Begriff und rechtliche Grundlagen der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist eine zentrale Rechtsverordnung im deutschen Straßenverkehrsrecht. Sie regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung, das Ruhen, die Entziehung und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sowie die Einstufung der Fahrerlaubnisklassen und die Bestimmungen zu Führerscheinen. Die FeV dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf deutschen Straßen.
Gesetzlicher Rahmen und Einordnung
Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnis-Verordnung ist insbesondere § 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Ermächtigung zur Erlassung entsprechender Verordnungen einräumt. Die FeV konkretisiert und ergänzt die Bestimmungen des StVG hinsichtlich des Erwerbs, des Besitzes und des Verlusts der Fahrerlaubnis.
Struktur und Inhalt der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die FeV gliedert sich in verschiedene Abschnitte, Paragrafen und Anlagen, die detailliert einzelne Aspekte des Fahrerlaubnisrechts regeln.
Anwendungsbereich und Regelungsinhalte
Die Fahrerlaubnis-Verordnung regelt unter anderem:
- Voraussetzungen der Erteilung von Fahrerlaubnissen,
- Klasseneinteilung von Fahrzeugarten,
- Probezeitregelungen für Fahranfänger,
- Anforderungen an die medizinische und persönliche Eignung,
- Vorschriften zur Fahrerlaubnis auf Probe,
- Anerkennung ausländischer Führerscheine,
- Löschung, Ruhen, Entziehung, Beschränkung und Aufhebung von Fahrerlaubnissen,
- Inhalt und Form der Führerscheindokumente,
- Pflichtfortbildungen und Gesundheitsprüfungen.
Fahrerlaubnisklassen nach FeV
Ein zentrales Element der FeV ist die Systematik der einzelnen Fahrerlaubnisklassen, welche die zulässigen Fahrzeugarten und Höchstgewichte festlegen. Die häufigsten Klassen sind:
- Klasse AM, A1, A2, A: Zweiräder/Leichtkrafträder und Motorräder,
- Klasse B, BE: Pkw und Pkw mit Anhänger,
- Klasse C1, C1E, C, CE: Lkw und schwere Fahrzeuge,
- Klasse D1, D1E, D, DE: Busse und Omnibusse,
- Klassen L und T: Landwirtschaftliche Fahrzeuge.
Die Einzelheiten, welche Fahrzeuge mit welchen Klassen gefahren werden dürfen, sind in der Anlage 2 der FeV geregelt.
Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis
Voraussetzungen und Verfahren der Erteilung
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt voraus, dass die Antragstellenden die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen und keine Zweifel an der Eignung bestehen. Hierzu sind insbesondere zu erfüllen:
- Mindestalter gemäß Fahrerlaubnisklasse,
- Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Ausbildung,
- bestandene Prüfungen,
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung (z. B. Sehtest, bei bestimmten Klassen auch medizinisch-psychologische Gutachten),
- Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe.
Die Verfahren zur Überprüfung werden im Einzelnen in der FeV und ihren Anlagen geregelt.
Entziehung, Ruhen und Wiedererteilung
Die Fahrerlaubnis kann durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden, wenn sich Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweisen. Typische Gründe sind erhebliche oder wiederholte Verkehrsverstöße, strafrechtliche Auffälligkeiten oder gesundheitliche Mängel. Das Ruhen der Fahrerlaubnis ist möglich durch behördliche Anordnung oder kraft Gesetzes (z. B. bei Teilnahme am begleiteten Fahren unter 18 Jahren). Für die Wiedererteilung gelten besondere Voraussetzungen, einschließlich möglicher medizinisch-psychologischer Untersuchungen (MPU).
Probezeitregelungen und Begleitetes Fahren
Probezeit
Für Fahranfänger sieht § 2a StVG in Verbindung mit der FeV eine zweijährige Probezeit vor. Während dieser Zeit werden Verkehrsverstöße besonders streng sanktioniert: bei schwerwiegenden oder mehrfachen Verstößen verlängert sich die Probezeit und verpflichtende Aufbauseminare werden angeordnet.
Begleitetes Fahren ab 17 Jahren
Mit der Einführung des begleiteten Fahrens (BF17) können Jugendliche ab 17 Jahren unter Auflagen am Straßenverkehr teilnehmen. Die gesetzlichen Grundlagen und die Bedingungen für die Begleitperson sind detailliert in der FeV geregelt.
Anerkennung und Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse
Die Fahrerlaubnis-Verordnung enthält detaillierte Regelungen zur Anerkennung ausländischer Führerscheine. Fahrerlaubnisse aus EU-/EWR-Staaten werden grundsätzlich anerkannt, während für Drittstaaten oft Umschreibungen und Nachprüfungen erforderlich sind. Die Anlage 11 der FeV enthält hierzu umfassende Listen und Anforderungen an die Vorlage und Umschreibung entsprechender Dokumente.
Besondere Bestimmungen zur Fahreignung und Befristung
Die FeV regelt die persönlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen zur Fahreignung. Dazu zählen:
- Anforderungen an das Sehvermögen,
- körperliche und geistige Eignung,
- regelmäßige ärztliche Untersuchungen bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen (z. B. Bus- und Lkw-Fahrer).
Für bestimmte Klassen sind Befristungen vorgesehen; nach Ablauf ist eine erneute Eignungsprüfung erforderlich.
Gültigkeit, Dokumentation und Fälschungsschutz
Die Fahrerlaubnis-Verordnung gibt Auskunft über die Gestaltung und Sicherheitsmerkmale von Führerscheinen. Seit der Umstellung auf den EU-Kartenführerschein sind europaweit einheitliche Standards vorgeschrieben, um Missbrauch und Fälschungen vorzubeugen. Die Anforderungen an die Ausstellung, den Austausch und die Verwaltung der Führerscheine finden sich in den Anlagen zur FeV.
Bedeutung und Zielsetzung
Ziel der FeV ist die Gewährleistung eines hohen Verkehrsicherheitsstandards und die Vereinheitlichung der Fahrerlaubnisregelungen im europäischen Kontext. Sie schafft rechtsverbindliche Voraussetzungen dafür, dass nur geeignete und befähigte Personen am Straßenverkehr teilnehmen und sorgt für den Schutz aller Verkehrsteilnehmenden.
Literaturverweis:
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), BGBl. I S. 170, aktuelle Fassung.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG
Siehe auch:
- Fahrerlaubnis
- Führerschein
- Straßenverkehrsgesetz
- Fahrerlaubnisklassen
Häufig gestellte Fragen
Wer ist gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu besitzen?
Gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist grundsätzlich jede Person verpflichtet, eine gültige Fahrerlaubnis zu besitzen, die im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland ein Kraftfahrzeug führt, das gemäß § 4 FeV einer Führerscheinklasse zuzuordnen ist. Zu beachten ist dabei, dass bestimmte Fahrzeuge, wie beispielsweise Fahrräder oder motorisierte Krankenfahrstühle mit geringer Leistung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 FeV), von dieser Verpflichtung ausdrücklich ausgenommen sind. Die Fahrerlaubnis muss behördlich erteilt und zum Zeitpunkt der Fahrt gültig sein. Für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse gelten unter Berücksichtigung des § 28 und § 29 FeV Sonderregelungen, insbesondere hinsichtlich deren Anerkennung, des Umtauschs und der Gültigkeitsdauer im Inland. Die Verpflichtung erstreckt sich zudem auf das Mitführen der Fahrerlaubnisurkunde (Führerschein) gemäß § 4 Abs. 2 FeV, die bei einer Kontrolle vorzulegen ist. Das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis stellt nach § 21 StVG eine Straftat dar.
Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein?
Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sieht die FeV umfassende Vorgaben vor, die sich unter anderem nach der gewünschten Fahrerlaubnisklasse richten. Zur den allgemeinen Voraussetzungen gehören: das Mindestalter (abhängig von der Klasse, geregelt in § 10 FeV), die persönliche Eignung (körperlich, geistig und charakterlich, nachzuweisen durch ärztliche bzw. amtliche Bescheinigungen), ein ordentlicher Wohnsitz im Inland (§ 7 FeV) sowie der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an theoretischer und praktischer Fahrerlaubnisprüfung (§ 16 und § 17 FeV). Für bestimmte Klassen (z. B. C, D) sind zusätzliche Vorgaben zu beachten, etwa weitergehende Anforderungen an die Eignung oder regelmäßige Schulungen und ärztliche Überprüfungen. Ferner sind bei erstmaligem Erwerb der Fahrerlaubnis die Regelungen zur Probezeit (§ 2a StVG und § 34 FeV) zu beachten.
Was regelt die Fahrerlaubnis-Verordnung bezüglich der Probezeit?
Die Fahrerlaubnis-Verordnung verweist hinsichtlich der Probezeit auf § 2a StVG, legt jedoch ergänzend die konkreten Maßnahmen und Abläufe fest. Die Probezeit gilt grundsätzlich für Fahranfänger ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, AM, L und T und dauert zwei Jahre (§ 34 FeV). Verstöße während dieser Zeit werden in A- und B-Verstöße unterteilt (§ 34 Abs. 2 FeV i.V.m. Anlage 12 FeV). Bei schwerwiegenden Verstößen oder der Wiederholung von weniger schwerwiegenden Verstößen hat die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtend eine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und die Probezeit wird um weitere zwei Jahre verlängert (§ 2a Abs. 2 StVG). Die FeV regelt dazu auch Verfahrensfragen und Anforderungen an die Seminare.
Welche besonderen Regelungen gelten für im Ausland ausgestellte Fahrerlaubnisse?
Die FeV differenziert zwischen EWR-/EU-Fahrerlaubnissen und sonstigen ausländischen Fahrerlaubnissen. Gemäß § 28 FeV werden gültige, von einem Mitgliedstaat der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR ausgestellte Fahrerlaubnisse grundsätzlich in Deutschland anerkannt, erlauben aber ggf. keine Erweiterung oder Umstellung ohne weitere Nachweise. Für Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten gilt gemäß § 29 FeV eine Anerkennung nur für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Wohnsitzbegründung im Inland. Danach muss für das Weiterführen des Fahrens die Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis erfolgen, wofür in der Regel eine theoretische und praktische Prüfung sowie eine Überprüfung der Eignung notwendig sind. Sonderregelungen existieren für Staaten mit gegenseitiger Anerkennung bestimmter Prüfungen (Anlage 11 FeV). Zudem kann die Fahrerlaubnisbehörde die Anerkennung im Einzelfall versagen.
Wie erfolgt der Entzug, die Versagung oder die Beschränkung einer Fahrerlaubnis nach FeV?
Die Fahrerlaubnisbehörde kann gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine Versagung der Fahrerlaubnis kann im Rahmen des Erteilungsverfahrens erfolgen, wenn Bedenken hinsichtlich der Eignung, Befähigung oder Zuverlässigkeit bestehen und diese durch entsprechende Gutachten (z. B. medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 11 ff. FeV) nicht ausgeräumt werden. Die Behörde kann die Fahrerlaubnis auch mit Auflagen oder Beschränkungen versehen (§ 46 Abs. 2 FeV), etwa das Tragen einer Sehhilfe oder die zeitliche Begrenzung bei bestimmten Erkrankungen. Die Entscheidung ist stets zu begründen und im Verwaltungsverfahren per Bescheid zuzustellen, wobei Rechtsbehelfsbelehrungen und die Möglichkeit eines Widerspruchs zu beachten sind.
Welche Dokumentations- und Mitführungspflichten bestehen laut FeV für Fahrererlaubnisinhaber?
Laut § 4 Abs. 2 FeV ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis verpflichtet, beim Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs die amtlich ausgestellte Fahrerlaubnisurkunde (Führerschein) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die FeV regelt zudem, dass Ersatzdokumente (z. B. Ersatzbescheinigung im Falle des Verlusts) nur in klar definierten Ausnahmesituationen zulässig sind. Des Weiteren ist in bestimmten Fällen, etwa beim gewerblichen Güter- oder Personenverkehr, die Mitführung weiterer Dokumente vorgeschrieben (z. B. Fahrerqualifizierungsnachweis, § 5 BKrFQG). Kommt der Fahrer dieser Pflicht nicht nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 75 FeV geahndet wird. Außerdem sind Änderungen der persönlichen Daten oder des Wohnorts der Fahrerlaubnisbehörde unverzüglich zu melden.
Welche Pflichten und Möglichkeiten zur Fahrerlaubniserweiterung sieht die FeV vor?
Die FeV sieht für den Erwerb weiterer Fahrerlaubnisklassen, sogenannter Erweiterungen, konkrete Regeln und Anforderungen vor (insbesondere § 17 und § 23 FeV). Antragsteller müssen, wie beim Ersterwerb, die Eignung, das Mindestalter, den Wohnsitz sowie erfolgreiche Teilnahme an den entsprechenden Prüfungen nachweisen. Die FeV differenziert hinsichtlich der notwendigen Prüfungsumfänge, die sich je nach vorhandener und angestrebter Fahrerlaubnisklasse unterscheiden können. In bestimmten Fällen entfällt eine vollständige Prüfung, etwa wenn durch erworbene Fahrpraxis Grundlagen nachgewiesen werden können (Stichwort: Aufstiegsklassen oder Stufenzugang, Anlage 3 FeV). Auch besondere Vorbedingungen, wie zusätzliche Fahrstunden oder Unterrichtseinheiten, können vorgegeben sein. Die jeweiligen Nachweise, insbesondere über Erste-Hilfe-Kurse, augenärztliche oder ärztliche Bescheinigungen, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuell und vollständig vorliegen. Die Erweiterung führt in der Regel zu einer Neuausstellung des Führerscheindokuments.