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Fahreignungsregister


Definition und Zweck des Fahreignungsregisters

Das Fahreignungsregister (abgekürzt: FAER) ist ein zentrales amtliches Register in Deutschland, das vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) geführt wird. Es erfasst rechtskräftige Entscheidungen über Verkehrsverstöße, die die Fahreignung von Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhabern beeinträchtigen können. Ziel ist es, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und eine Grundlage für verwaltungsrechtliche Maßnahmen hinsichtlich der Fahrerlaubnis zu schaffen.

Das Fahreignungsregister stellt ein wesentliches Steuerungsinstrument im Verkehrsverwaltungsrecht dar. Es ermöglicht die einheitliche Bewertung und Nachverfolgung von Verkehrsverstößen zum Schutz der Allgemeinheit.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Grundlagen

Die Errichtung und Führung des Fahreignungsregisters regelt das Straßenverkehrsgesetz (StVG), insbesondere in den §§ 28 ff. Weiterhin ist die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) von Bedeutung, die zur näheren Ausführung der Registerführung und der Eintragungstatbestände herangezogen wird. Die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen sichern die ordnungsgemäße Verwaltung und Nutzung des Registers.

Zweck der Datenerhebung

Nach § 28 StVG dient das Fahreignungsregister der Bewertung der Fahreignung von Personen im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen. Die Eintragung erfolgt, um die Fahrerlaubnisbehörden, Gerichte und andere berechtigte Stellen über Verkehrsverstöße zu informieren und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen der Verkehrsüberwachung und -lenkung einzuleiten.

Eintragungsfähige Verstöße und Punktesystem

Eintragungsfähige Tatbestände

Im Fahreignungsregister werden ausschließlich rechtskräftige Entscheidungen eingetragen, deren Tatbestände die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. Dazu zählen insbesondere:

  • Straftaten im Straßenverkehr (z. B. Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
  • Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von mindestens 60 Euro geahndet werden und einen Bezug zur Verkehrssicherheit besitzen (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Missachtung der Vorfahrt)
  • Entziehung, Versagung oder Ruhen der Fahrerlaubnis

Nicht alle Verkehrsverstöße werden ins Fahreignungsregister aufgenommen. Verwarnungen oder geringfügige Ordnungswidrigkeiten ohne Punkterelevanz bleiben unberücksichtigt.

Das Punktesystem

Entscheidungen werden mit Punkten bewertet. Die Punktevergabe richtet sich nach dem § 4 StVG sowie der Fahrerlaubnis-Verordnung:

  • 1 Punkt: Schwere Ordnungswidrigkeit
  • 2 Punkte: Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder besonders schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten
  • 3 Punkte: Straftaten mit Entziehung, Versagung oder Anordnung des Maßregelvollzugs (z. B. Alkohol am Steuer mit Fahrerlaubnisentzug)

Die maximale Punktzahl im Fahreignungsregister beträgt 8 Punkte. Ab bestimmten Grenzwerten werden gestufte Maßnahmen ergriffen.

Maßnahmen nach dem Punktestand

Bei Erreichen bestimmter Punktestände sind Fahrerlaubnisbehörden verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen (§ 4 StVG):

  • ab 4 Punkten: Ermahnung der betroffenen Person
  • ab 6 Punkten: Verwarnung sowie Hinweis auf mögliche Entziehung, Anordnung eines Aufbauseminars möglich
  • 8 Punkte: Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 5 StVG)

Zwischen diesen Stufen erfolgt eine individuelle Überprüfung und Bewertung durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Verfahren der Eintragung und Löschung

Ablauf der Eintragung

Verkehrsverstöße, die zu einer Eintragung führen, werden von den Gerichten oder Bußgeldbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt. Ihnen obliegt es, die erforderlichen Daten (Angaben zur Person, Art des Verstoßes, Rechtsgrundlage) an das Register zu übermitteln. Nach Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen trägt das KBA die Entscheidung ein.

Löschungsfristen

Das Fahreignungsregister sieht differenzierte Löschungsfristen vor (§ 29 StVG):

  • Zwei Jahre und sechs Monate: Einfache Ordnungswidrigkeiten (1 Punkt)
  • Fünf Jahre: Schwere Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (2 Punkte)
  • Zehn Jahre: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder Maßregeln nach dem Strafgesetzbuch (3 Punkte)

Die Fristen beginnen stets mit Rechtskraft der Entscheidung. Eine Tilgung erfolgt automatisch, sofern keine weiteren Tatsachen die Fristverlängerung begründen.

Betroffenenrechte und Auskunft

Auskunftsrecht nach § 30 StVG

Jede Person hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten im Fahreignungsregister zu erhalten. Die Antragstellung erfolgt schriftlich beim Kraftfahrt-Bundesamt. Die Auskunft enthält alle relevanten Eintragungen sowie das aktuelle Punktestandkonto.

Korrektur- und Löschungsansprüche

Stellen Betroffene fest, dass eingetragene Entscheidungen unrichtig oder veraltet sind, besteht ein Anspruch auf Berichtigung oder Löschung (§ 29, 30 StVG). Hierzu kann ein formloser Antrag beim Kraftfahrt-Bundesamt gestellt werden, das im Einzelfall überprüft und Maßnahmen zur Datenkorrektur einleitet.

Datenschutzrechtliche Aspekte

Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie spezialgesetzlichen Regelungen des StVG. Zugriff auf das Fahreignungsregister haben neben Behörden auch Dritte nur im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungen, beispielsweise Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in vorgegebenen Fällen.

Unberechtigten Dritten ist der Zugang zu den gespeicherten Daten strikt untersagt. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Absicherung der Datenverarbeitung werden regelmäßig überprüft und sind gesetzlich vorgeschrieben.

Historische Entwicklung und Reformen

Das Fahreignungsregister wurde 2014 als Nachfolger des Verkehrszentralregisters (VZR) eingeführt. Ziel der umfassenden Reform war die Vereinfachung und bessere Nachvollziehbarkeit der Fahrerlaubnisbewertung. Durch die Umstellung auf das Fahreignungsbewertungssystem wurde das Punktesystem klarer und nachvollziehbarer gestaltet, um Bürgerinnen und Bürgern mehr Transparenz zu bieten und die Verkehrssicherheit nachhaltig zu verbessern.

Bedeutung und praktische Relevanz

Das Fahreignungsregister ist aus dem deutschen Fahrerlaubnisrecht nicht wegzudenken. Es ermöglicht eine systematische Erfassung und Bewertung erheblicher Verkehrsverstöße zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Behörden, Gerichte und andere berechtigte Institutionen nutzen es als Informationsquelle für Sanktionen, Erziehungsmaßnahmen und präventive Entscheidungen.

Die Eintragung ins Fahreignungsregister kann auch Versicherungsprämien oder arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere für Berufskraftfahrer.


Siehe auch:

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
  • Verkehrsordnungswidrigkeit
  • Fahrerlaubnis auf Probe
  • Verkehrssicherheitsmaßnahmen

Weblinks:

Häufig gestellte Fragen

Wie lange werden Eintragungen im Fahreignungsregister gespeichert?

Die Speicherfristen im Fahreignungsregister (FAER) richten sich nach Art und Schwere des eingetragenen Verkehrsverstoßes. Ordnungswidrigkeiten mit ein oder zwei Punkten werden grundsätzlich nach 2,5 bzw. 5 Jahren gelöscht, während Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis im Regelfall 10 Jahre gespeichert werden. Entscheidend ist, dass die Fristen ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung laufen. Die Fristen werden grundsätzlich nicht durch neue Eintragungen unterbrochen. Auch Tilgungshemmnisse, etwa laufende gerichtliche Verfahren oder der Entzug der Fahrerlaubnis, können die Löschung beeinflussen. Nach Ablauf der Tilgungsfrist wird der Eintrag nach Ablauf eines weiteren Jahres (Überliegefrist) endgültig entfernt, um zu verhindern, dass kurzfristig verbundene Verwaltungsentscheidungen ins Leere laufen.

Wer erhält Auskunft über den Punktestand im Fahreignungsregister?

Auskunft über den persönlichen Punktestand im Fahreignungsregister (FAER) kann grundsätzlich nur der Betroffene selbst erhalten. Die Auskunft kann schriftlich, elektronisch über das Online-Portal des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), oder direkt vor Ort beantragt werden. Daneben haben bestimmte Behörden, insbesondere Fahrerlaubnisbehörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Einsichtsrechte. Dritte, wie Arbeitgeber oder Privatpersonen, erhalten Zugriff nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Betroffenen oder im Rahmen gesetzlicher Auskunftsansprüche (z.B. bei bestimmten Gerichtsverfahren).

Welche rechtlichen Folgen kann ein Eintrag im Fahreignungsregister haben?

Ein Eintrag im FAER kann eine Vielzahl rechtlicher Konsequenzen nach sich ziehen. Zunächst werden die mit einer Entscheidung verbundenen Punkte für das Fahreignungs-Bewertungssystem berücksichtigt. Ab bestimmten Punkteständen sieht das Straßenverkehrsgesetz (StVG) verschiedene Maßnahmen vor, etwa eine Ermahnung (ab 4 Punkten), eine Verwarnung (ab 6 Punkten) oder schließlich das Entziehen der Fahrerlaubnis (ab 8 Punkten). Eintragungen können außerdem Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Bewertung (Hochstufung im Versicherungsbeitrag) und in bestimmten Fällen auch auf die Anordnung medizinisch-psychologischer Untersuchungen (MPU) haben. Sie werden ebenfalls bei der Prüfung der Zuverlässigkeit bei bestimmten Berufen (z.B. Taxi- oder Busfahrer) berücksichtigt.

Welche Rechtsmittel stehen gegen einen fehlerhaften Eintrag im Fahreignungsregister zur Verfügung?

Wird ein fehlerhafter Eintrag im FAER festgestellt, kann der Betroffene zunächst einen Antrag auf Berichtigung beim Kraftfahrt-Bundesamt stellen. Lehnt das KBA dies ab, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet: Der Betroffene kann Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen und ggf. Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Rechtsgrundlagen hierfür bieten das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). In schwerwiegenden Fällen kann auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden, um die sofortige Löschung zu erreichen. Während des Rechtsmittelverfahrens bleibt der Eintrag grundsätzlich bestehen, es sei denn, das Gericht ordnet dessen vorläufige Entfernung an.

Welche Rolle spielt das Fahreignungsregister im Entziehungsverfahren der Fahrerlaubnis?

Das FAER bildet eine zentrale Grundlage für Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Überschreitet ein Fahrer die gesetzlich festgelegte Punktegrenze von 8 Punkten, ist die Entziehung zwingend. Das Register dient weiterhin als Nachweis der erfassten Verkehrsverstöße und bietet eine rechtliche Basis, um die Zuverlässigkeit eines Fahrerlaubnisinhabers zu beurteilen. Vor Entziehung der Fahrerlaubnis muss die Behörde den Betroffenen jedoch regelmäßig anhören und die Eintragungen aus dem FAER zugrunde legen. Eventuelle Tilgungsfristen werden im Verfahren streng beachtet.

Kann ein bereits getilgter Eintrag im Fahreignungsregister noch berücksichtigt werden?

Nach Ablauf der Tilgungsfrist sowie der Überliegefrist dürfen die betreffenden Eintragungen rechtlich nicht mehr verwendet oder bei behördlichen Entscheidungen berücksichtigt werden. Sie sind aus dem Register zu löschen und dem betroffenen Fahrer steht wieder ein „Punktekonto Null“ zu. Das bedeutet, dass getilgte Eintragungen – insbesondere im Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde, vor Gerichten oder für Auskünfte an Dritte – keine rechtlichen Konsequenzen mehr entfalten dürfen. Verstöße gegen diese Regel können einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen und sind anfechtbar.

Was ist zu tun, wenn persönliche Daten im Fahreignungsregister nicht korrekt sind?

Sollten Unrichtigkeiten in den persönlichen Daten des FAER festgestellt werden (z.B. Abweichungen bei Namen, Geburtsdatum oder Adresse), kann eine Berichtigung beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beantragt werden. Diese Berichtigung ist kostenfrei und sollte durch geeignete Nachweise (z.B. amtliche Urkunden) belegt werden. Eine korrekte Datenhaltung ist wichtig, weil ansonsten behördliche Entscheidungen oder Zustellungen fehlerhaft erfolgen könnten. Das KBA ist verpflichtet, Falscheinträge zu korrigieren und den Betroffenen über die erfolgte Änderung zu informieren. Kommt das KBA seiner Pflicht nicht nach, steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.