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Fahrerlaubnisregister


Begriff und rechtliche Einordnung des Fahrerlaubnisregisters

Das Fahrerlaubnisregister (abgekürzt: Faer) ist ein zentrales Register im deutschen Fahrerlaubnisrecht, das gemäß § 28 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg geführt wird. Das Register dient der bundesweiten Speicherung fahrerlaubnisbezogener Maßnahmen sowie der Überwachung und Durchsetzung fahrerlaubnisrechtlicher Vorschriften. Ziel des Fahrerlaubnisregisters ist es, eine effektive Kontrolle der Eignung und Befähigung von Fahrerlaubnisinhabern im Straßenverkehr sicherzustellen.

Gesetzliche Grundlagen

Das Fahrerlaubnisregister ist im Wesentlichen durch folgende Rechtsnormen geregelt:

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG), insbesondere §§ 28ff. StVG
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), insbesondere § 50 FeV
  • Verordnung über das zentrale Fahrerlaubnisregister (FeVZRV)
  • Datenschutzgesetzgebung auf Bundes- und Landesebene

Die Verwaltung obliegt dem Kraftfahrt-Bundesamt, das die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Löschung von Daten eigenständig oder auf Anweisung der jeweils zuständigen Behörden durchführt.

Inhalt und Umfang der gespeicherten Daten

Arten gespeicherter Informationen

Im Register werden sämtliche relevante Daten bezüglich der Erteilung, Verlängerung, Einschränkung, Entziehung, Versagung oder Wiedererteilung von Fahrerlaubnissen gespeichert. Enthalten sind unter anderem:

  • Personendaten (Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift)
  • Art und Umfang der Fahrerlaubnis (Klassen, Befristungen, Auflagen)
  • Führerschein-Nummer und Ausstellungsdaten
  • Beginn, Änderung und Ende der Fahrerlaubnisbesitzes
  • Verwaltungsmaßnahmen (Entzug, Sperre, Versagung, Auflagen)
  • Informationen zu MPU-Anordnungen, Nachschulungen, Eignungsüberprüfungen
  • Zentrale Verkehrsverstöße, soweit sie Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben (Verluste, Fahrverbote, Punkte)

Zweck der Datenspeicherung

Die im Fahrerlaubnisregister gespeicherten Informationen dienen unter anderem folgenden Zwecken:

  • Kontrolle der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen
  • Unterstützung und Information von Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten
  • Vollzug fahrerlaubnisrechtlicher Maßnahmen
  • Sicherstellung der Verkehrssicherheit durch rechtzeitige Anerkennung fahrungeeigneter Personen

Rechtsgrundlagen der Datenerhebung und -verarbeitung

Meldungen und Mitteilungen

Die Erfassung und Weitergabe von Daten im Register erfolgt aufgrund gesetzlicher Unterrichtungspflichten durch die örtlichen Fahrerlaubnisbehörden, Gerichte, die Polizei sowie andere öffentliche Stellen. Diese müssen relevante Entscheidungen und Sachverhalte, die das Bestehen oder den Umfang einer Fahrerlaubnis betreffen, umgehend an das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln.

Auskunftsrechte und Datenschutz

Zugriffsberechtigte Stellen

Auskunft aus dem Register dürfen erhalten:

  • Fahrerlaubnisbehörden zur Klärung fahrerlaubnisrechtlicher Sachverhalte
  • Gerichte und Staatsanwaltschaften im Rahmen rechtlicher Verfahren
  • Polizei- und Ordnungsbehörden bei Verkehrsdelikten
  • sonstige im Gesetz ausdrücklich genannte Stellen

Einsichtnahme durch Privatpersonen ist nur in Ausnahmefällen oder nach eigenen berechtigten Anträgen möglich. Betroffene Personen haben gemäß Art. 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten.

Schutz der personenbezogenen Daten

Die Datenverarbeitung im Fahrerlaubnisregister unterliegt den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie den ergänzenden Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Insbesondere sind Zweckbindung und Verhältnismäßigkeit der Datenspeicherung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit einzuhalten. Die Daten werden grundsätzlich nur für die Dauer ihrer rechtlichen Erforderlichkeit gespeichert und nach Ablauf der Fristen gelöscht.

Löschung und Speicherfristen

Gesetzliche Speicher- und Löschfristen stellen sicher, dass die im Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten nicht unbegrenzt aufbewahrt werden. Die maßgeblichen Fristen sind in § 29 StVG und § 50 FeV geregelt.

Übersicht der Fristen

  • Daten über Entziehungen, Sperren und Versagungen der Fahrerlaubnis: 10 Jahre ab Rechtskraft der Maßnahme
  • Daten über sonstige Maßnahmen (z. B. Auflagen, Nachschulungen): 5 Jahre ab Erledigung
  • Daten zur Fahrerlaubniserteilung: 5 Jahre nach Ablauf, Widerruf oder Verzicht
  • Nach Ablauf der Fristen erfolgt die automatische Löschung der entsprechenden Einträge.

Eine vorzeitige Löschung ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn die Speicherung unrechtmäßig erfolgte.

Funktion und Bedeutung des Fahrerlaubnisregisters im Straßenverkehrsrecht

Das Fahrerlaubnisregister hat sowohl für die Verkehrssicherheit als auch für die Durchsetzung von Fahrerlaubnisvorschriften eine herausragende Bedeutung:

  • Es verhindert die Umgehung von fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen durch Antragstellung in anderen Regionen (Vermeidung von „Führerscheintourismus“).
  • Es gewährleistet die einheitliche Umsetzung fahrerlaubnisrechtlicher Entscheidungen in ganz Deutschland.
  • Es ermöglicht eine lückenlose Dokumentation der fahrerlaubnisbezogenen Maßnahmen und erleichtert so die Beurteilung der persönlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Die enge Verzahnung mit anderen Registern (z. B. Fahreignungsregister) und die Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben machen das Fahrerlaubnisregister zu einem wesentlichen Kontrollinstrument im deutschen Straßenverkehrsrecht.

Quellen und weiterführende Hinweise

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) – Informationen zum Fahrerlaubnisregister
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Das Fahrerlaubnisregister bildet die verlässliche rechtliche und praktische Grundlage für die Kontrolle, Überwachung und Gewährleistung der Fahreignung in Deutschland und trägt maßgeblich zur Verkehrssicherheit und effizienten Verwaltung der Fahrerlaubnisse bei.

Häufig gestellte Fragen

Wie können Betroffene Auskunft über ihre im Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten erhalten?

Betroffene Personen haben gemäß § 30 Abs. 8 Straßenverkehrsgesetz (StVG) das Recht, auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person im Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten zu erhalten. Der Antrag kann schriftlich bei der für das Fahrerlaubnisregister zuständigen Behörde – dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) – gestellt werden. Für die Identitätsprüfung muss dem Antrag eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beigefügt werden. Die Auskunft erstreckt sich auf sämtliche personenbezogenen Eintragungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auf erteilte Fahrerlaubnisklassen, im Register gespeicherte Verwaltungsentscheidungen sowie ggf. Entziehungen, Sperrfristen oder Auflagen. Die Auskunft erfolgt in der Regel kostenfrei und schriftlich, auf Wunsch kann sie elektronisch erteilt werden. Die Eintragungen werden entsprechend datenschutzrechtlicher Bestimmungen behandelt. Juristische Personen wie Arbeitgeber etc. erhalten Auskünfte nur, sofern sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können und dies gesetzlich vorgesehen ist.

Wer hat Zugriff auf die im Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten und unter welchen Voraussetzungen?

Die im Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten dürfen nur einem genau bestimmten Kreis von öffentlichen Stellen zugänglich gemacht werden. Dazu zählen insbesondere bundesweit zugelassene Straßenverkehrsbehörden, Polizeidienststellen, Gerichte sowie bestimmte Stellen der Bundeswehr und Zollverwaltung, sofern ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben besteht. Die Voraussetzungen und der Umfang des Datenzugriffs sind in §§ 30 ff. StVG geregelt und unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie strengen Datenschutzanforderungen. Private Dritte können grundsätzlich keinen Zugang zu den Daten erhalten, es sei denn, eine Rechtsvorschrift erlaubt dies ausdrücklich oder der Betroffene hat eingewilligt. Die Datenübermittlung erfolgt ausschließlich zu gesetzlich bestimmten Zwecken, beispielsweise zur Überprüfung der Fahreignung, zur Verfolgung und Ahndung straßenverkehrsrechtlicher Verstöße oder zur Durchführung von Fahrerlaubnisverfahren.

Wie lange werden Eintragungen im Fahrerlaubnisregister aufbewahrt?

Die Aufbewahrungsdauer von Eintragungen im Fahrerlaubnisregister richtet sich nach den Vorgaben des § 29 StVG sowie ggf. ergänzenden Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Eintragungen über Fahrerlaubniserteilungen und -entziehungen werden grundsätzlich unbefristet gespeichert. Dagegen unterliegen bestimmte verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen, wie Fahrverbote oder Anordnungen von Auflagen, regelmäßigen Löschungsfristen, die je nach Art der Eintragung zwischen zwei und zehn Jahren liegen können. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung. Löschungen erfolgen automatisch, die betroffene Person wird nicht benachrichtigt. Nach Ablauf der Fristen dürfen die gelöschten Daten nicht mehr verwendet werden, es sei denn, es bestehen hierfür ausdrücklich gesetzlich geregelte Ausnahmefälle im Zusammenhang mit laufenden Ermittlungen oder Verfahren.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen gegen fehlerhafte Eintragungen im Fahrerlaubnisregister?

Bei Verdacht auf eine fehlerhafte oder unberechtigte Eintragung im Fahrerlaubnisregister hat der Betroffene das Recht, die Berichtigung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Dieses Recht ergibt sich aus § 83 StVG in Verbindung mit allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Antrag auf Berichtigung oder Löschung ist schriftlich an das Kraftfahrt-Bundesamt zu richten und muss begründet werden. Die Behörde prüft den Sachverhalt und korrigiert oder löscht die betreffenden Eintragungen, sofern eine Rechtswidrigkeit festgestellt wird. In Streitfällen besteht die Möglichkeit, Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren bzw. durch Anrufung der Verwaltungsgerichte zu suchen. Eine fehlerhafte Speicherung kann darüber hinaus Schadenersatzansprüche auslösen, sofern ein Vermögens- oder Vertrauensschaden entstanden ist.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Arbeitgeber Auskünfte aus dem Fahrerlaubnisregister einholen?

Arbeitgeber dürfen grundsätzlich nur dann Auskünfte über das Fahrerlaubnisregister eines Arbeitnehmers einholen, wenn diese für die Einstellung oder Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich sind, etwa bei beruflichen Kraftfahrern. Die Einholung einer Auskunft setzt in der Regel die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Betroffenen voraus, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf die Auskunft besteht. Eine direkte Antragstellung durch den Arbeitgeber beim Kraftfahrt-Bundesamt ist nur in Ausnahmefällen und unter Nachweis eines berechtigten Interesses zulässig, etwa wenn ein Gesetz dies vorschreibt. Andernfalls ist der Arbeitgeber auf die Vorlage eines Führungszeugnisses oder einer entsprechenden Auskunft durch den Arbeitnehmer selbst angewiesen. Verstöße gegen diese Voraussetzungen können datenschutzrechtlich oder arbeitsrechtlich sanktioniert werden.

Welche Rolle spielt das Fahrerlaubnisregister im Zusammenhang mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem?

Das Fahrerlaubnisregister ist das zentrale Hilfsmittel zur Umsetzung des Fahreignungs-Bewertungssystems, das in § 4 StVG geregelt ist. In diesem System werden Verkehrsverstöße und Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet und im Register gespeichert. Die Ansammlung einer bestimmten Anzahl von Punkten kann verwaltungsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen, wie Verwarnungen, die Anordnung eines Fahreignungsseminars oder als letzte Konsequenz die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die gespeicherten Daten dienen als rechtliche Grundlage für die Bewertung und für Maßnahmen nach dem Punktsystem. Dem Betroffenen steht jederzeit das Recht zu, sich über seinen Punktestand und die zugrunde liegenden Eintragungen zu informieren. Die Punkte und zugrunde liegenden Verstöße werden nach Ablauf bestimmter Fristen automatisch getilgt, es sei denn, neue schwerwiegende Verstöße werden innerhalb der Tilgungsfrist begangen.