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Fahrgastbeförderung


Begriff und rechtliche Grundlagen der Fahrgastbeförderung

Die Fahrgastbeförderung bezeichnet im deutschsprachigen Raum die gewerbliche und nicht-gewerbliche Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder sonstigen Transportmitteln. Im rechtlichen Kontext umfasst der Begriff sämtliche Vorschriften, die im Zusammenhang mit dem Transport von Fahrgästen durch Unternehmen, Körperschaften oder private Anbieter stehen. Alle Regelungen dienen dem Schutz der beförderten Personen, der Verkehrssicherheit sowie der Sicherstellung eines geordneten und wirtschaftlich fairen Marktumfeldes.


Gesetzliche Regelungen zur Fahrgastbeförderung

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Zentrale Rechtsquelle für die gewerbliche Personenbeförderung im Straßenverkehr ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Es gilt für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, insbesondere durch:

  • Taxen
  • Mietwagen
  • Linienbusse (Stadt- und Regionalverkehr)
  • Fernbusse
  • Sonderformen wie Sammelfahrten oder Linienbedarfsverkehr

Ziele und Anwendungsbereich

Das PBefG sichert öffentliche Verkehrsinteressen, z.B. durch Genehmigungspflichten, Regelungen zu Betriebspflichten, Betriebszeiten, Tarifen sowie zum Schutz der Fahrgäste.

Genehmigungspflicht

Wer eine Fahrgastbeförderung gewerblich (§ 1 PBefG) betreiben möchte, benötigt grundsätzlich eine behördliche Genehmigung. Die Voraussetzungen für die Erteilung umfassen u.a. Zuverlässigkeit des Unternehmers, fachliche und finanzielle Eignung sowie nachgewiesene Sicherheit des eingesetzten Fahrzeugs.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Nicht genehmigungspflichtig sind Fahrten, die nicht entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgen, sowie Fälle des privaten Mitfahrens durch Vermittlungsplattformen, sofern dabei kein Gewinn erzielt wird.


Kraftfahrerrechtliche Vorschriften

Fahrerlaubnispflicht und Personenbeförderungsschein

Für bestimmte Fahrgastbeförderungen ist eine besondere Fahrerlaubnis notwendig, beispielsweise der sogenannte Personenbeförderungsschein. Er wird benötigt bei:

  • Taxifahrerinnen und Taxifahrern
  • Mietwagenfahrerinnen und Mietwagenfahrern
  • Fahrern in der Krankenbeförderung

Die Aufnahme der Fahrt ohne einen gültigen Personenbeförderungsschein stellt einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar (§ 48 FeV – Fahrerlaubnis-Verordnung).

Gesundheitliche Eignung und Zuverlässigkeit

Die zuständigen Behörden prüfen regelmäßig die gesundheitliche Eignung und die Zuverlässigkeit der Fahrperson. Dies dient dem Schutz der Fahrgäste vor Gefahren infolge von Krankheit, Sucht oder strafrechtlichen Vorbelastungen.


Duty of Care und Haftung

Sorgfalts- und Schutzpflichten

Unternehmen und Fahrende unterliegen erhöhten Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber ihren Fahrgästen gemäß § 823 BGB (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) und den §§ 276, 278 BGB bezüglich der Haftung für Erfüllungsgehilfen.

Haftung bei Schadensfällen

Im Haftungsfall greifen spezifische Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Haftpflichtversicherungspflicht und besondere Regelungen, etwa für Schienen- und Luftverkehr. Unabhängig vom Verschulden haftet regelmäßig das Verkehrsunternehmen für Schäden, die aus dem Betrieb des Fahrzeugs entstehen (§§ 7, 18 StVG).


Spezielle Anwendungsfälle der Fahrgastbeförderung

Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

Gesonderte Regelungen bestehen für den öffentlichen Personennahverkehr. Ergänzend zum PBefG greifen hier auch landesrechtliche Ausführungsgesetze, die beispielsweise Betriebs- und Beförderungspflichten, Barrierefreiheit und Umweltanforderungen vorsehen.

Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen

Fahrgastbeförderungen durch Taxen und Mietwagen sind besonderen Regelungen, etwa zur Tarif- und Betriebspflicht, unterworfen (§§ 47 ff. PBefG, Taxiordnung). Dies dient einer sicheren, zuverlässigen und für den Fahrgast nachvollziehbaren Dienstleistung.

Kranken-, Schüler- und Behindertenbeförderung

Für spezielle Personengruppen gelten über das PBefG hinaus weitergehende Vorschriften, beispielsweise aus dem Sozialgesetzbuch (SGB), betreffend Anforderungen an die Fahrzeuge (z.B. medizinische Ausstattung, Barrierefreiheit) sowie besondere Versicherungspflichten.

Fahrgastbeförderung im Luft- und Schienenverkehr

Im Schienen- und Flugverkehr greifen darüber hinaus nationale und internationale Regelwerke (Eisenbahn-Verkehrsordnung, Luftverkehrsgesetz, EU-Regelungen), die u.a. den Beförderungsvertrag, Haftung, Rechte der Fahrgäste und Sicherheitsstandards regeln.


Steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Umsatzsteuerrechtliche Einordnung

Die Fahrgastbeförderung unterliegt in Deutschland grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht. Abhängig vom Verkehrsmittel und der Art der Strecke (z.B. Nahverkehr vs. Fernverkehr) gelten unterschiedliche Steuersätze (§ 12 UStG, Anlage 2 UStG).

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Unternehmen im Bereich der Fahrgastbeförderung müssen ihre Arbeitnehmer grundsätzlich in der Sozialversicherung anmelden. Besonderheiten ergeben sich für geringfügig Beschäftigte und Subunternehmermodelle.


Datenschutz und Fahrgastinformationen

Betreiber von Fahrgastbeförderungen sind verpflichtet, personenbezogene Daten ihrer Kunden gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie ergänzender nationaler Regelungen (z.B. Bundesdatenschutzgesetz) zu schützen. Besondere Regeln gelten beim Einsatz digitaler Buchungsplattformen und Fahrgastkommunikation.


Sanktionen und Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Fahrgastbeförderung können durch Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 61 PBefG), Bußgelder sowie im Wiederholungsfall durch Entzug der Genehmigung oder des Personenbeförderungsscheins sanktioniert werden.


Fazit

Die Fahrgastbeförderung ist ein vielschichtig geregelter Rechtsbereich, der zahlreiche Vorschriften und Pflichten für Anbieter und Fahrende vorsieht. Zielsetzung ist stets die Sicherheit und der Schutz der Fahrgäste, die Gewährleistung eines funktionierenden Marktumfelds sowie die Erfüllung gesellschaftlicher und ökologischer Anforderungen im öffentlichen und privaten Personenverkehr.

Häufig gestellte Fragen

Welche Pflichten hat ein Fahrer im Rahmen der Fahrgastbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)?

Fahrer, die im Rahmen der gewerblichen Fahrgastbeförderung tätig sind, unterliegen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) einer Vielzahl von rechtlichen Verpflichtungen. Sie müssen insbesondere über eine gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verfügen, welche regelmäßig gesundheitlich und fachlich überprüft wird (§ 48 FeV). Während der Beförderung besteht die Pflicht, die Sicherheit und das Wohl der Fahrgäste sicherzustellen. Dazu gehört unter anderem die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften, die Überprüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs vor Fahrtantritt (§ 23 StVO) und das verpflichtende Bereithalten von vorgeschriebenen Ausstattungsgegenständen wie einem Erste-Hilfe-Kasten und Warndreieck. Zudem dürfen Fahrgäste nicht ohne triftigen Grund von der Beförderung ausgeschlossen werden (§ 13 BOKraft). Ein weiteres zentrales Element ist die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung und Ausstellung von Quittungen, insbesondere im Taxigewerbe, wobei die Einhaltung der behördlich festgelegten Tarife zu beachten ist. Der Fahrer unterliegt zudem einer Auskunftspflicht gegenüber Kontrollorganen und muss die Fahrgäste über wesentliche Aspekte der Beförderung wie etwa Umwege, Pausen oder Zwischenstopps informieren.

Wann besteht für den Unternehmer eine Konzessionspflicht?

Die Konzessionspflicht für Unternehmer ergibt sich unmittelbar aus dem PBefG und betrifft alle Formen der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Fahrgästen auf öffentlichen Wegen – dazu zählen insbesondere der Linien-, Gelegenheits- (wie Mietwagen und Taxi) sowie der gebündelte Bedarfsverkehr (§ 1, § 2 PBefG). Eine Konzession wird durch die zuständige Behörde (i.d.R. Stadt- oder Kreisverwaltung) nach eingehender Prüfung der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und fachlichen Eignung des Unternehmers vergeben (§ 3 PBefG). Eine Beförderung ohne gültige Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise in schwerwiegenden Fällen sogar eine Straftat dar (§ 61 PBefG). Ausnahmen bestehen etwa für eigenwirtschaftlichen, nicht-öffentlichen Gelegenheitsverkehr, wenn kein Entgelt verlangt wird (z.B. Freundschaftsdienste). Auch bei Schülertransporten oder Krankenbeförderungen können Sonderregelungen greifen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigungsfreiheit vorsehen.

Welche Haftungsregelungen gelten für Fahrer und Unternehmer bei Fahrgastbeförderungen?

Im Rahmen der Fahrgastbeförderung gilt eine besondere, verschärfte Haftung für Fahrer und Unternehmer. Der Unternehmer haftet im Regelfall nach § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz) verschuldensunabhängig für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Zusätzlich haften Fahrer nach Maßgabe des § 18 StVG, jedoch grundsätzlich nur bei eigenem Verschulden. Die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung richtet sich nach dem Pflichtversicherungsgesetz und ist für alle gewerblichen Fahrgastbeförderer zwingend (§ 12 PBefG). Kommt es zu Verstößen gegen Beförderungspflichten (z.B. falsche Tarifberechnung oder unsachgemäße Behandlung von Fahrgästen und deren Gepäck), so können neben zivilrechtlichen Haftungsfolgen auch ordnungswidrigkeitenrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen. Ein Mitverschulden des Fahrgasts kann zwar zu einer Haftungsminderung führen, die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt aber beim Unternehmer bzw. Fahrer.

Welche Regelungen gelten bezüglich der Beförderungspflicht und Ablehnung von Fahrgästen?

Die Beförderungspflicht ist ein zentraler Bestandteil, insbesondere im Taxigewerbe, und regelt, in welchem Umfang ein Fahrer oder Unternehmer Fahrgäste aufnehmen muss (§ 22 PBefG, § 13 BOKraft). Grundsätzlich sind Taxifahrer im Rahmen ihres Einsatzgebietes verpflichtet, jeden Fahrgast aufzunehmen, der eine Beförderung wünscht, sofern dem keine sachlich gerechtfertigten Ablehnungsgründe entgegenstehen. Solche Gründe können sein: offensichtliche Zahlungsunfähigkeit des Fahrgasts, außergewöhnliche Verschmutzung des Fahrzeugs durch den Fahrgast, Gefährdung des Fahrers oder anderer Personen, oder auch der Wunsch, außerhalb der zulässigen Betriebszeiten befördert zu werden. Im Mietwagengewerbe (sog. „Mietwagen mit Fahrer“) besteht keine allgemeine Beförderungspflicht, sondern der Unternehmer kann Fahrgäste nach eigenem Ermessen aufnehmen oder ablehnen, solange keine Diskriminierung im Sinne des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) vorliegt.

Welche Dokumentations- und Nachweispflichten bestehen für Unternehmer in der Fahrgastbeförderung?

Unternehmer im Bereich der Fahrgastbeförderung sind verpflichtet, umfangreiche Dokumentations- und Nachweispflichten einzuhalten. Dazu gehört insbesondere die lückenlose Führung von Fahrtenbüchern und Beförderungsnachweisen, aus denen die durchgeführten Fahrten, die Zahl der beförderten Personen, Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie die gefahrene Strecke ersichtlich sein müssen (§ 30a PBefG, §§ 5, 6 BOKraft). Insbesondere im Taxigewerbe sind die ordnungsgemäße Führung und Aufbewahrung dieser Unterlagen regelmäßig Gegenstand von behördlichen Prüfungen. Darüber hinaus müssen Unternehmer den Nachweis der regelmäßigen Wartung und Überprüfung der eingesetzten Fahrzeuge sowie den Nachweis über die Einhaltung der Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten gemäß Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung) führen. Die Verletzung dieser Pflichten kann zu empfindlichen Bußgeldern, Betriebsuntersagungen und Konzessionsentzug führen.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Fahrgäste im Rahmen der Fahrgastbeförderung befördert werden, was die Sicherheit anbelangt?

Die Beförderung von Fahrgästen ist grundsätzlich nur unter Einhaltung sämtlicher sicherheitsrechtlicher Vorschriften zulässig. Dazu zählen die allgemeine Verkehrssicherheit des Fahrzeugs (regelmäßige Haupt- und gegebenenfalls Sicherheitsprüfungen gemäß § 29 StVZO), das Vorhandensein und die Funktion aller Sicherheitseinrichtungen (z.B. Sicherheitsgurte, Kindersitze, Feuerlöscher, Notausstieg bei Bussen), und die Einhaltung aller Vorschriften bezüglich der maximal zulässigen Personenanzahl (§ 21 StVO). Fahrer müssen vor Fahrtantritt eigenständig prüfen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist und keine offensichtlichen Fahrtmängel oder technische Defekte bestehen. Insbesondere bei der Mitnahme von Kindern und mobilitätseingeschränkten Personen gelten zusätzliche Anforderungen bezüglich der Sicherungspflichten (z.B. geeignete Rückhalteeinrichtungen). Die Missachtung dieser Sicherheitsstandards stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann im Schadensfall zu einer Haftungsverschärfung führen.

Welche gesetzlichen Vorschriften regeln den Umgang mit personenbezogenen Daten im Rahmen der Fahrgastbeförderung?

Im Rahmen der Fahrgastbeförderung dürfen personenbezogene Daten der Fahrgäste grundsätzlich nur im gesetzlich zulässigen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Maßgeblich sind hier die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unternehmer müssen sicherstellen, dass die Datenerhebung im Fahrbetrieb (z.B. bei elektronischer Buchung, Zahlungsabwicklung, elektronischem Fahrtenbuch) auf einer zulässigen Rechtsgrundlage beruht (Art. 6 DSGVO). Eine Aufbewahrung oder Weitergabe von Fahrgastdaten bedarf einer besonderen Rechtfertigung oder einer informierten Einwilligung der betroffenen Personen. Betroffene Fahrgäste haben überdies ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben kann mit erheblichen Bußgeldern durch die Aufsichtsbehörden geahndet werden.