfahrensart und dem Zeitpunkt der Erledigung ab.

Welche Rolle spielt die Verfahrenskostenhilfe im Rahmen des FamGKG?

Bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe übernimmt die Staatskasse Gerichtsgebühren und bestimmte Auslagen ganz oder teilweise. Das FamGKG bleibt Grundlage für die Entstehung und Höhe der Kosten; die Hilfe bestimmt, wer die Kosten vorläufig trägt. Unter Umständen kann eine spätere Rückzahlungspflicht bestehen.

Wie kann eine Kostenrechnung überprüft werden?

Gegen die Kostenrechnung und die Festsetzung des Verfahrenswerts sind gesetzlich geregelte Rechtsbehelfe vorgesehen. Beteiligte können Beanstandungen geltend machen und eine Überprüfung des Kostenansatzes verlangen.