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Fälschung beweiserheblicher Daten


Fälschung beweiserheblicher Daten

Die Fälschung beweiserheblicher Daten ist ein Straftatbestand im deutschen Strafrecht, der das Manipulieren oder Verfälschen von digitalen Daten unter Strafe stellt, wenn diese im Rechtsverkehr eine beweiserhebliche Funktion haben. In einer zunehmend digitalisierten Gesellschaft gewinnt dieser Straftatbestand stetig an Bedeutung, da digitale Informationen regelmäßig an die Stelle traditioneller Urkunden treten. Die gesetzlichen Regelungen und ihre Auslegung stellen hohe Anforderungen an Bürger sowie Unternehmen und bedürfen einer klaren Darstellung.


Gesetzliche Grundlagen

§ 269 StGB – Fälschung beweiserheblicher Daten

Der Straftatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten ist in § 269 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Die Norm stellt die digitale Urkundenfälschung unter Strafe und schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit beweiserheblicher Daten im Rechtsverkehr.

Wortlaut § 269 StGB (Auszug):

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten […] so speichert oder verändert, dass bei ihrer gedanklichen Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, wird […] bestraft.


Tatbestandsmerkmale

1. Beweiserhebliche Daten

Beweiserhebliche Daten sind Informationen, die geeignet und bestimmt sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Dies umfasst alle Daten, die ähnlich einer Urkunde dazu bestimmt sind, einen rechtserheblichen Inhalt zu dokumentieren. Typische Beispiele sind elektronische Rechnungen, digitale Verträge oder fälschungssichere elektronische Fahrkarten.

2. Fälschungshandlung

Die strafbare Handlung kann durch das absichtliche Erstellen unechter Daten oder durch die Verfälschung existierender Daten erfolgen. Entscheidend ist, dass durch diese Manipulation bei einer späteren gedanklichen Wahrnehmung der Eindruck einer echten (aber tatsächlich unechten oder verfälschten) Urkunde entstehen würde. Die Manipulation kann durch technische Mittel geschehen, beispielsweise durch das Ändern von Dateien, Manipulation von Softwareprotokollen oder der Veränderung digitaler Signaturen.

3. Täuschung im Rechtsverkehr

Voraussetzung für die Strafbarkeit ist die Absicht, den Rechtsverkehr zu täuschen. Es muss darauf abgezielt werden, dass andere Personen durch die gefälschten Daten in ihrer rechtlichen Entscheidungsfindung beeinflusst werden.


Abgrenzung zur Urkundenfälschung

Die klassische Urkundenfälschung nach § 267 StGB bezieht sich auf körperliche Dokumente. Die Fälschung beweiserheblicher Daten schließt die Strafbarkeitslücke für digitale Informationen, die nicht verkörpert sind. Die Norm entwickelt so den Urkundenbegriff für den digitalen Rechtsverkehr weiter und setzt eine Gleichstellung mit der Manipulation herkömmlicher Beweisstücke um.


Versuch und Vollendung

Bereits der Versuch nach § 269 Abs. 2 StGB ist strafbar. Eine Vollendung liegt vor, wenn die Daten im Sinne des Gesetzestextes gespeichert oder verändert wurden und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter bereits zur Tat ansetzt, diese jedoch nicht vollendet.


Strafanwendung und Strafmaß

Für die vollendete Fälschung beweiserheblicher Daten sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In minder schweren Fällen kann das Strafmaß milder ausfallen. Maßgeblich sind u.a. der Umfang der Manipulation, das angewendete Vorgehen und die Folgen für den Rechtsverkehr.


Tatbeitrag und Mittäterschaft

Strafbar kann sich auch machen, wer an der Tat mitwirkt, beispielsweise durch Anstiftung oder Beihilfe. Die Strafbarkeit für beteiligte Personen richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Strafrechts (§§ 26, 27 StGB).


Konkurrenzen mit anderen Straftatbeständen

Die Fälschung beweiserheblicher Daten kann im Einzelfall mit anderen Straftatbeständen konkurrieren, insbesondere mit Betrug (§ 263 StGB), Datenveränderung (§ 303a StGB) und Computersabotage (§ 303b StGB). Die konkrete rechtliche Einordnung hängt vom Einzelfall und dem Tatgeschehen ab.


Relevanz in der Praxis

Insbesondere im Zusammenhang mit digitaler Kommunikation, dem Zahlungsverkehr, der Beweisführung vor Gericht sowie der Verwahrung sensibler Daten im Gesundheits- und Wirtschaftsbereich ist die Manipulation beweiserheblicher Daten von erheblicher Bedeutung. Der Gesetzgeber trägt mit § 269 StGB der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung und schafft Rechtssicherheit für elektronische Beweisführung.


Strafprozessuale Aspekte

Beweisführung und Beweiswert

Im Strafverfahren spielt die Authentizität und Integrität digitaler Beweise eine entscheidende Rolle. Die Gerichte müssen prüfen, ob eine Fälschung beweiserheblicher Daten vorliegt und welche Auswirkungen dies auf den Beweiswert hat. Umfassende technische Gutachten können im Prozess erforderlich sein, um Manipulationen zu erkennen.

Ermittlungsmaßnahmen

Zur Aufklärung von Taten nach § 269 StGB können Durchsuchungen und die Sicherstellung von Informationsträgern angeordnet werden. Auch die Analyse digitaler Spuren spielt in der Ermittlungsarbeit eine zentrale Rolle.


Internationale Bezüge und Harmonisierung

Auch auf internationaler Ebene gewinnt die Strafverfolgung manipulierter beweiserheblicher Daten an Bedeutung. Europäische und internationale Abkommen, wie das Übereinkommen über Computerkriminalität (Budapester Übereinkommen), setzen Mindeststandards für die Strafbarkeit entsprechender Handlungen fest und fördern die Zusammenarbeit bei Verfolgung solcher Delikte.


Fazit

Die Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB stellt einen zentralen Straftatbestand zum Schutz digitaler Beweismittel im Rechtsverkehr dar. Die Norm entwickelt das klassische Urkundenstrafrecht fort und schützt die Integrität und Verlässlichkeit moderner Kommunikations- und Dokumentationsformen. Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung ist die Auseinandersetzung mit diesem Tatbestand für alle Beteiligten im Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung.

Häufig gestellte Fragen

Welche Strafen drohen bei der Fälschung beweiserheblicher Daten?

Die Fälschung beweiserheblicher Daten ist in Deutschland nach § 269 StGB strafbar. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so verändert, dass bei ihrer ordnungsgemäßen Benutzung eine falsche Tatsache belegt werden würde, oder solche Daten zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen – etwa wenn gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt wird – kann die Freiheitsstrafe auch darüber hinausgehen. Zudem kann bereits der Versuch strafbar sein. Neben strafrechtlichen Sanktionen können auch disziplinarrechtliche Konsequenzen und berufsrechtliche Maßnahmen drohen, insbesondere für Personen in besonderen Vertrauensstellungen wie Beamte, Notare oder Ärzte.

Wie unterscheidet sich die Fälschung beweiserheblicher Daten von der Urkundenfälschung?

Die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) bezieht sich auf die Fälschung oder Verfälschung physisch existierender Dokumente und deren Gebrauch. Demgegenüber zielt die Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB auf digital gespeicherte, elektronisch verarbeitete oder übermittelte Daten ab, die keine physische Verkörperung besitzen, aber genauso Beweisfunktion haben. Die relevanten Daten müssen geeignet sein, im Rechtsverkehr als Beweismittel zu dienen. Die Strafvorschriften ergänzen sich, um auch den Missbrauch digitaler Dokumente und Informationen strafrechtlich zu erfassen.

Wann sind Daten „beweiserheblich“ im Sinne des § 269 StGB?

Beweiserheblich sind Daten, wenn sie im Rechtsverkehr als Beweis für rechtserhebliche Tatsachen dienen und einen entsprechenden Beweiswert besitzen. Dazu gehören beispielsweise elektronische Protokolle, digitale Verträge, E-Mails mit Beweisfunktion oder gespeicherte Einträge in Geschäftssystemen. Entscheidend ist, ob die Daten im Streitfall als Grundlage zur Überprüfung von Tatsachen herangezogen werden können. Der Begriff ist technisch-neutral auszulegen und umfasst nicht nur Repräsentationen von Urkunden, sondern auch Ergebnisse automatisierter Datenverarbeitung.

Welche Handlung erfüllt den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten?

Tatbestandsmäßig ist jede Handlung, durch die der Täter beweiserhebliche Daten manipulierend verändert, löscht, unbefugt erstellt oder in sonstiger Weise auf die Beweisfunktion einwirkt. Die Veränderung muss darauf abzielen, im Rechtsverkehr eine Täuschung über die Echtheit oder den Ursprung der Information herbeizuführen. Auch das bloße Gebrauchen, also die Verwendung von bereits verfälschten Daten zur Täuschung, ist strafbar. Die Manipulation kann durch technische Maßnahmen (z.B. Hacking, Datenbankeingriffe) erfolgen oder durch gezielte Falscheingaben.

Ist auch ein Versuch der Datenfälschung strafbar?

Ja, gemäß § 269 Abs. 2 StGB ist auch der Versuch der Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Manipulation oder zur Verwendung der falschen Daten ansetzt, also subjektiv mit Tätervorsatz und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit handelt. Dabei genügt schon das Ausprobieren oder das Vorbereiten entsprechender technischer Manipulationen, wenn diese erkennbar auf die Täuschung im Rechtsverkehr abzielen.

Welche Bedeutung hat der subjektive Tatbestand bei der Fälschung beweiserheblicher Daten?

Für die Verwirklichung des Tatbestandes ist die sogenannte Täuschungsabsicht erforderlich. Der Täter muss mit dem Vorsatz handeln, durch die manipulierten oder gefälschten Daten eine andere Person im Rechtsverkehr zu täuschen. Fahrlässigkeit oder bloße Nachlässigkeit reichen nicht aus. Das subjektive Tatbestandsmerkmal setzt zudem voraus, dass sich der Täter der Beweisfunktion der betreffenden Daten bewusst ist.

Gibt es besondere Regelungen im Unternehmenskontext?

In Unternehmen unterliegt die Fälschung beweiserheblicher Daten zusätzlich zu den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen häufig internen Compliance-Regeln sowie berufs- und handelsrechtlichen Verpflichtungen, etwa nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder dem Aktiengesetz (AktG). Werden Daten zum Nachteil Dritter oder zu betrügerischen Zwecken gefälscht, kann dies neben strafrechtlichen Folgen zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen, Reputationsverlust und zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen führen. Des Weiteren können Geschäftsführer und Vorstände für Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter haften, wenn sie keine angemessenen Kontrollmechanismen eingerichtet haben.

Kann eine Fälschung beweiserheblicher Daten auch zivilrechtliche Folgen haben?

Neben strafrechtlichen Sanktionen können zivilrechtliche Ansprüche entstehen, etwa auf Schadensersatz (§ 823 BGB) oder Rückabwicklung von Verträgen aufgrund arglistiger Täuschung (§ 123 BGB). Der durch die Fälschung Geschädigte kann etwa klageweise die Feststellung der Unwirksamkeit manipuliert begründeter Rechtsverhältnisse oder die Zahlung von Entschädigungen verlangen. Solche zivilrechtlichen Schritte sind unabhängig von dem Strafverfahren und können parallel durchgesetzt werden.