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Faktisches Arbeitsverhältnis

Begriff und Grundlagen des Faktischen Arbeitsverhältnisses

Das faktische Arbeitsverhältnis ist ein Begriff aus dem deutschen Arbeitsrecht. Er beschreibt eine besondere Situation, in der eine Person tatsächlich für einen Arbeitgeber arbeitet, obwohl zwischen den Parteien kein wirksamer oder formell gültiger Arbeitsvertrag besteht. Dies kann beispielsweise dann vorkommen, wenn ein Vertrag aus rechtlichen Gründen unwirksam ist oder nie schriftlich abgeschlossen wurde, die Arbeit aber dennoch aufgenommen und ausgeführt wird.

Entstehung eines Faktischen Arbeitsverhältnisses

Ein faktisches Arbeitsverhältnis entsteht typischerweise dadurch, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber übereinstimmend handeln: Der Arbeitnehmer nimmt die Arbeit auf und der Arbeitgeber lässt diese zu oder fordert sie sogar an. Die Gründe für das Fehlen eines wirksamen Vertrags können vielfältig sein – etwa Formfehler beim Vertragsschluss, fehlende Geschäftsfähigkeit einer Partei oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften.

Abgrenzung zum regulären Arbeitsverhältnis

Im Unterschied zum regulären (formell gültigen) Arbeitsvertrag fehlt beim faktischen Arbeitsverhältnis entweder ein wirksamer Vertragsschluss oder es bestehen rechtliche Mängel im bestehenden Vertrag. Dennoch werden viele Rechte und Pflichten wie bei einem normalen Beschäftigungsverhältnis angewendet.

Rechtsfolgen des Faktischen Arbeitsverhältnisses

Auch ohne einen formell gültigen Vertrag entstehen durch das faktische Arbeiten zahlreiche arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das bedeutet insbesondere:

  • Lohnanspruch: Wer tatsächlich arbeitet, hat grundsätzlich Anspruch auf Vergütung.
  • Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften: Vorschriften zu Kündigungsschutz, Urlaub sowie zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall finden in der Regel Anwendung.
  • Kündigung: Auch bei einem faktischen Verhältnis müssen bestimmte Regeln eingehalten werden; so gelten meist die gleichen Anforderungen wie bei einem regulären Beschäftigungsverhältnis.
  • Betriebszugehörigkeit: Die Zeit des tatsächlichen Arbeitens zählt häufig als Betriebszugehörigkeit mit allen daraus folgenden Rechten.
  • Sonderregelungen: In bestimmten Fällen können abweichende Regelungen greifen – etwa wenn beide Parteien wussten, dass kein wirksames Vertragsverhältnis besteht.

Einschränkungen und Besonderheiten

Nicht alle Rechte aus einem vollwertigen Beschäftigungsvertrag lassen sich automatisch übertragen. Beispielsweise können Ansprüche auf bestimmte Sonderleistungen ausgeschlossen sein, wenn diese ausdrücklich einen schriftlichen Vertrag voraussetzen.
Zudem kann es Unterschiede geben hinsichtlich der Nachweispflichten beider Seiten.
In manchen Fällen kann das Verhältnis auch rückwirkend als nicht bestehend angesehen werden – etwa wenn beide Seiten von Anfang an wussten,
dass keine vertragliche Bindung gewollt war.

Bedeutung in der Praxis

Faktische Beschäftigungsverhältnisse kommen vor allem dann vor,
wenn Unsicherheiten über den Abschluss eines Vertrags bestehen
oder dieser nachträglich für unwirksam erklärt wird.
Sie spielen eine wichtige Rolle beim Schutz von Arbeitnehmern,
da sie verhindern sollen,
dass Personen ohne jeglichen Rechtsschutz arbeiten müssen.
Gleichzeitig bieten sie auch Unternehmen Rechtssicherheit darüber,
welche Verpflichtungen ihnen gegenüber ihren Mitarbeitern entstehen,
selbst wenn Fehler im Vertragsabschluss gemacht wurden.

Die praktische Bedeutung zeigt sich besonders bei Streitigkeiten um Lohnzahlungen,
Kündigungen oder Sozialversicherungsbeiträge,
bei denen oft geprüft wird,
ob zumindest ein faktisches Verhältnis bestand.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Faktisches Arbeitsverhältnis

Wann liegt ein faktisches Arbeitsverhältnis vor?

Ein solches Verhältnis liegt immer dann vor,
wenn jemand tatsächlich für einen anderen arbeitet
und dieser die Tätigkeit duldet oder verlangt,
ohne dass dafür ein rechtsgültiger schriftlicher oder mündlicher Vertrag existiert
oder dieser später als unwirksam eingestuft wird.

Die tatsächliche Aufnahme der Arbeit steht dabei im Vordergrund.

Muss ich trotz fehlendem schriftlichem Vertrag bezahlt werden?

Wer seine Arbeit aufgenommen hat,
hat grundsätzlich Anspruch auf Vergütung –
auch dann,
wenn kein formeller schriftlicher Vertrag geschlossen wurde
oder dieser sich später als ungültig herausstellt.

Der Grundsatz „Arbeit gegen Entgelt“ gilt hier ebenfalls.

Sind Kündigungsfristen auch bei einem faktischen Verhältnis einzuhalten?

In aller Regel gelten dieselben Kündigungsfristen wie bei regulären Verträgen.

Das bedeutet:
Eine Beendigung muss unter Einhaltung bestimmter Fristen erfolgen;
eine sofortige Beendigung ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.

So soll verhindert werden,
dass Arbeitnehmer plötzlich ohne Vorwarnung ihre Stelle verlieren.

Zählen Zeiten eines solchen Verhältnisses zur Betriebszugehörigkeit?

Zeiten einer tatsächlichen Tätigkeit zählen meist zur Betriebszugehörigkeit dazu.

Dies wirkt sich beispielsweise auf Ansprüche bezüglich Urlaubstage
oder längere Kündigungsfristen positiv aus.

Auch andere Rechte knüpfen an die Dauer des Bestehens dieses Verhältnisses an.

Können Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden?

Da das Gesetz davon ausgeht,
dass mit Aufnahme einer Tätigkeit Versicherungspflicht entsteht,

können Beiträge zur Sozialversicherung rückwirkend eingefordert werden,

sofern festgestellt wird,

dass zumindest ein solches Verhältnis bestanden hat.

Dies betrifft sowohl Kranken-, Renten- als auch Unfallversicherung sowie weitere Zweige.

Unternehmen sind verpflichtet,

die entsprechenden Meldungen vorzunehmen

und Beiträge abzuführen.

Versäumnisse können zu Nachforderungen führen.