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Fahrzeugschein


Begriff und rechtliche Grundlage des Fahrzeugscheins

Der Fahrzeugschein ist ein amtliches Dokument, das im Straßenverkehr als Nachweis für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers dient. In Deutschland wird dieses Dokument seit Oktober 2005 offiziell als Zulassungsbescheinigung Teil I bezeichnet und ist integraler Bestandteil der Fahrzeugzulassung gemäß den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sowie der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Historische Entwicklung

Der Fahrzeugschein wurde eingeführt, um einen standardisierten Nachweis für die Zulassung und die technischen Daten von Fahrzeugen zu schaffen. Seit dem 1. Oktober 2005 wurde das bisherige Dokument (Fahrzeugschein) durch die europaweit harmonisierte Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt. Ziel dieser Umstellung war unter anderem die Vereinheitlichung innerhalb der Europäischen Union und die Verbesserung der Fälschungssicherheit.

Gesetzliche Regelungen und Inhalt

Rechtsgrundlage und Ausstellung

Die Ausstellung und der Inhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I sind in § 11 FZV geregelt. Die zuständige Zulassungsbehörde erstellt das Dokument im Rahmen der Fahrzeugzulassung. Zu den Informationen, die zwingend eingetragen werden müssen, gehören unter anderem:

  • Person des Fahrzeughalters (Name, Anschrift)
  • Angaben zum Kraftfahrzeug (z. B. Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), amtliches Kennzeichen, Fahrzeugklasse, Hersteller)
  • Technische Daten (z. B. Hubraum, Leistung, zulässiges Gesamtgewicht, Sitzplätze)
  • Angaben zur Hauptuntersuchung (HU) und Gültigkeitsdaten
  • Nummern des Zulassungsdokuments und der Vorläuferdokumente

Der Fahrzeugschein ist stets mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen, insbesondere der Polizei, auszuhändigen (§ 11 Abs. 6 FZV, § 48 StVZO).

Funktionen und Anwendungsbereiche

Nachweis der Fahrzeugzulassung

Der Fahrzeugschein belegt, dass das Fahrzeug auf eine bestimmte Person zugelassen wurde und alle gesetzlichen Voraussetzung für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erfüllt sind.

Technische Betriebserlaubnis

Das Dokument enthält die für den Betrieb des Fahrzeugs maßgeblichen technischen Angaben und dient somit auch als Nachweis der Betriebserlaubnis. Veränderungen am Fahrzeug (etwa nachträgliche Umbauten) müssen eingetragen und vom zuständigen TÜV oder einer anderen zugelassenen Prüforganisation abgenommen und bestätigt werden.

Überwachung und Kontrolle

Im Rahmen von Verkehrskontrollen ermöglicht der Fahrzeugschein die Überprüfung von Zulassungsstatus, Halterdaten sowie technischen Angaben und dient hierzu als amtliche Legitimation.

Mitführungspflicht und Sanktionen bei Verstößen

Mitführung und Aushändigungspflicht

Fahrzeugführer sind gesetzlich verpflichtet, die Zulassungsbescheinigung Teil I mitzuführen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer entsprechenden Geldbuße geahndet werden. Die Mitführungspflicht besteht unabhängig von der Eigentümerstellung – ausschlaggebend ist die tatsächliche Nutzung des Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr.

Fahrten ohne Fahrzeugschein

Wird das Dokument – etwa bei einer Kontrolle – nicht vorgezeigt, drohen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog. Die rechtlichen Folgen können je nach Situation differenziert ausfallen, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Urkundenfälschung oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit der Angaben.

Verlust, Diebstahl und Ausstellung eines Ersatzdokuments

Verlust oder Unbrauchbarkeit

Im Falle des Verlusts oder der Unbrauchbarkeit muss der Halter unverzüglich das zuständige Straßenverkehrsamt informieren und ein Ersatzdokument beantragen. Hierfür sind bestimmte Nachweise und ggf. eidesstattliche Versicherungen erforderlich.

Diebstahl

Bei Diebstahl ist zusätzlich eine polizeiliche Verlustanzeige vorzulegen. Die Ausstellung des Ersatzdokuments erfolgt erst nach Prüfung der Sachlage und sperrt das alte Dokument, um Mehrfachzulassungen oder Missbrauch zu verhindern.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I im internationalen Kontext

Die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ist nicht für die dauerhafte Verwendung im Ausland ausgelegt. Für die Ausfuhr oder dauerhafte Verlegung des Fahrzeugs ins Ausland ist ein internationaler Fahrzeugschein oder ein entsprechendes Ausfuhrpapier erforderlich. Bei Fahrten innerhalb der EU wird die Zulassungsbescheinigung Teil I jedoch regelmäßig anerkannt.

Unterschied zur Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

Funktionale Trennung

Während die Zulassungsbescheinigung Teil I primär zum Nachweis der Zulassung und für den alltäglichen Betrieb genutzt wird, dient die Zulassungsbescheinigung Teil II dem Nachweis des Eigentums am Fahrzeug. Letztere ist aufzubewahren und wird nur bei Halterwechsel oder Eigentumsübertragungen benötigt.

Fazit

Der Fahrzeugschein, heute als Zulassungsbescheinigung Teil I bezeichnet, stellt ein zentrales Element im Zulassungsrecht dar. Seine Mitführung ist für die Teilnahme am Straßenverkehr zwingend erforderlich. Das Dokument verbindet verwaltungsrechtliche und verkehrsrechtliche Anforderungen, dokumentiert die wichtigsten Fahrzeugdaten und gewährleistet die Überprüfung im Rahmen von Verkehrskontrollen sowie die Nachverfolgbarkeit im Hinblick auf Halter und technische Veränderungen am Fahrzeug. Die rechtlichen Regelungen zielen auf Sicherheit, Fälschungssicherheit und eine europaweit einheitliche Anwendung ab.


Hinweis: Die Begriffe „Fahrzeugschein“ und „Zulassungsbescheinigung Teil I“ werden im allgemeinen Sprachgebrauch weiterhin synonym verwendet. Für amtliche und rechtliche Vorgänge ist jedoch die offizielle Bezeichnung maßgebend.

Häufig gestellte Fragen

Wann muss der Fahrzeugschein mitgeführt werden?

Gemäß § 11 Abs. 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist der Fahrzeugschein, mittlerweile als Zulassungsbescheinigung Teil I bezeichnet, während der Inbetriebnahme des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr mitzuführen und auf Verlangen den zur Prüfung Befugten auszuhändigen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um den Fahrzeughalter oder eine andere fahrzeugführende Person handelt. Die Pflicht bezieht sich auf alle zugelassenen Fahrzeuge, ausgenommen sind lediglich Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen sowie Fahrzeuge, die im Rahmen von Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten genutzt werden und für die stattdessen Fahrtunterlagen mitzuführen sind. Das Nichtmitführen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden. Von der Mitführungspflicht befreit sind zudem Fahrzeuge, die außer Betrieb gesetzt oder endgültig stillgelegt wurden.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat das Nichtmitführen des Fahrzeugscheins?

Das Nichtmitführen des Fahrzeugscheins stellt gemäß § 48 Nr. 5 FZV in Verbindung mit der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) eine geringfügige Ordnungswidrigkeit dar. Wird der Fahrzeugschein bei einer Kontrolle nicht vorgezeigt, droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro. Allerdings ist diese Sanktion vergleichsweise milde, da ein nachträgliches Vorzeigen der Zulassungsbescheinigung Teil I in Deutschland grundsätzlich nicht erforderlich ist. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass das Fehlen des Dokuments zu Verzögerungen oder weitergehenden Maßnahmen seitens der Polizei führen kann, insbesondere wenn Zweifel an der Identität, der Berechtigung zum Führen des Fahrzeugs oder der Zulässigkeit der Nutzung bestehen.

Darf der Fahrzeugschein kopiert und eine Kopie mitgeführt werden?

Das Mitführen einer Kopie des Fahrzeugscheins erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nach § 11 Abs. 6 FZV nicht. Nach der geltenden Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ist ausschließlich das Original als Nachweisstück zulässig, eine Kopie – auch eine beglaubigte – reicht bei Kontrollen nicht aus und wird als Nichtmitführen des Dokuments gewertet. Die Kopie kann in Ausnahmefällen lediglich ergänzende Informationen liefern, z. B. wenn der Originalschein verloren oder gestohlen wurde. Für Vermieter von Kraftfahrzeugen gibt es zudem spezielle Regelungen, nach denen die Kopie (z. B. im Rahmen von Carsharing) ausreichend sein kann, dies ist jedoch ausdrücklich geregelt und unterliegt strengen Voraussetzungen.

Welche Angaben müssen im Fahrzeugschein enthalten sein und was ist bei Änderungen zu beachten?

Die Zulassungsbescheinigung Teil I enthält alle wesentlichen technischen und zulassungsrelevanten Daten eines Fahrzeugs, unter anderem die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das amtliche Kennzeichen, Angaben zu Halter, Fahrzeugklasse, Schadstoffklasse, Typschlüsselnummer, Erstzulassungsdatum sowie technische Daten wie Hubraum, Leistung und zulässiges Gesamtgewicht. Änderungen, die die im Fahrzeugschein vermerkten Daten betreffen – beispielsweise Halterwechsel, technischer Umbau oder Änderung der Adresse – sind unverzüglich nach § 13 FZV der zuständigen Zulassungsbehörde zu melden. Nach Eintragung der Änderungen wird eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt. Die Vorlage einer ungültigen oder veralteten Zulassungsbescheinigung kann mit einem Verwarnungsgeld belegt werden und insbesondere bei technischen Änderungen zu Problemen bei Verkehrs- und Versicherungsüberprüfungen führen.

Was ist bei Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugscheins zu tun?

Wird der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) verloren oder gestohlen, muss dies umgehend der zuständigen Zulassungsbehörde gemeldet werden. Im Falle eines Diebstahls ist zudem eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die Behörde verlangt regelmäßig eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust sowie den Nachweis der Identität und in der Regel auch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). Erst nach einer vorgeschriebenen Sperrfrist zur Vermeidung von Doppel- und Falschausstellungen wird ein Ersatzdokument ausgestellt. Während dieser Zeit darf das Fahrzeug grundsätzlich nicht im Straßenverkehr bewegt werden, da die Mitführungspflicht besteht. Ein vorläufiger Nachweis kann bei der Behörde beantragt werden.

Welche Bedeutung hat der Fahrzeugschein im Zusammenhang mit der Haltereigenschaft und der Verfügungsberechtigung?

Der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) ist kein Eigentumsnachweis des Fahrzeugs, sondern belegt lediglich die Zulassung des Fahrzeugs für den Straßenverkehr sowie die gegenwärtige Haltereigenschaft. Nach deutschem Recht gibt es keine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass der im Fahrzeugschein eingetragene Halter auch Eigentümer des Fahrzeugs ist. Die Haltereigenschaft kann – beispielsweise im Rahmen von Bußgeldverfahren oder bei Verkehrsunfällen – relevant sein, insbesondere im Zusammenhang mit Haftungsfragen. Eigentums- und Besitzverhältnisse werden durch andere Beweismittel wie Kaufverträge oder Rechnungen nachgewiesen. Die Vorlage des Fahrzeugscheins bei Verkehrskontrollen dient daher primär der Identifikation und Kontrolle der Zulassung, nicht des Eigentums.

Wie ist die Ausstellung eines Fahrzeugscheins bei Minderjährigen geregelt?

Soll ein Fahrzeug auf eine minderjährige Person zugelassen werden, gilt § 12 FZV. Die Zulassungsbehörde verlangt neben den üblichen Zulassungsunterlagen die Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung aller Sorgeberechtigten sowie einen Nachweis über die erforderliche Fahrerlaubnis oder eine entsprechende Ausnahmegenehmigung. Auch ein Nachweis über das Vorliegen der Fahrzeugversicherung ist zu beibringen. Minderjährige Halter sind in der Praxis selten, beispielsweise bei Oldtimern oder bestimmten Sonderfällen (z. B. Mofas), aber rechtlich zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere die Sorgeberechtigten in die Zulassung einwilligen.